7 Satz 2 KAG n.F. einschlägig sei. Dies habe in zeitlicher Hinsicht zur Folge,
die sachliche Beitragspflicht nicht vor Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung des Zweckverbandes im Jahr 2011 entstanden sein könne. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Klägers stellen diese Würdigung nicht schlüssig in Frage. Randnummer 8
7 Satz 2 KAG a.F. nach wie vor auf diejenigen Fälle anwendbar ist, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt des ersten Satzungsversuchs zurückgewirkt hätte. Ein solcher Fall einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ setzt zunächst voraus,
die Anschlussmöglichkeit für das betroffene Grundstück an die maßgebliche Anlage im Jahr 1999 oder früher geschaffen worden war. Des Weiteren muss die die Anlage betreibende Stelle bis Ende 1999 eine – wenn auch unwirksame – Satzung erlassen haben, aus der hervorgeht,
die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte. Schließlich darf die regulär vier volle Kalenderjahre betragende „hypothetische Festsetzungsfrist“ in Bezug auf das Grundstück im Zeitpunkt der Gesetzesänderung (
die vormals von den zuständigen Kommunen B... und S... gemeinschaftlich betriebene Anlage [im technischen Sinn] nicht mit der Schmutzwassereinrichtung des Wasser- und Abwasserzweckverbands N... identisch sei. Dies gelte auch in Ansehung dessen,
der Zweckverband den technischen Bestand der Anlage im Wesentlichen übernommen habe. Randnummer 10 Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, es sei nicht erkennbar, ab wann die Schwelle zu einer „neuen Anlage“ erreicht sei, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Abgrenzung der Verbandsanlage zu den vormals von den beiden Kommunen betriebenen Anlagen nach rechtlichen – und nicht nach tatsächlichen - Gesichtspunkten vorgenommen und darauf abgestellt,
der Verband als neuer Rechtsträger durch Fusion der Stadt B... und der Gemeinde S... „auf Augenhöhe“ entstanden sei, so
es nicht um eine bloße räumliche Erweiterung durch ein „Beitrittsgebiet“ gehe, sondern für alle Grundstückseigentümer eine neue Anlage entstanden sei. Dies steht in Übereinstimmung mit der von dem Verwaltungsgericht auch angeführten, die maßgeblichen Gesichtspunkte ausführlich erläuternden Rechtsprechung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
der Anschlussbeitrag auch anlagenbezogen ist, ist allgemein anerkannt; der unbestimmte Rechtsbegriff der Anlage im beitragsrechtlichen Sinn ist in der Rechtsprechung hinreichend konkretisiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
der Zweckverband nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung verfügt habe, stellt der Kläger ebenso wenig in Frage wie die von dem Verwaltungsgericht angestellten Berechnungen zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO). Randnummer 14 Anders als der Kläger in diesen Zusammenhang meint, kommt es nicht darauf an, wie viele gescheiterte Satzungsversuche zuvor unternommen worden waren. Maßgeblich ist allein, wann die erste wirksame Beitragssatzung erlassen worden ist (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F.). Randnummer 15
7 Satz 2 KAG n.F. in verfassungswidriger Weise das Entstehen die sachliche Beitragspflicht zeitlich unbegrenzt bis zum Erlass der ersten wirksamen Beitragssatzung ermögliche. Das Verwaltungsgericht hat indes zutreffend ausgeführt,
nach der ständigen Rechtsprechung des Senats § 19 Abs. 1 KAG und damit auch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Dies gilt auch im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich der Norm. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. Juli 2014 – OVG 9 N 69.14 – (juris Rn. 25) erkannt,
die Norm nur eine im Jahr 1990 oder später entstandene Vorteilslage erfasst. Mit alledem setzt sich der Kläger nicht auseinander. Randnummer 16 b) Ernstliche Richtigkeitszweifel werden schließlich auch nicht an der Ansicht des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, der Kläger sei vollumfänglich beitragspflichtig. Randnummer 17
unklar sei, welche Satzung für die Berechnung des „fiktiven Beitrags“ herangezogen werden könne. Da die kommunalen Satzungen zudem unterschiedlich hohe Beitragssätze aufgewiesen hätten, könne die Festlegung auf die ein- oder andere Satzung zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung gegenüber den veranlagten Beitragsschuldnern führen, die aufgrund von bestandskräftigen Bescheiden einen Beitrag gezahlt hätten. Wegen der Anlagenbezogenheit des Beitrages werde auch nicht gegen das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung verstoßen. Dem Kläger sei durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der von dem Verband betriebenen Anlage ein neuer wirtschaftlicher Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG zu Gute gekommen. Randnummer 19
der Kläger keinen Beitrag an das Amt oder die Stadt B... als vormalige Anlagenbetreiberin gezahlt hat, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts eine solche Beitragszahlung begründe – auch nach der (gebührenrechtlichen) Rechtsprechung des Senats (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
für ihn durch den Zusammenschluss der beiden Kommunen zu einem Zweckverband keine neue Vorteilslage entstanden sei. Der Zusammenschluss habe allenfalls dazu geführt,
der - nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts von den beiden vormaligen Betreibern sanierte und von dem Zweckverband im Wesentlichen unverändert übernommene - technische Bestand kostengünstiger bewirtschaftet werden könne, also Aufwand erspart werde. Indem das Verwaltungsgericht auf den Begriff der Anlage im beitragsrechtlichen Sinn abstelle, ermögliche es eine Beitragserhebung „durch die Hintertür“ unter Umgehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 (juris). Randnummer 21 Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aufgezeigt. Wie aufgezeigt, ist der Anschlussbeitrag– abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall einer Kostenspaltung – nicht nur maßnahme- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen.
die Einmaligkeit (und eine Verjährung) des Beitrages nur so lange „tragen, wie die betreffende Anlage überhaupt besteht, ist beitragsrechtlich schon lange anerkannt. Dies ist auch damit vereinbar,
der Beitrag der Abgeltung eines gesicherten Dauervorteils dient. Der Untergang einer leitungsgebundenen Anlage ist im Wesentlichen nur für die Fälle denkbar,
ihr technischer Bestand in eine rechtlich andere Anlage integriert wird, sei es, wie hier, im Wege der Bildung einer gänzlich neuen Anlage, sei es im Wege der Erweiterung einer anderen Anlage. Das kann nicht nach Belieben geschehen. Vielmehr unterliegt schon das „Ob“ dieser Maßnahme der gerichtlichen Kontrolle, und zwar gerade auch mit Blick auf die Frage willkürlicher Schaffung neuer Beitragserhebungsmöglichkeiten. Geht eine Anlage rechtlich im Zusammenhang mit Veränderungen auf Rechtsträgerseite unter – wie hier durch Zweckverbandsgründung – so findet das nur nach einem aufwändigen politischen Prozess statt, an dem sich die betroffenen Grundstückseigentümer jedenfalls mittelbar beteiligen können. Vor allem aber geschieht es typischerweise, weil sich die Rechtsträger Synergieeffekte versprechen, wie auch der Kläger erkennt. In dieser besonderen Situation wird ein verständiger Grundstückseigentümer nicht die Erwartung hegen können, alle bisherigen Vorteile unverändert „mitnehmen“ zu können (s. den bereits in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2018 – OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff.). Randnummer 22
sein Grundstück jedenfalls vor 1928 angeschlossen und dieser Anschluss „nach den damals geltenden Gesetzen, z.B. auch über die Grundsteuer finanziert“ worden sei. Auch mit diesem Vorbringen wird die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt, der Kläger sei vollumfänglich beitragspflichtig. Das Zulassungsvorbringen ist schon nicht hinreichend substantiiert um eine, wie ausgeführt, allein in Betracht kommende Anrechnung von Zahlungen auf den von dem Zweckverband erhobenen Beitrag überhaupt als möglich erscheinen zu lassen. Abgesehen davon,
es an jedem Beleg fehlt, können Steuerzahlungen nicht zu einer Anrechnung führen. Steuern sind von jedermann zu begleichen. Sie sind weder eine Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Einrichtung oder Anlage noch dienen sie der Abgeltung des Herstellungsaufwandes (s. zu diesen Gesichtspunkten: OVG Brandenburg, Urteil vom
die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO zuzulassen ist. Es ist in der Rechtsprechung geklärt,
der Beitrag anlagenbezogen ist,
der Begriff der Anlage im beitragsrechtlichen Sinn zu verstehen ist und
ein Belastungsausgleich allein bei tatsächlichen Beitragszahlungen geboten sein kann. Zudem hat der Senat, wie aufgezeigt, entschieden,
R 2457/08 – (juris) verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Randnummer 24 3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler bestehen nicht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, wann eine neue Anlage im beitragsrechtlichen Sinn entstanden ist, unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Senats aufgestellt – und nicht, wie der Kläger meint, das Vorhandensein einer neuen Anlage „unter Verletzung rechtlichen Gehörs letztlich unterstellt.“ Es war weder geboten aufzuklären, in welchem „Verhältnis der Aufwand zur Erneuerung des Klärwerks zum Wert der Anlage, insbesondere des ausgedehnten Leitungsnetzes steht oder stehen müssen soll“, noch hierzu in dem Urteil auszuführen. Denn auf diese Gesichtspunkte kommt es aus der maßgeblichen (im Übrigen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats stehenden) Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001404000
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