1 Satz 1 AO kann durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent sowie generell oder nur für bestimmte Fälle erfolgen (Rn.28) . 2. Die Übermittlung eines Einspruchs aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach – beA – an ein besonderes elektronisches Behördenpostfach – beBPo – des Finanzamts ist zulässig und wirksam, wenn im amtlichen Adressverzeichnis des beA für das Finanzamt unter der Bezeichnung "ELSTER-FA-…" ein Postfach aufgelistet ist, das Finanzamt rechtlich verpflichtet ist, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente – auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind – zu eröffnen und der Anwalt aus der Existenz des Finanzamts im Adressverzeichnis des beA gefolgert hat, dass das Finanzamt ein besonderes elektronisches Behördenpostfach eingerichtet und gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AO den Zugang dazu konkludent eröffnet hat (Rn.30) (Rn.31) . Tenor Die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer 2012 bis 2015 und Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2018 ff. vom 21.05.2019 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats
Bekanntgabe einer abschließenden Entscheidung über den Einspruch vom 27.05.2019 ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darum, ob die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch eingelegt hat und ob der Antragsgegner die der Besteuerung zugrunde gelegten Betriebseinnahmen zu Recht um hinzugeschätzte Beträge erhöht hat. Randnummer 2 Die Antragstellerin erzielte mit einem ambulanten Pflegedienst Einkünfte aus Gewerbetrieb, die sie im Wege des Bestandsvergleichs (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz –EStG–) ermittelte. Zur Einziehung ihrer Honorarforderungen bediente sie sich – jedenfalls soweit es nicht um Privatzahler handelte – eines Abrechnungsunternehmens. Randnummer 3 Die ursprünglichen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre ergingen unter dem Vorbehalt der
prüfung. Randnummer 4 Vom 26.02.2018 bis 10.01.2019 führte der Antragsgegner bei der Antragstellerin eine Außenprüfung für die Streitjahre durch. Im Rahmen der Prüfung gingen der Prüferin Auswertungen des Abrechnungsunternehmens zu, die jeweils mit „Positionsstatistik kumulativ“ überschrieben sind. Die Jahressummen dieser Statistiken überstiegen die von der Antragstellerin erklärten Betriebseinnahmen. Wegen des Inhalts im Einzelnen nimmt das Gericht Bezug auf die Heftung im Arbeitsbogen. Die Prüferin gelangte zu der Auffassung, dass die von der Antragstellerin erklärten Betriebseinnahmen hinter den tatsächlich erzielten Betriebseinnahmen zurückblieben. Diese ergäben sich aus den Positionsstatistiken des Abrechnungsunternehmens, wobei sich der Erhöhungsbetrag aus der Differenz zu den erklärten Betriebseinnahmen
Abzug der Privatrechnungen ergebe. Ferner seien die Mietaufwendungen für die „B…-WG’s“ in Höhe von 11.175,00 € in 2013 nicht abzugsfähig. Davon ausgehend ermittelte die Prüferin Gewinnerhöhungen in Höhe von 108.280,00 € in 2012, 103.971,00 € in 2013, 142.871,00 € in 2014 und 161.987,00 € in 2015. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf Tz 4 des Außenprüfungsberichts. Randnummer 5 Davon ausgehend erließ der Antragsgegner am 21.05.2019 geänderte Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015, mit denen er die Einkommensteuer auf 59.577,00 € für 2012 (
zahlung: 45.477,00 €), 65.068,00 € für 2013 (
zahlung: 43.668,00 €), 118.113,00 € für 2014 (
zahlung: 61.409,00 €) und 85.286,00 € für 2015 (
zahlung: 68.035,00 €) festsetzte (Bl. 9 ff. Gerichtsakte – GA –). Mit dem Einkommensteuerbescheid 2015 war die Festsetzung
träglicher Vorauszahlungen für 2018 und erhöhter Vorauszahlungen für die Jahre ab 2019 verbunden (Bl. 33 GA). Randnummer 6 Am 05.07.2019 fragte die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten beim Antragsgegner an, wann mit einer Entscheidung über ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 27.05.2019 gerechnet werden könne. Ein solcher Antrag (verbunden mit einem Einspruch u.a. gegen die Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2015 nebst Vorauszahlungen für 2018 ff. vom 21.05.2019) hatte der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 08.07.2019 per besonderem elektronischem Anwaltspostfach –beA–/Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach – EGVP – dem Finanzamt C… übermittelt, die den Schriftsatz vom 08.07.2019 mit Anlage am 07.08.2019 an den Antragsgegner übermittelte. Der Schriftsatz vom 27.05.2019 ist an den Antragsgegner gerichtet und ebenfalls mit „nur per beA/EGVP“ überschrieben. Der Schriftsatz vom 08.07.2019 nebst Anlagen wurde dem Finanzamt C… am gleichen Tag per Email der Senatsverwaltung für Finanzen übermittelt. Die Email lautet auszugsweise: „… anbei erhalten Sie einen elektronischen Eingang …, der an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) geschickt wurde“. Randnummer 7 Am 10.07.2019 mahnte der Antragsgegner die Antragstellerin u.a. wegen der streitbefangenen
zahlungen und forderte sie zur umgehenden Zahlung auf. Andernfalls sei er gezwungen, die Vollstreckung durchzuführen. Randnummer 8 Daraufhin hat die Antragstellerin am 19.07.2019 beim erkennenden Gericht einen Antrag
3 Finanzgerichtsordnung -FGO- gestellt und vorgetragen, dass der Antragsgegner sich auf die Sachstandsanfrage vom 05.07.2019 nicht geäußert habe. Dem Antrag ist die Einspruchsschrift vom 27.05.2019 beigefügt gewesen, die dem Antragsgegner zusammen mit der Antragsschrift am 25.07.2019 zugestellt worden ist. Randnummer 9 Mit Verfügung vom 14.08.2019 hat der Antragsgegner die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass ihr Einspruch vom 27.05.2019 erst am 25.07.2019 bei ihr eingegangen sei und daher verfristet sei. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner abgelehnt. Randnummer 10 Am 20.08.2019 hat die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und vorgetragen, der Einspruch sei am 29.05.2019 durch ihren Bevollmächtigten per beA/Elster an den Antragsgegner übermittelt worden. Sie verweist auf ein Sendeprotokoll vom 29.05.2019, 12:49 Uhr, das als Empfänger „ELSTER-FA-D…“ ausweist, als Anhänge u.a. „Schriftsatz.pdf“, „Schriftsatz.pdf.p7a Signatur“ und diverse Anhänge. Das Dokument schließt mit „Zusammenfassung Prüfprotokoll: ELSTER-FA-D…“ … „Übermittlungsst. Erfolgreich“. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 15 Rechtsbehelfsakte – RbA – verwiesen. Eine Rücksprache des Antragsgegners mit der Senatsverwaltung für Finanzen vom 20.08.2019 hat ergeben, dass im Portal für den 29.05.2019 kein Eingang zu verzeichnen sei (Bl. 12 RbA). Randnummer 11 Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsgegner mit Verfügung vom 27.08.2019 abgelehnt, da sich der Anwendungsbereich des EGVP nur auf Gerichte, Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes erstrecke. Eine Übermittlung von Schriftverkehr an die Finanzämter sei nicht vorgesehen. Der Einspruch sei ihm erst am 25.07.2019 mit der Antragsschrift durch das Gericht übermittelt worden. Randnummer 12 Am 03.09.2019 hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, die im Sendeprotokoll genannten Empfängerdaten seien im Adressverzeichnis des beA fest verzeichnet und könnten dort ausgewählt werden. Der Einspruch sei nicht mittels EGVP übermittelt worden, vielmehr gehe sie aufgrund der Adressenbezeichnung davon aus, dass der Einspruch über das System Elster erfolgt sei. Aufgrund des Sendeprotokolls gehe sie davon aus, dass der Einspruch auf dem dem Antragsgegner unter der Bezeichnung „ELSTER-FA-D…“ zugeordneten Server am 29.05.2019 zugegangen sei. Zur weiteren Erläuterung hat sie Screenshots für eine (
gestellte) Schriftsatzübermittlung aus dem beA an den Antragsgegner vorgelegt. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf den Schriftsatz vom 16.09.2019 (Bl. 123 ff. GA) Bezug. Aus der Existenz des Antragsgegners im Adressverzeichnis des beA sei zu folgern, dass der Antragsgegner ein besonderes elektronisches Behördenpostfach –beBPo– eingerichtet und gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung –AO– den Zugang dazu eröffnet habe. Dies könne
Ziff. 1.1 Satz 2 des Anwendungserlasses zur AO – AEAO – zu § 87a AO durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent sowie generell erfolgen. Jedenfalls seien die den angefochtenen Bescheiden beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungen falsch, wenn ein Einspruch auf dem von ihr gewählten Weg nicht übermittelt werden könne. Schließlich sei ihr ggf. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie aufgrund der Benennung des Antragsgegners als Empfänger im beA habe davon ausgehen können, dass eine Einspruchseinlegung auf diesem Weg möglich und zulässig sei. Randnummer 13 In der Sache sei der Antrag begründet. Der Antragsgegner habe die erklärten Gewinne zu Unrecht auf der Grundlage von Schätzungen erhöht. Die von der Prüferin zugrunde gelegten Statistiken seien keine geeignete Schätzungsgrundlage. Diese ließen nicht zuverlässig erkennen, welche Honorare das Abrechnungsunternehmen tatsächlich zugunsten der Antragstellerin erfolgreich abgerechnet habe. Denn es gebe eine Vielzahl von Kürzungen, z.B. durch Höchstbeträge, die für die Patienten bewilligt worden seien, durch Belastungen seitens des Abrechnungsunternehmens oder durch Korrekturen der Kostenträger. Die Statistiken seien auch nicht Grundlage für die Abrechnungen gewesen, sondern sog. Überweisungstalons, wie sie ihn beispielhaft als Anlage ASt 16 ihrem Schriftsatz vom 23.09.2019 beifüge. Die abweichende Auffassung des Antragsgegners sei willkürlich und führe zur Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, Randnummer 15 die Vollziehung der Bescheide über Einkommensteuer 2012 bis 2015 und Vorauszahlungen zur Einkommensteuer 2018 ff. vom 21.05.2019 auszusetzen. Randnummer 16 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 17 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 18 Er hält die angefochtenen Bescheide für bestandskräftig. Vor dem 25.07.2019 sei bei ihm kein Einspruch gegen die angefochtenen Bescheide eingegangen. Die Rechtsbehelfsbelehrungen seien ordnungsgemäß. Es müsse nicht jeder zugelassene elektronische Übermittlungsweg aufgeführt werden. Der Antragstellerin sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antragsgegner verweist auf seine Verfügung vom 27.08.2019 und ergänzt, dass ein Bevollmächtigter, der sich einer elektronischen Übermittlungsart bediene, die für die Finanzämter rechtlich nicht vorgesehen sei, die gebotene und zumutbare Sorgfalt außeracht gelassen habe. Ferner sei das beA ausdrücklich für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten vorgesehen, was sich aus einer Presseerklärung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 28.11.2016 ergebe. Die Bescheide seien nicht nichtig, da die höheren Gewinne auf die Überprüfung der Abrechnungen des Abrechnungsunternehmens zurückzuführen seien. Randnummer 19 Dem Gericht haben je ein Band Einkommensteuer-, Bilanz-, Betriebsprüfungs-, Betriebsprüfungsberichts- und Rechtsbehelfsakten sowie ein Leitz-Ordner mit dem Arbeitsbogen der Außenprüferin vorgelegen, die der Antragsgegner für die Antragstellerin unter der Steuer-Nr. … führt. II. Randnummer 20 1. Das Gericht legt den Antrag dahin gehend aus, dass die Erwähnung des Solidaritätszuschlags, der Kirchensteuer und der Zinsen nur eine Anregung an den Antragsgegner sein soll, im Erfolgsfall gemäß § 361 Abs. 3 Satz 1 AO insoweit die Folgeaussetzung zu gewähren. Denn für das Begehren von Aussetzung der Vollziehung für Folgebescheide würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn 74; vgl. auch Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 17.07.2019 X B 21/19, juris, Rn 18). Randnummer 21 2. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 22 a) aa) Die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO liegt vor. Danach ist ein Antrag
3 FGO zulässig, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Im Streitfall lag dem Antragsgegner für rückständige Beträge in sechsstelliger Größenordnung, die (mit Ausnahme der Vorauszahlungen für 2019 ff.) seit dem 24.06.2019 fällig und seit dem 10.07.2019 gemahnt waren, seit dem 05.07.2019 ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor. Die Sachstandsanfrage war
der Aktenlage des Antragsgegners, die einen Postverlust jedenfalls denkbar erscheinen ließ, jedenfalls als ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auszulegen. Über diesen war
den zuvor geschilderten Gesamtumständen äußerst zügig zu entscheiden oder es war eine Zwischennachricht in Gestalt einer Mitteilung eines zureichenden Grundes für den Aufschub einer Entscheidung zu erteilen. Das Gericht sieht dafür eine Frist von maximal 13 Tagen zwischen dem Antragseingang und dem Zugang einer Reaktion bei der Antragstellerin als angemessen an. Randnummer 23 bb) Jedenfalls liegt für die seit dem 24.06.2019 fälligen Beträge die Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 Nr. 2 FGO vor. Danach ist ein Antrag
3 FGO zulässig, wenn die Vollstreckung droht. Dies war für diese Beträge am 19.07.2019 der Fall, da diese seit dem 24.06.2019 fällig und seit dem 10.07.2019 gemahnt waren. Dass die Antragstellerin mehr als eine Woche
Zugang der Mahnung mit einer unmittelbar bevorstehenden Vollstreckung ohne weitere Vorankündigung rechnen musste, zeigt die Tatsache, dass der Antragsgegner Ende August/Anfang September 2019
Aktenlage ohne weitere Vorankündigung das Geschäftskonto der Antragstellerin gepfändet hat, obwohl er
Ziff. 3.2 Satz 3 AEAO zu § 361 AO angewiesen war, vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen mit dem Finanzgericht Verbindung aufzunehmen (was der Antragsgegner unterlassen hat) und obwohl das Gericht gegenüber dem Antragsgegner in der Eingangsverfügung die Erwartung geäußert hatte, dass vor der Bekanntgabe einer das Verfahren abschließenden Entscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Randnummer 24
1 Satz 1 und 2 AO ist der Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären, wobei ausreicht, dass aus dem Einspruch hervorgeht, wer ihn eingelegt hat. In welcher Weise ein Einspruch elektronisch einzulegen ist, regelt § 357 AO nicht. Dies ergibt sich vielmehr aus § 87a AO, der allgemein die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden regelt (vgl. z.B. Bartone in Gosch, AO/FGO, Stand: 128. Erg.-Lfg. Dezember 2016, § 355 AO Rn 23). Randnummer 28
1 Satz 1 AO ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Wie die Antragstellerin zutreffend vorgetragen hat, kann die Zugangseröffnung
der Verwaltungsauffassung durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent sowie generell oder nur für bestimmte Fälle erfolgen. Dem hat sich die einhellige Auffassung im Schrifttum angeschlossen (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Lfg. 147 Januar 2017, § 87a AO Rn 4; Schmieszek in Gosch, AO/FGO, Stand:
Aktenlage ein beBPo eingerichtet.
dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin wird für den Antragsgegner im amtlichen Adressverzeichnis des beA unter der Bezeichnung „ELSTER-FA-D…“ ein Postfach aufgelistet. Ferner ist der Antragsgegner
1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung vom 25.07.2013 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 2013, 2749), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2019 (BGBl I 2019, 846) – EGovG – verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 1 Abs. 2 EGovG auch für die Bundesrecht ausführenden Landesbehörden, zu denen die Finanzämter gehören. Das Gleiche ergibt sich aus § 4 Abs. 1 EGovG Berlin vom 30.05.2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin 2016, 282). Schließlich muss ein beBPo
2 Nr. 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24.11.2017 (BGBl I 2017, 3803), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.02.2018 (BGBl I 2018, 200) – ERVV – für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein. Zwar regelt die ERVV
ihrem § 1 Abs. 1 nur die Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden, jedoch legt sie gleichwohl über ihren eigentlichen Anwendungsbereich Standards für beBPos fest, mit denen die Behörden mit Gerichten und Strafverfolgungsbehörden kommunizieren. Zu Unrecht geht der Antragsgegner auch davon aus, dass die Kommunikation mit Behörden vom beA unzulässig sei. Die formell-gesetzliche Grundlage für das beA, § 31a Bundesrechtsanwaltsordnung –BRAO–, enthält dazu keine Regelung. § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen Anwaltspostfächer vom 23.09.2016 (BGBl I 2016, 2167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2017 (BGBl I 2017, 1121), bestimmt jedoch, dass das beA auch der elektronischen Kommunikation mit anderen Personen oder Stellen als Gerichten, Mitglieder von Rechtsanwaltskammern und Rechtsanwaltskammern dienen kann, also auch der Kommunikation mit Behörden. Randnummer 31 Vor diesem normativen Hintergrund bestand für den Antragsgegner zwar möglicherweise keine für den Bevollmächtigten der Antragstellerin einklagbare Verpflichtung darauf, von seinem beA mit dem beBPo des Antragsgegners kommunizieren zu können, soweit z.B. ein in der Qualität ebenbürtiger Zugang über die Website elster.de bestand. Jedoch deutet die Existenz der Position „ELSTER-FA-D…“ im Adressverzeichnis des beA, die offenbar problemlose Kommunikation zwischen dem Bevollmächtigten der Antragstellerin über dessen beA und das beBPo des Finanzamts C… und der Umstand, dass in den vorliegenden Akten seitens der handelnden Dienstkräfte der Finanzverwaltung die Existenz eines beBPo für den Antragsgegner nicht bestritten wird, daraufhin, dass für den Antragsgegner ein den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 ERVV genügendes, also ein für Inhaber eines beA adressierbares beBPo, eingerichtet wurde. Dass die Aufnahme in das Adressverzeichnis des beA gegen den Willen des Antragsgegners geschah, hat dieser nicht vorgetragen und ist auch sonst
Aktenlage nicht ersichtlich. Diese Einrichtung des beBPo und deren Bekanntgabe über das Adressverzeichnis des beA sind als konkludente Eröffnung des Zugangs anzusehen. Randnummer 32
dem Empfang eines die erfolgreiche Übermittlung bestätigenden Sendeberichts davon ausgehen, dass der Einspruch dem Antragsgegner zugegangen war (vgl. BFH, Beschluss vom 05.06.2019, BB 2019, 1960). Anhaltspunkte für ein Verschulden der Antragstellerin oder ihres Bevollmächtigten an einem womöglich fehlenden Zugang bestehen nicht. Randnummer 35
geholt. Randnummer 36 3. Der Antrag ist begründet. Randnummer 37 Es bestehen i.S. des § 69 Abs. 2 und 3 FGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Randnummer 38 a)
3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u.a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des BFH vom 10.02.1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182; Beschluss vom 21.07.2016 V B 37/16, BStBl II 2017, 28). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren
3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH, Beschluss vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschlüsse vom 07.09.2011 I B 157/10, BStBl II 2012, 590; vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren
3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschlüsse vom 26.08.2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255; vom 27.11.2009 II B 102/09, juris). Dabei können nur präsente Beweismittel (im Wesentlichen: Urkunden oder Kopien davon und eidesstattliche Versicherungen) berücksichtigt werden (BFH, Beschluss vom 07.10.2004 VII B 46/04, BFH/NV 2005, 827; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Aufl. 2019, § 69 Rn 196 m.w.N.). Randnummer 39 b)
diesen Kriterien erscheint ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsgegner befugt war, die der Besteuerung zugrunde gelegten Gewinne um die streitigen Beträge zu erhöhen. Randnummer 40 aa) Soweit der Antragsgegner die Gewinne ausgehend von sog. Abrechnungen des Abrechnungsunternehmens erhöht hat, gibt es dafür
der gebotenen summarischen Prüfung keine tatsächliche Grundlage. Randnummer 41
Aktenlage nicht erkennen, so dass auch insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen. Randnummer 45 c)
G bemessen sich die Vorauszahlungen grundsätzlich
der Einkommensteuer, die sich
Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Da an der Höhe der vom Antragsgegner für 2015 zugrunde gelegten Einkommensteuer – wie dargelegt – ernstliche Zweifel bestehen, gilt dies auch für die Höhe der ausgehend von der Höhe der derzeit festgesetzten Einkommensteuer 2015 bemessenen Vorauszahlungen. Randnummer 46
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.