. (Rn.5) 2. Bereits dem Wortlaut der Regelung in § 556f Satz 2
lässt sich entnehmen, dass es sich bei den vermieterseits geltend gemachten Maßnahmen im Kern um Modernisierungsmaßnahmen handeln muss, an die der Gesetzgeber das zusätzliche Erfordernis knüpft, dass sie umfassend gewesen sein müssen. Dass reine Instandsetzungsmaßnahmen nicht zu berücksichtigen sind, bestätigen die Gesetzesmaterialien. (Rn.12)
erfüllen, können weder begrifflich noch nach den in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Vorstellungen des Gesetzgebers unter § 556f S. 2
fallen. (Rn.28) (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend AG Neukölln, kein Datum verfügbar, 9 C 340/18 Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom
iVm der Mietenbegrenzungsverordnung Berlin vom 28. April 2015 (MietBegrV Berlin). Soweit die zwischen den Parteien im Mietvertrag getroffene Vereinbarung über die Miethöhe diesen Betrag überschreitet, ist sie unwirksam, § 556g Abs. 1 Satz 1, 2
. I. Randnummer 4
ankam) begründete Auffassung, die §§ 556d ff.
seien verfassungswidrig, erhält die Beklagte nach Feststellung der Unzulässigkeit der Vorlagen der ZK 67 des Landgerichts Berlin vom
. Randnummer 6 Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Entscheidung vom
werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnungen für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Nach Satz 5 bis 7 der Regelung muss die Verordnung – anders als die Verordnungen im Anwendungsbereich der §§ 558, 577a
- begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt, ferner, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen. Randnummer 9 Die MietBegrV Berlin wahrt den Feststellungen im Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
selbst bestimmt keine Pflicht zur öffentlichen Bekanntmachung der Verordnungsbegründung; auch der Gesetzesbegründung lässt sich insoweit nichts entnehmen (vgl. BT-Drs. 18/3121, S. 29); folgerichtig wird auch das „Wie“ nicht definiert. Randnummer 13 Die Bekanntgabepflicht lässt sich aus dem vom Gesetzgeber angegebenen Sinn und Zweck der Begründungspflicht ableiten, die sich nicht in einer Selbstkontrolle des Verordnungsgebers erschöpft. Sie dient vielmehr dem Ziel, die Gebietsausweisung nachvollziehbar und transparent zu machen (vgl. BT-Drs. 18/3121, S. 29; BGH, Urt. v.
ausdrücklich zugrunde liegenden – Ziel, Entscheidungen des Gesetzgebers auf Landes- und auf Bundesebene für jeden Bürger (die Allgemeinheit) transparent und nachvollziehbar zu machen. Randnummer 17 Die Seiten des Abgeordnetenhauses sind auch eine amtliche Stelle, denn sie stehen nicht der Allgemeinheit für Veröffentlichungen und Bekanntmachungen zur Verfügung; im Impressum zeichnet das „Abgeordnetenhaus von Berlin, Verfassungsorgan des Landes Berlin“, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin für die Inhalte verantwortlich. Randnummer 18 Die Begründung ist der Allgemeinheit – mit Blick auf den Zweck der Möglichkeit der Überprüfung - auch leicht zugänglich. Für ein Mieterhöhungsverlangen, das keine Rechts-, sondern eine durch jedermann mögliche tatsächliche Überprüfung der Angaben des Vermieters gewährleisten soll, hat der Bundesgerichtshof die Veröffentlichung im Amtsblatt ausreichen lassen (vgl. BGH, Urt. v 12. Dezember 2007 – VIII ZR 11/07, WuM 2008, 88, nach juris Rn. 15), dies, ohne dem Vermieter weitergehende Hinweispflichten aufzuerlegen. Randnummer 19 Über das Internet zugängliche Veröffentlichungen werden allgemein als leicht zugänglich angesehen, was wohl auch die Beklagte nicht in Abrede stellt. Hier kommen die Möglichkeit der telefonischen oder elektronischen Anforderung per E-Mail hinzu. Randnummer 20 Soweit die Beklagte - und der von ihr zitierte Autor unter Bezugnahme auf Art. 64 der Verfassung von Berlin - die Einschätzung vertritt, es handele sich bei der Verordnungsbegründung um eine interne, weil an das Abgeordnetenhaus gerichtete Begründung, lässt sie vollkommen unbeachtet, dass dies den gesetzlich geregelten (für den Gesetz- und Verordnungsgeber verbindlichen) Förmlichkeiten und Abläufen des Normgebungsverfahrens geschuldet ist. Randnummer 21 Selbstverständlich richten sich Gesetzes- und Verordnungsentwürfe auf Berliner Landesebene an das Abgeordnetenhaus, so wie sich Gesetzentwürfe der Bundesregierung an den Bundestag richten, denn dies entspricht dem Gang des Verordnungsgebungs- bzw. Gesetzgebungsverfahrens, wobei Artt. 60ff. der Verfassung von Berlin (so wie Artt. 70ff GG auf Bundesebene) die Grundlagen der Gesetzgebung regeln, die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) auf Berliner Landesebene die Anforderungen an Gesetzes- und Verordnungsvorlagen (wie die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien für den Bund) sodann in den Einzelheiten. Randnummer 22 Gesetzentwürfe sind an das - demokratisch legitimierte, da vom Volk gewählte (Artt. 38f. Verfassung von Berlin - Abgeordnetenhaus gerichtet, weil dieses die Gesetze beschließt, Art. 60 Verfassung von Berlin. Ebenso wie auf Bundesebene - Art. 80 Abs. 1 GG - gelten Ausnahmen für den Erlass von Rechtsverordnungen, wie hier der MietBegrV. Die Ermächtigungsgrundlage, die hier der Anwendung des Art. 64 Abs. 3 Verfassung von Berlin zugrunde liegt, findet sich in § 556d Abs. 2 Satz 1
. Randnummer 23 Für das weitere Verordnungsgebungsverfahren maßgeblich sind hier §§ 48ff. GGO II (Berlin), wobei der Senat – vor dem Hintergrund des § 556d Abs. 2 Satz 5ff
(auch) die Anforderungen des § 42 GGO II eingehalten hat. Randnummer 24 § 556d Abs. 2
schreibt weder vor noch ergeben sich aus der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (die – obwohl „Gesetzentwurf“ - auch der Bundesgerichtshof zur Auslegung herangezogen hat, vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2019 - VIII ZR 130/18, NZM 2019, 584, [587]) Anhaltspunkte dafür, dass von den gesetzlich geregelten Förmlichkeiten hinsichtlich der Begründung von Gesetz- oder Verordnungsentwürfen abgewichen werden soll (vgl. BT-Drs. 18/3121, S 29). Das Absehen von einer (abweichenden) besonderen Regelung lässt nur den Schluss zu, dass der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Regelungen in § 556d Abs. 2 Satz 5 – 7
von der ihm bekannten, in allen Einzelheiten gesetzlich geregelten Praxis ausgegangen ist, der er im Übrigen selbst unterliegt [GGO II (Bund)]. Randnummer 25 Es ergibt sich – die vom BGH in der Entscheidung vom 17. Juli 2019 fortentwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt – mit Blick auf das Ziel der Begründungs- und Veröffentlichungspflicht auch kein Mehrwert für die Regelungsadressaten, wenn eine - allenfalls mögliche - zusätzliche Begründung, gerichtet an die Allgemeinheit (den Bürger) verlangt würde; § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7
stellen diese Forderung nicht auf; es bedürfte dafür wohl auch einer gesonderten - bisher nicht vorhandenen - gesetzlichen Grundlage .“ II. Randnummer 26 1. Die Anwendung des § 556d
ist nicht nach § 556f Satz 2
ausgeschlossen. Eine Erstvermietung nach umfassender Modernisierung liegt nicht vor. Randnummer 27 Bereits dem Wortlaut der Regelung in § 556f Satz 2
lässt sich entnehmen, dass es sich bei den vermieterseits geltend gemachten Maßnahmen im Kern um Modernisierungsmaßnahmen handeln muss, an die der Gesetzgeber das zusätzliche Erfordernis knüpft, dass sie umfassend gewesen sein müssen. Randnummer 28 Dass reine Instandsetzungsmaßnahmen nicht zu berücksichtigen sind, bestätigen die Gesetzesmaterialien. Danach liegt der Regelung das Ziel des Gesetzgebers zugrunde, den Vermieter bei sehr umfangreichen Maßnahmen zu entlasten. Er wollte erreichen, dass der Vermieter die Miete bei solchen nicht nach den anderenfalls anwendbaren §§ 556e Abs. 2, 556g Abs. 3 Satz 2
berechnen muss (vgl. BT-Drs. 18/3121, S. 32), wobei § 556e Abs. 2
auf die Regelungen in §§ 559ff.
verweist. Auch dieser Verweisung lässt sich entnehmen, dass nur Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die überhaupt eine Modernisierung darstellen, denn eben dies ist (Grund-)Voraussetzung einer Mieterhöhung nach § 559
. Randnummer 29 Folgerichtig nimmt der Gesetzgeber zur Erläuterung des Begriffs der Modernisierung in § 556f Satz 2
im Rahmen der weiteren Begründung der Regelung sodann ausdrücklich auf § 555b
Bezug und nimmt die Wiederherstellung eines ehemals bestehenden Zustands (Instandsetzung) ebenso ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift heraus (vgl. BT-Drs. 18/3121, S. 32). Randnummer 30 An das zusätzliche Kriterium der „umfassenden“ Modernisierung knüpft der Gesetzgeber ein quantitatives und ein qualitatives Element. Die Modernisierung muss einen solchen Umfang aufweisen, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Im Rahmen der Konkretisierung des quantitativen (Kosten-)Elements hält der Gesetzgeber einen Rückgriff auf die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 4 WoFG für möglich, die einen „wesentlichen Bauaufwand“ verlangt, um eine förderungsfähige Modernisierung bereits vorhandenen Wohnraums zu begründen. Er verweist auf die Rechtsprechung zur Frage des „wesentlichen Bauaufwands“, der dann angenommen wurde, wenn die Investition etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht (BT-Drs. 18/3121, S. 32 unter Bezugnahme BVerwG, Urt. v.
KoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016,
M 2015, 191, [201]). Randnummer 32 Dies zugrunde gelegt, können reine Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht die Anforderungen des § 555b
erfüllen, weder begrifflich noch nach den in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Vorstellungen des Gesetzgebers unter § 556f Satz 2
fallen. Wie auch sonst – etwa im Rahmen der Beantwortung der Frage der Duldungspflicht bzw. der Berechtigung einer Mieterhöhung nach § 559
- ist daher für jede der geltend gemachten Maßnahmen zu prüfen, ob sie sich unter eine der Ziffern des (vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommenen) § 555b
subsumieren lässt. Ist das der Fall, so sind – wie die Kammer bereits mehrfach in Übereinstimmung mit der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung (Börstinghaus in : Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., § 556f Rn. 19; BeckOGK/Fleindl 1.4.2019,
KoBGB/Artz, 7. Aufl. 2016,
M 2015, 191, [201]) und auch der von Beklagtenseite in Bezug genommenen Entscheidung der ZK 63 des LG Berlin (Urt. v. 23.10.2018 – 63 S 293/17, juris) entschieden hat (vgl. Kammer, Urt. v. 23.05.2019 – 65 S 25/19, WuM 2019, 447 , juris; Urt. v. 25.09.2019 – 65 S 107/19 , aaO) – ersparte Instandsetzungskosten (modernisierende Instandsetzung) – anders als iRd § 559
– nicht in Abzug zu bringen; ebenso verhält es sich mit Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden (vgl. auch § 16 Abs. 3 S. 2 WoFG). Letzteres entspricht im Übrigen dem Stand der Rechtsprechung zu § 559
(vgl. nur: BGH, Urt. v. 30.03.2011 - VIII ZR 173/10, juris Rn. 11ff.). Wenn dort solche Kosten Berücksichtigung finden, dann muss das nach den eingangs dargestellten Maßstäben folgerichtig für die Feststellung des Kostenelementes im Rahmen des Kriteriums der „umfassenden“ Modernisierung gelten. Randnummer 33 Die nach diesen Maßstäben hier berücksichtigungsfähigen Kosten liegen deutlich unter dem mit dem Kriterium „umfassend“ verbundenen Investitionsaufwand; auch in qualitativer Hinsicht liegt eine Vergleichbarkeit mit einem Neubau nicht vor. Randnummer 34 Die Beklagte macht für die von ihr 2017 durchgeführten Maßnahmen Gesamtkosten in Höhe von 37.152,45 € geltend. Sie beruft sich darauf, dass das Statistische Bundesamt im Jahr 2016 für Mietwohnungen in den neuen Bundesländern und Berlin in Höhe von 1.486 €/qm ausgewiesen habe und meint, diese hätten sich 2017 nicht signifikant verändert. Randnummer 35 Der Kammer ist aufgrund in anderen Verfahren eingeholter amtlicher Auskünfte beim Amt für Statistik Berlin-Brandenburg bekannt, dass die Baukosten für Mietwohnungen in Berlin 2016 bei 1.523 €/qm und 2018 bei 1.811 €/qm lagen. Randnummer 36 Aber selbst dann, wenn zugunsten der Beklagten der von ihr geltend gemachte Wert zugrunde gelegt wird, wird der nach § 556f Satz 2
erforderliche Kostenaufwand von dann (mindestens) 29.720,00 € nicht erreicht, erst recht nicht überschritten. Randnummer 37 Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass aus den Gesamtkosten die Positionen herauszurechnen sind, die die malermäßige Instandsetzung des Wohn- und des Schlafzimmers, die Instandsetzung des bereits vorhandenen Dielenbodens, die Erneuerung der vorhandenen Fußbodenleisten, die Instandsetzung von Zimmertüren (Gang- und Schließbarmachung, Abschleifen, Lackieren usw.) sowie das Reinigen und Putzen von Balkontür und Fenstern betreffen. Diese Arbeiten fallen unter keine der Alternativen des § 555b
, sondern sind typische Instandsetzungsarbeiten im Sinne des § 555a Abs. 1
. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen gestanden hätten. Dies darzustellen, hatte sie aufgrund der substanziierten Einwände der Klägerin und der Hinweise des Amtsgerichts ausführlich Gelegenheit. Sie hat vielmehr – auch zweitinstanzlich - an ihrer unzutreffenden rechtlichen Wertung festgehalten, dass Schönheitsreparaturen und Reinigungsarbeiten (generell) als Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 4, 5
anzusehen seien, weil sie – nach Auffassung der Beklagten - zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnung und allgemeinen Verbesserung der Wohnverhältnisse führen würden. Randnummer 38 Die Beklagte übersieht, dass die Wiederherstellung eines ehemals bestehenden Zustandes – mangelfreie Wanddekoration, Zimmertüren und Dielen sowie gereinigte Fenster und Türen – schon begrifflich keine Modernisierung sein können, weil sie die Mietsache weder baulich verändern noch verbessern, sondern schlicht wiederherstellen, bis durch vertragsgemäße Nutzung erneut eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erforderlich wird. Werden über Jahre oder Jahrzehnte keine oder keine fachgerechten Instandsetzungen vorgenommen, worauf u. a. die in der Rechnung vom 26. April 2017 ausgewiesene Entfernung mehrerer Tapetenschichten hindeutet – so wird aus einer Instandsetzung keine Modernisierung. Randnummer 39 Die Beklagte verkürzt im Rahmen ihrer abweichenden Bewertung der Maßnahmen zudem die Voraussetzungen des § 555b Nr. 4 und 5
. Es reicht nicht aus, dass der Gebrauchswert der Mietsache objektiv erhöht wird oder die (allgemeinen) Wohnverhältnisse verbessert werden; zusätzlich erforderlich ist, dass dies nachhaltig bzw. auf Dauer geschieht. Wird – wie in der vorgelegten Rechnung ausgewiesen – lediglich ein bereits vorhandener Dielenboden repariert, abgeschliffen und lackiert – so ist weder das eine noch das andere Kriterium gegeben, denn künftiger durch Nutzung bedingter Instandsetzungsbedarf – die erneute Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands - ist von Anfang an absehbar. Ebenso verhält es sich, wenn die Dekoration abweichend von der vorherigen ohne Tapeten auskommt, die Wände gespachtelt und gestrichen werden. Dieser Zustand lässt das Erfordernis – nach dem Gesetz (§ 535 Abs. 1
) im Übrigen vom Vermieter geschuldeter - künftiger Renovierungen nicht entfallen, sondern verändert sie allenfalls, nach dem gesetzlichen Leitbild ohnehin nicht zugunsten des Mieters. Der Gebrauchswert der Mietsache wird dadurch gar nicht, jedenfalls nicht nachhaltig berührt, eine allgemeine Verbesserung der Wohnverhältnisse auf Dauer verbindet sich damit ersichtlich nicht. Randnummer 40 Soweit die Beklagte meint, dass die von ihr gewählte Wanddekoration die Vermietbarkeit der Wohnung erhöhe und daraus schließt, dass diese den überwiegend gewünschten Vorstellungen am Markt entspreche, so hat der Gesetzgeber diese, Vermieterinteressen berührenden, im Übrigen an kurzfristige Erscheinungen des Zeitgeistes anknüpfenden Gesichtspunkte nicht ausreichen lassen, um auf der Grundlage der Regelungen in § 555b
Duldungspflichten (nach § 559
auf Kosten des Mieters) auszulösen. Randnummer 41 Herauszurechnen sind danach aus der Rechnung vom 26. April 2017 über insgesamt 26.303,18 € (brutto) jedenfalls folgende Positionen: Randnummer 42 Wohnzimmer: Positionen 1 – 12, Schlafzimmer: Positionen 16 – 27, Flur: Positionen 31, 33 - 42 Küche 43, 45 – 47, 52 – 53, 55 – 56, Bad: 58 – 61, 63 – 75, Nachtrag: Positionen 79 - 80, 84 – 87, letztere, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, welche (nachhaltige) Gebrauchswertverbesserung oder dauerhaft allgemeine Wohnverhältnisse betreffende Verbesserung sich mit der Lieferung und Montage von Zimmer- und Badtürklinken verbindet. Ebenso verhält es sich mit der Lieferung und Montage von LED-Leuchten sowie der Demontage und Entsorgung von Flurschränken. Randnummer 43 Bad war ausweislich der zu den Akten gereichten Fotos in dem – im Wesentlichen - beibehaltenen Umfang bereits mit Fliesen ausgestattet. Anders als eine erstmalige Verfliesung des Bades ist ihr Ersatz durch neue, nunmehr großformatige Fliesen keine Maßnahme im Sinne des § 555b Ziff. 4 oder 5
(vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 14. Aufl., 2019, § 555b Rn. 26f., 104, mwN). Das Kriterium der Nachhaltigkeit bzw. Dauerhaftigkeit ist nicht erfüllt, denn die bereits vorhandene Wohnwertverbesserung durch Fliesen in den „Nassbereichen“ der Wohnung erfährt keine Steigerung, ihre Wirkung wird nicht dauerhafter, wenn sich die Maßnahme – wie hier - auf einen Austausch durch – der Beklagten zuzugeben - moderne großformatige Fliesen beschränkt. Der Austausch einer – ausweislich der Fotos vorhandenen – Einbaubadewanne ist Instandsetzung. Randnummer 44 In der Summe sind damit (mindestens) 13.900,05 € (netto) in Abzug zu bringen; das entspricht 16.541,06 € brutto der geltend gemachten Kosten in Höhe von 37.152,45 € der verbleibende Betrag von 20.611,39 € liegt deutlich unter dem vom quantitativ vorausgesetzten Betrag eines Drittels erforderlicher Neubaukosten (29.720,00 €), zugunsten der Beklagten berechnet unter Zugrundelegung des von ihr unterstellten Betrages von 1.486 €/qm. Randnummer 45 Unabhängig davon werden die qualitativen Anforderungen des § 556f Satz 2
nach den eingangs dargestellten Anforderungen, die der Gesetzgeber mit diesem Kriterium verbindet, durch die Maßnahmen nicht erreicht. Randnummer 46 2. Unter Berücksichtigung einer (fiktiven) Modernisierungsmieterhöhung nach § 556e Abs. 2
liegt die höchst zulässige Miete jedenfalls nicht über der von der Klägerin mit der Berufung geltend gemachten, nach § 556d, 556e Abs. 2
höchst zulässigen Nettokaltmiete von monatlich 511,76 € (8,53 €/qm). Randnummer 47 Gemäß § 556e Abs. 2 Satz 1
darf, sofern der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b
durchgeführt hat, die nach § 556d Absatz 1
zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3
und § 559 a Abs. 1 bis 4
(hier aF) ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2
) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre. Randnummer 48 Die ortsübliche Vergleichsmiete ohne Berücksichtigung der Modernisierung liegt jedenfalls nicht über 5,08 €/qm liegt, denn neben den unstreitig selbst bei Berücksichtigung der Modernisierung verbleibenden wohnwertmindernden Ausstattungsmerkmalen nach der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2017, die den Mittelwert von 5,93 €/qm bereits um 20 % der Differenz zum Spannenunterwert (5,30 €/
möglichen Modernisierungsmieterhöhung sind nunmehr Kosten, die für Instandsetzungen erforderlich gewesen, in Abzu bringen; sie sind durch Schätzung ermitteln, § 559 Abs. 2 Hs. 2
. Randnummer 50 In der Rechnung vom 26. März 2017 werden unter den Titeln 3 (Material Sanitär) und 4 (Ausführung) Kosten beschrieben, die Sanitärobjekte betreffen (WC-Element und Zubehör, Form-/Verbindungsstücke für Zu-/Abflussleitung) sowie die Instandsetzung der Be- und Entwässerung in Küche und Bad. Den auf fällige Instandsetzungen entfallenden Teil schätzt die Kammer auf (mindestens) 50 %, in der Summe 1.481,50 € (netto), das entspricht 1644,46 € (brutto). Randnummer 51 c) Die höchst zulässige Miete berechnet sich danach wie folgt: Die ortsübliche Einzelvergleichsmiete in Höhe von 5,08 €/qm ist um 10 % zu erhöhen; dem Ergebnis – 5,59 €/qm – sind 2,90 €/qm (fiktive Modernisierungsmieterhöhung) hinzurechnen. Es ergibt sich eine gemäß § 556d Abs. 1, 556e Abs. 2
höchst zulässige Nettomiete von 8,47 €/qm, das entspricht einer monatlichen Nettokaltmiete für die hier gegenständliche Wohnung von 508,66 €, die knapp unter der im Klageantrag formulierten Nettokaltmiete liegt. Randnummer 52 3. Aus den Feststellungen zu Ziff. 2 folgt der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Miete seit dem in § 556g Abs. 2
bezeichneten Zeitpunkt, hier in Höhe von 1.941,20 € (388,24 x 5) für den geltend gemachten Zeitraum von sieben Monaten (Februar 2018 bis Juni 2018). Die qualifizierte Rüge gemäß § 556g Abs. 2
ist dem Beklagten unstreitig im November 2017 zugegangen. Randnummer 53 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2, 288 Abs. 1
. Einer Mahnung bedurfte nach Zugang des Schreibens vom
vorgeschriebenen Verordnungsbegründung. In diesem Rahmen bewegt sich die Entscheidung der Kammer. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001404006
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.