Kindergeldbescheides vom 23.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2017 Kindergeld für die Monate Februar 2014 bis April 2014 für die Kinder B…, C… und D… in Höhe von insgesamt 558,00 €/Monat festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten
Verfahrens werden zu 40 % dem Kläger und zu 60 % dem Beklagten auferlegt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
Kostenerstattungsanspruchs
Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Kindergeld für die Streitzeiträume zusteht. Randnummer 2 Der am 07.03.1980 geborenen Kläger ist Vater der in den Jahren 1999 bis 2013 geborenen Kinder B…, C… und D…. Randnummer 3 Am 20.03.2010 meldete er einen Betrieb Trockenbau sowie Holz- und Bautenschutz gewerberechtlich an (Bl. 8 Kindergeldakte – KGA –). Einen Wohnsitz in Deutschland meldete er am 23.03.2010 unter der Anschrift E…-straße in F… an, von wo er sich am 16.12.2010 in die G…-straße in F… ummeldete. Am 27.09.2011 beantragte der Kläger erstmals Kindergeld, wobei er angab, verheiratet (und nicht dauernd getrennt lebend) zu sein und dass seine Ehefrau mit den Kindern in Polen lebe. Die Ehefrau stimmte der Gewährung
Kindergelds an den Kläger zu, ebenso im Folgeantrag für die am 02.01.2013 geborene Tochter D….
Weiteren legte er die Kopie eines Wohnraum-Mietvertrags für den Mieter H… und eine Vereinbarung, nach der der Vermieter keine Einwände gegen einen Übergang
Mietverhältnisses auf den Kläger erhebe, vor sowie ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 20.01.2011, nach dem der Vermieter keine Einwendungen gegen eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung erhebe (Bl. 10 ff. KGA). Weiterer Schriftverkehr seitens
Vermieters wurde am 08.09.2011 und 13.03.2015 geführt (Bl. 95 ff. Gerichtsakte – GA –). Ferner legte der Kläger einen Bescheid einer polnischen Behörde vor, nach der diese der Ehefrau
Klägers Kindergeld wegen Überschreitens der Einkommensgrenze für den Zeitraum 01.11.2011 bis zum 31.10.2012 verweigerte (Bl. 41 f., 53 f. KGA). Mit Bescheid vom 06.02.2012 gewährte die seinerzeit zuständige Familienkasse dem Kläger Kindergeld für die (beiden seinerzeit geborenen) Kinder ab Mai 2010 (Bl. 58 KGA). Ab Januar 2013 zahlte die Familienkasse Kindergeld für D… (Bl. 81 KGA). Randnummer 4 Wegen der vom Kläger in den Jahren 2012 bis 2015 erzielten Einkünfte wird auf seine Schriftsätze vom 20.03.2018 und 28.02.2019 nebst Anlagen verwiesen (Bl. 108 ff., 123 ff. GA). Randnummer 5 Mit Wirkung vom 27.08.2014 meldete der Kläger sein Gewerbe ab (Bl. 107 KGA) und mit Wirkung vom 14.02.2015 bis 01.09.2015 wieder an (Bl. 116, 128 KGA). Vom 20.10.2014 bis 19.11.2014 ging er einer nichtselbständigen Tätigkeit nach (Bl. 108 f. KGA). Randnummer 6 Es liegen folgende weitere Unterlagen über die berufliche Tätigkeit
Klägers vor: Randnummer 7 - Rechnung vom 31.01.2014 über im Januar 2014 ausgeführte Arbeiten (Bl. 212 KGA), Randnummer 8 - Rechnung vom 30.07.2014 über im Mai und Juni 2014 ausgeführte Arbeiten (Bl. 58 GA 7 V 7097/17 ), Randnummer 9 - Rechnung vom 31.07.2014 über im Juli 2014 ausgeführte Arbeiten (Bl. 214 KGA), Randnummer 10 - Rechnung vom 31.08.2014 über im August 2014 ausgeführte Arbeiten (Bl. 215 KGA), Randnummer 11 - Lohnsteuerbescheinigung für den Zeitraum vom 01.09.2014 – 20.09.2014 (Bl. 216 KGA), Randnummer 12 - Verdienstabrechnungen für Oktober und November 2014 (Bl. 108 f. KGA). Randnummer 13 Am 13.10.2015 erließ das Finanzamt I… einen auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhenden Einkommensteuerbescheid 2014, mit dem die Einkommensteuer ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.865,00 € auf 0,00 € festgesetzt wurde (Bl. 163 KGA). Am 05.10.2016 erließ das Finanzamt I… einen Einkommensteuerbescheid 2015, mit dem die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif auf 0,00 € (ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.596,00 € und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.253,00 €) festgesetzt wurde (Bl. 172 KGA). Randnummer 14 Am 23.03.2015 beantragte der Kläger erneut Kindergeld und gab wiederum an, mit der Mutter seiner Kinder verheiratet zu sein und nicht von ihr dauernd getrennt zu leben (Bl. 112 KGA). Randnummer 15 Am 13.07.2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, verschiedene Unterlagen vorzulegen. Randnummer 16 Nachdem darauf kein Eingang zur Akte der Beklagten gelangt war, hob diese mit Bescheid vom 26.09.2016 die Kindergeldfestsetzung ab Juni 2015 auf und kündigte in der Folge die Aufhebung zurückliegender Kindergeldfestsetzungen an, da der Kläger keine monatsweisen Auftrags- und Zahlungsnachweise vorgelegt habe. Randnummer 17 Am 23.01.2017 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzungen für die Kinder
Klägers für die Zeiträume Januar 2014 bis August 2014 sowie Dezember 2014 bis Mai 2015 auf (Bl. 29 GA). Randnummer 18 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 06.02.2017 Einspruch ein und begründete ihn durch Vorlage diverser Unterlagen über seine berufliche Tätigkeit in den Jahren 2014-2015 (Bl. 211 ff. KGA), wobei es sich u.a. um die o.g. Rechnungen mit Leistungsdaten aus dem Januar 2014 und Mai bis August 2014 handelte. Randnummer 19 Mit Bescheid vom 13.06.2017 gewährte die Beklagte Kindergeld für die Zeiträume Januar 2014, Mai bis August 2014 und Februar bis Mai 2015 und wies im Übrigen den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 09.06.2017 als unbegründet zurück. Nach den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 –VO Nr. 883/2004– sei im Streitfall Polen der für die Gewährung von Kindergeld zuständige Staat. In den Streitzeiträumen habe der Kläger in Deutschland weder eine Erwerbstätigkeit i.S.
883/2004 ausgeübt noch eine Rente bezogen, so dass nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. b), Ziff. iii), Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 der Wohnsitz der Kinder in Polen dazu führe, dass der nur auf einen Wohnsitz
Klägers begründete Kindergeldanspruch in Deutschland nachrangig sei. Randnummer 20 Darauf hat der Kläger am 11.07.2017 Klage erhoben. Randnummer 21 Mit Beschluss vom 17.07.2017 7 V 7097/17 (juris) hat der erkennende Senat einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– stattgegeben. Randnummer 22 Der Kläger macht geltend, ihm stehe das streitgegenständliche Kindergeld zu. Er habe im Streitzeitraum seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt, wo er erwerbstätig gewesen sei. Dass er für den Zeitraum von Februar 2014 bis April 2014 keine Rechnungen vorlegen könne, sei der damaligen Auftragslage geschuldet und für die Sachentscheidung unerheblich. In Polen hätten weder er noch seine Ehefrau wegen Überschreitens der Einkommensgrenze Kindergeld beanspruchen können. Ferner sei nach der VO Nr. 883/2004 der Mitgliedstaat für die Gewährung
Kindergelds zuständig, in dem ein Elternteil einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Da der Kläger in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, bestehe der geltend gemachte Kindergeldanspruch. Er verweise auf den Senatsbeschluss vom 17.07.2017 7 V 7097/17 . Randnummer 23 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 24 abweichend von dem Kindergeldbescheid vom 23.01.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2017 Kindergeld für die Monate Februar 2014 bis April 2014 und Dezember 2014 bis Januar 2015 für die Kinder B…, C… und D… festzusetzen, Randnummer 25 die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Zwar habe der Kläger im Klageverfahren nachgewiesen, dass weder ihm noch seiner Ehefrau Kindergeld polnischen Rechts in den Streitzeiträumen zugestanden habe. Er halte jedoch an der Versagung
Kindergelds aus den Gründen der Einspruchsentscheidung fest. Ergänzend verweise er auf das Urteil
Finanzgerichts – FG – Hamburg vom 06.11.2018 6 K 203/17. Die dort für erforderlich gehaltenen Nachweise für eine gewerbliche Tätigkeit lägen im Zeitraum von Februar 2014 bis April 2014 nicht vor. Randnummer 29 Einem Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 04.07.2019 7 K 3133/17 PKH (juris) teilweise entsprochen. Randnummer 30 Dem Gericht haben die Streitakte
Verfahrens 7 V 7097/17 und ein Band Kindergeldakten (Ausdruck der elektronisch geführten Akte), die die Beklagte zur KG-Nr. 962FK710922 führt, vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 A. Die Klage ist teilweise begründet. Randnummer 32 Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid i.S.
1 und 2 FGO in seinen Rechten verletzt, soweit die Beklagte dem Kläger Kindergeld für die Monate Februar 2014 bis April 2014 versagt hat. Randnummer 33 I. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz –EStG– hat Anspruch auf Kindergeld, wer im Inland einen Wohnsitz hat. Einen Wohnsitz hat nach § 8 Abgabenordnung –AO– jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das Innehaben von mehreren Wohnsitzen (im Streitfall: am Arbeitsort in F… und am Wohnsitz der Familie) ist möglich (Klein/Gersch, AO, 14. Aufl. 2018, § 8 Rn. 5 m.w.N.). Randnummer 34 Davon ausgehend hatte der Kläger in den Streitzeiträumen in Deutschland eine Wohnung, da er jedenfalls seit Anfang 2011 bis Herbst 2015 Mieter einer Wohnung in der G…-straße in F… war. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Mietvertrag, der von einem Dritten (offenbar einem Verwandten) auf den Kläger überging, der Korrespondenz seitens
Vermieters und der melderechtlichen Anmeldung. Ferner war der Kläger von 2010 bis 2015 mit geringen Unterbrechungen in F… erwerbstätig, wie sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergibt. Dass er sich möglicherweise wiederholt – in Zeiten fehlender Aufträge möglicherweise auch über einige Wochen – bei seiner Familie in Polen aufgehalten hat, stellt das Bestehen
Wohnsitzes nicht in Frage (vgl. Klein/Gersch, AO, 14. Aufl. 2018, § 8 Rn. 6). Auch die Beklagte stellt das Bestehen eines Wohnsitzes nicht substantiiert in Abrede. Randnummer 35 II. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG werden als Kinder alle Kinder i.S.
G berücksichtigt, also alle im ersten Grad mit dem Kindergeldberechtigten verwandten Kinder, ohne dass es bei Kindern, die sich auf dem Gebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union –EU– aufhalten, darauf ankäme, dass sie sich im Inland aufhalten (vgl. § 62 Abs. 1 Sätze 3 oder 6 EStG 2014/2015). Randnummer 36 Die Kinder
Klägers hatten in den Streitzeiträumen ihren Wohnsitz in Polen, also in einem Mitgliedstaat der EU, so dass der Kläger für sie kindergeldberechtigt war. Randnummer 37 III. Es besteht kein vorrangiger Anspruch der Ehefrau
Klägers. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Es kann dahin stehen, ob die Ehefrau
Klägers i.S.
G Berechtigte sein könnte, wenngleich dies nicht ausgeschlossen erscheint. Denn nach Art. 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 –VO Nr. 987/2009– ist die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften
betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen (vgl. Gerichtshof der EU –EuGH–, Urteile vom 22.10.2015 – C-378/14 – Trapkowski, Deutsches Steuerrecht – Entscheidungsdienst – DStRE – 2015, 1501; vom 18.09.2019 – C-32/18 – Moser, http://curia.europa.eu, Rn. 62 ff.; Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 27.07.2017 – III R 17/16, BFH/NV 2018, 201). Allerdings ist das Gericht im Streitfall davon überzeugt, dass die Eheleute i.S.
G einen gemeinsamen Haushalt unterhielten, da der Kläger in seinen Kindergeldanträgen nicht angegeben hatte, dass er von der Mutter seiner Kinder getrennt lebe oder geschieden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben unrichtig bzw. unvollständig waren, bestehen nach Aktenlage nicht. Davon ausgehend ist allein der Kläger i.S.
G kindergeldberechtigt, da die Ehefrau ihr Einverständnis mit dem Kindergeldbezug durch den Kläger erklärt hat. Im Unterschied dazu zeichnen sich die „Trapkowski-Fälle“ dadurch aus, dass kein gemeinsamer Haushalt
in Deutschland wohnhaften Anspruchstellers und
im EU-Ausland die dort wohnhaften Kinder betreuenden anderen Elternteils bestand (vgl. den Vorlagebeschluss
BFH vom 08.05.2014 – III R 17/13, Bundessteuerblatt –BStBl.– II 2015, 329, Rn. 22; Blümich/Selder, EStG/KStG/GewStG, Stand: EL 142 Juni 2018, § 65 EStG Rn. 32). Randnummer 38 IV. Der Kindergeldanspruch ist nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen. Danach wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das dem Kindergeld vergleichbare Leistungen im Ausland gewährt werden. Im Streitfall gehen die Beteiligten jedoch zu Recht davon aus, dass dem Kläger und seiner Ehefrau kein Anspruch auf polnisches Kindergeld zustand, da die dafür geltenden Grenzen
Familieneinkommens überschritten wurden. Randnummer 39 V. 1. Allerdings steht dem Kläger nach den geltenden Antikumulierungsregelungen der VO Nr. 883/2004 nur für die Monate Februar 2014 bis April 2014 ein Anspruch auf Kindergeld zu. Diese Regelungen sind unmittelbar gegenüber den Unionsbürgern geltendes Recht, das Vorrang vor den nationalen Regelungen
EStG hat (Hessisches FG, Urteil vom 01.03.2018 – 3 K 1574/14, juris, Rn. 53, Revision anhängig unter dem Az. III R 71/18; vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2017 – III R 18/16, BStBl. II 2017, 1237). Randnummer 40 Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats. Randnummer 41 2. Nach Auffassung
erkennenden Senats ging der Kläger auch in den Monaten Februar bis April 2014 in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Denn er hatte in diesem Zeitraum ein Gewerbe angemeldet und sowohl davor (im Januar 2014) als auch danach (ab Mai 2014) Arbeitsleistungen im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit ausgeübt. Saison- und oder konjunkturbedingte Umsatzausfälle sind für selbständige Erwerbstätigkeiten nicht ungewöhnlich und können nicht ohne Weiteres zum Anlass genommen werden, das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausschließen, zumal das Akquirieren von Aufträgen, die Abrechnung von abgewickelten Projekten, die Beitreibung von ausstehenden Forderungen oder die Planung der künftigen Tätigkeit der selbständigen Erwerbstätigkeit immanent sind. Randnummer 42 Der Beklagten ist einzuräumen, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein Kindergeldberechtigter i.S.
G, also ein nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelter Anspruchsteller, nur für die Monate kindergeldberechtigt ist, in denen er Einkünfte in Deutschland erzielt (BFH, Urteil vom 14.03.2018 – III R 5/17, BStBl. II 2018, 482 m.w.N.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Grundsätze auch für Kindergeldberechtigte i.S.
G, also für i.S.
G unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Anspruchsteller, die in Deutschland einen Wohnsitz haben, gilt (vgl. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: 266. Lieferung 10.2014, § 62 EStG Rn. 5 – 7). Auch der BFH stellt dies als eine „Sonderrechtsprechung“ zu § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG dar (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 14.05.2014 – XI R 56/10, BFH/NV 2015, 169, Rn. 40). Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil
FG Hamburg vom 06.11.2018 – 6 K 203/17 (juris), da es sich auch insoweit um einen Fall
G handelte. Randnummer 43 Schließlich folgt auch aus Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) VO Nr. 883/2004, dass die Familienbeihilfen nach polnischem Recht nachrangig sind. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren sind, folgende Rangfolge maßgeblich: An erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Die Ehefrau
Klägers war nicht erwerbstätig, so dass die durch Art. 11 Abs. 3 Buchst. a) VO Nr. 883/2004 (also durch die Erwerbstätigkeit) begründeten Ansprüche
Klägers in Deutschland vorrangig sind (vgl. BFH, Urteil vom 28.04.2016 – III R 68/13, BStBl. II 2016, 776 zu einem im Ausland erwerbstätigen Elternteil). Randnummer 44 3. a) Davon abweichend ist die Klage für Dezember 2014 bis Januar 2015 unbegründet. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Kläger insoweit i.S.
3 Buchst. a) VO Nr. 883/2004 den deutschen Vorschriften für Kindergeld unterlag, also in diesen Monaten eine Person war, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Sein Gewerbe hatte der Kläger bereits im August 2014 abgemeldet und war danach bis einschließlich November 2014 nichtselbständigen Tätigkeiten nachgegangen. Anhaltspunkte dafür, dass Personen, die in einem Land i.S.
3 Buchst.
2 VO Nr. 883/2004 in den Monaten Dezember 2014 bis Januar 2015 für seine früheren Tätigkeiten noch Geldleistungen bezogen hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 07.02.2019 – C-322/17 – Bogatu, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht – FamRZ – 2019, 653, Rn. 30 ff.). Der dahin gehenden Schlussfolgerung
erkennenden Senats in seinem Beschluss vom 04.07.2019 7 K 3133/17 PKH (juris) hat der Kläger nicht widersprochen. Das Gericht versteht sowohl das EuGH-Urteil vom 07.02.2019 – C-322/17 – Bogatu (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht – FamRZ – 2019, 653) als auch das Urteil
BFH vom 26.07.2017 – III R 18/16 (BStBl. II 2017, 1237) dahin gehend, dass unmittelbar nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses die Kindergeldberechtigung nach den unionsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften auf dem Wohnsitz
Kindergeldberechtigten i.S.
3 Buchst.
Klägers ergibt sich für das Kindergeld für Dezember 2014 bis Januar 2015 auch nichts daraus, dass weder ihm noch seiner Ehefrau ein Anspruch auf polnische Familienleistungen zustand (BFH, Urteile vom 10.03.2016 – III R 62/12, BStBl. II 2016, 616, Rn. 21; vom 13.07.2016 – XI R 7/15, BFH/NV 2016, 1722). Randnummer 46 c) Soweit der erkennende Senat die Rechtslage in seinem Beschluss vom 17.07.2017 7 V 7097/17 (juris) abweichend beurteilt hat, hält er daran nicht fest. Zwar ist der deutsche Gesetzgeber nicht gehindert, über die unionsrechtlich zwingend vorgegebenen Grenzen hinaus weitergehend Kindergeld an im Inland ansässige Steuerpflichtige zu gewähren (EuGH, Urteil vom 12.06.2012 – C-611/10 und C-612/10 – Hudzinski und Wawrzyniak, DStRE 2012, 999; BFH, Urteile vom 16.05.2013 – III R 8/11, BStBl. II 2013, 1040; vom 04.02.2016 – III R 16/14, BFH/NV 2016, 911 jeweils m.w.N.). Allerdings sind diese Entscheidungen zu Konstellationen ergangen, in denen nach den unionsrechtlichen Antikumulierungsregeln der seinerzeit geltenden Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Rates vom 14.06.1971 –VO Nr. 1408/71– keine Konkurrenzsituation bestand, weil diese Regeln nur eingriffen im Falle einer Kumulierung von Ansprüchen nach dem Recht
Wohnmitgliedstaats
Kindes mit Ansprüchen nach dem Recht
Beschäftigungsmitgliedstaats (EuGH, Urteil vom 12.06.2012 – C-611/10 und C-612/10 – Hudzinski und Wawrzyniak, DStRE 2012, 999, Rn. 73 ff.; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Stand: 266. Lieferung 10.2014, § 65 EStG Rn. 14). Davon abweichend enthalten Art. 11 Abs. 3 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.