Klage gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung Orientierungssatz 1. Notwendiger Bestandteil der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege ist eine mündliche Prüfung zu verschiedenen Themenbereichen, deren Bestehen für das Bestehen der Gesamtprüfung notwendig ist und die einmal wiederholt werden kann. (Rn.10) 2. Ein Verfahrensfehler ist nicht darin zu erblicken, dass der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Frage zurückzugeben und eine neue Frage zu ziehen. (Rn.12) 3. Die Beherrschung der deutschen Sprache dergestalt, dass eine mündliche Prüfung erfolgreich absolviert werden kann, betrifft auch eine Fähigkeit, die durch die Prüfung zu ermitteln ist, sodass diesbezüglich kein Nachteilsausgleich erfolgen kann. (Rn.15) Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihr Klageverfahren, in dem sie sich gegen die Feststellung des Beklagten wendet, sie habe die Prüfung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin endgültig nicht bestanden. Randnummer 2 Nachdem die Klägerin in ihrem 1. Prüfungsversuch die mündliche Prüfung in den Themenbereichen „berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen“ (Themenbereich 2) sowie „bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ (Themenbereich 3) nicht bestanden hatte, wurde sie auf ihren Antrag zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in den genannten Themenbereichen zugelassen, die am 16. März 2018 stattfand. In dieser Prüfung wurde ihre Prüfungsleistung im Themenbereich 2 mit der Note 3 und im Themenbereich 3 mit der Note 5 bewertet. Randnummer 3 Mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 3. April 2018 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie den mündlichen Teil der Prüfung nicht bestanden und somit die Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Randnummer 4 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 11. April 2018 Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor: Das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung sei unvollständig und fehlerhaft. Es enthalte kein Datum und lasse nicht erkennen, welche Prüferin welche Fragen gestellt habe und in welcher Reihenfolge die Klägerin versucht habe, die Fragen zu beantworten. Auch fehle ein Vermerk über die Beeinträchtigung der Klägerin als Prüfling mit Migrationshintergrund im Hinblick auf ihr Verständnis der Fragen und der Schnelligkeit von Antworten. Sie spreche zwar gut Deutsch, habe jedoch bei der Formulierung und dem Erfassen von Fachfragen Probleme. Dies sei zumindest einer Prüferin bekannt gewesen, trotzdem sei ihr in der Prüfung nicht in jedem Fall die Möglichkeit eröffnet worden, das Gehörte zu verarbeiten und in eine Antwort umzusetzen. Die mündliche Prüfung im Themenbereich 3 habe lediglich 11 Minuten gedauert, obwohl nach der Prüfungsordnung die Prüfung mindestens 10 Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern solle. Hier hätte die Prüfungszeit bis zu Maximalgrenze genutzt werden müssen, um gegebenenfalls durch Nachfragen und Hilfestellungen zu einem Antwortverhalten zu gelangen, das für ein Bestehen ausreiche. Kurz nach Beginn der mündlichen Prüfung im Themenbereich 3 sei sie Klägerin verunsichert worden; dies habe den gesamten Verlauf der Prüfung negativ beeinflusst. Denn ihre Antwort, die in einer mündlichen Zwischenprüfung noch als korrekt gekennzeichnet worden sei, sei in der mündlichen Abschlussprüfung als falsch bezeichnet worden. Im Übrigen sei der Niederschrift zur mündlichen Prüfung die Bildung der Gesamtnote aus den Noten der Prüferinnen nicht zu entnehmen. Randnummer 5 Das Landesamt für Gesundheit und Soziales wies nach der Einholung von Stellungnahmen der Prüferinnen den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 31. Oktober 2018 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Niederschrift über die mündliche Prüfung sei nicht fehlerhaft. Die maßgebliche Vorschrift der Prüfungsordnung beziehe sich nur auf die Dokumentation des äußeren Ablaufs des Prüfungsgeschehens und der besonderen Vorkommnisse, eine detaillierte Protokollierung der Inhalte werde hingegen nicht gefordert. Im Übrigen hätten Mängel des Prüfungsprotokolls keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistung auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolge. Die Prüferinnen hätten die Klägerin mehrfach gefragt, ob sie die Prüfungsaufgabe verstanden habe, was diese bejaht habe. Auch habe die Klägerin genügend Zeit für die Beantwortung der Fragen gehabt. Das Beherrschen der deutschen Sprache sei mittelbar auch Prüfungsgegenstand. Die Prüferinnen hätten Ausführungen der Klägerin im Verlaufe der Prüfung nicht kommentiert, sondern lediglich in ihren Mitschriften ihre Bewertung vermerkt. Die Dauer der Prüfung sei nicht zu beanstanden, denn unter Einbeziehung der Vorbereitungszeit für das Durchlesen des Aufgabentextes habe die Prüfung ca. 16 Minuten gedauert. Im Übrigen sei die Klägerin mehrfach dazu befragt worden, ob sie den Ausführungen noch etwas hinzuzufügen habe, was diese verneint habe. Die Prüfung sei beendet worden, nachdem die Klägerin trotz hilfestellender Fragen keine Antworten mehr gegeben habe. Die Notenbildung sei nachvollziehbar, denn ausweislich der Niederschrift habe jede Prüferin die Prüfungsleistung der Klägerin im Themenbereich 3 mit der Note „mangelhaft“ benotet. Randnummer 6 Mit ihrer am 27. November 2018 erhobenen Klage begehrt die Klägerin eine Neubewertung ihrer mündlichen Prüfung, hilfsweise die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in ihrer Widerspruchsbegründung. Ergänzend trägt sie vor: Ihrer Kenntnis nach sei es in den Prüfungen Standard gewesen, dass die Prüflinge die Möglichkeit erhalten hätten, eine Frage, die Ihnen nicht liegt oder die sie nicht beantworten können, zurückzulegen und eine neue Frage zu ziehen. Auf diese Möglichkeit sei sie vor der Prüfung nicht hingewiesen worden. Randnummer 7 Der Beklagte tritt der Klage entgegen und bekräftigt seine Auffassung, dass die mündliche Prüfung verfahrensfehler- und bewertungsfehlerfrei erfolgt sei. II. Randnummer 8 Der Antrag der Klägerin, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –). Randnummer 9 Der angefochtene Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 3. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 31. Oktober 2018 stellt sich nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung der mündlichen Prüfung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 10 Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides sind §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege – KrPflAPrV – vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886). Danach ist notwendiger Bestandteil der staatlichen Prüfung in der Gesundheits- und Krankenpflege eine mündliche Prüfung zu verschiedenen Themenbereichen, deren Bestehen für das Bestehen der Gesamtprüfung notwendig ist und die einmal wiederholt werden kann. Jeder der drei Themenbereiche in der mündlichen Prüfung muss mit mindestens „ausreichend“ benotet werden, damit die mündliche Prüfung bestanden ist. Die Klägerin hat die mündliche Prüfung endgültig nicht bestanden, weil ihre Prüfungsleistung im Themenbereich 3 der mündlichen Prüfung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KrPflAPrV) in der Wiederholungsprüfung mit der Note „5“ bewertet worden ist. Randnummer 11 1. Verfahrensfehler liegen nicht vor. Randnummer 12
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