persönlichen Anhörungen des Klägers zu
der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers zu
dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gegen sich gelten lassen. Da gegen den Kläger zu
GO nicht
jeder Betrachtungsweise von vornherein ausgeschlossen. Es ist jedenfalls vertretbar, dass es sich bei den Regelungen der §§ 27ff. AufenthaltG auch um subjektive Rechte des in Deutschland lebenden Ehegatten handelt (offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
G richtet sich die Erteilung eines nationalen Visums für ein längerfristigen Aufenthalt
den für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften.
G ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis
G besitzt. Diese Voraussetzung liegt bei den Klägern vor. An der formell wirksamen Ehe und an dem gemeinsamen Willen, eine eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland herstellen zu wollen, bestehen keine Zweifel. Der Kläger zu 2. besitzt seit dem 22. Februar 2019 eine Aufenthaltserlaubnis. Da der Antrag auf Familiennachzug rechtzeitig innerhalb von drei Monaten
unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt worden ist, kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht an (§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG).
G ist auch vom Erfordernis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. abzusehen. Randnummer 21 Der Erteilung des begehrten Visums steht auch nicht die Vorschrift des § 27 Abs. 3a AufenthG entgegen. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzuges zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Randnummer 22 Die Vorschrift soll sicherstellen, dass bei diesen Personen keine weitere Verfestigung durch ein Familiennachzug stattfindet. Sie sieht als Ausschlussregelung einen abgesenkten Überzeugungsmaßstab vor: Eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland muss danach nicht
gewiesen werden, vielmehr genügt eine Indizwirkung. Von einer Gefährdung ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass die Person, zu der der Familiennachzug stattfinden soll, entweder einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus entweder unterstützt oder wenn diese Person eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind trotz des darin enthaltenen Prognosecharakters im vollem Umfang gerichtlich überprüfbar, für einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum ist – wie auch in Fällen der Ausweisung – im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) kein Raum. Randnummer 23 Der Wortlaut des § 27 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG stimmt mit dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG überein, so dass es naheliegt, die hierzu entwickelten Maßstäbe in gleicher Weise anwenden (vgl. zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris, Rn. 18 ff.). Da der Zweck der Regelung lediglich darin besteht, eine Verfestigung des Aufenthalts solcher Personen durch Familiennachzug zu vermeiden und mittelbar ihre Abschiebung zu erleichtern, können jedenfalls an den Familiennachzug keine geringeren Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden als an die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Person, zu der der
zug stattfinden soll. Aus § 5 Abs. 4 AufenthG ergibt sich, dass selbst in Fällen einer Flüchtlingsanerkennung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nummer 2 oder 4 AufenthG besteht. Anderseits folgt aus der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Person, zu der der
zug stattfinden soll, keine Bindungswirkung für die Beklagte, das Visum nicht aufgrund der Ausschlussregelung des § 27 Abs. 3a AufenthG versagen zu können. Sie hat vielmehr die Voraussetzungen selbst zu prüfen, zumal nicht auszuschließen ist, dass die Ausländerbehörde zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entweder keine hinreichenden Erkenntnisse über etwaige Sicherheitsbedenken hatte oder dass sie diese anders oder gar fehlerhaft bewertet hat. Der Entscheidung der Beigeladenen, dem Kläger zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, kommt daher keine Tatbestandswirkung für den Ehegattennachzug bei, dass Sicherheitsbedenken ausgeschlossen wäre. Randnummer 24 Die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
PO wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
GB) steht einer Versagung des Visums zum Familiennachzug aufgrund von § 27 Abs. 3a AufenthG ebenso nicht entgegen. Zum einen unterscheidet sich der Wortlaut der maßgeblichen Reglungen, zum anderen sind der rechtliche Prüfungsmaßstab und der Zweck ein anderer.
der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O., Rn 18) muss für § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – und mithin auch für § 27 Abs. 3a AufenthG – die Schwelle der Strafbarkeit nicht überschritten sein. Die Vorschrift des § 27 Abs. 3a AufenthG dient der präventiven Gefahrenabwehr. Randnummer 25 Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die JaN, die JaA und der Islamische Staat (IS) als terroristische Organisationen einzustufen sind. Trotz der rechtlichen Unschärfe des Terrorismusbegriffs ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen und Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele als Terrorismus anzusehen sind. Randnummer 26 Der Unterstützungsbegriff ist weit auszulegen und anzuwenden, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Randnummer 27 In objektiver Hinsicht werden alle Verhaltensweisen erfasst, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der terroristischen oder eine diese unterstützende Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in der terroristischen oder in der unterstützenden Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Weiterhin gilt für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beitritt und deshalb selbst potentiell als gefährlich erscheint. Randnummer 28 In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer ihr Bestreben oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung des Ausländers kommt es nicht an. Randnummer 29 Die Maßstäbe sind auch für die Auslegung des § 27 Abs. 3a AufenthG anzulegen. Bloße Mutmaßungen und nicht verfestigte Anhaltspunkte für eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reichen nicht aus. Ausreichend, aber auch erforderlich sind vielmehr konkrete Tatsachen, die objektiv geeignet und subjektiv zurechenbar sind, um die Schlussfolgerung einer Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt oder eine derartige Vereinigung unterstützt hat, rechtfertigen. Da es sich dabei um eine Einschränkung des geschützten Rechts auf Schutz von Ehe von Familie handelt, ist im Wege einer verfassungskonformen Auslegung ein Ausschluss
G nur zu rechtfertigen, wenn
sorgfältiger und umfassender Aufklärung und Würdigung der Umstände des Einzelfalls die festgestellten Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Schlussfolgerung einer Mitgliedschaft oder Unterstützung begründen. Dies ergibt sich aus den präventiven Charakter der Vorschrift als Regelung der Gefahrenabwehr. Angesichts der hohen Gefährdungen, die vom Terrorismus ausgehen, und der tatsächlichen Aufklärungsschwierigkeiten der Behörden in diesem Bereich sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Versagung des Visums zum Familiennachzug muss unter Berücksichtigung des staatlichen Schutzes von Ehe und Familie einerseits, dem Schutz vor Gefahren durch den Terrorismus andererseits und dem legitimen Zweck, eine Verfestigung bestimmter Personen in Deutschland zu unterbinden, verhältnismäßig sein. Dabei kommt es nicht nur auf die Tatsachen selbst an, sondern auch auf den Zeitraum, auf den sich entsprechende Tatsachen beziehen. Je länger die für eine Mitgliedschaft oder eine Unterstützung sprechenden Tatsachen zurückliegen, desto geringer ist ihre Indizwirkung. Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Person, zu der der
zug stattfindet, weiterhin Kontakte zu Personen oder Vereinigungen unterhält, die als „Gefährder“ oder als terroristisch eingestuft sind bzw. ob und inwieweit sich die Person offenbart und von führenden Mitgliedschaften oder Unterstützungen glaubhaft distanziert hat. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Danach können in begründeten Ausnahmefällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Zwar sieht § 27 Abs.3a AufenthG keine entsprechende Ausnahmeregelung vor, mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 AufenthG allerdings aufgrund der planwidrigen Reglungslücke auf
zugsfälle analog anzuwenden. Randnummer 30
diesen Maßstäben konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht die Überzeugung gewinnen, dass Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger zu
dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine zureichenden Tatsachen vor, die diese Schlussfolgerung rechtfertigen. Eine zurechenbare Verhaltensweise des Klägers, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer solchen Vereinigung ausgewirkt hat, hat die Beklagte nicht belegen können. Randnummer 32 Für ihre Behauptung, der Kläger zu
Syrien und kämpfen. Dass der Kläger Mitglied der JaN gewesen sei, habe die Zeugin allerdings nicht von ihm, sondern von dem damals erst 10jährigen Bruder erfahren, für den sie als Pflegemutter eingesetzt war. Randnummer 34 Der Berichterstatter hält die Aussage der Zeugin nicht für glaubhaft. Randnummer 35 Die Aussage, der Kläger zu 2. habe ihr gegenüber erklärt, Mujaheed zu sein und
Syrien zurückkehren zu wollen, um zu kämpfen, begegnet erheblichen Zweifeln. Die Zeugin gab an, dass die Aussage Mitte Oktober erfolgt sein soll. Der Zeuge hat dagegen glaubhaft erklärt, dass er bereits Ende September/Anfang Oktober als Umgangsbegleiter für den 10jährigen Bruder des Klägers zu 2. eingesetzt war und seitdem die Zeugin und den Bruder im Krankenhaus begleitet hat. Er hat erklärt, dass er es für unwahrscheinlich halte, dass die Zeugin den Kläger zu 2.
seiner Beauftragung allein mit im Krankenhaus besucht habe. Randnummer 36 Die Zeugin konnte zudem nicht erläutern, aus welchem Anlass der Kläger zu 2. ihr offenlegte, Mujaheed zu sein. Während sie bei der polizeilichen Vernehmung noch den Zusammenhang herstellte mit ihrem Angebot an den Kläger zu 2., ihm sein Versprechen an Gott abzunehmen, um das Fasten zu beenden, erklärte sie auf
frage des Gerichts, dass es für die Erklärung des Klägers zu 2. keinen Anlass gab. Abweichend von der polizeilichen Vernehmung sagte sie bei Gericht aus, dass der Kläger seine Erklärung, er sei Mujaheed, eine Woche später noch einmal wiederholt habe, obwohl er
der Aussage des Zeugen zu diesem Zeitpunkt nahezu kein Wort deutsch sprechen konnte. Selbst wenn sich die Zeugin angesichts der inzwischen vergangenen Zeit nicht mehr genau erinnern mag, hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin Tatsachen in gesteigerter Form darstellt, um damit eine höhere Glaubhaftigkeit und Eindruck zu erzielen. Andererseits schien ihr die Frage, warum der Kläger zu
seiner schweren Verletzung und Behandlung in der Türkei als Queerschnittsgelähmter von der Ladefläche eines Auto aus ein Maschinengewehr bedient habe. Der 10jährige habe ferner berichtet, dass der Kläger zu 2. ein „Schießer“ sei und zum Beweis, dass er gut schießen könne, gezielt einen Menschen getötet habe, der „eigentlich ein guter Mann gewesen sei“. Von diesem behaupteten Mord ist jedoch bei der polizeilichen Vernehmung keine Rede. Auf Vorhalt des Gerichts, dass dies in der polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt wurde, behauptete die Zeugin, dass sie dies erst
der polizeilichen Vernehmung von dem jüngeren Bruder erfahren habe und im Anschluss der Polizei mitgeteilt habe. Auch diese Aussage überzeugt nicht, da sich aus der polizeilichen Ermittlungsakte ergibt sich zwar, dass die Zeugin von sich aus
der Vernehmung Material gegen den Kläger zu
vollziehbar, warum der damals erst zehnjährige Bruder, der gemeinsam mit dem Kläger zu 2.
Deutschland geflohen ist und
der Aussage des Zeugen sehr den Wunsch hatte, mit seinem Bruder mehr Zeit zu verbringen, diesen als Mitglied einer Terrororganisation bezeichnet und des Mordes bezichtigen sollte, obwohl der ältere Bruder von der JaN erschossen worden ist. Randnummer 38 Der Zeuge hat im Übrigen auch überzeugend geschildert, dass die Zeugin erhebliche Vorbehalte gegen den Kläger zu 2. hatte und sich die Zusammenarbeit als ausgesprochen schwierig erwies. Aus den Akten ergibt sich, dass sie bereits frühzeitig dem Jugendamt über angebliche salafistische Zusammenhänge berichtete, die sich aber
den Aussagen des Zeugen und auch den Angaben des Jugendamtes nicht haben verifizieren lassen. Ihr ambivalentes Verhältnis zum Kläger zu
vollziehbar erklärt hat, dass es sich bei dem 10jährigen Bruder um ein kleines Kind handelte, dass im Alter von 10 Jahren die politischen Zusammenhänge noch nicht erfassen konnte. Selbst wenn dem damals 10jährigen die Bedeutung der „al Nusra“ bekannt gewesen wäre, lässt sich nicht ausschließen, dass er von der Zeugin entsprechend beeinflusst worden ist Angesichts ihrer extremen Abneigung gegenüber islamistischen Bestrebungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie das 10jährige Kind durch entsprechende Fragen dazu gedrängt hat, Erklärungen über den Kläger zu
dem der Schriftzug
träglich per Photoshop dem Foto hinzugefügt worden ist, welches sich auf seinem Facebook-Profil befand. Er hat hierzu ausgeführt, dass er die Whatsapp-
richt gelöscht habe, nicht aber das veränderte Foto, das sich weiterhin in seiner Galerie auf dem Handy befand. Für diese Einlassung spricht, dass in den strafrechtlichen Ermittlungsakten das entsprechende Foto des Klägers ohne den entsprechenden Schriftzug auf dem Handy des Klägers gefunden wurde. Die Aussage des Klägers zu 2., dass nicht er, sondern eine andere Person sein Foto mit dem Schriftzug versehen hat, lässt sich nicht widerlegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger zu 2. dieses Foto mit dem Schriftzug verwendet hat, etwa um es an andere Personen zu schicken und damit Werbung für die JaN zu machen. Zwar läge es nahe, ein solches Foto zu löschen, allerdings hat der Kläger Hunderte von Fotos auf seinem Handy. Objektiv stellt das bloße Haben eines solchen Fotos noch keine Verhaltensweise dar, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der JaN ausgewirkt haben kann. Randnummer 43 Weitere konkrete Hinweise darauf, dass der Kläger Mitglied der JaN gewesen ist, liegen nicht vor. Unstreitig hat der Kläger bei der Freiheitlich Syrischen Armee gekämpft und war an kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien beteiligt. Die auf dem Handy gefundenen Fotos zeigen ihn teilweise vor und
seiner Verletzung und Behandlung in der Türkei, ohne dass daraus eine unmittelbare Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Organisation ableitbar wäre. Soweit er auf einem Facebook-Profil-Foto vor einem Panzer mit einem islamistischen Symbol abgebildet ist, lässt sich schon aus dem Symbol keine konkrete Organisation ableiten, auch wenn seine Einlassung, ein Freund habe ihm das so per Fotomontage hergestellte Foto zu seinem Schutz geschickt, wenig glaubhaft ist. Randnummer 44 Die Tatsache, dass seiner Familie offenbar dank seiner Kontakte zu A..., der sich
den gemeinsamen Kampf des Klägers zu 2. in der FSA der JaA angeschlossen hat, ein anderes Haus bzw. eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt wurde, kann noch nicht eine Mitgliedschaft oder Unterstützung des Klägers der als terroristisch einzustufenden JaA geschlossen werden. Der Kläger hat
vollziehbar erläutert, dass er aufgrund seiner persönlichen Kontakte versucht hat, eine Wohnung zu finden, die für ihn als Rollstuhlfahrer erreichbar ist. Selbst wenn zum damaligen Zeitpunkt die JaA die Macht in Idlib übernommen hatte und daher darüber zu bestimmen hatte, wer welches Haus beziehen kann, ist
vollziehbar, dass der Kläger versuchte, seine persönlichen Kontakte zu nutzen, um eine andere Wohnung zu erhalten. Für das Gericht ist in der Anhörung des Klägers deutlich geworden, dass trotz der unterschiedlichen Organisationen, die in Syrien aktiv sind und sich zu unterschiedlichen Zeitpunkten in unterschiedlichen Koalitionen für oder gegen den IS bzw. gegen das Assad-Regime verbündet haben, persönliche Kontakte und Freundschaften eine große Rolle spielen, die teilweise über die Mitgliedschaft einer bestimmten Organisation hinaus reichen. Offenbar haben sich Mitglieder der Freiheitlich Syrischen Armee später der JaA angeschlossen, die wiederum als terroristische Organisation eng mit der JaN kooperiert hat. Randnummer 45 Der Umstand, dass der Kläger in einem Chat „bedauert“, dass sein früherer Weggefährte so tun würde, als würde er ihn nicht mehr kennen, lässt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung zu, dass sich auch der Kläger zu
umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls lediglich zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger zu 2. mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Mitglied einer oder mehrerer jihadistischer Gruppierungen der „Jaisch Al-Fath“ ist, ohne indes konkrete Tatsachen belegen zu können, in welcher Organisation der Kläger Mitglied gewesen ist bzw. inwieweit er eine solche Organisation tatsächlich unterstützt hat. Zwar ist der Kläger zu 2.
seiner schweren Verletzung und der anschließenden Behandlung in der Türkei zu seinem Zeitpunkt
Idleb zurückgekehrt, als die Al-Fateh dort die Macht übernommen hatte.
dem Tod seines Vaters und seines älteren Bruders ist er
traditionellen familiären Vorstellungen für die Familie verantwortlich. Da er in der Türkei austherapiert war, lag es auch nahe, zu der Familie zurück zu kehren. Die im Juli 2015 hochgeladenen Fotos zeigen den Kläger schlafend mit einer Kalaschnikow in Militäruniform. Daraus ergibt sich aber kein zureichender Hinweis, der die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass er sich
seiner Rückkehr
Idleb ebenso wie A...einer terroristischen Organisation, insbesondere der JaA, angeschlossen hat. Randnummer 48 Schließlich mag der Facebook-Post des Klägers zu 2., „er liebe den Jihad“ und sei „fasziniert“ davon, darauf hindeuten, dass er mit jihadistischen Organisationen sympathisiert. Seine Erklärung, den Begriff „Jihad“ umzudeuten, überzeugen das Gericht nicht. Andererseits lässt sich allein aufgrund dieser Äußerung noch keine Mitgliedschaft oder Unterstützung schlussfolgern. Gleiches gilt für das Video auf dem Handy des Klägers, dass ein JaA Banner und den Kläger als Verletzten im Krankenhaus zeigen. Es bleibt völlig unklar, wer dieses Video erstellt hat und inwieweit dem Kläger zu 2. durch die Verwendung seines Bildes als Verletzten im Krankenhaus eine Unterstützung der JaA zugerechnet werden kann. Angesichts der weiten Verbreitung von Fotos über soziale Netzwerke ist nicht auszuschließen, dass das Video ohne Zutun des Klägers zu 2. für entsprechende Propaganda-Videos verwendet und ihm lediglich zugeschickt wurde. Randnummer 49 Auch die im Speicher des Mobilfunktelefons des Klägers zu 2. gefundene Kommunikation,
der ein gewisser F... ihn beschuldigt habe, dass er Mitglied des sogenannten Islamischen Staates sei, lässt sich nicht weiter verifizieren. Der Kläger zu
vollziehbar, woher dieser F... seine Informationen hat, auf welche Organisation sie sich konkret beziehen und ob seine Aussage glaubhaft ist. Es reicht nicht aus, eine Beschuldigung einer Person, deren Glaubwürdigkeit nicht überprüft werden kann, als Grundlage für die Schlussfolgerung zu nehmen, der Kläger zu 2. sei tatsächlich Mitglied des IS. Randnummer 50 Der Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat deshalb am 2. Juli 2018
umfangreicher Ermittlung und Auswertung aller Quellen die Schlussfolgerung gezogen, dass sich der ursprüngliche Tatverdacht, dass sich der Kläger zu
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls an. Zwar reicht im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Mitgliedschaft oder Unterstützung aufgrund von konkreten Tatsachen. Diese abgesenkte Schwelle wird aber auch im vorliegenden Fall nicht erreicht, da sich der ursprünglich aufgrund der Zeugenaussage der Zeugin begründete Anfangsverdacht nicht hat erhärten lassen und die Aussage der Zeugin unglaubhaft ist. Randnummer 52 Die Beklagte hat schließlich auf die ausdrückliche
frage des Gerichts keine weiteren aktuellen Erkenntnisse vortragen können, die eine Gefährdung durch den Kläger zu
Einstellung der Ermittlungsverfahren rechtfertigt. Die Beklagte hat indessen nichts vortragen können, dass der Kläger zu 2. in Deutschland Kontakte zu entsprechenden Personen oder Vereinigungen pflegt. Es ist daher rechtsstaatlich bedenklich,
Einstellung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren aufgrund fehlender Erkenntnisse nur den „bösen Schein“ aufrecht zu erhalten, um die Verfestigung des Aufenthalts durch den Ehegattennachzug zu erschweren. Ohne konkrete Anhaltspunkte, woraus sich eine Gefährdung durch den Kläger zu
G erteilt, selbst wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung lediglich die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren abgewartet hat. Der Berichterstatter weist daher vorsorglich darauf hin, dass für eine Rücknahme der erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf § 5 Abs. 4 AufenthG derzeit kein Anlass bestehen dürfte. Randnummer 55
G auch von dem in Deutschland lebenden Ausländer beantragt werden kann, begründet lediglich ein erleichtertes Verfahrensrecht, aber keinen materiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums für den Ehegatten ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 6 GG. Vielmehr obliegt es dem Gesetzgeber, den Schutz von Ehe und Familie im Aufenthaltsrecht einfachgesetzlich zu regeln. Eine Art Prozessstandschaft, im eigenen Namen für den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Erteilung eines „fremden“ Visums zu haben, ist im Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehen. Für eine solche Anspruchserweiterung besteht auch kein Bedürfnis, da der im Ausland lebende Ehegatte seinen Anspruch selbst geltend machen kann und sich auch im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch den Ehegatten in Deutschland vertreten lassen kann. Randnummer 56 Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 155, 162 Abs. 3 Abs. 1 VwGO und § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001405157
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.