Eingruppierung - Psychologische Psychotherapeutin - öffentlicher Dienst Orientierungssatz Zur Eingruppierung einer psychologischen Psychotherapeutin in der Kinder- und Jugendhilfe. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt (Oder),
(2)Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein. Randnummer 25 Protokollerklärung zu Absatz 2: Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. Randnummer 26
- bb)Jedenfalls führen die unter Ziff. 2 und 3 der Stellenbeschreibung der Klägerin vom 04./09.07.2007 aufgeführten Tätigkeiten bereits aufgrund der gesetzlich der Kinder- und Jugendhilfe zugewiesenen Aufgaben, deren Erfüllung sie dienen, zu einem mindestens von den unter Ziff. 1 aufgeführten Tätigkeiten abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Aufgrund der in der Stellenbeschreibung jeweils zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass mit den Tätigkeiten nach Ziff. 2 und 3 die Leistungen nach §§ 16, 17, 28 SGB 8 erbracht werden, also Erziehungsberatung und besondere Beratungsleistungen bei Trennung und Scheidung, und nicht therapeutische Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB 8 i. S. v. Ziff. 1. Daher können jedenfalls die Tätigkeiten nach Ziff. 2 und 3 einerseits und nach Ziff. 1 andererseits nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Es handelt sich bei den insoweit zugewiesenen Aufgaben nicht um mit gleichartigen Arbeitsergebnissen zu betreuende Fälle, sondern um bereits nach der gesetzlichen Aufgabenzuweisung und dem hiernach zu erzielenden Arbeitsergebnis zu unterscheidende Dienstleistungen (Beratung einer- und Therapie andererseits). Randnummer 27
- b)Aufgrund der unter Ziff. 2 und 3 als zwei getrennte oder auch als ein zusammengefasster Arbeitsvorgang zu betrachtenden Aufgaben hat die Klägerin keine Tätigkeiten auszuüben, die der Tätigkeit einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin entsprechen, also die entsprechende Approbation zwingend erfordern (EG 14 des Teils B Abschn. XI Nr. 18 EntgO TVöD). Dies gilt für die reinen Beratungsleistungen ebenso, wie für die von der Klägerin angeführte Prüfung, ob eine „normale“ psychologische beratende Begleitung der Problematik ausreicht oder ob die Störung des Hilfesuchenden so schwer ist, dass eine ausführliche Diagnose und eine Heilbehandlung zur Linderung der Beschwerden erforderlich ist. Eine derartige Prüfung hat die Klägerin aufgrund der ihr i. R. d. unter Ziff. 2 und 3 der Stellenbeschreibung zugewiesenen Beratungsdienstleistungen nicht „auszuüben“. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren (BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, juris, Rn. 33). Das hat der Beklagte hier durch die Stellenbeschreibung vom Juli 2007 getan. Aus den in der Stellenbeschreibung aufgeführten anzuwendenden Vorschriften ergibt sich, dass er der Klägerin hinsichtlich der Ziff. 2 und 3 ausschließlich die in den angeführten Vorschriften des SGB 8 geregelten Beratungsdienstleistungen zugewiesen hat. Darüber hinaus gehende Prüfungs- oder Feststellungsaufgaben hinsichtlich des Vorliegens von Anhaltspunkten für die Indizierung einer heilkundlichen Psychotherapie der zu Beratenden hat er der Klägerin insoweit nicht zugewiesen und gehört somit auch nicht zu der auszuübenden Tätigkeit. Es ist daher auch nicht erforderlich, dass die Klägerin im Rahmen der Aufgaben nach Ziff. 2 und 3 der Stellenbeschreibung das im Rahmen ihrer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erworbene Fachwissen bereit hält. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Ausübung einer Psychotherapie nicht in der Beratung Betroffener, sondern der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert dient (§ 1 Abs. 3 PsychThG). Beratungsdienstleistungen nach den §§ 16, 17, 28 SGB 8 gehören nicht dazu. Randnummer 28 Erfordern somit die unter Ziff. 2 und 3 der Stellenbeschreibung als getrennte Arbeitsvorgänge oder ein zusammengefasster Arbeitsvorgang mit dem Gesamtumfang von 45 % der Gesamttätigkeit nicht die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin, kann dahinstehen, ob dies auch für die Aufgaben nach Ziff. 1 der Stellenbeschreibung gilt. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die hiernach zugewiesenen „Therapeutischen Leistungen“ solche sind, die eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erfordern. Selbst wenn man hierzu noch die unter Ziff. 4, 5 und 7 der Stellenbeschreibung als ausschließlich mit der therapeutischen Tätigkeit und nicht der Beratungsdienstleistung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten rechnen würde (hinsichtlich der fallübergreifenden Aufgaben nach Ziff. 6 und 8 der Stellenbeschreibung ist dies nicht feststellbar), würden sich ein Arbeitsvorgang ergeben, der nicht auf mindestens die Hälfte der Gesamttätigkeit entfällt. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin ausreichend dargelegt hat, dass die unter Ziff. 1 der Stellenbeschreibung zugewiesenen „therapeutischen Leistungen“ solche sind, die eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erfordern. Randnummer 29 Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch aus der gutachterlichen Tätigkeit der Klägerin kein anderes Ergebnis hergeleitet. Aus der Berufungsbegründung folgt insoweit kein Vortrag dazu, welchem Arbeitsvorgang diese Tätigkeit hinzuzurechnen ist. Es bleibt offen, ob diese, nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII die Ausbildung und Approbation als Psychologische Psychotherapeutin wohl voraussetzende Tätigkeit Bestandteil des der „therapeutischen Leistungen“ unter Ziff. 1 der Stellenbeschreibung ist und inwiefern hieraus folgt, dass die zeitliche Angabe in der Stellenbeschreibung vom Juli 2007 mit 20 % insoweit unzutreffend ist. Auch der erstinstanzlichen Tätigkeitsdarstellung lässt sich nicht entnehmen, dass für die einzelnen Tätigkeiten in der Stellenbeschreibung unzutreffende Zeitanteile aufgeführt sind. Dort wird vielfach auf §§ 27 und 28 SGB 8 Bezug genommen, also der Klägerin zugewiesene Beratungsdienstleistungen. Dass diese weniger als 45 % der Gesamttätigkeit der Klägerin ausmachen und entsprechend therapeutische Dienstleistungen und Zusammenhangstätigkeiten mindestens 50 % lässt sich der Darstellung nicht entnehmen. Randnummer 30
- c)Auf die Tarifmerkmale der EG 14 des Teils A Abschn. I Nr. 4 der EntgO TVöD VKA kann die Klägerin nicht abstellen. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 4 zur EntgO TVöD VKA gelten für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (Teil A Abschnitt I Ziffer 4), es sei denn, dass ihre Tätigkeit – wie vorliegend unter Teil B Abschn. XI Nr. 18 EntgO TVöD – in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist. Randnummer 31 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 32 IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001402430