(5)Der Begriff des Sendeplans ist weder im Rundfunkstaatsvertrag noch in der AVMD-RL definiert. Seine Definition ist in der Literatur umstritten, da in der digitalen Welt die Abgrenzung zwischen zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Telemedien schwierig geworden ist. Randnummer 64 Zur Herleitung des Bedeutungsgehalts des Sendeplans sind die im RStV und in der Richtlinie zu findenden Begriffsbestimmungen heranzuziehen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 RStV ist ein Rundfunkprogramm eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten. Ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms wird nach Nr. 2 als Sendung bezeichnet. In Art. 1 lit. b AVMD-RL wird der Begriff „Sendung“ als eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton definiert, „die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist (…)“. Der Anbieter nimmt insofern immer eine redaktionelle Verantwortung für sein Angebot wahr, die von den Nutzern nicht beeinflusst werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c AVMD-RL). Der Begriff des Sendeplans setzt voraus, dass der Rundfunkanbieter die einzelnen Sendungen seines Programms in einer gewissen Reihenfolge zusammenstellt (vgl. Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 17). Er ist durch ein Zeit- und Ordnungselement gekennzeichnet und bezeichnet eine im Anfangs- und Endzeitpunkt bestimmte, zeitlich durch einen redaktionellen Plan geordnete Abfolge der ausgestrahlten Programminhalte, auf die der Nutzer weder zeitlich noch inhaltlich Einfluss nehmen kann (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 6d). Randnummer 65 Die herangezogenen Vorschriften geben dabei keine Auskunft über die erforderliche Länge des Programms oder die Zahl der erforderlichen Sendungen. Teilweise wird vertreten, dass bei einer einzigen Sendung, die zu einem vom Veranstalter bestimmten Zeitpunkt ausgestrahlt wird (bzw. in einer Schleife rotiert), noch nicht von einem Sendeplan gesprochen werden könne (vgl. Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42c), da das Vorliegen eines solchen eine Chronologie des inhaltlichen Ablaufs und damit regelmäßig mindestens zwei Sendungen impliziere (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 5). Allerdings könne ein Sendeplan bereits dann vorliegen, wenn es zwar nur eine Sendung gebe, aber weitere geplant seien bzw. aus dem Konzept deutlich werde, dass die Ausstrahlung kein Einzelfall bleiben werde (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 5, 6d). In besonderem Maße sei dann jedoch zu prüfen, ob das Format journalistisch-redaktioneller Art ist (vgl. Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42c). Randnummer 66 Es ist ferner streitig, ob das Vorliegen eines Sendeplans voraussetzt, dass die Sendungen unmittelbar aufeinander folgen müssen. Teils wird vertreten, dass dies für die rundfunkrechtliche Regulierung erforderlich sei, da gerade eine programmlich vorbestimmte, kontinuierlich ablaufende Bewegtbild- oder Toninszenierung aufeinander folgender Inhalte eine mit hoher Authentizität ausgestattete künstliche Welt schaffe, die die Rezipienten einbinde und ein besonderes Regulierungsbedürfnis, das den Rundfunk auszeichne, schaffe. Ein Sendeplan erfordere ein aus mehreren Teilen bestehendes Gesamtprogramm, wobei hierunter eine fernsehähnliche Gestaltung zu verstehen sei (vgl. Bodensiek/Walker, MMR 2018, 136, 139). Bei kurzen Programmen mit mehreren Sendungen müsse man nach dem Sinn und Zweck fragen, ob der Typus aus Sicht des Rezipienten mit einem traditionellen Rundfunkprogramm vergleichbar sei und deshalb die Einordnung als Rundfunk rechtfertige (vgl. Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42c). Randnummer 67 Auch ist fraglich, ob die Verbreitung einzelner linearer Sendungen aus dem Rundfunkbegriff auszunehmen ist und diese als Ansammlung linear verbreiteter Einzelsendungen zu sehen sind (vgl. Ferreau, ZUM 2017, 632, 633 f., a.A. Bornemann, ZUM 2013, 845, 849). Randnummer 68 Weiter soll die öffentliche Programmankündigung für das Vorliegen eines Sendeplans sprechen, wobei wiederum ein unregelmäßiger Turnus von Sendungen gegen das Vorliegen eines solchen spreche (vgl. Leeb/Seiter, ZUM 2017, 573, 576). Ein Sendeplan könne vorliegen, wenn das Angebot nur einmal im Monat, dafür aber regelmäßig verbreitet werde (vgl. Schröder, ITRB 2013, 65, 66). Randnummer 69 Ob ein Sendeplan bei Live-Streams von Veranstaltungen mit mehreren aufeinanderfolgenden, nicht redaktionell begleiteten Programmpunkten, wie etwa bei der Übertragung von Sportereignissen, vorliegt, ist ebenfalls umstritten. Hier präsentiert der Anbieter die Inhalte zwar in einer zeitlich geordneten Abfolge, die Auswahl und zeitliche Staffelung wird aber durch das Veranstaltungsprogramm vorgegeben. Während teilweise von einem Sendeplan ausgegangen wird (vgl. Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 18), müsse nach anderer Ansicht der Rundfunkveranstalter aufgrund seiner redaktionellen Verantwortung auch die zeitliche Folge der Inhalte planen (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 5, 6b). Randnummer 70 Nach Auffassung der Kammer liegt bei einer einzelnen, isolierten, rein anlassbezogenen und nicht auf Fortsetzung angelegten Sendung kein Sendeplan vor (vgl. Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 18). Demgegenüber liegt ein Sendeplan jedenfalls dann vor, wenn die inhaltliche und zeitliche Abfolge weiterer Sendungen erkennbar beabsichtigt ist, mithin Teil des redaktionellen Konzepts des Formats ist. Indizien hierfür sind die Häufigkeit und Regelmäßigkeit der jeweiligen Live-Streams (vgl. Schröder, ITRB 2013, 65, 66; Leeb/Seiter, ZUM 2017, 573, 576). Entgegen der Auffassung der Klägerin führt dies nicht zu einer unzulässigen ex post-Betrachtung, sondern ermöglicht vielmehr eine realistische Einschätzung, ob ein Live-Stream weiterhin auf Fortsetzung angelegt ist. Nicht erforderlich ist dabei, dass mehrere Sendungen unmittelbar aufeinander folgen (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21. Juni 2019 - RO 3 K 18.15 - juris Rn. 42 und 45; VG Regensburg, Urteil vom 18. Oktober 2016 - RO 3 K 14.1177 - juris Rn. 78, bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 7 ZB 16.2346, juris). Als klassischer Ausdruck der Linearität ist vielmehr entscheidend, dass die Zuschauer selbst – anders als bei Abrufformaten – keinen Einfluss auf den zeitlichen Ablauf haben (vgl. Bornemann, K&R 2019, 377, 378; Schröder, ITRB 2013, 65, 66). Ob die Länge der Formate sich auf das Vorliegen eines Sendeplans auswirkt, kann vorliegend dahinstehen, da die Live-Streams der Klägerin der Länge klassischer Nachrichten- und Unterhaltungsformate entsprechen oder sogar darüber hinausgehen. Randnummer 71 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der von der Klägerin zitierte, indes in der Umsetzung noch nicht absehbare aktuelle „Diskussionsentwurf eines `Medienstaatsvertrags`“ eine Änderung des Rundfunkbegriffs als solchem nicht vorsieht (vgl. Bornemann, K&R 2019, 377, 378). § 2 Abs. 2 Nr. 1a dieses Entwurfs enthält aber eine Definition des Begriffs Sendeplan: „Sendeplan ist die auf Dauer angelegte, vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer nicht veränderbare Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen“ (Rundfunkkommission der Länder, Diskussionsentwurf für einen „Medienstaatsvertrag“, Stand Juli 2019, S. 7, https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/MStV-E_Synopse_2019-07_Online_.pdf, zuletzt aufgerufen am 13. September 2019). Randnummer 72 Nach dem zuvor zu den geltenden Vorschriften ausgeführten Maßstab liegt hinsichtlich der streitgegenständlichen Live-Streams ein Sendeplan vor. Randnummer 73 (
- aa)Das Format „... ist und das Format „... war inhaltlich entsprechend den Anforderungen eines Sendeplans aufgebaut. Das Format „... besteht insbesondere aus Interviews von Politikern zum tagespolitischen Geschehen, das Format „...bestand prägend aus der Kommentierung der Fußball-Samstagsspiele durch den ehemaligen Bundesliga-Schiedsrichter T.... Damit ist bzw. war ein von der Klägerin vorgegebener „roter Faden“ im Sinne eines strukturierten Ablaufs von Inhalten klar erkennbar (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21. Juni 2019 - RO 3 K 18.15 - juris Rn. 45; VG Regensburg, Urteil vom 18. Oktober 2016 - RO 3 K 14.1177 - juris Rn. 78, bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 7 ZB 16.2346, juris). Randnummer 74 Den Sendungen liegt bzw. lag auch zeitlich eine klare Struktur zugrunde, nämlich, dass sie einmal wöchentlich zu einem festen Zeitpunkt als Live-Stream angeboten werden bzw. wurden. Darauf, ob das Format direkt auf w... eine eigene Seite oder einen festen Programmplatz auf Facebook oder YouTube hat, kommt es hingegen nicht an, solange die Live-Streams – wie hier – unproblematisch der Klägerin zurechenbar sind bzw. waren. Randnummer 75 (
- bb)Auch das Format „... erfüllt die Voraussetzung „entlang eines Sendeplans“, obwohl es – anders als die beiden anderen Formate – keinen festen Programmplatz hat, sondern jeweils nur anlassbezogen und zu unterschiedlichen Zeiten werktäglich live gestreamt wird. Auch bei „... ist nämlich die inhaltliche Abfolge der Sendungen unzweifelhaft von der Klägerin bestimmt. So mag sie die Sendungen zwar an nicht vorab feststehenden Ereignissen ausrichten, dahinter steht jedoch die journalistisch-redaktionelle Planung, jeweils einen besonders tagesaktuellen Anlass zum Gegenstand der Sendung zu machen. Randnummer 76 Auch die zeitliche Abfolge von „... folgt einem Sendeplan im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RStV . Die Angaben und Unterlagen sowohl der Beklagten als auch der Klägerin belegen, dass das Format – mit allenfalls sehr seltenen Ausnahmen – werktäglich gesendet wird (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 31. Juli 2019, Anlage K3 [„täglich jeweils spontan-anlassbezogen“; Schriftsatz der Beklagten vom 2. September 2019, Anlage B1). Mithin liegt auch diesem Format der zeitliche Plan einer täglichen Sendung von montags bis freitags zugrunde. Die Kammer ist dabei der Überzeugung, dass die Abfolge weiterer Sendungen jeweils beabsichtigt ist – allein schon wegen der notwendigen personellen und technischen Organisation – und es nicht jeden Werktag aufs Neue „spontan“ zu einer Sendung kommt. Vielmehr entspricht es ersichtlich dem journalistisch-redaktionellen Konzept der Klägerin, „... als regelmäßiges, werktägliches Nachrichtenformat zu etablieren, mit dem sie kommunikative Öffentlichkeit herstellt und insoweit mehr Verlässlichkeit bietet als ein tatsächlich rein spontanes Format. Die Abfolge der einzelnen Sendungen ist auch nicht „fremdbestimmt“, wie etwa bei der Übertragung von Sportereignissen, sondern folgt einer redaktionellen Entscheidung (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 5, 6b). Für die Annahme eines Sendeplans spricht auch, dass eine Programmankündigung über Push-Nachrichten erfolgt (vgl. Leeb/Seiter, ZUM 2017, 573, 576), wenn auch erst unmittelbar nach Beginn des jeweiligen Live-Streams. Diese Nachrichten können von Nutzern direkt auf den mobilen Endgeräten empfangen werden, auf denen auch die Live-Streams konsumiert werden können, sodass der Anreiz zum „Einschalten“ eher noch größer sein dürfte als bei klassischen Programmzeitschriften. Randnummer 77 (
- cc)Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass – eine entsprechende Erforderlichkeit unterstellt – auch eine umfassende Gesamtabwägung für die Subsumtion aller drei Formate unter den Begriff des Sendeplans spricht (vgl. Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Auflage 2019, § 2 RStV Rn. 44 unter Hinweis auf die Abwägungskriterien der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten [DLM] – je mehr und je stärker ein Angebot diese erfüllt, desto rundfunktypischer sei ein Dienst). Das Merkmal der Darbietung ist nämlich seit dem 12. RÄndStV nicht mehr Tatbestandsmerkmal von § 2 RStV , sondern fällt – wie oben dargelegt – allenfalls unter das Tatbestandsmerkmal „für die Allgemeinheit bestimmt“. Aber selbst wenn der Begriff Rundfunk eine Darbietung im Sinne der Meinungsbildungsrelevanz erfordern sollte, wäre diese bei den streitgegenständlichen Formaten erfüllt, weshalb es auch dahingestellt bleiben kann, ob dieses Merkmal unionsrechtlich geboten ist (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 21. Juni 2019 - RO 3 K 18.15 - juris Rn. 48; VG Regensburg, Urteil vom 18. Oktober 2016 - RO 3 K 14.1177 - juris Rn. 81, bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 7 ZB 16.2346, juris). Randnummer 78 Hinsichtlich der Breitenwirkung lassen sich auf der Grundlage der von der Klägerin eingereichten Anlagen K 18 und K 19 keine haltbaren, tatsächlichen Feststellungen zu den jeweiligen Zuschauerzahlen der einzelnen Live-Streams treffen. Für „... hat die Klägerin schon keine Zahlen vorgelegt, sondern diese lediglich geschätzt. Für „... hat sie Zahlen zu einer einzigen Kalenderwoche im Mai 2018 vorgelegt, die die Beklagte wohl zu Recht als nicht repräsentativ zurückweist, zumal dort zwei von fünf Sendungen ungewöhnlich lang sind, was die Berechnung der durchschnittlichen Verweildauer von Nutzern verfälschen könnte. Schließlich gibt es – abgesehen von dem Erfordernis von mindestens 500 potentiellen Nutzern in § 2 Abs. 3 Nr. 1 RStV – in der aktuellen Fassung des RStV keine Definition dazu, ab welcher Zuschauerzahl eine besondere Wirkungsintensität bzw. Reichweite anzunehmen ist und auf welche Parameter es zur Berechnung ankommt („durchschnittliche Anzahl gleichzeitiger Zuschauer“ bzw. „gleichzeitige Nutzer“, wie die Klägerin meint, oder „Anzahl der Peak Live Viewer“, auf die die Beklagte abstellen will). Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an, denn selbst bei Wahrunterstellung der von der Klägerin vorgelegten Zuschauerzahlen lassen diese den Schluss auf eine traditionellen Fernsehnachrichtensendungen vergleichbare Wirkungsintensität bzw. Reichweite zu. So ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Anlage B 5 beispielhaft für die Sendung der Klägerin zur Hochzeit im britischen Königshaus, dass Sendungen zum selben Thema auf „n-tv“ bzw. „WELT“ fast identische Zuschauerzahlen hatten. Auch die Bekanntheit und der Erfolg der Pressetätigkeit der Klägerin sowie ihre multimediale Präsenz – besonders auch im Bereich Social Media – dürften zur Wirkungsintensität und Reichweite ihrer Live-Streams beitragen. Randnummer 79 Wie oben im Rahmen der journalistisch-redaktionellen Gestaltung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 RStV ausgeführt, zeichnen sich alle drei streitgegenständlichen Live-Streams außerdem durch einen besonderen Aktualitätsbezug aus, sodass auch dieses Kriterium erfüllt ist. Randnummer 80 Schließlich kommt den Formaten die erforderliche Suggestivkraft zu. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass eine besonders starke Suggestivkraft eher von aufeinander folgenden Sendungen ausgehen dürfte, da diese in besonderem Maß eine realitätstreue, authentische, künstliche Welt schaffen, in die der Rezipient eingebunden wird (vgl. Martini in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 25. Edition Stand 01.08.2018, § 2 RStV Rn. 5). Allerdings geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass Live-Streams allein aufgrund ihrer Zeitgleichheit ein höheres Einflusspotential auf die öffentliche Meinungsbildung besitzen (vgl. vgl. Dörr in Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole/Wagner, HK-RStV/JMStV, 62. Auflage 2015, § 2 RStV Rn. 21). Aus Sicht der Rezipienten sind die Formate außerdem mit einem traditionellen Fernsehprogramm vergleichbar, sodass die Einordnung als Rundfunk gerechtfertigt ist (vgl. Schulz in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 2 RStV Rn. 42c; Bodensiek/Walker, MMR 2018, 136, 139). Die Live-Streams unterscheiden sich hinsichtlich des Aufbaus, der Art und Weise der Berichterstattung, der Professionalität (z.B. Auslandskorrespondenten, Reporter, Kommentatoren, hochkarätige Interviewpartner) – im Unterschied etwa zu Let’s Plays, die von den Landesmedienanstalten ebenfalls als Rundfunk eingeordnet wurden (vgl. Bodensiek/Walker, MMR 2018, 136, 136 f.) – nicht von anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Nachrichten- und Unterhaltungsformaten. Vielmehr scheinen die Ähnlichkeit und das „In-Konkurrenz-Treten“ mit solchen Angeboten beabsichtigt. Das verfassungsrechtliche Kriterium der Suggestivkraft bzw. Realitätsnähe ist folglich ebenso gegeben wie bei klassischen Nachrichtenprogrammen im Fernsehen. Hinzukommt, dass – insbesondere bei dem Format „... – eine direkte Kommunikation mit dem Publikum erfolgte. Randnummer 81