Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei fehlendem Aufenthaltsrecht - Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit zur Bewilligung von einstweiligem Rechtschutz Orientierungssatz 1. Besteht für den Antragsteller zu Leistungen des SGB 2 kein Aufenthaltsrecht bzw. ein solches lediglich zur Arbeitsuche, so ist er von dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a bzw. b SGB 2 ausgeschlossen. Für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG ist die Rechtmäßigkeit eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts Voraussetzung. (Rn.3) 2. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist u. a. die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit i. S. von § 9 SGB 2 erforderlich. Erhält ein ausländischer Antragsteller seit eineinhalb Jahren keine Leistungen mehr zur Sicherung des Lebensunterhalts, ist er seit mehr als einem Jahr nicht mehr in Deutschland gemeldet und sind auf seinem Konto als ehemaligem selbständigem Gewerbetreibenden keine Bewegungen mehr zu verzeichnen, so ist eine behauptete Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 10. September 2019, S 121 AS 6388/19 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. September 2019 wird, auch hinsichtlich der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unbegründet zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter Beiordnung von Rechtsanwältin Lara Heitmann wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch der Beschwerdevortrag nicht zu einer anderen Einschätzung führt. Randnummer 2 Soweit in der Beschwerdeschrift erneut vorgetragen wird, der Antragsteller lebe seit 2011 in der Bundesrepublik Deutschland und verfüge daher über ein Daueraufenthaltsrecht, so ist dies nicht zu einer Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruches auf Leistungen nach dem SGB II geeignet. Randnummer 3 Das Sozialgericht hat in der angegriffenen Entscheidung insoweit bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass für ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU die Rechtmäßigkeit des behaupteten 5-jährigen gewöhnlichen Aufenthaltes Voraussetzung ist. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieser Regelung setzt allerdings seinerseits ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU voraus. Ein solches Recht wurde von dem Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht. Für die behauptete Erwerbstätigkeit mit dem An- und Verkauf von Altmetall und Schrott wurde zwar eine Gewerbeanmeldung vom Bezirksamt Spandau von Berlin vom 21. März 2011 sowie Belege über den Verkauf von Schrott in Celle aus den Jahren 2014 und 2015 vorgelegt. Daraus ist jedoch zum einen schon nicht eine legale Ausübung der Erwerbstätigkeit ersichtlich, weil das Gewerbe jedenfalls nach den vorgelegten Unterlagen nicht dort ausgeübt wurde, wo es angemeldet wurde und insbesondere die Verlegung des Gewerbes (von Berlin nach Celle) entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 GewO nicht angezeigt wurde. Zum anderen ist nicht einmal behauptet, dass der Antragsteller nach 2015 überhaupt noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder aus sonstigen Gründen ein Aufenthaltsrecht aus § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU im Zeitraum seit 2015 hatte. Ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland von mindestens fünf Jahren, der zu einem Daueraufenthaltsrecht führen könnte, ist danach nicht ersichtlich. Insofern kann dahinstehen, ob ihm ein Aufenthaltsrecht vom Ordnungsamt des Landkreises Celle mit Wirkung zum 20. Oktober 2017 wirksam entzogen worden ist. Selbst wenn ein solcher Bescheid nicht wirksam geworden sein sollte, bedarf es für einen rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers mit polnischer Staatsbürgerschaft in der Bundesrepublik Deutschland gleichwohl eines bestehenden gegenwärtigen Rechtes zum Aufenthalt nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU. Besteht aber kein Aufenthaltsrecht oder allenfalls eins zur Arbeitssuche, so greift der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.