Tenor Gegen den Kläger wird ein Verweis verhängt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro verhängt wurde. Randnummer 2 Der 1... geborene Kläger steht seit 1... im Dienst der Berliner Polizei, seit 2... ist er Beamter auf Lebenszeit. Im Jahr 2... wurde er vom Beklagten zum Polizeikommissar ernannt. Seine dienstlichen Leistungen wurden zuletzt (Beurteilungszeit September 2014 bis Juli 2016 mit „2“ bewertet. Der Kläger ist geschieden und hat eine 1... Tochter. Randnummer 3 Am 22. November 2016 leitete der Beklagte gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Hintergrund hierfür war, dass der Kläger ausweislich eines Tätigkeitsberichts des LKA am 5. November 2016 am A... der Versammlung „Merkel muss weg“ am W..., 1...B..., gesehen wurde. Hierbei soll sich der Kläger mit Aktivisten der Identitären Bewegung (IB) unterhalten haben. Die ca. 550 Teilnehmer der Versammlung sollen sich ausweislich des Tätigkeitsberichts im Wesentlichen zusammengesetzt haben aus dem Rechtspopulistischem Spektrum der Partei Pro Deutschland, der Hooligan/HoGeSa-Szene Berlins und Ostdeutschlands, der Kameradschaftsszene wie z.B. Barnimer Freundschaft, Patrioten Cottbus, der NPD, der Reichsbürgerbewegung und German Defence League. Im weiteren Verlauf der Versammlung soll der Kläger nicht mehr gesehen worden sein. Randnummer 4 Unter dem 3. Januar 2017 teilte der Beklagte dem Kläger die Einleitung des Disziplinarverfahrens mit. Neben der Teilnahme an der Versammlung vom 5. November 2016 bestehe der Verdacht, der Kläger betreibe unter dem Namen „T...“ eine Facebook-Seite, die eine Vielzahl von Beiträgen/Fotos mit politischem Inhalt, u.a. mit Flüchtlings – und Merkel-kritischen Bezügen enthalte. Zudem bestehe der Verdacht, dass der Kläger auch an einer „Merkel muss weg“- Demonstration am 30. Januar 2016 in N... teilgenommen habe. Randnummer 5 Der Kläger nahm hierzu unter dem 26. Januar 2017 schriftlich Stellung und berief sich auf seine Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Er vertrete keine Standpunkte, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Ein reger Gedankenaustausch mit anderen Versammlungsteilnehmern stelle auch kein ungewöhnliches Verhalten dar. Die Vita seiner Gesprächspartner seien ihm im Einzelnen nicht bekannt. Er sehe es nicht nur als sein Recht, sondern auch als seine Pflicht an, alle demokratischen und legalen Möglichkeiten auszuschöpfen, um seine Überzeugung darzulegen und ein Umdenken des in seinen Augen verheerenden Kurses zu bewirken. Randnummer 6 Unter dem 2. März 2017 übermittelte der Beklagte den abschließenden Ermittlungsbericht dem Kläger und gab ihm abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 7 Der Kläger nahm hierzu Stellung und monierte zum einen, dass er nicht unverzüglich über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden sei. Im Übrigen läge kein außerdienstliches Dienstvergehen vor. Insbesondere habe er nicht gegen das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot verstoßen. So pflege er keinen Kontakt zu der Gruppe „Identitäre Bewegung“. Auch die Beiträge des Klägers auf dem Facebookprofil bewegten sich im Bereich des für Beamte rechtlich Zulässigen. Randnummer 8 Mit Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2017 verhängte der Beklagte gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- Euro. Dieser habe gegen seine Pflichten aus § 33 Abs. 2 BeamtStG (Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung), § 34 Satz 3 BeamtStG (achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten) sowie aus § 101 LBG (Pflicht zur Ansehenswahrung und Disziplin) verstoßen. Im Einzelnen wurde dem Kläger als Dienstvergehen vorgeworfen: Randnummer 9 1. am 5. November 2016 gegen 15:20 Uhr am W... in 1...B... an einer rechtsgerichteten „Merkel muss weg“-Demonstration teilgenommen zu haben. Er habe sich dort zumindest mit den Aktivisten der „Identitären Bewegung“ (IB) Herrn D..., Herrn J... und Herrn V... getroffen. Auf der rechtsgerichteten Versammlung seien neben Deutschlandfahnen, Fahnen der „Identitären Bewegung“ (Gelbes Lambda) die sog. „Wirmer-Flagge“ geschwungen worden, welche in den letzten Jahren vermehrt von rechtsextremen Gruppierungen verwandt worden sei. Zumindest zu Herrn G... habe der Kläger auch über Facebook Kontakt gehabt. Die „Identitäre Bewegung“ werde vom Verfassungsschutz beobachtet. Für die Versammlung sei öffentlich mit 9 Personen geworben worden, von denen 8 der „rechten Szene“ zugeordnet werden könnten. Randnummer 10 2. am 30. Januar 2016 ebenfalls an einer „Merkel muss weg“-Demonstration in Neubrandenburg teilgenommen zu haben. Diese Versammlung sei von der „Alternative für Deutschland“ angemeldet worden. Begleitet von Sprechchören „Verrat! – Merkel muss weg!“ habe er sich in die erste Reihe gestellt und gegen die amtierende Bundeskanzlerin Dr. Merkel skandiert. Hierbei habe er in ihre Richtung geschaut und mehrfach mit seinen Daumen nach unten gedeutet. Bei dieser Meinungskundgabe habe er sich filmen lassen. Das Video hiervon habe er anschließend auf seiner Facebook-Seite gepostet und wie folgt kommentiert: „Unsere äußerst beliebte und volksnahe Kanzlerin wurde heute in Neubrandenburg von ihren Untertanen freundlich begrüßt. Der Ausflug nach MeckPomm hat sich gelohnt.“ Randnummer 11 3. Unter dem Namen „T...“ habe der Kläger eine für jedermann einsehbare Facebook-Seite mit rechtsgerichtetem Inhalt betrieben. Neben privaten Urlaubserlebnissen habe die Seite eine Vielzahl an islamfeindlichen und regierungs- sowie Merkel-kritischen Einträgen enthalten. Der Kläger habe Äußerungen getätigt, die für die rechte Szene, speziell für die „Identitäre Bewegung“, typisch sei: Randnummer 12 So habe der Kläger Bilder/Videos von Pegida-Demonstrationen am 21. Dezember und 6. Februar 2016 in Dresden auf seine Seite gestellt. Hierzu habe er kommentiert: „…Von Medien kleingeredet haben deutlich mehr als 10.000 Menschen Gesicht gezeigt gegen die Islamisierung Europas und ungezügelte Masseneinwanderung. Gleichzeitig gab es in zahlreichen anderen europäischen Städten Demonstrationen.“ Randnummer 13 Auf seine Facebook-Seite habe der Kläger eine Karikatur gestellt, die Europa als Person darstelle, wie sie mit einer Gießkanne einen kleinen Baum wässere. Der Baum trage die Überschrift „Islam“. Zwischen der Person und dem Baum befinde sich ein Seil. Die Person trage das Seil als Schlinge um den Hals. Mit zunehmender Größe des Baumes (dem Islam) erhänge sich die Person (Europa) somit selbst. Neben dieses Bild habe der Kläger am 20. Mai 2016 das Wort „Passt“ geschrieben. Randnummer 14 Am 20. Mai 2016 habe der Kläger ein Video der Facebook-Seite „Coburg-FREI statt bunt“ geteilt. In dem Video schildere eine Person, dass den Christen ein Schlafmittel verabreicht werde, damit sie ihre eigene Islamisierung verschlafen würden. Der Kläger habe zu diesem Video geschrieben: „Bitte hört rein Leute…“. Randnummer 15 Auf seiner Facebook-Seite habe der Kläger Zeitungsartikel und Beiträge über straffällig gewordene Personen mit Migrationshintergrund gesammelt. Randnummer 16 Neben einer Meldung „Österreichische Polizei schlägt Alarm: Islamismus nimmt gefährliche Formen an“ habe der Kläger am 18. Mai 2016 geschrieben: „Von 16 Moscheen in Graz werden 8 von der Polizei als radikal eingestuft. Und wer denkt, dass es in Deutschland anders ist, der irrt. Aufwachen Leute!“ Randnummer 17 Zu einem Artikel „5 Millionen Türken sitzen auf gepackten Koffern“ habe er am 22. März 2016 geschrieben: „Will das keiner sehen? Meint ihr wirklich, Mutti Merkel wird’s schon richten? Diese Frau treibt uns direkt ins Unglück…“. Randnummer 18 Zu dem Artikel „Türken kommen ab Juni ohne Visum in EU“ habe er am 7. März 2016 geschrieben: „…Danke Mutti Merkel, soviel Scheiße kann ein einzelner Mensch doch gar nicht verzapfen!“. Randnummer 19 Zu einem Artikel des Medienportals „meedia.de“, in dem zum Ausdruck gebracht worden sei, dass Facebook gemäß dem Justizminister Herrn Maas mehr „Hasskommentare“ zu löschen habe, habe er am 17. Mai 2016 geschrieben: „Unser Zensurminister kriegt den Hals nicht voll…“ Am 18. Januar 2016 habe er zu einem Artikel der „Jungen Freiheit“ über Herrn Maas geschrieben: „Dieser Justizminister ist eine Schande für Deutschland.“ Randnummer 20 Bezüglich eines Artikel von gmx.net über den Stellvertreter der Bundeskanzlerin Sigmar Gabriel habe er geschrieben: „Verpisst euch endlich in den Vorruhestand!“ Randnummer 21 Am 29. Dezember 2015 habe er zu einem Artikel über die geringe Erhöhung des Kindergeldes geschrieben: „Wie viele Beweise braucht ihr noch, um endlich aufzuwachen und zu begreifen, was unsere Regierung für ein mieses Spiel treibt? Wer den eigenen Nachwuchs nicht fördert, gleichzeitig aber Milliarden für Fremde locker machen kann, der begeht Verrat am eigenen Volk. Ein Volk, welches sich aufgrund von tendenziöser und manipulativer Dauerberieselung und seit 70 Jahren auferzwungener Schuldkultur im gebückten unterwürfigen Zustand befindet…Was soll noch passieren, bevor ihr aufwacht und euch wehrt? Ist euch die Zukunft eurer Kinder egal, oder warum seid ihr alle zu feige, um auf der Straße Gesicht zu zeigen und für euch und eure Kinder Gerechtigkeit und Würde einzufordern?“ Randnummer 22 Mit der Teilnahme an der Demonstration vom 5. November 2016 in Berlin und am 30. Januar 2016 in Neubrandenburg sowie dem Betreiben seiner Facebook-Seite habe der Kläger den Eindruck erweckt, der rechten Szene nahe zu stehen oder zumindest mit ihr zu sympathisieren. Die Internetseite sei geeignet, Ängste bzw. Vorurteile gegenüber Ausländern hervorzurufen bzw. zu steigern. Randnummer 23 Mit der am 16. Januar 2018 bei Gericht erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Randnummer 24 Er moniert, dass er nicht unverzüglich i.S.v. § 20 Abs. 1 DiszG über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden sei. Randnummer 25 Der Beklagte werfe ihm darin offenbar eine „rechte Gesinnung“ vor, berücksichtige hierbei jedoch nicht, dass der Kläger z.B. auf seiner Facebook-Seite einen Aufruf der Flüchtlingsorganisation „Moabit hilft“ geteilt habe, worin dazu aufgerufen worden sei, Lebensmittel und Hygiene-Artikel zu spenden. Der Kläger habe selbst vor Ort mitgeholfen. Zudem fehle der Hinweis, dass der Kläger von 2003 bis 2011 mit einer dunkelhäutigen Frau aus Sierra-Leone verheiratet gewesen sei. Randnummer 26 Materiell liege kein Dienstvergehen vor. Insbesondere habe der Kläger nicht gegen das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot verstoßen. Die angegriffene Disziplinarverfügung berücksichtige das Grundrecht des Klägers auf freie Meinungsäußerung nicht genügend. Keine der vorgeworfenen Handlungen stelle eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus sei die offenbar beliebige Verwendung der Begriffe „rechts“, „rechtsradikal“ und „rechtsextremistisch“ zu kritisieren. Randnummer 27 Bei der Demonstration am 30. Januar 2016 sei etwa die ablehnende Geste des Klägers mit dem Daumen nach unten vollumfänglich vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen. Randnummer 28 Nicht nachzuvollziehen sei auch, inwiefern die Teilnahme an einer „rechtsgerichteten“ Demonstration am 5. November 2016 einen Verstoß gegen das Mäßigungsgebot darstellen könne. Grundsätzlich sei es jedem Beamten außerhalb seiner Dienstzeit gemäß Art. 8 GG freigestellt, an jeder beliebigen Demonstration teilzunehmen. Es sei hierbei gleich, ob der Charakter der Demonstration vermeintlich „links“ oder vermeintlich „rechts“ sei. Eine Einschränkung könne sich nur dann ergeben, wenn sich das Anliegen oder der ganz überwiegende Teil der Teilnehmer für den Beamten erkennbar gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richte. Dies sei bei der Demonstration am 5. November 2016 jedoch nicht der Fall gewesen. Der über das Internet verbreitete Aufruf zur Demonstration habe insofern klare Verhaltensregelungen festgelegt. Randnummer 29 Auch hinsichtlich der Beiträge des Klägers auf dem Facebook-Profil liege kein Verstoß gegen das Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot vor. Die Kritik an der Flüchtlings-, Migrations- und Sozialpolitik sei, soweit sich diese nicht gegen die Menschenwürde richtet, legitimer Bestandteil einer offenen politischen Diskussion. Bei der Masse der vom Beklagten kritisierten Beiträge handele es sich um Meldungen von Zeitungen und Online-Portalen. Zentrale Themen seien die ungesteuerte und unkontrollierte Einwanderung aufgrund der Politik der letzten Bundesregierung, die Zunahme von Kriminalität sowie das Erstarken eines konservativen politischen Islam in Deutschland und Europa. Die vom Beklagten in der Disziplinarverfügung aufgeführten Facebook-Beiträge seien weder strafbar noch überschritten sie die Grenze der Meinungsfreiheit. Mit keiner Handlung habe sich der Kläger auch nur im Ansatz gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gewendet oder auch nur den Anschein gesetzt, sich nicht für diese einsetzen zu wollen. Randnummer 30 In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger noch dahingehend eingelassen, dass ihn die politischen Ereignisse des Jahres 2015 sehr aufgewühlt hätten und er schon seit langer Zeit ein politisch sehr interessierter Mensch sei. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32 die Disziplinarverfügung vom 13. Dezember 2017 aufzuheben. Randnummer 33 Der Beklagte beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Der Kläger habe durch seine Teilnahme an der „Merkel-muss-weg“- Demonstration vom 5. November 2016 und sein dortiges Verhalten den Anschein erweckt, Positionen zu vertreten, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar seien. Der Charakter der Versammlung sei verfassungsfeindlich einzustufen. Dies ergebe sich aus einem Bericht des szenekundigen EGHK W... vom LKA 5... der den wesentlichen Teil der Versammlungsteilnehmer verschiedenen verfassungsfeindlichen Organisationen und Bewegungen zugeordnet habe. Entscheidend für die Verfassungsfeindlichkeit des Charakters einer Versammlung sei allein das tatsächliche Verhalten des überwiegenden Teils der Versammlungsteilnehmer. Es sei dem Veranstalter nicht möglich, im Vorfeld den späteren tatsächlichen Charakter der Versammlung festzulegen und so die spätere Bewertung der tatsächlichen Lage zu verhindern. Für den Kläger sei der verfassungsfeindliche Charakter der Versammlung auch deutlich erkennbar gewesen. Dies ergebe sich primär aus der starken Präsenz der „Identitären Bewegung“ mit ihren Symbolen auf der Versammlung. Deren politische Positionen und deren Unvereinbarkeit mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung seien dem Kläger bekannt gewesen, zumal er sich zu Beginn der Versammlung mit drei führenden Aktivisten dieser Organisation angeregt unterhalten habe. Randnummer 36 Auch die Demonstration vom 30. Januar 2016, an der der Kläger teilgenommen habe, werde ebenfalls als gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet eingestuft. Auf der Versammlung sei durch die Menge neben „Merkel muss weg“ auch „Volksverräter“ skandiert worden. Hierbei handele es sich um einen vor allem durch die Nationalsozialisten im Rahmen der sog. „Dolchstoßlegende“ geprägten Begriff, der von ihnen auch in das Strafrecht eingeführt worden sei und aufgrund dessen viele Menschen zum Tode verurteilt wurden. Randnummer 37 Die von dem Kläger verwendete Geste mit dem Daumen nach unten lasse, etwa im Hinblick auf antike römische Gladiatorenspiele, ohne weiteres den Anschein zu, dass der Tod der Bundeskanzlerin gefordert werde. Dies richte daher gegen die Menschenwürde der Bundeskanzlerin und sei mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar. Randnummer 38 Ähnliches gelte für die verschiedenen Beiträge des Klägers auf Facebook. Auch diese erweckten den Anschein, er vertrete Positionen, die mit freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht vereinbar seien. So habe er durch mehrere Beiträge Muslime im Kern ihres Grundrechts auf Religionsfreiheit gemäß Art. 4 GG dergestalt angegriffen, dass dadurch seine Verfassungstreue in Frage gestellt in Frage gestellt werde. Randnummer 39 Die verfassungsfeindlichen Äußerungen des Klägers beschränkten sich jedoch nicht auf Angriffe auf Muslime und den Islam als Religion. Hier sei ein Beitrag des Klägers vom 29. Dezember 2015 hervorzuheben, bei dem der Kläger der damals amtierenden Bundesregierung „Verrat am eigenen Volk“ vorwerfe. Darüber hinaus spreche der Kläger in diesem Beitrag von einem „seit 70 Jahren aufgezwungenen Schuldkult“. Dies stelle eine Verharmlosung der Verbrechen des Nationalsozialismus dar. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf die in der Akte befindlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 41 Durch Beschluss vom 21. Juni 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie nicht begründet. Randnummer 43 Die Disziplinarverfügung leidet nicht schon deshalb an einem formellen Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führen würde, weil die Unterrichtung des Klägers über die Einleitung des Disziplinarverfahrens möglicherweise nicht unverzüglich, sondern mit geringer Verzögerung erfolgte. Eine schuldhafte Verzögerung könnte sich ggf. bei der Maßnahmebemessung auswirken (vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, Rn. 3 zu § 20 BDG m.w.N.). Randnummer 44 Der Kläger hat ein einheitlich zu beurteilendes Dienstvergehen begangen, das die Verhängung eines Verweises erfordert. Randnummer 45 1. Die Teilnahme und das Verhalten des Klägers auf den beiden Versammlungen bzw. Demonstrationen am 30. Januar 2016 sowie am 5. November 2016 begründen entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings kein Dienstvergehen. Randnummer 46
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