Obsah (5)
§ 95§ 39§ 7§ 21§ 22Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebskostenguthaben - abschließende Sonderregelung zu § 11 SGB 2 - einmalige Einnahme - Aufteilung auf sechs Monate Orientierungssatz § 22 Abs 3 SGB 2
§ 95
SGG) der Berufung, der nur noch die vor dem SG Berlin ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 91 AS 339/17 geführte Klage zugrunde liegt, ist allein der Leistungsbescheid vom
- Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2016, allerdings nur, soweit der Beklagte es damit abgelehnt hat, die Ansprüche der Kläger auf Arbeitslosengeld II in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 endgültig in Höhe von mehr als jeweils 120,26 EUR festzusetzen. Die Kläger waren auch nicht nur berechtigt, die Anfechtung des bezeichneten Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides in zeitlicher Hinsicht, nämlich auf den Monat Juni 2016, zu beschränken, sondern auch eine weitere Beschränkung in gegenständlicher Hinsicht vorzunehmen, als sie für diesen Monat nur die Ablehnung höhere Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als Teil ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld II angefochten haben, weil es sich insoweit um abtrennbare Verfügungen (iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>) des Bescheides handelt (stRspr des BSG, vgl nur Urteil vom
- Februar 2015 – B 4 AS 27/14 R, juris RdNr 10 mwN), und sie dementsprechend von dem Beklagten nur höhere Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung für Juni 2016 beanspruchen. Randnummer 28 Mit der abschließenden Festsetzung der Leistungsansprüche der Kläger für Juni 2016 im Leistungsbescheid vom
- Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2016 hat sich die vorläufige Entscheidung über die Leistungshöhe für diesen Monat im Bescheid vom
- Februar 2016 (
§ 39Abs 2 SGB X) erledigt (vgl etwa BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 - B 4 AS 54/15 R, juris Rd
Nr 14), der ungeachtet seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid ua über die hier allein streitgegenständlichen Ansprüche der Kläger auf Arbeitslosengeld II in Form der Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für diesen Monat in Ersetzung und Erledigung (
§ 39Abs 2 SGB X) des zuvor für diesen Zeitraum erlassenen Bescheids vom 14.
Dezember 2015 vollständig neu, wenn auch weiterhin vorläufig, entschieden hatte (vgl BSG, Urteil vom
- Juli 2016 – B 14 AS 27/16 R, juris RdNr 8 mwN). Randnummer 29 Da die Kläger insoweit endgültig höhere Leistungen begehren als ihnen für Juni 2016 bereits vorläufig bewilligt (Änderungsbescheid vom
- Februar 2016) und auch erbracht worden sind, insoweit wird auf die seitens der Beteiligten unwidersprochen gebliebenen Berechnungen im Schreiben des Berichterstatters vom
- April 2019 Bezug genommen, haben sie bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens (§ 123 SGG), soweit das Klagebegehren auf Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen für diesen Monat hinaus zielt, schon vor dem SG zur Durchsetzung dieses Klageziels statthaft und auch im Übrigen zulässig eine kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG erhoben (vgl BSG, Urteil vom
- September 2018 - B 4 AS 39/17 R, juris RdNr 11; BSG, Urteil vom
- Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R juris RdNr 10f). Diese Klage ist auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGG) gerichtet, das auch im so genannten Höhenstreit nach dem SGB II zulässig ist (vgl nur BSG, Urteil vom
- April 2013 – B 14 AS 81/12 R, juris RdNr 10). Die Kläger haben deshalb nur ein Grundurteil angestrebt, weil sie schon vor dem SG keinen bezifferten Antrag gestellt haben, sondern lediglich den Bedarf für Unterkunft und Heizung benannt haben, den sie bei der Ermittlung des Anspruchs für maßgeblich erachten (vgl BSG, Urteil vom
- April 2013 – B 14 AS 71/12 R, juris RdNr 14). Ansonsten, dh soweit die Kläger das Begehren verfolgen, die ihnen für Juni 2016 vorläufig bewilligten Leistungen in Höhe von jeweils 120,26 EUR zu behalten, haben sie bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens auch schon vor dem SG statthaft und auch im Übrigen zulässig eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG) erhoben (vgl BSG, Urteil vom
- September 2018 - B 4 AS 39/17 R, juris RdNr 11; BSG, Urteil vom
- Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R juris RdNr 10f). Randnummer 30 Diese Klagen sind jedoch nicht begründet. Randnummer 31 Rechtsgrundlage der für den hier streitbefangenen Monat Juni 2016 getroffenen abschließenden Entscheidungen sind in materiell-rechtlicher Hinsicht § 19 iVm §§ 7 ff und §§ 20 ff SGB II idF, die das SGB II insoweit zuletzt durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 2011 (BGBl I 453) erhalten hat; denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungszeiträume ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (Geltungszeitraumprinzip, vgl BSG, Urteil vom
- September 2018 - B 4 AS 39/17 R, juris RdNr 19 unter Hinweis auf, BSG, Urteil vom
- Oktober 2016- B 14 AS 53/15 R, juris RdNr 15 RdNr 15 mwN). Randnummer 32 Rechtsgrundlage der abschließenden Entscheidung sind hier noch die Vorschriften zur abschließenden Bewilligung von Leistungen, die bis zur Einführung von § 41aSGB II am
- August 2016 galten, mithin § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 2 SGB III, weshalb das für den streitigen Monat Juni 2016 zu berücksichtigende Einkommen des Klägers in konkreter Höhe und nicht mit einem Durchschnittsbetrag im Bewilligungszeitraum (Januar 2016 bis Juni 2016) zu berücksichtigen ist, wie es § 41a Abs 4 Satz 3 SGB II vorsieht.Eine abschließende Entscheidung zu einer nach alter Rechtslage erlassenen vorläufigen Bewilligung ergeht nur nach neuem Recht, wenn der Bewilligungszeitraum bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht beendet war (BSG, Urteil vom
- September 2018 - B 4 AS 39/17 R, juris RdNr 21ff); so liegt es hier nicht, denn der Bewilligungszeitraum des Änderungsbescheids vom
- Februar 2016 endete mit dem hier allein streitigen Monat Juni
- Randnummer 33 Der Beklagte konnte über den endgültigen Anspruch der Kläger auf Arbeitslosengeld II für Juni 2016 ohne Bindung an vorangegangene Entscheidungen entscheiden. Die mit dem insoweit maßgeblichen Bescheid vom
- Februar 2016 auch für Juni 2016 gegenüber den Klägern erfolgten Bewilligungsentscheidungen sind wegen der tatsächlichen Ungewissheiten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit ausdrücklich als vorläufige Entscheidungen (vgl § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III) nicht nur im Hinblick auf die Höhe, sondern auch dem Grunde nach erfolgt. Diese vorläufige Entscheidungen konnten also durch die endgültigen bewilligenden Entscheidungen für Juni 2016 im Leistungsbescheid vom
- Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2016 ersetzt werden, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidungen (und damit ggf einer Vertrauensschutzprüfung) bedurfte (BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 14 AS 1/13 R, juris RdNr 15). Randnummer 34 Die Kläger waren zwar im Juni 2016 leistungsberechtigte Personen iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn sie sind 1958 und 1968 geboren, sie waren in diesem Monat erwerbsfähig, hilfebedürftig und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland; auch ein Ausschlusstatbestand lag nicht vor, insbesondere nicht einer
§ 7Abs 1 Satz 2 SGB II, denn Ausländerinnen und Ausländer, die – wie die Kläger – über Aufenthaltstiteln nach § 23a Aufenth
G verfügen, werden nicht von den in § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II geregelten Leistungsausschlüssen erfasst (vgl auch Loose in GK-SGB II, Stand: November 2018, RdNr 61ff zu § 7). Randnummer 35 Sie waren jedoch im Juni 2016 nicht in einem höheren Umfang hilfebedürftig als dies der Beklagte im Rahmen der endgültigen Festsetzungsentscheidungen angenommen hat, insbesondere begegnet die gleichmäßige Aufteilung des Betriebskostenguthabens aus der Betriebskostenabrechnung vom 09. Februar 2016 in Höhe von 744,46 EUR auf sechs Monate, beginnend mit dem Zuflussfolgemonat März 2016, mithin auch auf den Monat Juni 2016 in Höhe von 124,08 EUR (744,46 EUR : 6), keine Bedenken, so dass die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung für diesen Monat in Höhe von jeweils 93,05 EUR rechtmäßig war. Randnummer 36 Hilfebedürftig
§ 7Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II i
Vm § 9 Abs 1 SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partner zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 2 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht (§ 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Randnummer 37 Bei der Anwendung der in § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II angeordneten horizontalen Berechnungsmethode (stRspr des BSG, vgl nur Urteil vom
- Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R, juris RdNr 23) ist zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. Haben Kinder das
- Lebensjahr noch nicht vollendet, sind sie nur nur im Falle ihrer individuellen Hilfebedürftigkeit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 2 bzw 4 SGB II), muss eine „horizontale-vertikale“ Berechnung angestellt werden, dh vor der Zusammenfassung mit den Bedarfen der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft muss ihr Ausgangsbedarf um ihr eigenes Einkommen und Vermögen gekürzt werden (BSG, aaO, RdNr 24), so dass nur die sich hieraus ergebende (positive) Differenz als Bedarf in den Gesamtbedarf einzustellen ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenübergestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (BSG, aaO, RdNr 23). Randnummer 38 Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass im Juni 2016 nur die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 1 iVm Nr 3a SGB II gebildet haben. Ihr Sohn N, der 1989 geboren ist, konnte schon aufgrund seines Alters in diesem Monat nicht Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft sein (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Ihr 1996 geborener Sohn M konnte in diesem Monat nicht bereits wegen seines Alters keine Bedarfsgemeinschaft mit den Klägern bilden, sondern weil sein Ausgangsbedarf in diesem Monat durch sein zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen bei Weitem gedeckt war (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Dabei kann offen bleiben, ob von einem zu deckenden Bedarf in Höhe von 424,09 EUR (Regelbedarf 324,00 EUR <Regelbedarfsstufe 3 nach § 20 Abs 2 Nr 2 iVm Abs 5 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 SGB II für die Zeit ab
- Januar 2016 vom
- Oktober 2015 – BGBl I 1792> und anteiliger <ausgehend von vier Personen> Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,09 EUR) oder aber nur von in Höhe von 463,07 EUR (Regelbedarf 324,00 EUR und anteiliger <ausgehend von vier Personen> Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 139,07 EUR) auszugehen war, weil in beiden Fällen sein Bedarf im Juni 2016 durch sein nach Einkommensbereinigung anrechenbares Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit gedeckt war. Denn bei diesem Einkommen, bei dem von den Bruttoeinnahmen auszugehen ist (§ 13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 2 Abs 1 Alg II-V 2008), die in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II), mithin im Juni 2016 (Verdienst für Mai 2016) in Höhe von 1.781,89 EUR, waren nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 451,44 EUR in Abzug zu bringen, woraus sich ein Nettoeinkommen im Höhe von 1.330,45 EUR (1.781,89 EUR abzüglich 451,44 EUR) errechnet. Weiter war der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) in Abzug zu bringen, nachdem M keine Nachweise vorgelegt hat, aus denen sich höhere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II ergeben könnten. Hinzu kommen der Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 180,00 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II; 20 % von 900,00 EUR) und der weitere Zusatzfreibetrag in Höhe von 20,00 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 2 SGB II; 10 % von 200,00 EUR), so dass im Juni 2016 unter Berücksichtigung aller Abzugsbeträge ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.030,45 EUR verblieben war. Randnummer 39 Der Beklagte ist auch richtigerweise davon ausgegangen, dass der Bedarf der als Eheleute in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger im Juni 2016 jeweils 503,07 EUR betragen hat. Da Mehrbedarfe
§ 21
SGB II nicht zu berücksichtigen waren, setzte sich der Bedarf zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von jeweils 364,00 EUR (Regelbedarfsstufe 2 nach § 20 Abs 4 iVm Abs 5 SGB II iVm der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 SGB II für die Zeit ab
- Januar 2016 vom
- Oktober 2015 – BGBl I 1792) und einem – ausgehend von vier Personen – kopfteiligen verminderten Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 139,07 EUR (zur Anwendung der Kopfteilmethode später), ausgehend davon, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Juni 2016 in Höhe von 680,37 EUR um einen Betrag in Höhe von 124,08 EUR auf einen Betrag in Höhe von 556,28 EUR (680,37 EUR - 124,08 EUR) zu mindern waren. Randnummer 40 Zutreffend hat der Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Juni 2016 nur gemindert berücksichtigt. Denn ein auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II anzurechnendes und damit die Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 9 Abs 1 SGB II) verringerndes Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind auch die unterkunftsbezogenen Rückzahlungen und Guthaben nach § 22 Abs 3 SGB II (BSG, Urteil vom
- Juni 2018 - B 14 AS 22/17 R, juris RdNr 13; Urteil vom
- Dezember 2013 - B 14 AS 83/12 R, juris RdNr 10; Urteil vom
- März 2012 – B 4 AS 139/11 R, juris RdNr 15 mwN.) Randnummer 41 Nach § 22 Abs 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht. Randnummer 42 Da die hier in Rede stehende Betriebkostenrückzahlung den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 SGB II) zuzuordnen ist, wobei hierfür nicht entscheidend ist, in welcher Höhe die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung als Bedarfe
§ 22
Abs 1 Satz 1 SGB II im Abrechnungszeitraum anerkannt worden sind (vgl BSG, Urteil vom
- Juni 2018 - B 14 AS 22/17 R, juris RdNr 20ff; so schon Urteil des erkennenden Senats vom
- April 2016 - L 10 AS 2486/15, unveröffentlicht) und die Anwendung des § 22 Abs 3 SGB II hier auch nicht durch seinen Halbsatz 2 ausgeschlossen ist, weil die Betriebskostenrückzahlung sich nicht auf die Kosten der Haushaltsenergie (Stromkosten) bezog, ist nach der Sonderregelung des § 22 Abs 3 SGB II – abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens im Februar 2016 und der damit an sich einschlägigen allgemeinen Regelung in § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II für die Einkommensanrechnung – erst der Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich, hier also der Monat März
- Ebenso wie die Berechnung bei der Leistungsbewilligung folgt auch die Berücksichtigung der Gutschrift daher nach den Verhältnissen des jeweiligen Zeitpunktes angepasst kopfteilig (BSG, Urteil vom
- März 2012, B 4 AS 139/11 R, juris Rdnr 18; Luik in Eicher/Luik, SGB II,
- Aufl 2017, RdNr 170 zu § 22), also hier – ausgehend von vier Personen – bei den Klägern je zu einem Viertel. Unerheblich ist, wie und durch wen das Guthaben „erwirtschaftet“ wurde (BSG, Urteil vom
- März 2012 - B 4 AS 139/11 R, juris RdNr 19). Randnummer 43 (Nur) dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 3 SGB II lässt sich entnehmen, dass diese Bestimmung auch den Regelungen über die Bereinigung des Einkommens nach § 11b SGB II vorgeht (BSG, Urteile vom
- März 2012 – B 4 AS 139/11 R, juris RdNr 21 und vom
- Mai 2012 – B 4 AS 132/11 R, juris RdNr 17, jeweils zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF). Randnummer 44 Betriebskostenerstattungen minderen dabei – zur Entlastung der kommunalen Träger (vgl BT-Drucks 16/1696 26f; siehe auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand der Einzelkommentierung: Oktober 2012, RdNr 207 ff zu § 22), die zum überwiegenden Teil die Kosten der Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu tragen haben (vgl §§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2, 46SGB II – abweichend von der allgemeinen Regel in § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II nicht zunächst die Bedarfe nach § 20 SGB II (Regelbedarfe) und § 21 SGB II (Mehrbedarfe), sondern sie gehen nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Anrechnungsbestimmung des § 22 Abs 3 SGB II in die Bedarfsermittlung selbst – hier für Unterkunft und Heizung – ein (BSG, Urteil vom
- März 2012 – B 4 AS 139/11 R, juris RdNr 12). Randnummer 45 Ebenfalls aus dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 3 SGB II folgt, dass für den Fall, dass das Guthaben (744,46 EUR) – wie hier – die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Zuflussfolgemonat (hier März 2016; 680,37 EUR) übersteigt, die Anrechnung des übersteigenden, nicht „verbrauchten“ Teils der Gutschrift in den nachfolgenden Monaten bis zum vollständigen Verbrauch des Guthabens zu erfolgen hat, weil anderenfalls der nicht „verbrauchte“ Rest anrechnungsfrei bleiben würde (so ua Thüringer LSG, Urteil vom
- Juli 2016 – L 4 AS 22/14, juris RdNr 35; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Februar 2010 - L 25 B 1474/08 AS PKH, juris RdNr 30 zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF; Berlit in Münder, LPK-SGB II,
- Aufl 2017, RdNr 168 zu § 22; Lauterbach in Gagel, SGB II, Stand der Einzelbearbeitung: März 2019, RdNr 99 zu § 22; Luik in Eicher/Luik, SGB II,
- Aufl 2017, RdNr 174 zu § 22; unklar Knickrehm in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Auflage 2019, RdNr 29 zu § 22 SGB II). Randnummer 46 Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich aus § 22 Abs 3 SGB II indes nicht, dass ein Betriebskostenguthaben die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Zuflussfolgemonats bzw der diesem nachfolgenden Monate bis zur Abschmelzung zwingend jeweils vollständig mindert. Vielmehr stellt § 22 Abs 3 SGB II nach seinem Wortlaut und seiner Zweckrichtung eine abschließende Sonderregelung zur Anrechnung eines Betriebskostenguthabens als Einkommen allein hinsichtlich der dort ausdrücklich geregelten Modalitäten dar, also hinsichtlich des Anrechnungszeitraums (nicht im Zuflussmonat), des Anrechnungsumfangs (abzugsfreie Saldierung durch Minderung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung) und des begünstigten Trägers (Abweichung von der Reihenfolge des § 19 Abs 3 Satz 2 SGB II), im Übrigen aber finden in allen Regelungsfeldern, die nicht vom Sondercharakter der Norm betroffen sind, die in § 11 SGB II aufgestellten Grundregeln der Einkommensberücksichtigung Anwendung (vgl Thüringer LSG, aaO, RdNr 36), mithin auch die Regelung des § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II (so offenbar auch Luik, aaO, RdNr 174; in diese Richtung tendierend Šušnjar in Hohm, GK-SGB II, Stand: Mai 2018, RdNr 263 zu § 22; Nippen, ZFSH SGB 2014, 61, 77, allerdings zu dem noch keinen festen Verteilzeitraum anordnenden § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V 2008). Randnummer 47 Nach § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II (seit dem August 2016 wortgleiche Nachfolgeregelung in § 11 Abs 3 Satz 4 SGB II) ist eine einmalige Einnahme, sofern der Leistungsanspruch durch deren Berücksichtigung in einem Monat entfiele, auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigten. Bei einem Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung handelt es sich um eine einmalige Einnahme, so dass, falls deren Berücksichtung – so wie hier (dazu sogleich) – im Zuflussfolgemonat, auf den nach § 22 Abs 3 SGB II abzustellen ist, zum Entfallen des Leistungsanspruchs führen würde, diese gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen ist. Randnummer 48 Durch § 11 Abs 3 SGB II hat der Gesetzgeber die Behandlung einmaliger Einnahmen unter Streichung der Regelung des § 2 Abs 4 Alg II-V 2008 von der Verordnungs- in die Gesetzesebene verlagert, insbesondere hat er durch § 11 Abs 3 Satz 3 SGB II die Frage der Bildung eines angemessenen Verteilzeitraums einer einmaligen Einnahme eindeutignormativbeantwortet (Becker in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht,
- Auflage 2019, RdNr 34 zu § 11 SGB II). Danach ist eine einmalige Einnahme zwingend auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung im Zuflussmonat bzw – was hier maßgebend ist, weil es sich bei der einmaligen Einnahme um ein Betriebskostenguthaben handelt – im Zuflussfolgemonat entfiele. Im Unterschied zu der bis zum
- März 2011 geltenden Rechtslage (§ 2 Abs 4 Satz 3 Alg II-V 2008) besteht hinsichtlich der Bildung des Verteilzeitraums kein Ermessen. Die vom BSG zur Rechtslage bis zum
- März 2011 in den Mittelpunkt gerückte Überlegung, dass von einem angemessenen Verteilzeitraum jedenfalls dann ausgegangen werden kann, wenn aufgrund des Bestehens eines geringen Leistungsanspruches der Krankenversicherungsschutz erhalten bleibe (BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 4 AS 49/08 R, juris RdNr 16; BSG, Urteil vom
- September 2009 – B 4 AS 54/07 R, juris RdNr 29f), ist damit obsolet geworden (Becker, aaO). Der Verteilzeitraum beträgt – so auch die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs 17/3404, 94 zu § 11) – unabhängig davon sechs Monate, ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfällt oder nicht. Ebenso hat danach eine Aufteilung auf sechs Monate auch dann zu erfolgen, wenn die Leistungsberechtigung absehbarinnerhalb einer kürzeren Frist endet (so auch Schmidt in Eicher/Luik, SGB II,
- Aufl 2017, RdNr 42 zu § 11). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass den Klägern ab August 2016 keine Leistungsansprüche mehr zustanden, weil die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen für August 2016 bis Dezember 2016 zuvor bereits bestandskräftig aufgehoben waren. Der Verteilzeitraum endet auch nicht vor dem hier streitigen Monat Juni 2016, weil die Kläger für Mai 2016 allein deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten, weil ihre Hilfebedürftigkeit nur diesem Monat bereits durch das bereinigte Erwerbseinkommen des Klägers in diesem Monat – ohne Berücksichtigung von einem Sechstel des Betriebskostenguthabens – entfallen ist (vgl BSG, Urteil vom
- September 2013 – B 4 AS 89/12 R, juris RdNr 24 aE). Randnummer 49 Im vorliegenden Fall wären die Leistungsansprüche der Kläger für März 2016 entfallen, wäre das Betriebskostenguthabens in Höhe von 744,46 EUR im März 2016 bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für diesen Monat (in Höhe von 680,37 EUR) berücksichtigt worden, weil bereits der Regelbedarf der Kläger für diesen Monat in Höhe von jeweils 364,00 EUR durch das in diesem Monat anzurechnende Erwerbseinkommen des Klägers mehr als gedeckt war (§ 19 Abs 3 Satz 1 SGB II). Denn bei diesem Einkommen, bei dem von den Bruttoeinnahmen auszugehen ist (§ 13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 2 Abs 1 Alg II-V 2008), die in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II), mithin im März 2016 (Verdienst für Februar 2016) in Höhe von 1.404,00 EUR, waren nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich die Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 283,96 EUR abzuziehen, woraus sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.120,04 EUR (1.404,00 EUR abzüglich 283,96 EUR) ergab. Weiter war nur der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) in Abzug zu bringen, weil der Kläger keine Nachweise vorgelegt hat, aus denen sich höhere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II ergeben. Hinzu kommen der Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 180,00 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II; 20 % von 900,00 EUR) und der weitere Zusatzfreibetrag in Höhe von 20,00 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 2 SGB II; 10 % von 200,00 EUR), so dass im März 2016 unter Berücksichtigung aller Abzugsbeträge ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 820,04 EUR in Ansatz zu bringen war. Dieses Einkommen war den Klägern wegen § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II jeweils zu 50 %, mithin in Höhe von jeweils 410,02 EUR, zuzuordnen. Randnummer 50 Eine Verteilung des im März 2016 zu berücksichtigenden bereinigten Erwerbseinkommens des Klägers auf M schied aus, weil dessen Ausgangsbedarf in diesem Monat durch sein anzurechnende Erwerbseinkommen gedeckt war, so dass er der Bedarfsgemeinschaft der Kläger nicht angehörte (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Auch in diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob von einem zu deckenden Bedarf in Höhe von 494,09 EUR (Regelbedarf 324,00 EUR und anteiliger <ausgehend von vier Personen> Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 170,09 EUR) oder aber nur in Höhe von 463,07 EUR (Regelbedarf 324,00 EUR und anteiliger <ausgehend von vier Personen> Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 139,07 EUR) auszugehen ist. In beiden Fällen wäre der Bedarf durch das im März 2016 anzurechnende Erwerbseinkommen von M gedeckt. Denn bei diesem Einkommen, bei dem von den Bruttoeinnahmen auszugehen ist (§ 13 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 2 Abs 1 Alg II-V 2008), die in dem Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II), mithin im März 2016 (Verdienst für Februar 2016) in Höhe von 989,40 EUR waren nach § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich die Beiträge zur Arbeitsförderung in Höhe von insgesamt 188,34 EUR abzuziehen, woraus sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 801,06 EUR (989,40 EUR abzüglich188,34 EUR) errechnete. Weiter war nur der Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 100,00 EUR (§ 11b Abs 2 Satz 1 SGB II) in Abzug zu bringen, weil M keine Nachweise vorgelegt hat, aus denen sich höhere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben iS des § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II ergeben. Hinzukommt der Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige in Höhe von 177,88 EUR (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 6, Abs 3 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB II; 20 % von 889,40 EUR), so dass im März 2016 unter Berücksichtigung aller Abzugsbeträge ein anzurechnendes Einkommen des M in Höhe von 523,18 EUR in Ansatz zu bringen war. Randnummer 51 Da im Juni 2016 nur die Kläger zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, waren allein die für sie festgestellten Bedarfe in Relation zum Gesamtbedarf für diese Monate in Höhe von jeweils 1.068,18 EUR zu setzen und das innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zu verteilende, bereinigte Einkommen des Klägers im Juni 2016, das mit dem im März 2016 identisch war, in Höhe von 820,40 EUR jeweils in Höhe von 410,02 EUR (ausgehend von jeweils 50 %) auf die Kläger zu verteilen. Hieraus ergeben sich endgültige Leistungsansprüche der Kläger für Juni 2016 in Form von Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 93,05 EUR (503,07 EUR – 410,02 EUR). Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 53 Die Revision wird für die Kläger wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001402511