← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 27. Senat L 27 R 565/17 Urteil Voraussetzungen einer Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in

Voraussetzungen einer Erstreckung der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Orientierungssatz

  1. Auf der Grundlage von § 6 Abs. 5 S. 2 SGB 6 kann keine eigenständige neue oder weitere Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt werden. Vielmehr knüpft die Rechtsfolge dieser Norm an eine bereits aufgrund von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB 6 erteilte Befreiung an. (Rn.26)
  2. Eine ohne tatsächlichen Anknüpfungspunkt erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht auf eine andere berufsspezifische Tätigkeit erstreckt werden (BSG Beschluss vom
  3. 2018, B 5 RE 1/18 R). Infolgedessen kann sich der Versicherte auf Vertrauensschutz im Hinblick auf einen zuvor rechtswidrig begünstigend erteilten Erstreckungsbescheid nicht berufen. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  4. Juni 2017, S 5 R 1014/15, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  5. Juni 2017 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Erstreckung einer Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht nach § 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Randnummer 2 Der Kläger wurde im Januar 2008 als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer des Landes H zugelassen und rückwirkend bis 2004 beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte H versichert. Randnummer 3 Am
  6. Februar 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und gab dabei an, er sei Sozialleistungsbezieher. Dem Antrag lag ein Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit F vom
  7. Januar 2008 bei, wonach der Kläger seit dem
  8. Dezember 2007 Arbeitslosengeld erhalte. Mit Bescheid vom
  9. April 2008 befreite die Beklagte den Kläger von der Rentenversicherungspflicht bezogen auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt mit Beginn ab dem
  10. Dezember
  11. Die Befreiung wirke ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk und der Berufskammer am
  12. Januar
  13. Sie gelte ausdrücklich „für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigung/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungsreinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären“. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Bescheides wird auf Blatt 19 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Randnummer 4 Am
  14. Oktober 2009 beantragte der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht für eine angestellte berufsspezifische Beschäftigung als Referent im Auswärtigen Amt, die auf zwei Jahre befristet war. Er gab dabei an, seit dem
  15. Juli 2009 beim Auswärtigen Amt als Referent angestellt zu sein, den Beruf als Rechtsanwalt für die Dauer der Befristung nicht auszuüben und nach dem Ende der befristeten Tätigkeit wieder aufnehmen zu wollen. Mit Schreiben vom
  16. November 2009 teilte die Beklagte mit, dass sich die ihm erteilte Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf die berufsfremde, befristete Tätigkeit als Referent beim Auswärtigen Amt vom
  17. Juli 2009 bis
  18. Juli 2011 erstrecke. Randnummer 5 Vom
  19. Juli 2011 bis
  20. Juli 2011 war der Kläger nach eigenen Angaben als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Randnummer 6 Am
  21. Juli 2011 beantragte der Kläger unter Vorlage eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Auswärtigen Amt eine erneute Befreiung von der Versicherungspflicht für eine weitere angestellte berufsspezifische Beschäftigung als Referent im Auswärtigen Amt vom
  22. Juli 2011 bis
  23. April
  24. Mit Schreiben vom
  25. September 2011 teilte die Beklagte mit, dass sich die ihm erteilte Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI auf die berufsfremde befristete Tätigkeit als Referent im Auswärtigen Amt vom
  26. Juli 2011 bis
  27. April 2012 erstrecke. Randnummer 7 Vom
  28. Mai 2012 bis
  29. Juni 2014 war der Kläger nach eigenen Angaben wieder als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Randnummer 8 Am
  30. Juli 2014 stellte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt weiterhin Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte war, unter Vorlage des neuen Arbeitsvertrages einen erneuten Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Er begehrte die Befreiung für eine angestellte berufsspezifische Beschäftigung als Leitungsreferent der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin für die Zeit vom
  31. Juli 2014 bis vier Monate nach Ende der
  32. Wahlperiode des Berliner Abgeordnetenhauses. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  33. November lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Zur Begründung führte sie aus, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme die Erstreckung einer Befreiung nur in Betracht, solange noch eine wirksame Befreiung vorliege. Eine erstmalige bzw. ausschließliche Befreiung für eine berufsfremde Beschäftigung, wie sie hier vorliege, scheide aus. Randnummer 10 Der Kläger legte am
  34. November 2014 Widerspruch ein und teilte mit Schreiben vom
  35. Januar 2015 mit, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Senatsverwaltung bereits am
  36. Dezember 2015 enden werde. Mit Widerspruchsbescheid vom
  37. Februar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Befreiung vom
  38. April 2008 als Sozialleistungsbezieher habe sich mit Ende des Leistungsbezugs erledigt, eine neue Befreiung sei nicht beantragt worden, so dass es am erforderlichen Anknüpfungspunkt für die begehrte Befreiung fehle. Randnummer 11 Der Kläger hat am
  39. März 2015 Klage erhoben und einen Arbeitsvertrag vorgelegt, nach dem er zwischen dem
  40. Januar und
  41. Dezember 2015 nicht mehr als Leitungsreferent, sondern als Volljurist im Projektmanagement Recht bei der Senatsverwaltung beschäftigt gewesen sei. Nach seiner Auffassung knüpfe die Befreiung aus dem Jahr 2008 an die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer an und gelte daher für seine Haupttätigkeit als Rechtsanwalt fort. Sie erstrecke sich auch auf seine neue berufsfremde und befristete Tätigkeit im Öffentlichen Dienst. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass vorübergehende berufsfremde Tätigkeiten nicht zu einem Wechsel der Altersvorsorgesysteme führten. Die Auffassung der Beklagten berge die Gefahr, dass er mit seinen Beiträgen keine Rentenanwartschaften erwerbe, was grundrechtswidrig sei. Randnummer 12 Seit dem
  42. November 2015 ist der Kläger als Volljurist (Regierungsrat) für das Land Berlin tätig und seit dem
  43. April 2016 nicht mehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Für seine Tätigkeit ab dem
  44. Januar 2015 hat er einen Antrag gem. § 231 Abs. 4b SGB VI auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom
  45. Juli 2016 abgelehnt, wogegen der Kläger am
  46. Juli 2016 Widerspruch eingelegt hat. Randnummer 13 Mit Urteil vom
  47. Juni 2017 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom
  48. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  49. Februar 2015 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger für die Dauer der Beschäftigung als Referent bei der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin vom
  50. Juli 2014 bis
  51. Januar 2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Randnummer 14 Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Erstreckung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf seine Referententätigkeit bis
  52. Januar
  53. Es liege eine wirksame Vorbefreiung vor, die auf andere Tätigkeiten erstreckt werden könne. Zwar habe er für die Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Zeit vom Mai 2012 bis Juni 2014 keine Befreiung erhalten können, es liege jedoch noch eine Befreiung mit Bescheid vom
  54. April 2008 vor, die nach wie vor wirksam sei und daher auch erstreckt werden könne. Die Befreiung habe sich auch nicht erledigt und sei nicht auf Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld beschränkt gewesen. Wegen der im Zeitraum
  55. Januar bis
  56. Oktober 2015 ausgeübten Beschäftigung sei die Klage infolge eines noch nicht durchgeführten Widerspruchsverfahrens unzulässig. Randnummer 15 Mit der am
  57. Juli 2017 eingelegten Berufung begehrt die Beklagte die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Klage in Gänze. Randnummer 16 Mit der am
  58. Juli 2017 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, auch für die Dauer seiner Beschäftigung vom
  59. Januar 2015 bis
  60. Oktober 2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18
  61. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  62. Januar 2017 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  63. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  64. Februar 2015 zu verpflichten, dem Kläger für seine Tätigkeit beim Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Finanzen auch ab dem
  65. Januar 2015 bis zum
  66. Oktober 2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien; Randnummer 19
  67. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 20 Der Vertreter der Beklagten beantragt, Randnummer 21
  68. die Berufung des Klägers zurückzuweisen; Randnummer 22
  69. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  70. Juni 2017 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat den Bescheid vom
  71. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  72. Februar 2015 zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht auf die Tätigkeit als Leistungsreferent bei der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin ab dem
  73. Juli 2014 zu erstrecken. Der Kläger hat darauf keinen Anspruch. Randnummer 25 Nach § 6 Abs. 5 SGB VI erstreckt sich die Versicherungsfreiheit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Randnummer 26 Daraus geht hervor, dass auf Grundlage von § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI keine eigenständige neue oder weitere Befreiung erteilt werden kann, sondern die Rechtsfolge der Norm an eine bereits aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB VI erteilte Befreiung anknüpft (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.07.2001 – L 3 RA 73/00 –, juris Rn. 18; Urteil vom 13.07.2015 – L 3 R 442/12 –, juris Rn. 28; Bayerisches LSG, Urteil vom 08.09.2015 – L 19 R 554/11 –, juris Rn. 47). Dieser Anknüpfungspunkt fehlt im Fall des Klägers. Randnummer 27 Dabei kann es dahinstehen, welcher Regelungsgehalt dem Bescheid der Beklagten vom
  74. April 2008 über die Befreiung des Klägers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu entnehmen ist. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes hat ausgehend von seinem Verfügungssatz und der Heranziehung des in § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgedrückten allgemeinen Rechtsgedankens so zu erfolgen, dass es nicht auf den Buchstaben, sondern den erkennbaren Willen der Behörde bzw. des Verwaltungsträgers ankommt, soweit er im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Ermittlung des erklärten Willens sind dabei auch die Umstände und Gesichtspunkte heranzuziehen, die zur Aufhellung des Inhalts der Verfügung beitragen können und die den Beteiligten bekannt sind, wenn der Verwaltungsakt sich erkennbar auf sie bezieht. Maßstab der Auslegung ist insofern der verständige und Zusammenhänge berücksichtigende Beteiligte (vgl. zur Auslegung von formularmäßigen Bescheiden des Rentenversicherungsträgers Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom
  75. März 2018, B 5 RE 3/17 R, Rn. 31 juris; Urteil vom
  76. Dezember 2018, B 5 RE 3/18 R, Rn. 29 und B 5 RE 1/18 R, Rn. 49, Urteil vom
  77. März 2018, B 5 RE 5/16 R, Rn. 27, jeweils juris). Randnummer 28 Soweit man davon ausgeht, die Beklagte habe den Kläger lediglich für Zeiten des Sozialleistungsbezugs – entsprechend dem vom Kläger zur Begründung seines Antrages eingereichten Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld - von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit, so ist der Befreiungsbescheid jedenfalls mit Ende des Sozialleistungsbezuges unwirksam gewesen und konnte nicht erstreckt werden. Eines separaten "Widerrufs" bzw. einer Aufhebung des Bescheides vom
  78. April 2008 nach § 48 Abs. 1 SGB X bedurfte es daher nicht (vgl. BSG, Urteil vom
  79. Dezember 2018, B 5 RE 1/18 R, Rn. 65 juris). Randnummer 29 Auch dann, wenn man – wie das Sozialgericht – davon ausgeht, dass der Kläger durch die Beklagte ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts im ursprünglichen Befreiungsbescheid für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden ist, ergibt sich nichts Anderes. Der Kläger war zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Befreiungsbescheides tatsächlich nicht als Rechtsanwalt tätig. Aus diesem Grund fehlte es dem Bescheid an einem konkreten Regelungsgehalt in der Wirklichkeit. Er konnte deshalb nicht Anknüpfungspunkt einer entsprechenden Erstreckung nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI sein. Eine ohne tatsächlichen Anknüpfungspunkt erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann nicht auf eine andere berufsspezifische Tätigkeit erstreckt werden. Unter den Voraussetzungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom
  80. März 2018, a.a.O., Rn. 36), wonach die zuvor erteilte Befreiung mit Aufgabe des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses unwirksam geworden ist, kann nichts Anderes gelten, wenn der von der Behörde für maßgeblich erachtete oder als Ergebnis der Auslegung eines Bescheides hervorgetretene Regelungsgehalt von Anfang an nicht bestanden hat. Insoweit geht der von der Beklagten gewollte Befreiungstatbestand ins Leere. Auf Vertrauensschutz konnte sich der Kläger insoweit auch nicht im Hinblick auf die zuvor rechtswidrig begünstigend erteilten Erstreckungsbescheide vom
  81. November 2009 und
  82. September 2011 berufen. Randnummer 30 Fortdauernde Grundlage einer Befreiung konnte auch nicht die (selbstständige) Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Zeit vom
  83. Juli 2011 bis
  84. Juli 2011 und vom
  85. Mai 2012 bis
  86. Juni 2014 sein, denn aufgrund der von Gesetzes wegen fehlenden Versicherungspflicht kam eine darauf aufbauende Erstreckung auf eine andere Tätigkeit schon grundsätzlich nicht in Betracht. Randnummer 31 Die Berufung des Klägers war schließlich auch im Hinblick auf den zweiten Beschäftigungsabschnitt bei der Senatsverwaltung für Finanzen des Landes Berlin entscheidungsreif und aus den o.g. Gründen zurückzuweisen. Einer Aussetzung des Verfahrens für eine Entscheidung der Beklagten über den Widerspruch des Klägers betreffend die Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum ab dem
  87. Januar bis
  88. Dezember 2015 bedurfte es nicht. Dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
  89. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass über die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht für den gesamten Zeitraum entschieden worden ist, in dem der Kläger bei der Senatsverwaltung für Finanzen (sowohl als Leitungsreferent als auch als stellvertretener Projektleiter Recht) beschäftigt war. Eine wesentliche Änderung des Beschäftigungsverhältnisses, die sich beispielweise durch den Wechsel des Arbeitgebers zeigen würde (vgl. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom
  90. Februar 2019 - L 14 R 295/18 -), liegt nicht vor. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Rechtstreits. Randnummer 33 Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001402992

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.