Anspruch eines Energieversorgers auf Duldung des Zutritts zu der Verbrauchsstelle, auf Duldung der Sperrung und der Ablesung des Zählerstandes Orientierungssatz 1. Besteht Streit darüber, ob ein Strom-Grundversorgungsvertrag überhaupt besteht, ist der Anspruch aus § 19 Abs. 1 u. 2 StromGVV nicht erfüllt. Das folgt aus § 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV. Danach sind in die Berechnung des Betrages von mindestens 100 Euro, mit dem sich der Kunde in Verzug befinden muss, um zur Duldung der Zählersperrung verpflichtet zu sein, Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat, nicht einzubeziehen. Das gleiche muss gelten, wenn der vermeintliche Kunde schon ausreichend bestreitet, dass der Grundversorgungsvertrag mit ihm überhaupt zustande gekommen sei. (Rn.16) 2. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Inhaber dieser Verfügungsgewalt ist zwar grundsätzlich der Eigentümer, kann aber auch eine andere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks. Ob dem Energieversorger die Identität des Inhabers der tatsächlichen Verfügungsgewalt bekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters befindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, ist unerheblich. Bei der Realofferte eines Energieversorgers geht dessen Wille im Zweifel dahin, den Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss zu berechtigen und zu verpflichten. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unübersehbar in eine andere Richtung weisen. (Rn.17) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Sperrung eines Stromzählers (Nr. ...) und die Ablesung des dort ausgewiesenen Zählerwerkstandes betreffend die Entnahmestelle im Haus ... Berlin, Vorderhaus, zweite Etage Mitte. Randnummer 2 Der Beklagte ist Eigentümer des vorgenannten Hauses. Die Klägerin ist Grundversorgerin iSd § 36 EnWG in Berlin. Die Klägerin verfügt über eine Einzugsermächtigung gegenüber dem Beklagten. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten für die Lieferung von Strom vom 27. April 2017 bis 7. März 2018 EUR 4.050,87 als Entgelt geltend (Rechnung vom 25. Juli 2018, Bl. 68 d.A.), zuzüglich Abschlägen und diverser Kosten summiert sich die von der Klägerin geltend gemachte Forderung auf EUR 5.468,62 (Rechtswegankündigung vom 27. September 2018, Bl. 6 d.A.). Mit Schreiben des Bezirksamts ... vom 28. Juni 2017 erhielt der Beklagte eine Liste mit Mietern des Hauses ... überlassen. Per Fax vom 31. Juli 2018 bot der Beklagte der Klägerin einen Ablesetermin für den 6. August 2018, 10.00 Uhr, an. Der Beklagte erschien an jenem Tag zur angegebenen Zeit, für die Klägerin erschien niemand. Randnummer 3 Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen ihr und dem Beklagten bestehe in Bezug auf die benannte Entnahmestelle ein Grundversorgungsvertrag. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, Randnummer 5 die Beklagtenpartei zu verurteilen, dem mit einem Dienstausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, der ... GmbH, Zutritt zu den Räumen ... Berlin, Vorderhaus, 2. Etage Mitte, im Auftrag der Klägerin zu gewähren und die Sperrung des dort installierten Elektrizitätszählers mit der Nummer ... nebst Feststellung des Zählerstandes zu dulden. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Der Beklagte behauptet – was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet -, dass ihm seit 2012 die tatsächliche Gewalt über das Haus ... entzogen sei, weil seinerzeit mehrere, vom Beklagten namentlich benannte Personen Interesse an der Anmietung gezeigt hätten und er diesen Zutritt zum Haus gewährt habe, worauf diese das Haus in Besitz genommen hätten. Sodann sei das Haus von ebenfalls namentlich benannten verschiedenen Rechtsträgern an ihm nicht sicher bekannte Mieter vermietet worden, worauf das Bezirksamt wegen unhaltbarer Zustände (Hygiene, Sicherheit) ihm die Beseitigung jener Zustände aufgegeben und später das Haus geräumt habe, zu dem ihm die Schlüssel im Juli 2018 zurückgegeben worden seien. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sei auf die Schriftsätze und die weiteren Unterlagen in der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Randnummer 11 Die Klage ist zulässig. Gerichtsstand ist der Ort der Elektrizitätsabnahme (§ 22 StromGVV), der sich im Sprengel des Amtsgerichts Charlottenburg befindet, und zugleich der Wohnsitz des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO), der sich ebenfalls im Sprengel des Amtsgerichts Charlottenburg befindet. Deswegen erübrigen sich hinsichtlich der Frage, ob zwischen den Parteien ein Grundversorgungsvertrag besteht, Überlegungen zu sog. doppelt relevanten Umständen. II. Randnummer 12 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Duldung des Zutritts zu der Verbrauchsstelle, auf Duldung ihrer Sperrung und der Ablesung des Zählerwerkstandes. Randnummer 13 Grundlage eines solchen Anspruchs kann wegen des Zutritts zur Verbrauchsstelle zwecks Duldung der Zählersperrung allein § 19 Abs. 1 u. 2 StromGVV, wegen des Zutritts zwecks Duldung der Ablesung können es allein §§ 9, 11 Abs. 2 Nr. 1 o. Nr. 3 StromGVV sein. Randnummer 14 Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Randnummer 15 Beide Anspruchsgrundlagen setzen u.a. einen unstreitigen Grundversorgungsvertrag in Bezug auf die fragliche Entnahmestelle voraus. Daran fehlt es hier. Randnummer 16
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