(29103)V. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO). Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung inhaftiert war und heute noch ist. Insbesondere gebietet die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht die richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers. Eine Fürsorgepflicht des Gerichts, jedem Beteiligten eines Gerichtsverfahrens stets die Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen, besteht auch bei inhaftierten Prozessbeteiligten nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 1997 - BVerwG 9 B 210.97 -, juris Rn. 1; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - OVG 10 N 54.10 - BA S. 3 f.). Das gilt auch für Kläger, die anwaltlich nicht vertreten sind (BVerwG, Beschluss vom 26. August 1992 - BVerwG 5 ER 698/91 -, juris Rn. 4). Es lag an dem Kläger, die Regelungen zu nutzen, die in § 36 StVollzG mit dem Ziel getroffen wurden, auch Strafgefangenen die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zu ermöglichen (vgl. ebd.). Dies war, wie der behandelnde Arzt des Klägers mitgeteilt hat, dem Kläger auch bekannt. Dass er sich trotz längerer Kenntnis des Verhandlungstermins erst so kurzfristig zur Teilnahme entschieden hat, dass diese durch das KMV nicht mehr in die Wege geleitet werden konnte, fällt in seine Verantwortungssphäre und hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Randnummer 19 Die Klage, die sich nicht auch gegen die Sperrfristfestsetzung aus Ziff. 3 des Bescheides vom 22. Juni 2018 wendet, sondern ausdrücklich nur gegen Ziff. 1 (Ausweisung) und 2 (Abschiebungsandrohung), hat keinen Erfolg. Sie ist insoweit zwar jeweils als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Randnummer 20 1. Die verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 21
- a)Rechtsgrundlage der Ausweisung aus Ziff. 1 des Bescheides ist § 53 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt unter anderem die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (Absatz 1). Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (Absatz 2). Randnummer 22
- b)Hieran gemessen ist die Ausweisung des Klägers nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass den für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gründen überwiegendes Gewicht zukommt. Zwar schlagen der lange Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet und dessen Aufwachsen hier für ihn zu Buche. Auch muss Beachtung finden, dass eine Reintegration in Russland den Kläger vor erhebliche Schwierigkeiten stellen dürfte. Allerdings treten diese Belange angesichts Art sowie Anzahl der begangenen Straftaten und der nach wie vor bestehenden Wiederholungsgefahr erheblichen Straftaten letztlich zurück. Randnummer 23
- aa)Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Randnummer 24
(2)Zu Recht hat der Beklagte den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet zudem aus generalpräventiven Gründen als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingeordnet. Dass solche Gründe auch unter dem neuen Aufenthaltsrecht angeführt werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2018 - BVerwG 1 C 16/17 -, juris Rn. 16 ff.). Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse ist hier gegeben. Insbesondere ist es auch noch aktuell (vgl. ebd., Rn. 23). Denn die letzte - erhebliche - Straftat beging der Kläger Ende Mai
- Folglich liegt diese erst gut zweieinhalb Jahre zurück, weshalb eine darauf gestützte Ausweisung durchaus noch als damit in Zusammenhang stehend wahrgenommen würde und aus diesem Grund noch geeignet ist, eine abschreckende und daher verhaltenslenkende Wirkung auf andere Ausländer zu entfalten. Randnummer 30 bb) Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die nach § 53 Abs. 2 AufenthG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Dauer seines Aufenthalts, seiner persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie der Folgen der Ausweisung für Familienangehörige vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen des Klägers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (die etwa über Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt sind) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung ist auch geeignet und erforderlich, um die Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Klägers zu schützen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Belange des Klägers einerseits, dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung andererseits, stellt sie sich ferner als angemessen (also verhältnismäßig im weiteren Sinne) dar. Randnummer 31 Das Gericht verkennt nicht, dass das Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG mit Blick auf seine Einreise als Minderjähriger und den jahrelangen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis besonders schwer wiegt - hierbei wird allerdings schon zugunsten des Klägers unterstellt, dass er sich auf § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG berufen kann, obwohl die Zeiten, in denen er eine Aufenthaltserlaubnis hatte, teilweise durch längere Phasen der Duldung unterbrochen sind. Für das klägerische Bleibeinteresse spricht überdies der Umstand, dass er sich seit mehr als 18 Jahren im Bundesgebiet aufhält, sein Bruder hier lebt und der Kläger immerhin einen Hauptschulabschluss erreicht hat. Trotz dieser und aller weiterer relevanter Gegebenheiten kann der Kläger allerdings nicht als „faktischer Inländer“ angesehen werden, dem ein Leben in seinem Heimatland schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 2010 - BVerwG 1 B 30.10 -, juris Rn. 3). Damit allein ein faktischer längerer Aufenthalt noch nicht gleichsam floskelhaft als in diesem Sinne besonders geschützte Verwurzelung interpretiert wird (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 6/2016, § 25 Rn. 183), sind von faktischen Inländern nämlich gewisse Integrationsleistungen zu fordern. Von einem faktischen Inländer kann erst gesprochen werden, wenn die Verwurzelung des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit einer Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann. Das setzt eine im Einzelfall zu beurteilende, abgeschlossene und „gelungene“ Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus, die neben starken persönlichen und sozialen Kontakten auch wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat erfordert (vgl. OVG Saarland, Urteil vom
- August 2014 - OVG 2 A 223.14/2 A 269.12 -, juris Rn. 32). Von einer umfassenden, gelungenen Integration kann hier jedoch keine Rede sein. Dies schon angesichts der strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers, die praktisch von Anbeginn seiner Strafmündigkeit bis in die jüngste Vergangenheit reichen. Er wurde deshalb von der Staatsanwaltschaft jedenfalls bis 2015 auch als Intensivtäter geführt (Bl. 285 des Verwaltungsvorgangs). Von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Integration kann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Auch wenn er nun Absichten hegen will, eine Berufsausbildung in Angriff zu nehmen, bleibt zu beachten, dass er die meiste Zeit seines Erwerbslebens ohne Beschäftigung war und von öffentlichen Mitteln lebte. Er kann auch keine durchschlagenden familiären Belange im Sinne von Art. 6 GG vorweisen, die einer Aufenthaltsbeendigung ggf. entgegenstehen könnten. Insbesondere hat er keine Kinder, ist ledig. Ungeachtet der zweifelsohne bestehenden nicht unerheblichen Schwierigkeiten, die für ihn angesichts seiner weitgehend in Deutschland erfolgten Sozialisation mit einer Reintegration in die Lebensverhältnisse in Russland verbunden sein werden, ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass eine Wiedereingliederung in die dortigen Lebensverhältnisse den Kläger vor unüberwindliche Hindernisse stellen würde. Das gilt selbst dann, wenn man unterstellt, dass er über keine russischen oder tschetschenischen Sprachkenntnisse verfügt und Verwandte dort nicht mehr hat. Denn dem mit 24 Jahren noch verhältnismäßig jungen, arbeitsfähigen Kläger ist nicht unzumutbar, sich dort Sprachkenntnisse anzueignen. Randnummer 32 Der Annahme überwiegender Ausweisungsinteressen steht schließlich auch nicht das Vorbingen des Klägers entgegen, die Rückkehr nach Russland sei für ihn als Sohn eines Widerstandskämpfers lebensbedrohlich. Diese Einwände, die in der Sache die Gefahr politisch motivierter Verfolgung bzw. menschenrechtswidriger Behandlung geltend machen, können im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom
- Juli 2019 - OVG 2 B 98/18 -, juris Rn. 12 f.). Sie sind allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem (zweiten) Asylverfahren zu prüfen. Der Kläger hat kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt (vgl. ebd. m.w.N.). Auf den Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 4 AufenthG kann sich der Kläger hier wegen dieses Vortrags aber nicht berufen, da dafür ein hier allein vorliegendes materielles Asylgesuch (§ 13 AsylG) gegenüber dem Verwaltungsgericht und der Ausländerbehörde nicht ausreicht (vgl. Neidhardt, in: HTK-AuslR, § 53 Abs. 4, Stand: 1/2016; Hailbronner, a.a.O., § 53 Rn. 178). Wollte man das anders sehen und auch ein materielles Asylgesuch ausreichen lassen, ergäbe sich nichts anderes, da das Asylgesuch hier als Folgeantrag im Sinne von § 71 AsylG einzuordnen wäre. Ein solcher fällt aber solange jedenfalls nicht unter § 53 Abs. 4 AufenthG, wie nicht ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, woran es hier fehlt (vgl. Hailbronner, ebd.). Davon abgesehen sind auch die Voraussetzungen einer Ausweisung eines nach § 53 Abs. 3 AufenthG geschützten Ausländers erfüllt (§ 53 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG). Denn das persönliche Verhalten des Betroffenen stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, weshalb die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Randnummer 33
- Die gegen Ziff. 2 des Bescheides gerichtete Anfechtungsklage ist gleichfalls unbegründet. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da sie den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 58, 59 AufenthG entspricht; insbesondere ist der Kläger ausreisepflichtig und die für den Fall der Haftentlassung gesetzte Ausreisefrist angemessen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001405642