folgend: Nebenbestimmungen a.F.) bei, die in 12 Nummern gegliedert ist. Auszugsweise heißt es dort: Randnummer 3 „
trägliche Aufnahmen, Änderungen oder Ergänzungen von Auflagen bleiben vorbehalten.“ Randnummer 5 Mit Bescheid vom
folgend: Nebenbestimmungen n.F.), die in 15 Nummern gegliedert ist. In dem Bescheid selbst heißt es hierzu, dass die übersandten, neu gefassten Nebenbestimmungen für den Krankentransport am
Satz 4, den Auftrag unverzüglich an ein anderes privates Krankentransportunternehmen oder eine Hilfsorganisation weiterzuleiten, wenn aus Kapazitätsgründen zu erwarten ist, dass ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb einer Stunde ausgeführt werden kann (Nr. 6 Satz 4), war wortgleich bereits in den bestandskräftigen früheren Nebenbestimmungen a.F. enthalten. Im Falle der Aufhebung der Nebenbestimmung gälte die alte Auflage fort. Randnummer 25 Hinsichtlich der Nr. 6 Satz 5 bis 7 der Nebenbestimmungen n.F. fehlt der Klage ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Sie stellen lediglich die bereits
den Nebenbestimmungen a.F. bestehende Weiterleitungspflicht inhaltlich klar und enthalten keine weitergehende Belastung. Dass die Weiterleitung zwischen den Unternehmen erfolgt (Satz 5 und 6) und nicht allein in einer Weitergabe der Telefonnummer anderer Unternehmer an die zu transportierende Person (Satz 7) besteht, ergibt sich bereits aus dem Begriff der Weiterleitung selbst. Die Weiterleitung „ausschließlich von Unternehmen zu Unternehmen“ (Satz 5) und ohne Einbindung der zu befördernden Person (Satz 7) ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht dahin zu verstehen, dass die Weiterleitung auch gegen deren Willen erfolgt und insoweit in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung
1, Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Vielmehr soll damit klargestellt werden, dass es nicht der zu befördernden Person überlassen sein soll, sich ein anderes Unternehmen zu suchen. Ist sie mit der Weiterleitung nicht einverstanden, kann sie dies mitteilen und selbst ein anderes Unternehmen kontaktieren. Randnummer 26 Hinsichtlich Nr. 6 Satz 8 der Nebenbestimmungen n.F. ist die Klage zulässig. Nr. 6 Satz 8 der Nebenbestimmungen n.F. enthält mit der Vorgabe einer Kontaktaufnahme mit mindestens acht Unternehmern, bevor der Beförderungsantrag an die Berliner Feuerwehr weitergeleitet werden darf, eine neue Verpflichtung gegenüber Nr. 6 der Nebenbestimmungen a.F., in der eine solche Mindestanzahl nicht geregelt war. Soweit der Beklagte meint, Nr. 6 der Nebenbestimmungen n.F. sei im Verhältnis zur alten Regelung günstiger, weil diese noch eine Erfolgspflicht beinhaltet habe, kann dem nicht gefolgt werden.
Nr. 6 der Nebenbestimmungen a.F. war der Auftrag an „ein anderes privates Krankentransportunternehmen oder eine Hilfsorganisation“ weiterzuleiten. War dies „im Einzelfall nicht möglich“, war der Auftrag an die Rettungsleitstelle der Berliner Feuerwehr abzugeben. Die Weiterleitungspflicht bestand danach nur im Rahmen des Möglichen, also auch des Zumutbaren. Die frühere Regelung kann hingegen nicht dahin verstanden werden, dass ggf. alle anderen in Berlin ansässigen Unternehmen bzw. Hilfsorganisationen zu kontaktieren waren. Randnummer 27 II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid vom
1 RDG kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Eine Rechtsgrundlage für die – wie hier –
trägliche Änderung von Nebenbestimmungen, d.h.
Genehmigungserteilung, enthält die Vorschrift nicht. Ebenso lässt sich die
trägliche Änderung nicht auf § 15 RDG (Widerruf und Rücknahme der Genehmigung) stützen, weil keiner der dort genannten Fallgruppen vorliegt.
5 RDG bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt, d.h. § 15 RDG verdrängt insoweit nicht § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschriften zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Dies ist hier der Fall. Randnummer 29 Die
träglichen Änderungen der Nebenbestimmungen stellen sich als teilweiser Widerruf der ursprünglichen Krankentransportgenehmigung dar, weil sie diese einschränken. Der Widerruf ist in der ursprünglichen Genehmigung vorbehalten. Die Nebenbestimmungen a.F. enthalten einen Auflagenänderungsvorbehalt i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG, der ein „Minus“ zu einem Widerrufsvorbehalt darstellt (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG,
1 Satz 1 RDG ist der Unternehmer unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen (zur Notfallrettung oder) zum Krankentransport verpflichtet. Die Leistungspflicht setzt
1 Satz 1 Nr. 2 RDG unter anderem voraus, dass die Beförderung mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit möglich ist. Kann ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit durchgeführt werden, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die Rettungsleitstelle
1 Satz 3 RDG sofort zu unterrichten. Eine zulässige Ausgestaltung der Leistungspflicht der Krankentransportunternehmen kann danach entgegen der Auffassung des Beklagten in der Auflage bereits deshalb nicht erblickt werden, weil diese Pflicht allein die Durchführung des Krankentransports, nicht aber die Vermittlung von aus Kapazitätsgründen nicht durchführbaren Beförderungsaufträgen an andere Krankentransportunternehmen umfasst. Die subsidiäre Zuständigkeit der Berliner Feuerwehr, die Aufgaben des Krankentransports nur übernimmt, wenn und soweit die Hilfsorganisationen und privaten Krankentransportunternehmen dazu nicht bereit oder in der Lage sind (§ 5 Abs. 2 RDG), hat sich im Gesetz nicht durch die Regelung einer solchen Vermittlungspflicht für die bzw. den einzelne(n) Unternehmerin oder Unternehmer (vgl. § 17 Abs. 1 RDG) niedergeschlagen. § 5 Abs. 2 RDG regelt die
rangige Zuständigkeit der Berliner Feuerwehr gegenüber dem Krankentransportwesen in seiner Gesamtheit, indem er „die in Satz 1 genannten Aufgabenträger“ im Plural anspricht. Randnummer 32 Eine Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Kontaktaufnahme mit mindestens acht anderen Unternehmen liegt auch nicht in § 14 Abs. 1 Nr. 5 RDG. Danach ist zulässiger Regelungsgegenstand von Nebenbestimmungen zur Genehmigung unter anderem die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den am Rettungsdienst beteiligten Stellen. Eine Ermächtigungsgrundlage für eine Erweiterung der in § 17 RDG abschließend geregelten Leistungspflicht kann hierin nicht erblickt werden. Randnummer 33 Darüber hinaus verstößt die Auflage gegen die Pflicht der Unternehmerin oder des Unternehmers zur sofortigen Unterrichtung der Rettungsleitstelle, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann (§ 17 Abs. 1 Satz 3 RDG). „Sofort“ bedeutet
allgemeinem Sprachgebrauch unmittelbar
einem bestimmten Geschehen, ohne zeitliche Verzögerung, unverzüglich bzw. innerhalb kürzester Frist (vgl. https://www.duden.de/suchen/dudenonline/sofort). Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit mindestens acht Unternehmen ist hiermit nicht vereinbar. Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch, dass § 17 Abs. 1 Satz 3 RDG sowohl für den Krankentransport als auch für die Notfallrettung gilt und daher der Begriff der „sofortigen Unterrichtung“ für beides einheitlich auszulegen ist. Dass die Norm auch die Notfallrettung umfasst, folgt aus der Systematik des § 17 Abs. 1 RDG. Dieser regelt in Satz 1 die Leistungspflicht „im Rahmen der erteilten Genehmigung zur Notfallrettung oder zum Krankentransport“, differenziert hinsichtlich der Beförderungspflicht in Satz 2 zwischen beidem und spricht in Satz 3 nur von der „Unternehmerin oder [dem] Unternehmer“ ohne Differenzierung zwischen Notfallrettung und Krankentransport. Das Gesetz geht davon aus, dass im Ausnahmefall die Notfallrettung auch von Privaten –
Beleihung – durchgeführt werden kann (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 RDG), auch wenn dies bisher nicht in der Praxis noch nicht geschehen ist. Bei der Notfallrettung wäre aber angesichts derer zeitlichen Dringlichkeit eine Kontaktaufnahme mit bis zu acht Unternehmen vor Einschaltung der Feuerwehr ersichtlich ungeeignet. Randnummer 34 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin – mit Ausnahme der Nr. 9 Satz 3 – die entsprechenden Kosten trägt, weil sie voraussichtlich insoweit unterlegen wäre. Randnummer 35 Die Klage war hinsichtlich Nr. 2 Abs. 2 Satz 4 der Nebenbestimmung n.F., wonach eine originale Ausfertigung des Prüfprotokolls für jeden Krankenkraftwagen zu übersenden ist, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Regelung entspricht Nr. 2 Satz 4 der Nebenbestimmungen a.F., wonach die Vorlage der Prüfprotokolle, also ebenfalls der Originale, gefordert war. Randnummer 36 Die Klage war hinsichtlich Nr. 2 Abs. 3 der Nebenbestimmungen n.F., wonach im Genehmigungsverfahren alle Medizinproduktebücher vorzulegen sind, nicht begründet. In materiell-rechtlicher Hinsicht war nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Medizinproduktebücher im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegen hat. Die Klägerin lag insoweit im Übrigen falsch, soweit sie davon ausgegangen ist, dass der Beklagte die Medizinproduktebücher während der Dauer des Genehmigungsverfahrens einbehält. Randnummer 37 Die Klage war hinsichtlich Nr. 2 Abs. 4 Satz 1 der Nebenbestimmungen n.F., wonach die Beschriftung der Fahrzeuge nicht den Eindruck erwecken darf, dass das Krankentransportunternehmen berechtigt ist, Aufgaben der Notfallrettung durchzuführen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Auflage ist mit Nr. 2 d) der Nebenbestimmungen a.F. inhaltsgleich. Randnummer 38 Die Klage war hinsichtlich Nr. 2 Abs. 4 Sätze 2 bis 3 der Nebenbestimmungen n.F., wonach am Fahrzeug ein Schild anzubringen ist, das den Namen des Unternehmens eindeutig und gut lesbar ausweist, nicht begründet. Soweit die Klägerin dagegen der Auffassung war, die Begriffsbestimmungen seien nicht hinreichend klar, und es sollte besser der Begriff „Firma“ (vgl. § 17 HGB) verwandt werden, überzeugt dies nicht. Die Betriebsbezeichnung ergibt sich unzweifelhaft aus der Genehmigungsurkunde (dort Ziffer 5) und ist identisch mit der Firma. Unklarheiten bestehen insoweit nicht. Randnummer 39 Die Klage war hinsichtlich Nr. 2 Abs. 5 der Nebenbestimmungen n.F., die Vorgaben zur besseren Erkennbarkeit von Krankenkraftwagen enthält, nicht begründet. Die Regelung zur Farbwahl war nicht zu beanstanden. Sie war geeignet, eine bessere Sichtbarkeit der Fahrzeuge zu gewährleisten, und auch im Übrigen verhältnismäßig. Randnummer 40 Die Klage war hinsichtlich Nr. 5 der Nebenbestimmungen n.F. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die angefochtene Nebenbestimmung war bereits in den früheren Nebenbestimmungen enthalten (vgl. Nr. 5 der Nebenbestimmungen a.F.). Durch die geringfügige Änderung des Wortlauts ergibt sich kein anderer Regelungsgehalt. Weiterhin gilt, dass ein Auftrag – mit individueller Vereinbarung zur Eintreffzeit – erst dann zustande kommt, wenn sich Auftraggeber und Auftragnehmer einigen und der Auftraggeber kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Eintreffzeit hat. Nr. 5 der Nebenbestimmungen n.F. hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die abweichende Eintreffzeit sich
den Bedürfnissen des Auftraggebers richten soll. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den Wortlaut von Nr. 5 der Nebenbestimmungen n.F. geändert hat, stellt dies lediglich eine entsprechende Klarstellung dar. Randnummer 41 Nr. 9 Satz 3 der Nebenbestimmungen n.F. verstieß gegen den Gesetzesvorrang, weil diese Auflage den Transport von mehr als einer Patientin oder eines Patienten ausnahmslos untersagte,
2 Satz 3 RDG aber lediglich ein entsprechendes grundsätzliches Verbot besteht, das Ausnahmen zulässt. Soweit der Beklagte der Ansicht war, dass solche Ausnahmen nur in der Notfallrettung denkbar seien, widerspricht dies dem Wortlaut von § 9 Abs. 2 Satz 3 RDG, der mit Nennung von „Krankentransportwagen“ (und nicht „Krankenkraftwagen“) ausdrücklich eine Regelung für den Krankentransport trifft, mithin auch Ausnahmen ausdrücklich für den Krankentransport zulässt. Randnummer 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil der Beklagter erklärt hat, dass die Nebenbestimmungen n.F. für alle in Berlin konzessionierten rund 100 Krankentransportunternehmen gleichermaßen gelten sollen, d.h. er auch entsprechende Änderungen gegenüber allen Unternehmen grundsätzlich berücksichtigen will. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001401939
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