Sondernutzungsgebühren für die Nutzung öffentlichen Straßenlandes für eine Baustelleneinrichtung Orientierungssatz 1. Jeder Gebrauch einer öffentlichen Straße, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG eine Sondernutzung. Eine Baustelleneinrichtung und die Lagerung von Baustoffen stellen keine verkehrlichen Nutzungen dar und fallen nicht unter den Gemeingebrauch. (Rn.14) 2. Sondernutzungen, die von Anstalten des öffentlichen Rechts ausgeübt werden, sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SNGebV gebührenfrei. (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin 1. Kammer, 24. Oktober 2019, 1 K 566.17 nachgehend VG Berlin 1. Kammer, 24. Oktober 2019, 1 K 566.17, Urteil Tenor Der Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 17. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 wird insoweit aufgehoben, als darin Sondernutzungsgebühren festgesetzt worden sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren für die Nutzung öffentlichen Straßenlandes für eine Baustelleneinrichtung. Randnummer 2 Sie hat die Aufgabe, das Liegenschaftsvermögen des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten und nicht mehr benötigtes Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 beantragte die Klägerin bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin - Bezirksamt - für ihr Bauvorhaben „Neubau Haus der Zukunft Berlin“ (inzwischen „Futurium“) eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis zum 30. Juni 2017 und eine Fläche von 3,5 m x 125 m (Fahrradweg und Teile der Fahrbahn im Bereich des Alexanderufers), um ihre Baustelleneinrichtung zu erweitern. Am 16. März 2016 teilte die Klägerin mit, dass die Nutzung erst am 21. März 2016 beginnen solle. Mit Bescheid vom 17. März 2016 erteilte das Bezirksamt die Sondernutzungserlaubnis und setzte eine Sondernutzungsgebühr von 52.500 Euro fest. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 23. März 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen die festgesetzte Sondernutzungsgebühr ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei als Anstalt des öffentlichen Rechtes von Gebühren befreit. Die Sondernutzung diene lediglich der Durchführung ihrer Amtsgeschäfte. Daher habe sie kein primäres Interesse an einer Gewinnerzielung und es liege keine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit vor. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei nicht von Gebühren befreit. Bei ihr handele es sich um einen Betrieb, der einen Wirtschaftsplan aufstelle bzw. eine gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtung. Sie werde nicht nach dem Haushaltsplan des Bundes verwaltet. Zudem veräußere sie Grundstücke mit Gewinnerzielungsabsicht. Randnummer 6 Dagegen hat die Klägerin am 18. September 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie stelle zwar einen Wirtschaftsplan auf, sei jedoch kein „Betrieb“. Unter diesem Begriff sei eine organisierte Wirtschaftseinheit zu verstehen, in der durch den Einsatz von Produktionsverfahren für den Markt Güter produziert oder Dienstleistungen bereitgestellt würden. Sie sei jedoch nicht am Markt tätig, da sie im Wesentlichen als Immobiliendienstleisterin der Bundesverwaltung und Bundesgerichte agiere. Die ebenfalls gesetzlich geregelte Aufgabe des Verkaufes von Immobilien, die nicht mehr für Verwaltungszwecke benötigt würden, sei lediglich Ausfluss des einheitlichen Liegenschaftsmanagements für den Bund. Es handele sich bei ihr auch nicht um eine gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtung. Denn eine Erwerbswirtschaftlichkeit setze eine ausschließliche oder vorrangige Gewinnerzielungsabsicht voraus. Der Begriff der „Ausrichtung“ verlange in diesem Zusammenhang mehr als nur ein mitverfolgtes Interesse; es müsse vielmehr das primäre Bestreben des Betriebes oder der Einrichtung sein, aus der unternehmerischen Tätigkeit über die bloße Kostendeckung hinaus einen Gewinn zu erwirtschaften. Ergänzend beruft sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2019 - OVG 11 B 7.18. Darin hatte das Gericht entschieden, dass die Klägerin persönlich von Gebühren nach der Umweltschutzgebührenordnung - UGebO - befreit sei. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 17. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2017 insoweit aufzuheben, als darin Sondernutzungsgebühren festgesetzt worden sind. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Erweiterung der Baustelleneinrichtung stelle eine gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Die Klägerin sei nicht von der Gebührenpflicht befreit. Denn sie sei ein Betrieb, der einen Wirtschaftsplan aufstelle. Verkauf, Vermietung und Investitionen würden auf der Basis nachhaltiger Rentabilitätsbetrachtungen gesteuert. Insbesondere bei dem Verkauf von Liegenschaften bestehe ein fiskalisches Interesse des Bundes. Im Übrigen sei die Klägerin erwerbswirtschaftlich ausgerichtet. Der Verkauf von Immobilien erfolge überwiegend nach dem Höchstpreisgebot, bei dem eine Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund stehe. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg sei nicht übertragbar. Denn dort sei über eine Verwaltungsgebühr und nicht über eine Sondernutzungsgebühr gestritten worden. Im Übrigen habe bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Klägerin, jedenfalls bei der Veräußerung von Liegenschaften, erwerbswirtschaftlich tätig sei. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 17. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), als darin Sondernutzungsgebühren festgesetzt worden sind. Randnummer 13 1. Rechtsgrundlage für die Erhebung der festgesetzten Sondernutzungsgebühren sind die §§ 11 Abs. 9 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes - BerlStrG - i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Sondernutzungsgebührenverordnung - SNGebV - i.V.m. dem Gebührenverzeichnis. Hiernach werden für Sondernutzungen der öffentlichen Straßen Sondernutzungsgebühren in der durch das Gebührenverzeichnis festgelegten Höhe erhoben, wenn nicht ein Fall der persönlichen oder sachlichen Gebührenfreiheit vorliegt. Randnummer 14 2. Die Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung sind nicht erfüllt. Zwar handelt es sich bei dem von der Klägerin für ihre Baustelleneinrichtung in Anspruch genommenen Fahrradweg sowie der halben Fahrbahn im Bereich des Alexanderufers um öffentliche Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 BerlStrG . Denn sowohl der Fahrradweg als auch die Fahrbahn sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Auch stellt die Baustelleneinrichtung der Klägerin eine Sondernutzung dar. Gemäß § 11 Abs. 1 BerlStrG ist jeder Gebrauch einer öffentlichen Straße, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung. Gemeingebrauch bedeutet, dass der Gebrauch der öffentlichen Straße jedem im Rahmen der Widmung für den Verkehr gestattet ist (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG ). Über diesen Gemeingebrauch geht die Nutzung des Fahrradweges und der Fahrbahn durch die Klägerin hinaus. Denn eine Baustelleneinrichtung und die Lagerung von Baustoffen stellen keine verkehrlichen Nutzungen dar und fallen daher auch nicht unter den Gemeingebrauch (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. April 2015 - OVG 1 B 23.12, juris Rn. 56). Randnummer 15 Die Klägerin ist jedoch persönlich von Gebühren befreit. Randnummer 16
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