Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 33 K 284.19 A – gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
- Juni 2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Randnummer 1 Der sinngemäß aus dem Tenor ersichtliche Antrag der russischen Staatsangehörigen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß §§ 75 Abs. 1, 34a AsylG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 gestellt. Er ist zudem begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Randnummer 2 Zwar ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – zutreffend davon ausgegangen, dass für die Asylverfahren der Antragsteller zunächst die Republik Polen zuständig war (vgl. dazu den nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom
- August 2017 sowie den dazu ergangenen Beschluss der Kammer vom
- Dezember 2017 – VG 33 L 795.17 A –). Nachdem die am
- März 2018 nach Polen überstellten Antragstellerinnen aber nach eigenen Angaben am
- Mai, spätestens jedoch am
- Mai 2018 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und am letztgenannten Datum gegenüber dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten ein erneutes Asylgesuch geäußert haben, hätte das Bundesamt gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c oder d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 (ABl. L 180 vom
- Juni 2013, S. 31) – Dublin III-VO – die Republik Polen innerhalb der Fristen des Art. 23 Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO um Wiederaufnahme ersuchen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom
- Januar 2018 – C-360/16 – Rn. 46 ff.). Im vorliegenden Fall dürfte, da das Klageverfahren – VG 33 K 796.17 A – gegen den Bescheid vom
- August 2017 noch anhängig war, Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO einschlägig sein. Nach dessen UAbs. 1 ist das Gesuch um Wiederaufnahme so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Erhalt der Eurodac-Treffermeldung zu unterbreiten. Soweit das Bundesamt vorliegend allein auf den nach Abschluss des Verfahrens VG 33 K 796.17 A am
- April 2019 aufgenommenen Asylantrag und den am selben Tag erzielten Eurodac-Treffer abstellt, verkennt es, dass bereits die Kenntnis von der Wiedereinreise, die es spätestens durch die Übermittlung des Polizeiberichts vom
- Mai 2018 erlangt hatte, der beim Bundesamt offenbar am
- Juli 2018 eingegangen ist, ein anderes Beweismittel i.S.v. Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO darstellt, das die Pflicht, ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Polen zu richten, ausgelöst hat. Die im Schreiben vom
- April 2019, dass die Republik Polen bewegt hat, dem Gesuch nach vorheriger Ablehnung doch zuzustimmen, enthaltene Angabe, die Antragsteller hätten nicht vor dem
- April 2019 Kontakt zu deutschen Behörden aufgenommen, ist offensichtlich falsch. Das Wiederaufnahmegesuch vom
- April 2019 erfolgte somit weit nach Fristablauf, so dass die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO nunmehr für den Antrag zuständig ist. Randnummer 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 4 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001402142
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