Irreführende Darstellung des Stands der Beratungen - Konsultationsverfahren - Massenentlassung - Massenentlassungsanzeige - unwiderrufliche Freistellung oder Kündigung anderer Arbeitnehmer*innen als v
(im Folgenden: MERL) sind Arbeitgeber*innen, wenn sie - wie hier die Schuldnerin - beabsichtigen, eine Massenentlassung iSd. § 17 Abs. 1 KSchG vorzunehmen, verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig vor der Erstattung der Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur ( EuArbR/Spelge, 2. Aufl. RL 98/59/
Art. 2Rn. 5a; APS/Moll, 5. Aufl. KSch
G § 17 Rn. 74a und 125a ) und vor dem Ausspruch der Kündigungen zu konsultieren ( EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 54 ), um zu einer Einigung zu gelangen. Zu diesem Zweck haben sie den Betriebsrat rechtzeitig über die beabsichtigte Massenentlassung zu unterrichten und mit ihm insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, die Massenentlassung zu vermeiden oder zumindest einzuschränken und deren Folgen zu mildern. Randnummer 75
(1)Die Unterrichtungspflicht umfasst die schriftliche Information über die in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSchG genannten Punkte, insbesondere die Gründe für die beabsichtigte Massenentlassung, sowie alle zweckdienlichen Auskünfte, die der Betriebsrat benötigt, um nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG konstruktive Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung der Entlassungen und deren Folgenmilderung machen zu können ( vgl. EuGH
- Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 39 und EuGH
- September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 53 zu Art. 2 Abs. 3 der MERL sowie BAG
- September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 60 ). Für die Wahrung der Schriftform genügt die Textform iSd. § 126b BGB ( BAG
- September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 42 ff. ). Es ist auch nicht erforderlich, dass sämtliche Informationen bereits zu Beginn des Konsultationsverfahrens vorliegen ( EuGH
- September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 52; BAG
- Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 ). Es ist vielmehr ausreichend, wenn sie rechtzeitig im Verlauf des Verfahrens gegeben werden, wobei es auch vom Verlauf der Beratungen abhängt, welche Informationen als zweckdienlich anzusehen sind ( vgl. EuGH
- September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 53; BAG
- September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50 ). Randnummer 76
(2)Das Konsultationsverfahren ist einzuleiten, sobald der oder die Arbeitgeber*in eine Massenentlassung erwägt bzw. eine strategische oder betriebswirtschaftliche Entscheidung getroffen hat, die ihn oder sie zwingt, eine Massenentlassung ins Auge zu fassen und zu planen. Dabei müssen sich die Planungen soweit konkretisiert haben, dass sinnvolle Beratungen möglich sind ( vgl. EuGH
- September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 46; BAG
- Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 18 ). Leitet der oder die Arbeitgeber*in das Konsultationsverfahren erst später ein, ist dies unschädlich, solange er oder sie für ernsthafte Verhandlungen über die beabsichtigte Massenentlassung noch offen ist ( vgl. APS/Moll,
- Aufl. KSchG § 17 Rn. 72 ). Die verspätete Einleitung hat dann lediglich zur Folge, dass sich das Verfahren zeitlich nach hinten verschiebt. Randnummer 77
(3)Damit der Betriebsrat die Möglichkeit hat, auf die Willensbildung des oder der Arbeitgeber*in tatsächlich noch Einfluss zu nehmen, darf der oder die Arbeitgeber*in die endgültige Entscheidung, eine Massenentlassung vorzunehmen, oder eine sonstige Entscheidung, die unmittelbar zur Vornahme einer Massenentlassung zwingt, erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist ( vgl. EuGH
- September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 70 f. ). Dementsprechend dürfen vor dem Abschluss des Konsultationsverfahrens auch keine unumkehrbaren Maßnahmen ergriffen und damit vollendete Tatsachen geschaffen werden ( vgl. BAG
- Januar 2017 - 6 AZR 442/16 - Rn. 25; EuArbR/Spelge,
- Aufl. RL 98/59/
Art. 2Rn. 14 f. ). Randnummer 78
(4)Das Konsultationsverfahren ist abgeschlossen, wenn der Betriebsrat zu der beabsichtigten Massenentlassung abschließend Stellung genommen hat ( vgl. BAG
- Juni 2016 - 6 AZR 405/15 - Rn. 36; zu den Anforderungen an eine abschließende Stellungnahme siehe BAG
- Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 38 mwN ), die Betriebsparteien sich über das „ob“, den Umfang und den Zeitpunkt der beabsichtigten Massenentlassung und deren Folgenmilderung geeinigt oder einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abgeschlossen haben, die sich eindeutig auch auf die beabsichtigte Massenentlassung beziehen ( vgl. BAG
- Juni 2015 - 6 AZR 638/15 - Rn. 19; BAG
- März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 23 zum Interessenausgleich ) oder die Verhandlungen jeweils gescheitert sind. Von Letzterem ist auszugehen, wenn alle Argumente ausgetauscht sind und weitere Ansätze für zielführende Verhandlungen nicht (mehr) bestehen ( BAG
- September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 50; BAG
- Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 ). In diesem Fall ist das Konsultationsverfahren abgeschlossen, wenn der oder die Arbeitgeber*in dem Betriebsrat nach den zuletzt gegebenen Informationen eine angemessene Frist zur abschließenden Stellungnahme eingeräumt hat und die Frist abgelaufen ist ( vgl. BAG
- Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 ). Darüber hinaus darf der oder die Arbeitgeber*in das Konsultationsverfahren auch dann als beendet betrachten, wenn er oder sie den Betriebsrat vollständig unterrichtet und ihm ergebnisoffene Beratungen ernsthaft angeboten hat, der Betriebsrat auf das Beratungsangebot jedoch innerhalb von zwei Wochen nicht reagiert ( vgl. BAG
- Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 57; BAG
- September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 60 ). Randnummer 79
(5)Kündigt der oder die Arbeitgeber*in im Rahmen einer Massenentlassung, bevor er oder sie den Betriebsrat zu der beabsichtigte Massenentlassung ordnungsgemäß nach § 17 Abs. 2 KSchG konsultiert hat und das Konsultationsverfahren abgeschlossen ist, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB rechtsunwirksam ( BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 19 ff.; EuArbR/Spelge, 2. Aufl. RL 98/59/
Art. 6Rn.
3 ). Das gilt unabhängig davon, ob der oder die Arbeitgeber*in die beabsichtigte Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit wirksam angezeigt hat. Bei der Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG und der Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur nach § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 KSchG handelt es sich um zwei selbstständige - wenn auch miteinander verwobene - Wirksamkeitsvoraussetzungen für im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigungen ( vgl. BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 16; BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 19 ). Randnummer 80 bb) Danach ist die Kündigung vom 27. Januar 2018 wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 KSchG unwirksam. Randnummer 81
(1)§ 17 Abs. 2 KSchG findet auf die PV Kabine Anwendung. Zwar gebraucht der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 KSchG den Begriff „Betriebsrat“. Jedoch dient die Vorschrift der Umsetzung von Art. 2 der MERL ( vgl. ErfK/Kiel,
- Aufl. KSchG § 17 Rn. 19 ). Daher ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck auf alle Arbeitnehmervertretungen iSd. Art. 2 der MERL bzw. nach der Begriffsdefinition des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der MERL auf alle Arbeitnehmervertretungen nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten anwendbar ( vgl. dazu auch EuArbR/Spelge,
- Aufl. RL 98/59/
Art. 1Rn. 74 ff. mw
N; ErfK/Kiel
- Aufl. KSchG § 17 Rn. 19b; aA zB APS/Moll,
- Aufl. KSchG § 17 Rn. 57 ) und damit auch auf die PV Kabine ( ähnlich auch ua. LAG Düsseldorf
- März 2019 - 12 Sa 726/18 - Rn. 226 zitiert nach juris ). Randnummer 82
(2)Die Schuldnerin hat das Konsultationsverfahren gegenüber PV Kabine rechtzeitig sowie ordnungsgemäß eingeleitet. Randnummer 83 (
- a)Nachdem es im Rahmen des Investorenprozesses nach dem Ablauf der Angebotsfrist am 15. September 2017 nach Einschätzung des vorläufigen Gläubigerausschusses kein annahmefähiges Angebot zur Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin im Ganzen oder in wesentlichen Teilen gab, traf die Schuldnerin ausweislich der gemeinsamen Erklärung des Beklagten als vorläufiger Sachwalter und der Geschäftsleitung vom 12. Oktober 2017 an diesem Tag die unternehmerische Entscheidung, den Geschäftsbetrieb vorbehaltlich der Zustimmung des Gläubigerausschusses und unter Wahrung der Beteiligungsrechte der Beschäftigtenvertretungen zum 31. Januar 2018 stillzulegen und sämtlichen Beschäftigten zu kündigen. Noch am selben Tag verfasste sie zur Einleitung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG ein Schreiben an die PV Kabine und sandte dieses der PV Kabine am folgenden Tag vorab per E-Mail zu. Zu diesem Zeitpunkt war die Stilllegung des Geschäftsbetriebs auch noch nicht so weit vorangeschritten, dass ergebnisoffene Verhandlungen nicht mehr möglich gewesen wären. Zwar war die Suche nach geeigneten Investor*innen bereits abgeschlossen. Das für den Bestand der Arbeitsverhältnisse ungünstige Ergebnis dieser Suche hätte die PV Kabine aber auch im Fall einer früheren Einleitung des Konsultationsverfahrens nicht beeinflussen können. Randnummer 84 (
- b)Das Schreiben entsprach auch inhaltlich den Anforderungen des § 17 Abs. 2 KSchG. Es enthielt sämtliche in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSchG verlangten Mindestinformationen. Die Schuldnerin informierte die PV Kabine darüber, dass beabsichtigt sei, den Geschäftsbetrieb sukzessive bis zum 31. Januar 2018 einzustellen und im Rahmen der Stilllegung sämtlichen Kabinenbeschäftigten voraussichtlich im Laufe des Oktober 2017 mit einer Frist von höchstens drei Monaten zu kündigen. Weiter informierte sie die PV Kabine über die näheren Hintergründe der Stilllegungsabsicht. Eine Sozialauswahl sei voraussichtlich nicht erforderlich. Die Höhe der Abfindungen bleibe dem noch zu verhandelnden Sozialplan vorbehalten. Außerdem fügte sie dem Schreiben eine Personalliste bei, aus der sich ua. die Zahl und die Berufsgruppen der zu kündigenden und insgesamt beschäftigten Kabinenbeschäftigten ergab. Soweit die PV Kabine über die in dem Schreiben enthaltenen Informationen hinaus noch weitere Auskünfte verlangt und von der Schuldnerin im Verlauf des weiteren Verfahrens teilweise auch erhalten hat, kann dahingestellt bleiben, ob diese jeweils zweckdienlich und damit erforderlich waren. Denn jedenfalls hindert die spätere Ergänzung der in dem Einleitungsschreiben enthaltenen Informationen nicht die rechtzeitige und ordnungsgemäß Einleitung des Verfahrens. Randnummer 85 (
- c)Hinsichtlich der Beratungen über die Möglichkeiten, die Entlassungen zu vermeiden, einzuschränken und deren Folgen zu mildern, verwies die Schuldnerin auf die anstehenden Interessenausgleichs- und Sozialpanverhandlungen. Damit verknüpfte sie das Konsultationsverfahren mit den Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen. Dies ist ohne weiteres zulässig ( BAG 9. Juni 2015 - 6 AZR 638/15 - Rn. 19 mwN ) und, da sich die Regelungsgegenstände weitgehend decken, häufig auch sinnvoll (vgl. DDZ/Deinert/Callsen, 10. Aufl. KSchG § 17 Rn. 46; Krieger/Ludwig, NZA 2010, 919, 921) . Randnummer 86
(3)Jedoch hat die Schuldnerin die endgültige Entscheidung, den Flugbetrieb spätestens am 31. Januar 2018 stillzulegen und ua. dem gesamten Kabinenpersonal zu kündigen, bereits getroffen und teilweise auch schon umgesetzt, bevor das Konsultationsverfahren mit der PV Kabine abgeschlossen war. Randnummer 87 (
- a)Die Schuldnerin hat spätestens im Laufe des November 2017 die endgültige Entscheidung getroffen, den Betrieb stillzulegen und alle noch verbliebenen Beschäftigten zu kündigen, und die Entscheidung teilweise bereits umgesetzt und damit vollendete Tatsachen geschaffen. Randnummer 88 (
- aa)Offen bleiben kann, ob und inwieweit die Schuldnerin bereits durch den Abschluss des Anteils- und Übertragungsvertrags mit der L. Holding GmbH vom 13. Oktober 2017 und den Abschluss des Vertrags mit e.Jet ua. vom 27. Oktober 2017, der Einstellung der Langstreckenflüge am 16. Oktober 2017 und des gesamten eigenwirtschaftlichen Flugbetriebs am 27. Oktober 2016 sowie der Rückgabe zumindest eines Teils der eingesetzten Flugzeuge an die jeweiligen Lessor*innen mit der Stilllegung des Flugbetriebs begonnen hatte. Es kommt auch nicht darauf an, ob dies unmittelbar dazu führte, dass die Schuldnerin zur Vornahme einer Massenentlassung ua. des Kabinenpersonals gezwungen war. Randnummer 89 (
- bb)Denn jedenfalls hat die Schuldnerin, indem sie das seit dem 1. November 2017 zunächst nur widerruflich freigestellte Cockpitpersonal, soweit es nicht an den Stationen Hamburg, Köln und Stuttgart im „Wetlease“ eingesetzt wurde, mit Wirkung ab dem 21. November 2017 unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt hat, und mit Schreiben vom 27. oder 28. November 2017 dem gesamten Cockpitpersonal sowie den für die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs unverzichtbaren Personen des Bodenpersonals („nominated persons“) spätestens zum 28. Februar 2018 gekündigt hat, unumkehrbare Maßnahmen ergriffen. Damit hat sie zugleich im Hinblick auf die Notwendigkeit, bezüglich des Kabinenpersonals eine Massenentlassung vorzunehmen, vollendete Tatsachen geschaffen. Denn allein mit dem Kabinenpersonal ohne den Pilot*innen und den für den Flugbetrieb unverzichtbaren Personen konnte bzw. durfte die Schuldnerin bzw. später der Beklagte den Flugbetrieb nicht weiterführen ( ähnlich auch bereits ArbG Berlin 21. Dezember 2017 - 41 BV 13752/17 - Rn. 105 zitiert nach juris ). Vielmehr war sie bzw. später der Beklagte gezwungen, auch dem Kabinenpersonal zu kündigen. Randnummer 90 (
- b)Zum Zeitpunkt der unwiderruflichen Freistellung des Cockpitpersonals und dem Ausspruch der Kündigungen gegenüber den Pilot*innen und den „nominated persons“ war das mit den Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen verbundene Konsultationsverfahren mit der PV Kabine noch nicht abgeschlossen. Randnummer 91 (
- aa)Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 21. Mai 2008 - 8 AZR 84/07 - Rn. 49; BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 693/06 - Rn. 43 ) und der überwiegenden Literatur (dazu ErfK/Kiel, 19. Aufl. KSchG § 17 Rn. 25a) zu folgen ist, dass das Konsultationsverfahren mit dem Scheitern der Verhandlungen der Betriebsparteien beendet ist und es nicht der Einschaltung der Einigungsstelle bedarf. Dagegen spricht, dass die Beratungen über das „ob“, den Umfang und den Zeitpunkt einer Massenentlassung mit den Beratungen über einen Interessenausgleichs über einen geplanten Personalabbau inhaltlich und qualitativ vergleichbar sind ( Hinrichs, Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlassungen S. 171 ff.; Franzen ZfA 2006, 437, 450 f.; aA EuArbR/Spelge, 2. Aufl. RL 98/59/
Art. 2Rn.
51 ) und nach dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz Verfahren, die das Unionsrecht betreffen, nicht weniger günstig oder effektiv ausgestaltet werden dürfen als entsprechende Verfahren, die sich nur auf das nationale Recht beziehen ( EuGH 20. Oktober 2016 - C-429/15 - [Danqua] Rn. 30; von der Groeben/Schwarze/Hatje/Obwexer, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. EUV Art. 4 Rn. 104; vgl. auch EuGH 8. Juli 2010 - C- 246/09 - [Bulicke] Rn. 25 mwN zur Ausgestaltung innerstaatlicher Verfahren zur Durchsetzung des Unionsrechts ). Randnummer 92 Denn auch dann, wenn man mit dem Bundesarbeitsgericht und der überwiegenden Literatur davon ausgeht, dass es im Rahmen des Konsultationsverfahrens nicht der Anrufung der Einigungsstelle bedarf, war das Konsultationsverfahren nicht vor der Erklärung der Schuldnerin über das Scheitern der Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan am 30. November 2017 abgeschlossen und damit frühestens zu einen Zeitpunkt, als die Schuldnerin durch die unwiderrufliche Freistellung und Kündigung des Cockpitpersonals sowie die Kündigung der „nominated persons“ bereits unumkehrbare Fakten geschaffen hatte. Randnummer 93 (
- bb)Bis zur Erklärung über das Scheitern der Verhandlungen am 30. November 2017 hatte die Schuldnerin der PV Kabine auf deren Aufforderung mehrfach weitere Informationen gegeben, zuletzt durch die Einsichtnahme in die Unterlagen im Datenraum am 21. November 2017. Ferner hat sie der PV Cockpit bereits mit E-Mail vom 10. Oktober 2017 Entwürfe für einen Interessenausgleich und einen Sozialplan sowie mit E-Mail vom 6. November 2017 einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung zum weiteren Vorgehen übersandt, über welche noch nicht wirklich verhandelt worden war. Als erste Verhandlungstermine waren zuletzt der 29. und 30. November 2011 vorgesehen. Erst, nachdem die PV Kabine auch diese Termine mit der Begründung abgesagt hatte, sie wolle zunächst die Anhörungstermine am 8. und 21. Dezember 2017 vor dem Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und dem Arbeitsgericht Berlin in den von der PV Kabine und der Schuldnerin eingeleiteten Beschlussverfahren abwarten, waren aus der Sicht der Schuldnerin die Möglichkeiten für konstruktive Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien über einen Interessausgleich und Sozialplan ohne Hinzuziehung eines oder einer neutralen Dritten ausgeschöpft und damit zugleich auch keine Ansätze mehr für zielführende Verhandlungen über die beabsichtigte Massenentlassung auf rein betrieblicher Ebene mehr gegeben ( ähnlich auch ua. LAG Düsseldorf 13. März 2019 - 12 Sa 726/18 - Rn. 234, zitiert nach juris, das allerdings davon ausgeht, dass das Konsultationsverfahren aufgrund dessen Verknüpfung mit dem Interessenausgleichs-und Sozialplanverfahren erst mit den Spruch der Einigungsstelle über ihre Unzuständigkeit am 11. Januar 2018 beendet war ). Randnummer 94 (
- cc)Darauf, ob die Schuldnerin verpflichtet war, der PV Kabine die von dieser geforderten weiteren Information zu geben, oder ob die Schuldnerin im Rahmen ihrer Beurteilungskompetenz ( dazu BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 60; BAG 26. Februar 2015 - 2 AZR 955/13 - Rn. 29 ) berechtigterweise schon früher hätte annehmen dürfen, das kein Ansatz für zielführende Verhandlung mehr besteht, sondern es der PV Kabine vor allem darum ging zu verzögern - wie ua. mehrere Kammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf angenommen haben ( LAG Düsseldorf 13. März 2016 - 12 Sa 726/18 - Rn. 236 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 10. April 2019 - 4 Sa 586/18 - Rn. 231 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 21. Juni 2019 - 10 Sa 598/18 - Rn. 232 zitiert nach juris ) -, kommt es nicht an. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem Vorbringen des Beklagten gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Schuldnerin davon ausgegangen ist, dass das Konsultationsverfahren mit der PV Kabine zum Zeitpunkt der Kündigung des Cockpitpersonals und der „nominated persons“ bereits abgeschlossen war. Randnummer 95 Das Verfahren endet, nachdem der oder die Arbeitgeber*in der zuständigen Arbeitnehmervertretung alle erforderlichen Informationen gegeben und ihr - wie hier die Schuldnerin - ernsthaft Beratungen angeboten hat, nach einer bestimmten Zeit auch nicht automatisch. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist es vielmehr Sache des oder der Arbeitgeber*in, wenn er oder sie keinen Ansatz für zielführende Verhandlungen mehr sieht, dies deutlich zum Ausdruck zu bringen, indem er oder sie die Verhandlungen beispielsweise für gescheitert erklärt (ähnlich auch EuArbR/Spelge, 2. Aufl. RL 98/59/
Art. 2Rn. 49; a
A KR/Weigand, 12. Aufl. § 17 KSchG Rn. 103 ). Randnummer 96 (
- c)Die Schaffung vollendeter Tatsachen vor dem Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der PV Kabine war auch geeignet, dem Konsultationsverfahren seine Wirksamkeit zu nehmen ( aA ua. LAG Düsseldorf 13. März 2019 - 12 Sa 726/8 - Rn. 123 zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 123 zitiert nach juris ). Denn ab dem Moment, ab dem die Schuldnerin die endgültige Entscheidung, den Flugbetrieb stillzulegen, bereits getroffen und zum Teil auch schon umgesetzt hatte, war sie gezwungen, auch bezüglich des Kabinenpersonals eine Massenentlassung vorzunehmen. Dies wiederum hatte zur Folge, dass ab diesem Zeitpunkt keine ergebnisoffenen Beratungen über das „ob“, den Umfang und den Zeitpunkt der beabsichtigten Massenentlassung des Kabinenpersonals mehr möglich waren, sondern sinnvoll allenfalls noch über die Folgenmilderungen beraten werden konnte. Randnummer 97 (
- d)Dem steht auch nicht entgegen, dass für den Flugbetrieb der Schuldnerin zwei selbstständige Arbeitnehmervertretungen, die PV Kabine und die PV Cockpit gebildet waren (aA LAG Düsseldorf 13. März 2019 - 12 Sa 726/18 - Rn 237 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 15. März 2019 - 6 Sa 587/18 - Rn. 243 zitiert nach juris; LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 123 zitiert nach juris; LAG Düsseldorf 10. April 2019 - 4 Sa 586/18 - Rn. 234 zitiert nach juris ). Randnummer 98 (
- aa)Dass in einem Betrieb mehrere Arbeitnehmervertretungen nebeneinander bestehen können, ist nichts Ungewöhnliches und auch mit der MERL ohne Weiteres vereinbar ( Preis/Sagan/Naber/Sittard, EuArbR 2. Aufl. § 14 Rz. 14.71 ). Beispielweise kann in Betrieben mit mindestens zehn leitenden Angestellten neben dem Betriebsrat ein Sprecherausschuss für die leitenden Angestellten gewählt werden (§ 1 SprAuG). Existiert ein solcher Sprecherausschuss, ist dieser, soweit dies nach dem Sprecherausschussgesetz vorgesehen ist, in Angelegenheiten, die auch die leitenden Angestellten betreffen, neben dem Betriebsrat zu beteiligen. Randnummer 99 (
- bb)Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass es Angelegenheiten gibt, die möglichst einheitlich geregelt werden müssen und mehrere Arbeitnehmervertretungen unterschiedliche Interessen und Strategien verfolgen können. Denn in einem solchen Fall besteht nicht nur die Möglichkeit, mit den jeweiligen Arbeitnehmervertretungen inhaltsgleiche Vereinbarungen zu treffen, sondern auch mit allen Arbeitnehmervertretungen gleichzeitig zu verhandeln und ggf. eine mehrgliedrige Vereinbarung zu schließen. Mehrgliedrige Vereinbarungen sind nicht nur im Bereich des Tarifrechts, sondern auch in der Betriebsverfassung zulässig ( BAG 26. April 2007 - 8 AZR 695/05 - Rn. 47 ff. zu mehreren Arbeitnehmervertretungen bei einer Fluggesellschaft; GK-BetrVG/Kreutz, 11. Aufl. § 77 Rn. 44 zum Sprecherausschuss der leitenden Angestellten; zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit sog. gemischter mehrseitiger Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber*in, Gewerkschaft und betrieblicher Arbeitnehmervertretung Fitting, 29. Aufl. § 77 Rn. 22 mwN ). In gemeinsamen Betrieben mehrerer Unternehmen sind auf der Arbeitgeberseite mehrgliedrige Vereinbarungen allgemein üblich ( vgl. GK-BetrVG/Kreutz, 11. Aufl. § 77 Rn. 46; Fitting, 29. Aufl. § 77 Rn. 20; ErfK/Kania, 19. Aufl. § 77 Rn. 18 ) . Randnummer 100 (
- e)Die Kammer folgt auch nicht der Ansicht, dass es sich bei dem Bereich Kabine und dem Bereich Cockpit um zwei unterschiedliche Betriebe handele, weshalb die Kündigung der Pilot*innen auf die Beteiligungsmöglichkeiten der PV Kabine keinen Einfluss habe (so LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 167 ff. zitiert nach juris und LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2019 - 15 Sa 2026/18 - Rn. 166 zitiert nach juris zum Nachteilsausgleich nach § 83 Abs. 3 TV PV Kabine ). Randnummer 101 Für die Frage, ob der oder die Arbeitgeber*in unumkehrbare Maßnahmen getroffen hat, die ergebnisoffenen Beratungen entgegenstehen, kommt es nicht darauf an, ob die Maßnahmen unmittelbar den in Rede stehenden Betrieb oder den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Arbeitnehmervertretung betreffen, sondern nur darauf, ob diese Maßnahmen zur Folge haben, dass der oder die Arbeitgeber*in gezwungen ist, eine Massenentlassung vorzunehmen ( EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Keskusliitto] Rn. 71; vgl. zum Beginn einer Betriebsstilllegung durch die Kündigung von leitenden Angestellten auch BAG 4. März 2006 - 10 AZR 586/02 - Rn. 37 ). Abgesehen davon handelt es sich bei dem Bereich Kabine und dem Bereich Cockpit aber auch nicht um zwei Betriebe. Randnummer 102 (
- aa)Offen bleiben kann, ob nach § 17 Abs. 2 KSchG und dem Unionsrecht für die Konsultation der Arbeitnehmervertretung eine Trennung zwischen beiden Bereichen überhaupt zulässig wäre ( zweifelnd insoweit wohl auch LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 123 , das bezogen auf das Konsultationsverfahren nicht auf den Betriebsbegriff abstellt ). Dagegen spricht, dass § 24 Abs. 2 KSchG bei Fluggesellschaften nur zwischen dem Flug- und dem Bodenbetrieb unterscheidet ( ErfK/Kiel, 19. Aufl. KSchG § 24 Rn. 2 ) und die Bereiche Kabine und Cockpit mangels arbeitsorganisatorischer Eigenständigkeit auch nach dem unionsrechtlichen Betriebsbegriff der MERL keine selbstständigen Betriebe darstellen ( vgl. zum Betriebsbegriff der MERL EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 27 ff. ). Soweit Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der MERL hinsichtlich des Begriffs „Arbeitnehmervertreter“ auf das nationale Recht verweist, betrifft dies nur die Frage, welches Gremium oder welche Gremien für die Konsultation zuständig sind EuArbR/Spelge, 2. Aufl. RL 98/59/
Art. 1Rn. 66 ). Der der Richtlinie zugrundeliegende Betriebsbegriff ist hingegen rein unionsrechtlich geprägt ( Eu
GH
- Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaiki Chartopoiia] Rn. 23 sowie bereits EuGH
- Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 25 ) und ist auch - ebenso wie der Betriebsbegriff des § 17 Abs. 2 KSchG - nicht tarifdispositiv ( vgl. EuArbR/Spelge,
- Aufl. RL 98/59/
Art. 1Rn.
65 ). Randnummer 103 (
- bb)Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn dass die Tarifvertragsparteien die Bereiche Kabine und Cockpit bei der Schuldnerin betrieblich trennen wollten, lässt sich weder dem TV PV Kabine noch dem TV PV Cockpit entnehmen. Vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall. Randnummer 104 (aaa) So hießt es in § 1 Abs. 1 der weitgehend wortgleichen Tarifverträge, „im Flugbetrieb der a.berlin“ und nicht etwa im „Betrieb Kabine“ oder im „Betrieb Cockpit“ wählt das Kabinenpersonal bzw. das Cockpitpersonal eine Personalvertretung. Weiter ist in § 4 Abs. 3 der Tarifverträge neben dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit der PV Kabine oder der PV Cockpit mit anderen Arbeitnehmervertretungen des Unternehmens (Satz 1) geregelt, dass für die Zusammenarbeit der jeweiligen Personalvertretung und anderen Arbeitnehmervertretungen „im Flugbetrieb und bei der a.berlin“ Regelungen durch Tarifvertrag getroffen werden können (Satz 2). Auch bezüglich der Beteiligungsrechte bei Betriebsänderungen knüpfen die den §§ 111 ff. BetrVG nachgebildeten §§ 80 ff. der Tarifverträge an den Flugbetrieb als Ganzen an und unterscheiden nicht zwischen den Bereichen Kabine und Cockpit. Randnummer 105 (bbb) Soweit teilweise angenommen wird, die Bereiche Kabine und Cockpit seien als zwei eigene Betriebe anzusehen, weil für Luftfahrtunternehmen der betriebsverfassungsrechtliche Betriebsbegriff nicht gelte und daher nach § 4a Abs. 2 TVG auf den durch den Tarifvertrag definierten Betrieb abzustellen sei ( LAG Berlin-Brandenburg 17. April 2019 - 15 Sa 2026/18 - Rn. 166 zitiert nach juris unter Verweis auf Richardi/Forst, 16. Aufl. § 117 Rn. 24; ähnlich auch LAG Berlin-Brandenburg 2. April 2019 - 7 Sa 1938/18 - Rn. 169 zitiert nach juris ) wird übersehen, dass § 117 Abs. 2 BetrVG bezogen auf Luftfahrtunternehmen an den Betriebsbegriff des § 24 Abs. 2 KSchG anknüpft und damit eine Regelung zum Betriebsbegriff enthält. § 4a TVG stellt hingegen nur eine Kollisionsnorm für den Fall dar, dass mehrere Tarifverträge in einem Betrieb anwendbar sind, und regelt nicht, was unter einem Betrieb zu verstehen ist ( LAG Berlin-Brandenburg 16. April 2019 - 11 Sa 2417/18 - nv. ). Im Übrigen ist die Norm auf die vorliegende Konstellation auch nicht anwendbar, weil der TV PV Kabine und der TV PV Cockpit nicht miteinander kollidieren. Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG setzt eine Tarifkollision voraus, dass sich mehrere Tarifverträge in ihrem Geltungsbereich überschneiden. Dies ist hier aber nicht der Fall. Ausweislich des § 2 Abs. 1 der Tarifverträge gilt der TV PV Kabine nur für das Kabinenpersonal und der TV PV Cockpit nur für das Cockpitpersonal ( ebenso LAG Berlin-Brandenburg 16. April 2019 - 11 Sa 2417/18 - nv. ). Randnummer 106 (
- f)Schließlich führt auch der Umstand, dass das LBA mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 die der Schuldnerin erteilte unbefristete Betriebsgenehmigung widerrufen und nachträglich bis zum 3. Januar 2018 befristet hatte, zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist die Betriebsgenehmigung für einen Flugbetrieb zwingende öffentlich-rechtliche Voraussetzung, weshalb mit dem Wegfall der Betriebsgenehmigung die Fortführung des Flugbetriebes rechtlich unmöglich wird. Jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verlängerung der Betriebsgenehmigung über den 3. Januar 2018 und ggf. auch über den 28. Februar 2018 hinaus zum Zeitpunkt der Kündigung des Cockpitpersonals und der für den Flugbetrieb unverzichtbaren Personen von vornherein ausgeschlossen war. Dagegen spricht auch schon, dass die Betriebsgenehmigung auf Antrag der Schuldnerin vom 29. November 2017 mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 bis zum 31. Januar 2018 verlängert worden ist. Randnummer 107
- b)Darüber hinaus ist die Kündigung auch nach § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 3 KSchG iVm. § 134 BGB mangels einer wirksamen Massenentlassungsanzeige unwirksam. Randnummer 108
- aa)Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 2 KSchG, sind Arbeitgeber*innen verpflichtet, bevor sie - wie hier der Beklagte - eine Massenentlassung iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG vornehmen, diese bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzuzeigen. Kündigen sie, ohne zuvor eine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet zu haben, sind die Kündigungen nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam ( BAG 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 31 ff. ) Randnummer 109
(1)Nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist der schriftlichen Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats „zu den Entlassungen“ beizufügen. Wenn keine Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt, ist die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG auch dann wirksam, wenn der oder die Arbeitgeberin glaubhaft macht, dass er oder sie den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor der Erstattung der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unterrichtet hat, und gleichzeitig den Stand der Beratungen darlegt. Randnummer 110
(2)Die Massenentlassungsanzeige soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zum Aufschub von Belastungen des Arbeitsmarkts einzuleiten und für anderweitige Beschäftigung der Betroffenen zu sorgen. Zu diesem Zweck soll durch die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats oder - ersatzweise - die Darlegung des Beratungsstands die Durchführung und ggf. das Ergebnis des Konsultationsverfahrens dokumentiert werden. Die Arbeitsverwaltung soll beurteilen können, ob die Betriebsparteien auf der Grundlage ausreichender Informationen tatsächlich über die geplante Massenentlassung und insbesondere deren Vermeidung beraten haben. Daneben soll sie Kenntnis von einer eventuell für den oder die Arbeitgeber*in ungünstigen Sichtweise des Betriebsrats erlangen. Dementsprechend ist eine Massenentlassungsanzeige auch dann unwirksam, wenn der oder die Arbeitgeber*in der Anzeige den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat irreführend in einer Weise darstellt, die geeignet ist, eine für den oder die Arbeitgeber*in günstige Entscheidung der Behörde zu erwirken ( vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24 mwN ). Randnummer 111 bb) Danach ist die von der Schuldnerin mit Anschreiben vom 12. Januar 2108 bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord bezüglich des Kabinenpersonals erstattete Massenentlassungsanzeige unwirksam. Die Schuldnerin hatte den Stand der Beratungen mit der PV Kabine in dem Schreiben an die Agentur für Arbeit Nord vom 12. Januar 2018 unzutreffend und damit für die Agentur für Arbeit irreführend dargestellt. Eine abschließende Stellungnahme der PV Kabine konnte sie der Anzeige nicht beifügen, weil es eine solche nicht gab. Randnummer 112
(1)In dem Schreiben vom 12. Januar 2018 an die Agentur für Arbeit Berlin Nord heißt es unter 4., neben dem Versuch, mit der PV Kabine einen Interessenausgleich und Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsstillegung abzuschließen, hätten mit der PV Kabine Konsultationsverhandlungen nach § 17 Abs. 2 KSchG stattgefunden. Weiter heißt es unter 6., die Betriebsparteien hätten ausführlich die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenen Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen. Jedoch ist weder dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen noch sonst erkennbar, wann diese Verhandlungen bzw. Beratungen stattgefunden haben sollen. Randnummer 113
(2)Die Schuldnerin hatte das Konsultationsverfahren gegenüber der PV Kabine mit Schreiben vom
- Oktober 2017 eingeleitet. Am
- Oktober 2017 hat eine Sitzung des Wirtschaftsausschusses stattgefunden, in der es um die Liquiditätsplanung bis zum
- Januar 2018 ging und an der auch Vertreter*innen der PV Kabine teilgenommen haben. Außerdem gab es am
- Oktober 2017 ein Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit über mögliche Transferleistungen, wobei unklar ist, ob an diesem Gespräch ebenfalls Vertreter*innen der PV Kabine teilgenommen haben. Davon abgesehen haben die Schuldnerin und die PV Kabine zahlreiche E-Mails gewechselt, in denen es um von der PV Kabine geforderte weitere Informationen und mögliche Verhandlungstermine ging. Ferner übersandte die Schuldnerin der PV Kabine am
- November 2017 einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung zum weiteren Vorgehen bezüglich der Verhandlungen. Irgendwelche Beratungen oder Verhandlungen über die beabsichtigte Massenentlassung des Kabinenpersonals haben zwischen der Schuldnerin und der PV Kabine weder bis dahin stattgefunden, noch bis zum
- November 2017, als die Schuldnerin die Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan für gescheitert erklärte. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Betriebsparteien in der Folgezeit oder im Rahmen der Einigungsstelle, auf die sie sich im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht am
- Dezember 2017 geeinigt haben, über die beabsichtigte Massenentlassung beraten haben. Soweit ersichtlich trat die Einigungsstelle erstmals am
- Januar 2018 zusammen und erklärte sich im Hinblick auf § 2 Abs. 2 TV-Pakt für unzuständig. Randnummer 114
(3)Die Kammer folgt auch nicht der vom Beklagten zum Teil schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung am
- Juli 2019 vor dem Landesarbeitsgericht vertretenen Ansicht, die Beratungen hätten in der Beantwortung der Fragenkataloge der PV Kabine, der Übersendung von Entwürfen für einen Interessenausgleich und einen Sozialplan sowie für eine Betriebsvereinbarung zum weiteren Vorgehen bezüglich der Verhandlungen und in der Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Unterlagen im Datenraum bestanden. Abgesehen davon, dass sich diese Sachverhalte teilweise abgespielt hatten, bevor die Schuldnerin gegenüber der PV Kabine das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG eingeleitet hatte, stellt die bloße Beantwortung von Fragen und die Übersendung von Vereinbarungsentwürfen kein Beraten iSd. § 17 Abs. 2 KSchG dar. Unter Beraten ist eine Auseinandersetzung mit den Vorschlägen und Argumenten der jeweils anderen Seite im gegenseitigen Dialog zu verstehen ( vgl. GK-BetrVG/Raab,
- Aufl., § 92a Rn. 15 zu § 92a BetrVG ). Die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung ist nur eine Vorstufe dazu, da durch die Unterrichtung erst die Voraussetzungen für die Beratungen geschaffen werden ( vgl. Richardi/Annuß
- Aufl. § 90 Rn. 24 zu § 90 BetrVG ). Gleiches gilt für die Unterbreitung von Vorschlägen oder die Übersendung von Vereinbarungsentwürfen. Auch dies ist noch kein Beraten, sondern bildet lediglich dessen Grundlage. Randnummer 115
(4)In dem Schreiben vom 12. Januar 2018 an die Arbeitsagentur wird auch an keiner Stelle deutlich, dass der Austausch zwischen der Schuldnerin und der PV Kabine letztlich im Streit über die erforderlichen Informationen steckengeblieben ist und echte Verhandlungen oder Beratungen nicht stattgefunden haben. Zwar konnte die Arbeitsagentur dem dem Schreiben vom 12. Januar 2018 beigefügten Schreiben an die PV Kabine vom 12. Oktober 2017 entnehmen, dass das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG mit dem Interessenausgleichs- und Sozialplanverfahren verbunden werden sollte. Auch geht aus dem Schreiben vom 12. Januar 2018 hervor, dass versucht wurde, einen Interessenausgleich und einen Sozialplan abzuschließen und dieser Versuch letztlich in der Einigungsstelle am 11. Januar 2018 gescheitert ist. Wenn es dann aber heißt, daneben hätten mit der Personalvertretung Kabine Konsultationsverhandlungen gemäß § 17 Abs. 2 KSchG stattgefunden und die Betriebsparteien hätten ausführlich die Gründe für die vorzunehmenden Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu kündigenden und der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter, die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenen Arbeitnehmer und die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien erörtert, beraten und insbesondere überlegt, welche Möglichkeiten zur Vermeidung eines Arbeitsplatzverlustes bestehen, entspricht dies nicht den Tatsachen. Diese unzutreffende Darstellung musste bei der Arbeitsagentur die falsche Vorstellung hervorrufen, die Betriebsparteien hätten die beabsichtigte Massenentlassung tatsächlich beraten und hätten sich nur nicht auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan einigen können. Randnummer 116
- c)Die klagende Partei ist mit den Verstößen gegen § 17 Abs. 2 KSchG und § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 3 KSchG als Grund für die Unwirksamkeit der Kündigung auch nicht nach den §§ 4, 6 Satz 1 KSchG ausgeschlossen. Beide Unwirksamkeitsgründe gehören auch im Berufungsverfahren noch zu dem zu prüfenden Streitstoff. Randnummer 117 Die klagende Partei hat bereits in der Klageschrift die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG sowie die ordnungsgemäße Erstattung einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 und 3 KSchG mit Nichtwissen bestritten. Ferner hat sie sich im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, die Massenentlassungsanzeige sei nicht bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur erstattet worden. Sie hat damit beide Unwirksamkeitsgründe rechtzeitig iSd. §§ 4, 6 Satz 1 KSchG geltend gemacht. Soweit sich die klagende Partei im Berufungsverfahren nicht mehr ausdrücklich auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 KSchG berufen hat, ist dies ohne Belang. Randnummer 118
- aa)Hat sich der oder die Arbeitnehmer*in rechtzeitig iSv. §§ 4, 6 KSchG darauf berufen, dass die Kündigung aus einem bestimmte Grund unwirksam ist, hat das mit der Sache befasste Gericht die Kündigung auf diesen Unwirksamkeitsgrund auch dann zu überprüfen, wenn sich der oder die Arbeitnehmer*in im weiteren Verlauf des Prozesses auf den Unwirksamkeitsgrund nicht mehr ausdrücklich beruft. Dies gilt nur dann nicht, wenn der oder die Arbeitnehmer*in im Rahmen seiner oder ihrer in § 6 KSchG zum Ausdruck kommenden Dispositionsfreiheit, den Umfang der gerichtlichen Überprüfung zu bestimmen, zweifelsfrei erkennen gibt, sich auf bestimmte rechtlich eigenständige Unwirksamkeitsgründe nicht mehr berufen zu wollen. In diesem Fall reduziert sich der Prozessstoff entsprechend ( BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 45 ff. mwN ). Randnummer 119
- bb)Ausreichende Anhaltspunkte, dass die klagende Partei die Unwirksamkeit der Kündigung im Berufungsverfahren zwar noch auf die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige, aber nicht mehr auf ein nicht ordnungsgemäß durchgeführtes Konsultationsverfahren stützen will, sind nicht gegeben. Randnummer 120
- d)Dahingestellt bleiben kann, ob die Kündigung auch noch aus anderen Gründen unwirksam ist. Denn darauf kommt es nach alledem nicht mehr an. Randnummer 121 2. Aufgrund des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag sind die weiteren Hilfsanträge nicht zur Entscheidung angefallen. Randnummer 122 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da die zurückgenommenen Anträge keine höheren Kosten verursacht haben, konnten dem Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Randnummer 123 IV. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie wegen Divergenz zu mehreren Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf und anderer Kammern des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zuzulassen. Sonstiger Langtext Randnummer 124 Berichtigungsbeschluss vom 4. November 2019: Tenor: Der Tatbestand des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juli 2019 - 21 Sa 189/19 - wird wie folgt berichtigt: 1. Der Eingangsteil zu den auf Seite 15 des Urteils sinngemäß wiedergegebenen Anträgen der klagenden Partei lautet wie folgt: „das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2018 - 23 Ca 2646/18 - abzuändern und“. 2. Der in den auf Seite 15 des Urteils wiedergegebenen Hilfsanträgen zu 2. und 3. genannte Betrag, den der Nachteilsausgleich nicht unterschreiten sollte, beläuft sich auf „31.500,00 Euro“. 3. Der auf der Seite 2 des Urteils am Ende des 3. Absatzes angegebene Stationierungsort der klagenden Partei ist „Düsseldorf“. Gründe: Der Eingangsteil der auf der Seite 15 des Urteils wiedergegebenen Anträge der klagenden Partei sowie die Angabe zur Mindesthöhe des mit den Hilfsanträgen zu 2. und 3. geltend gemachten Nachteilausgleichs sind antragsgemäß zu berichtigen. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz der klagenden Partei vom 4. Oktober 2019 verwiesen. Ferner ist die Angabe zum Stationierungsort der klagenden Partei auf der Seite 2 des Urteils antragsgemäß zu berichtigen. Nach dem unstreitigen Vorbringen der klagenden Partei auf der Seite 2 der Berufungsbegründung (Bl. 467 d.A.) war sie nicht in Köln, sondern in Düsseldorf stationiert. Der Beschluss ergeht wegen einer lang andauernden Erkrankung des ehrenamtlichen Richters Herrn Pieper durch die Vorsitzende und den ehrenamtlichen Richter Herrn Buchhorn (Zöller/Feskorn, ZPO 33. Aufl. § 20 Rn. 14). Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001404079