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VG Berlin 33. Kammer 33 L 283.19 A Beschluss § 80 Abs 5 VwGO, Art 18 Abs 1c EUV 604/2013, Art 24 Abs 2 EUV 604/2013, Art 18 Abs 1d EUV 604/2013

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 33 K 284.19 A – gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom

  1. Juni 2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Randnummer 1 Der sinngemäß aus dem Tenor ersichtliche Antrag der russischen Staatsangehörigen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß §§ 75 Abs. 1, 34a AsylG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 gestellt. Er ist zudem begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bestehen. Randnummer 2 Zwar ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – zutreffend davon ausgegangen, dass für die Asylverfahren der Antragsteller zunächst die Republik Polen zuständig war (vgl. dazu den nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom
  2. August 2017 sowie den dazu ergangenen Beschluss der Kammer vom
  3. Dezember 2017 – VG 33 L 795.17 A –). Nachdem die am
  4. März 2018 nach Polen überstellten Antragstellerinnen aber nach eigenen Angaben am
  5. Mai, spätestens jedoch am
  6. Mai 2018 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und am letztgenannten Datum gegenüber dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten ein erneutes Asylgesuch geäußert haben, hätte das Bundesamt gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c oder d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Juni 2013 (ABl. L 180 vom
  8. Juni 2013, S. 31) – Dublin III-VO – die Republik Polen innerhalb der Fristen des Art. 23 Abs. 2 oder Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO um Wiederaufnahme ersuchen müssen (vgl. EuGH, Urteil vom
  9. Januar 2018 – C-360/16 – Rn. 46 ff.). Im vorliegenden Fall dürfte, da das Klageverfahren – VG 33 K 796.17 A – gegen den Bescheid vom
  10. August 2017 noch anhängig war, Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO einschlägig sein. Nach dessen UAbs. 1 ist das Gesuch um Wiederaufnahme so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Erhalt der Eurodac-Treffermeldung zu unterbreiten. Soweit das Bundesamt vorliegend allein auf den nach Abschluss des Verfahrens VG 33 K 796.17 A am
  11. April 2019 aufgenommenen Asylantrag und den am selben Tag erzielten Eurodac-Treffer abstellt, verkennt es, dass bereits die Kenntnis von der Wiedereinreise, die es spätestens durch die Übermittlung des Polizeiberichts vom
  12. Mai 2018 erlangt hatte, der beim Bundesamt offenbar am
  13. Juli 2018 eingegangen ist, ein anderes Beweismittel i.S.v. Art. 24 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO darstellt, das die Pflicht, ein Wiederaufnahmegesuch an die Republik Polen zu richten, ausgelöst hat. Die im Schreiben vom
  14. April 2019, dass die Republik Polen bewegt hat, dem Gesuch nach vorheriger Ablehnung doch zuzustimmen, enthaltene Angabe, die Antragsteller hätten nicht vor dem
  15. April 2019 Kontakt zu deutschen Behörden aufgenommen, ist offensichtlich falsch. Das Wiederaufnahmegesuch vom
  16. April 2019 erfolgte somit weit nach Fristablauf, so dass die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO nunmehr für den Antrag zuständig ist. Randnummer 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 4 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001402142

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