(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
4 SGB XI darstellen kann. Randnummer 6 Das Bundessozialgericht hat in seiner, von dem Sozialgericht zitierten, in juris veröffentlichten Entscheidung vom 19. April 2007, B 3 P 8/06 R, Rn. 23, ausgeführt, dass das Gesetz die Zuschussfähigkeit einer zweiten Maßnahme nicht daran anknüpft, dass sie allein oder im Wesentlichen auf einer Ausweitung des Pflegebedarfs basiert. Die nachträgliche Ausweitung des Pflegebedarfs sei nur eine - wenn auch wohl die bedeutendste - Variante einer nachträglichen Änderung der Pflegesituation, schließe aber andere Varianten nicht aus. Nach dem Gesetz reichten auch andere nachvollziehbare Erwägungen eines Pflegebedürftigen aus, die zu einer neuen Umbaumaßnahme führen, um einen erneuten Zuschuss zu rechtfertigen, solange der Bedarf nicht mutwillig herbeigeführt werde. Ein Umzug aus einer bereits behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine nicht behindertengerecht ausgestattete Wohnung könne deshalb eine nachträgliche Änderung der Pflegesituation darstellen, auch wenn sich der Pflegebedarf nicht krankheits- oder behinderungsbedingt verändert habe. Die Gewährung eines zweiten Zuschusses für Umbauarbeiten in der neuen Wohnung hänge davon ab, ob der Umzug in diese Wohnung auf nachvollziehbaren Erwägungen des Pflegebedürftigen beruhe, was z.B. dann gegeben sein könne, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolge oder der Pflegebedürftige aus einer Mietwohnung in geerbtes Wohneigentum umziehe. Zu den nachvollziehbaren Erwägungen für einen Umzug in eine noch nicht behindertengerecht ausgestattete Wohnung zähle auch der Entschluss eines Pflegebedürftigen, wegen des eigenen Alters und des Alters der Ehefrau sowie zur Verringerung des Arbeitsaufwandes bei der Haushaltsführung in eine kleinere Wohnung im eigenen Haus umzuziehen, einem erwachsenen Kind und dessen Ehepartner bzw. Familie die bisher genutzte größere Wohnung zu überlassen und auch eigentumsrechtlich einen Generationenwechsel herbeizuführen. Randnummer 7 Diese Erwägungen, die nicht auf einem krankheits- oder behinderungsbedingt veränderten Pflegebedarf beruhen, schließen es nicht von vornherein aus, dass auch der Entschluss der Klägerin, aus Altersvorsorgegründen mit geerbten finanziellen Mitteln (selbstbewohntes, aber mit einem Ausstattungsdefizit versehenes) Eigentum zu erwerben, eine ebenso nachvollziehbare Erwägung für einen Umzug und damit eine weitere Variante einer (durch Umzug) nachträglich objektiv geänderten Pflegesituation mit der Folge
4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) darstellen kann. Von einem mutwillig herbeigeführten Bedarf kann zumindest keine Rede sein. Randnummer 8 Kosten sind im Prozesskostenbeschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO). Randnummer 9 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001402538
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