Elternbeitragsrecht: Umlagefähigkeit von grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten im Rahmen der Kalkulation von Elternbeiträgen; Bezugspunkt für die Bestimmung des in § 90 Abs. 1 und 3 SGB VIII festgelegten Regel-Ausnahme-Verhältnisses; Einhaltung des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips bei einer Beitragsstaffelung nach dem Elterneinkommen Leitsatz Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei der Kalkulation der Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in kommunalen Kindertagesstätten die grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG unberücksichtigt zu lassen. Auch diese Kosten zählen zu den Betriebskosten, die in die Kalkulation eingestellt werden dürfen. (Rn.23) Orientierungssatz 1. Bei der Beantwortung der Frage, ob das in § 90 Abs. 1 und 3 SGB VIII normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis durch eine Elternbeitragssatzung gewahrt wird, ist nicht auf einzelne Einkommensgruppen abzustellen, sondern auf die Anzahl der betreuten Kinder einer Einrichtung bzw. im Geltungsbereich der Satzung. (Rn.17) (Rn.18) (Rn.19) 2. Das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip ist bei einer Beitragsstaffelung nach dem Einkommen gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jedenfalls dann gewahrt, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung pro Platz nicht übersteigt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. (Rn.31) Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragsteller sind Eltern eines am 5. August 2016 geborenen Kindes, für dessen Betreuung in einer Kindertagesstätte der Antragsgegnerin sie zu Elternbeiträgen herangezogen werden. Randnummer 2 Grundlage für die Erhebung von Beiträgen für die Betreuung in Kindertagesstätten der Antragsgegnerin war - soweit hier von Interesse - zunächst die Kindertagesstättensatzung der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2014, in Kraft getreten am 1. Januar 2015. Diese Satzung wurde abgelöst durch die Kindertagesstättensatzung vom 20. Juni 2018, in Kraft getreten am 1. August 2018. Anlass der Ablösung der alten Satzung waren ausweislich der Begründung in der Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung insbesondere gestiegene Betriebskosten. Durch die neu kalkulierten Beiträge sowie eine Hochsetzung der Einkommensgrenzen rechnete die Antragsgegnerin insbesondere in den oberen Einkommensgruppen mit steigenden Beiträgen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erklärte unter dem 23. Juli 2018 sein Einvernehmen. Randnummer 3 Die Satzung vom 20. Juni 2018 wurde hinsichtlich der Höhe der Beiträge geändert durch Satzung vom 13. September 2018, in Kraft getreten rückwirkend zum 1. August 2018. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erklärte unter dem 2. Oktober 2018 auch insoweit sein Einvernehmen. Zur Begründung der Änderung ist der Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung zu entnehmen, dass die mit der Satzung vom 20. Juni 2018 bezweckte Entlastung für die unteren und mittleren Einkommensgruppen wegen der damit einhergehenden stärkeren Belastung der oberen Einkommensgruppen auf mangelnde Akzeptanz gestoßen sei, weshalb sämtliche Beiträge, die eine zusätzliche Belastung für die Beitragspflichtigen bedeuten, auf das Niveau der Vorgängersatzung festgesetzt würden. Ein kostendeckender Beitrag werde somit nicht mehr erhoben. Soweit durch die am 20. Juni 2018 beschlossene Satzung eine Entlastung im Vergleich zur vorherigen Satzung entstanden sei, blieben die Beiträge unverändert. Die Änderung solle rückwirkend zum 1. August 2018 in Kraft treten. Zuviel gezahlte Beiträge würden erstattet. Randnummer 4 Die Antragsteller haben am 11. September 2018 Normenkontrollklage zunächst gegen die Satzung vom 20. Juni 2018 erhoben und den Antrag am 25. September 2019 auf die am 13. September 2018 beschlossene und am 29. September 2018 veröffentlichte Änderungssatzung erstreckt. Zur Begründung machen sie zusammengefasst insbesondere geltend, dass die Satzungen bereits formell fehlerhaft seien, weil das Einvernehmen fehlerhaft erteilt worden sei. Es habe noch nicht einmal eine Plausibilitätskontrolle der Rechtmäßigkeit der Satzung stattgefunden. Die Satzungen seien zudem aus materiellen Gründen unwirksam. Die Antragsgegnerin habe eine Vollkostenkalkulation vorgenommen, die schon hinsichtlich der Berechnungsgrundlage problematisch sei, da die vollen Kosten als Höchstbeiträge auf die Eltern umgelegt würden. Die Vollkostenkalkulation schlage auch Kosten als Gemeinkosten hinzu, die nichts mit den Betriebskosten der Einrichtung zu tun hätten. Ferner sei nicht beachtet worden, dass die Höchstbeiträge die Kosten der Einrichtungen nicht decken und die anteiligen Kosten des Einrichtungsträgers nicht überschreiten dürften. Mit einer anteiligen Beteiligung der Eltern sei es nur vereinbar, dass die Antragsgegnerin einen Eigenanteil in Höhe von mindestens 50 % der Platzkosten zu tragen habe. Ferner sei die Kalkulation nicht in allen Punkten nachvollziehbar, weil sie die institutionelle Förderung nicht ausweise und eine Überprüfung der Vollbeschäftigungseinheiten nicht ermögliche, zumal die Anzahl der Kinder für die jeweilige Betreuungsform nicht mitgeteilt werde. Ferner sei die Berücksichtigung der Grundstücks- und Gebäudekosten, namentlich der Ansatz einer kalkulatorischen Miete, unzulässig, weil § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG die Gemeinden verpflichte, diese Kosten selbst zu tragen. Ansonsten würden bei freien Trägern andere Grundsätze als bei kommunalen Trägern gelten. Des Weiteren führe dies zu einer Verschiebung der Förderung der kommunalen Träger und diesbezüglich zu einer Wettbewerbsverzerrung. Randnummer 5 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 6 festzustellen, dass die Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Kitaplatzes in den Kindertagesstätten der Stadt Schwedt/Oder vom 20. Juni 2018 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. September 2018 unwirksam ist. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 8 den Antrag abzuweisen. Randnummer 9 Zur Begründung macht sie geltend, dass die Antragsteller nicht beschwert seien. Durch die Änderungssatzung vom 13. September 2018 seien die Beiträge entweder gleichgeblieben oder in den höheren Einkommensgruppen gesenkt worden. Die Kalkulation sei nicht zu beanstanden. Die Grundstücks- und Gebäudekosten im Sinne des § 16 Abs. 3 KitaG dürften einbezogen werden. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Wandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist, wenn man ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht, jedenfalls unbegründet. Die Satzung vom 20. Juni 2018 in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. September 2018 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Antragsteller vermögen mit ihren Einwendungen nicht durchzudringen. Randnummer 12 1. Die Einwände der Antragsteller hinsichtlich des aktenkundig erteilten Einvernehmens des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu den beiden angegriffenen Satzungen betreffen in der Sache materielle Einwände und nicht das hier erfolgte Einvernehmen über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 12 bei juris). Randnummer 13 2. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Änderungssatzung vom 13. September 2019 sei rechtswidrig, da sie rückwirkend zum 1. August 2018 beschlossen worden sei. Die Rückwirkungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wirft die Rückbewirkung von Rechtsfolgen die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage auf, welche nunmehr nachträglich geändert wird. Eine solche Rückwirkung von Rechtsfolgen muss sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - BVerfGE 72, 200 ff, Rn. 90 bei juris). Die Rechtsfolgenlage ist im vorliegenden Fall durch die neuen Beitragstabellen in bestimmten Einkommensgruppen unverändert geblieben und in anderen Einkommensgruppen zugunsten der beitragspflichtigen Eltern verbessert worden, weil die Beiträge gesenkt wurden. Eine solche Rückwirkung ist unbedenklich. Randnummer 14 2. Die Staffelung der Elternbeiträge genügt den gesetzlichen Vorgaben des § 90 Abs. 1 SGB VIII und § 17 Abs. 2 KitaG. Nach letztgenannter Vorschrift sind die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Das ist hier in den Betragstabellen der Satzung erfolgt. Randnummer 15 Erfolglos bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand der Antragsteller, in der unteren Einkommensgruppe sei bei Beziehern von ALG-II-Mitteln stets ein Erlassantrag nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu stellen, so dass schon die Erhebung der Beiträge für solche Einkommensbezieher per se unzumutbar sei. Die Antragsteller knüpfen damit der Sache nach an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen an, wonach die Elternbeiträge nicht so hoch festgesetzt werden dürften, dass die Eltern allgemein, um zu einer zumutbaren Belastung zu gelangen, auf ein antragsabhängiges Erlassverfahren verwiesen und damit einhergehend einer individuellen Zumutbarkeitsprüfung unterworfen würden. Es widerspreche den Strukturprinzipien des § 90 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII, die auf Bewältigung von Einzelfällen ausgelegt und nicht dazu gedacht seien, auf eine große Gruppe der Beitragspflichtigen angewendet zu werden. Es widerspreche zudem dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 90 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII, wenn ganze Einkommensstufen den Erlass des für sie geltenden Beitrags fordern könnten (so OVG Bremen, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 D 106/13 -, NVwZ-RR 2015, S. 222 , Rn. 56 f. bei juris). Diese Erwägungen überzeugen nicht. Randnummer 16 Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll in den Fällen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Der Norm liegt die Erwägung zugrunde, dass die Eltern im Regelfall in der Lage sind den Kostenbeitrag aufzubringen und nur, wenn dies ausnahmsweise unzumutbar sein sollte, ein Erlass oder eine Übernahme ganz oder teilweise durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgen soll. Randnummer 17 Der Auslegung dieser Norm im Sinne der Antragsteller liegt dabei die Annahme zugrunde, die Einkommensstufen in den Beitragstabellen seien jeweils für sich genommen zu betrachten, um zu ermitteln, ob das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 90 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII gewahrt sei. Träfe dies zu, müssten die Elternbeiträge bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe letztlich entfallen, sie dürften nicht mehr erhoben werden, sofern es sich um eine ausreichend niedrige Einkommensgruppe handelte, weil insoweit stets eine individuelle Zumutbarkeitsprüfung im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB VIII zu erfolgen hätte. Randnummer 18 Gegen die Richtigkeit dieser Annahme spricht zum einen, dass eine Freistellung von den Betreuungskosten bei Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe durch die Gebührensatzung dazu führen würde, dass der Einrichtungsträger, hier die Gemeinde, selbst Kosten tragen müsste, die gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, hier dem Landkreis, aufzubringen sind. Zum anderen setzt ein Erlass oder eine Befreiung des Kostenbeitrags im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII schon denklogisch voraus, dass dieser trotz Unzumutbarkeit zunächst einmal erhoben wird. Die Erlassregelung wäre anderenfalls (weitgehend) obsolet (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 6. Februar 1997 - 9 TG 3476/96 -, FEVS 48, S. 393 ff., Rn. 7 bei juris, der ausführt, dass die Erlassregelung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII eine eigenständige Funktion hat und haben muss). Randnummer 19 Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der Gesetzgeber bei § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die Bestimmung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses auf die Anzahl der betreuten Kinder in einer Einrichtung bzw. im Geltungsbereich einer Satzung insgesamt und nicht auf einzelne Einkommensgruppen abstellen wollte. Randnummer 20 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Senat keine Bedenken gegen die hier gegebene Staffelung der Elternbeiträge und der hierfür vorgesehenen Einkommensgruppen. Randnummer 21 3. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller weiter ein, die grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten seien entsprechend dem in § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken von der Gemeinde zu tragen und dürften deshalb nicht in die Berechnung der Elternbeiträge einfließen. Dem ist nicht zu folgen. Randnummer 22 Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG, wonach die Gemeinde dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 KitaG erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stellt und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke trägt, lediglich das Verhältnis zwischen einer Gemeinde und den dort ansässigen freien Trägern von Kindertagesbetreuungseinrichtungen betrifft, für die Gebührenkalkulation der Gemeinde und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält (Senatsurteile vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 -, Rn. 18 bei juris, und vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 -, Rn. 41 bei juris). Daran ist nach erneuter Überprüfung mit Blick auf die Systematik des Gesetzes festzuhalten. Randnummer 23 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen zu zahlen. Betriebskosten sind gemäß § 15 Abs. 1 KitaG die angemessen Personal- und Sachkosten. Der Begriff der Sachkosten umfasst finanzielle Aufwendungen, die mit der Bewirtschaftung der Gebäude und des Grundstücks einer Betreuungseinrichtung verknüpft sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass zur Kalkulation der Elternbeiträge Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Grundstück und Gebäude der jeweiligen Einrichtung nicht berücksichtigt werden dürften, hätte es nahegelegen, dies durch entsprechende Einschränkungen in der Formulierung des Gesetzes deutlich zu machen, zumal diese Kosten den weitaus größten Teil der Sachkosten darstellen. Randnummer 24 Dem entspricht, dass § 2 KitaBKNV die Regelung des § 15 Abs. 1 KitaG dahin konkretisiert, dass die Sachkosten u.a. Miete oder Pacht für das Grundstück und Gebäude der Kindertagesstätte oder für den als Kindertagesstätte genutzten Teil des Grundstücks und Gebäudes (Buchstabe
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.