Kommunalwahlverfahren Brandenburg; Abweichungen von der Bildung annähernd gleich großer Wahlkreise Leitsatz Abweichungen von der Bildung annähernd gleich großer Wahlkreise sind auch nach der Rechtslage in Brandenburg nur zulässig, wenn sie unter Angabe der im Einzelfall maßgeblichen Kriterien und ihrer Gewichtung nachvollziehbar begründet werden. Eine pauschale Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlG (juris: KomWG BB), nach dem die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder nach unten betragen soll, verletzen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 - BVerwGE 132, 166). (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Cottbus, kein Datum verfügbar, 1 K 1821/14 Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. August 2018 für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist wahlberechtigte Einwohnerin der Stadt Cottbus. Sie hält die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der kreisfreien Stadt Cottbus vom 25. Mai 2014 wegen einer gleichheitswidrigen Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise für ungültig. Randnummer 2 Auf Vorschlag der Stadtverwaltung beschloss die Stadtverordnetenversammlung Cottbus am 25. September 2013, das Wahlgebiet für die Kommunalwahl 2014 in fünf Wahlkreise einzuteilen. Zur Begründung verwies sie unter Bezugnahme auf die Regelungen im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) auf die entsprechende Wahlkreiseinteilung bei der Kommunalwahl 2009 und die aus dem Melderegister ermittelte Einwohnerzahl der Stadt. Die sich daraus rechnerisch ergebende Durchschnittsgröße eines Wahlkreises liege bei 19.964 Einwohnern; die Abweichungen in den einzelnen Wahlkreisen lägen maximal 21,05 % über (Wahlkreis 3: 24.165 Einwohner) bzw. 12,06 % (Wahlkreis 5: 17.555 Einwohner) unter diesem Durchschnitt und hielten sich damit im gesetzlich zulässigen Bereich. Die Wahlkreiseinteilung wurde im Amtsblatt der Stadt Cottbus bekannt gemacht. Randnummer 3 Nach Bekanntgabe der endgültigen Wahlergebnisse der Kommunalwahl im Amtsblatt für die Stadt Cottbus vom 14. Juni 2014 erhob die Klägerin am 28. Juni 2014 Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und die Wahl der Ortsbeiräte. Neben weiteren Einwänden machte sie u.a. geltend, dass die Einteilung in fünf Wahlkreise verfassungswidrig sei, da sie gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoße. Mit Beschluss vom 24. September 2014 wies die Beklagte den Wahleinspruch zurück und stellte fest, dass die Wahl gültig sei; die Einteilung des Wahlgebiets in fünf Wahlkreise entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Die Entscheidung wurde der Klägerin mit Bescheid vom 14. November 2014, zugestellt am 22. November 2014, mitgeteilt. Randnummer 4 Gegen den Wahlprüfungsbescheid hat die Klägerin am 21. Dezember 2014 Klage erhoben. Mit Urteil vom 24. August 2018 hat das Verwaltungsgericht Cottbus der Klage hinsichtlich der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung stattgegeben und unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides festgestellt, dass die Wahl vom 25. Mai 2014 ungültig sei; zugleich hat es angeordnet, dass die Wahl binnen fünf Monaten nach Rechtskraft des Urteils im gesamten Wahlgebiet zu wiederholen sei. Hinsichtlich der Wahl der Ortsbeiräte hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Klagestattgabe hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 5 Die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung sei ungültig und zu wiederholen, da die Einteilung in fünf Wahlkreise rechtswidrig sei. Die Abgrenzung der Wahlkreise entspreche zwar den Vorgaben der §§ 20, 21 BbgKWahlG, insbesondere hielten sich die Abweichungen von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise noch in dem gesetzlich zulässigen Rahmen von nicht mehr als 25 % nach oben oder nach unten. Eine pauschale Anwendung der gesetzlichen Toleranzgrenze verletze jedoch den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, nach dem jede Stimme den gleichen Zähl- und Erfolgswert und jeder Wahlbewerber die gleichen Chancen im Wahlverfahren und bei der Verteilung der Sitze haben müsse. Eine Aufteilung des Wahlgebiets in nicht annähernd gleich große Wahlkreise greife in die Gleichheit der Wahl ein, da sie zu einer Verzerrung der Erfolgschancen der Bewerber führe. Soweit es - wie vorliegend - für die Sitzverteilung entscheidend auf die Anzahl der erreichten Stimmen ankomme, stünden in kleineren Wahlkreisen insgesamt weniger Stimmen zur Verfügung, so dass Bewerber, die dort anträten, auch nur einen geringeren Stimmenanteil als Bewerber in größeren Wahlkreisen erwerben könnten. Dieser Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, sofern die Abweichungsklausel von 25 % pauschal angewendet werde. Bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift seien die tragenden Gründe für die Abgrenzung der Wahlkreise vielmehr einzelfallbezogen zu gewichten und darzulegen. Dabei müsse oberstes Ziel der Zuschnitt annähernd gleich großer Wahlkreise sein; diesem Ziel dürften nur verfassungslegitime Einschränkungen entgegengesetzt werden, die sich etwa aus den örtlichen Verhältnissen ergeben könnten. Eine derartige Abwägung und Gewichtung habe die Beklagte nicht vorgenommen. Zur Begründung der beschlossenen Wahlkreiseinteilung habe sie lediglich auf die Verhältnisse bei der Kommunalwahl 2009 und die Tatsache verwiesen, dass sich die Abweichungen vom Mittel im gesetzlich zulässigen Bereich bewegten. Randnummer 6 Der Fehler in der Wahlkreiseinteilung sei auch mandatserheblich. Bei einer anderen Einteilung hätten Wahlberechtigte andere Kandidaten wählen können, so dass nicht auszuschließen sei, dass sie ihre Stimme einem Kandidaten einer anderen Liste gegeben hätten. Zudem wären einige Wahlbewerber anderen Wahlkreisen zuzuordnen gewesen, so dass eine Ergebnisrelevanz auch innerhalb einer Liste anzunehmen sei. Die Anordnung der Wiederholungswahl sei nach § 53 Abs. 1 BbgKWahlG die Folge der Ungültigkeitserklärung der Wahl; eines gesonderten Antrags der Klägerin bedürfe es insoweit nicht. Ob der teilweise in der Rechtsprechung für Bundes- oder Landtagswahlen entwickelte Gesichtspunkt des Bestandsschutzes auf die Wahl einer kommunalen Vertretung anwendbar sei, könne dahinstehen. Denn ein überwiegendes Bestandsschutzinteresse sei vorliegend nicht erkennbar. Es ergebe sich insbesondere nicht aus dem Termin der nächsten regulären Kommunalwahl am 26. Mai 2019. Eine Frist, in der die Anordnung einer Wiederholungswahl wegen des kommenden Wahltermins unterbleibe, sehe das Brandenburger Kommunalwahlgesetz nicht vor. Es bestimme lediglich, dass die Wiederholungswahl spätestens fünf Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden müsse. Der nächste reguläre Wahltermin liege noch außerhalb dieser Fünf-Monats-Frist, so dass kein Anlass bestehe, von der gesetzlich vorgesehenen Folge einer Wiederholungswahl abzusehen. Randnummer 7 Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie im Wesentlichen geltend macht: Randnummer 8 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die angefochtene Wahl gültig gewesen. Die Einteilung des Wahlgebiets in fünf Wahlkreise habe nach den zutreffenden erstinstanzlichen Feststellungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen, die weder der vom Verwaltungsgericht für geboten erachteten verfassungskonformen Auslegung bedürften noch einer solchen Auslegung zugänglich seien. Im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums habe der Brandenburgische Landesgesetzgeber ein Regelungssystem geschaffen, das mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl in Einklang stehe. Mit der in § 20 Abs. 4 BbgKWahlG normierten Pflicht, in größeren Wahlgebieten mehrere Wahlkreise zu bilden, habe er offenkundig verfassungsrechtlich legitime Ziele verfolgt. Die Einteilung in Wahlkreise stelle ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen den Wählern und den Bewerbern sicher, gewährleiste die Übersichtlichkeit des Stimmzettels und erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass alle Orts- oder Stadtteile möglichst ausgewogen in der Vertretung repräsentiert seien. Der mit der Aufteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise verbundene Eingriff in die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der Bewerber werde nach der Konzeption des Gesetzgebers durch die 25-Prozent-Grenze auf das verfassungsrechtlich vertretbare Maß beschränkt. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sei sich der Gesetzgeber der Auswirkungen unterschiedlicher Wahlkreisgrößen auf die Gleichheit der Wahl bewusst gewesen und davon ausgegangen, mit der Abweichungsklausel von plus/minus 25 % eine verfassungskonforme Sicherung und einen für das gesamte Land geltenden praktikablen Maßstab geschaffen zu haben. Zwar wäre eine Herabsetzung der Toleranzgrenze innerhalb des gewählten Systems grundsätzlich denkbar; dass hierdurch dem im Gesetz verankerten Ziel, die örtlichen Verhältnisse und die räumlichen Gegebenheiten zu wahren, ebenso effektiv Rechnung getragen werden könnte, sei indes nicht ersichtlich. Je niedriger die Toleranzgrenze liege, desto geringer sei der Spielraum für eine Wahlkreiseinteilung, die den örtlichen Verhältnissen gerecht werde. Soweit der Landesgesetzgeber danach von der Verfassungskonformität seines abgestuften pauschalierenden Regelungssystems ausgegangen sei, führe die vom Verwaltungsgericht reklamierte Auslegung im Ergebnis dazu, dass sich die brandenburgischen Kommunen entgegen dem Gesetzeswortlaut und der erklärten Absicht des Gesetzgebers nicht an der 25-Prozent-Grenze orientieren könnten, sondern zu einer gesetzlich nicht geregelten flexiblen Wahlkreiseinteilung in jedem Einzelfall gezwungen seien. Die gesetzliche Vorschrift erhalte damit einen neuen normativen Gehalt. Randnummer 9 Die beschlossene Einteilung in fünf Wahlkreise wäre im Übrigen selbst bei Annahme einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der Toleranzgrenze nicht zu beanstanden. Sie sei historisch gewachsen und somit Teil der örtlichen Verhältnisse. Zudem werde der räumliche Zusammenhang der Ortsteile gewahrt, die im Zuge der Gemeindegebietsreform 1993 und 2003 in die Stadt Cottbus eingemeindet worden seien. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Unrecht ein überwiegendes Bestandsschutzinteresse verneint. Die erstinstanzliche Annahme, die Nähe des nächsten Wahltermins sei ohne Belang, da das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz - anders als entsprechende Gesetze anderer Bundesländer - keine Frist vorsehe, in der die Anordnung einer Wiederholungswahl unterbleibe, greife zu kurz. Zwar treffe es zu, dass der Landesgesetzgeber insoweit keine Sonderregelung erlassen habe. Das beruhe aber auf der Erwartung, dass das Wahlprüfungsverfahren und etwaige verwaltungsgerichtliche Verfahren so rechtzeitig abgeschlossen seien, dass es einer solchen Regelung nicht bedürfe; diese Erwartung werde vorliegend durch die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens widerlegt. Soweit der Grundsatz des Bestandsschutzes u.a. gewährleisten solle, dass die gewählten Vertreter ein Mandat auf Zeit erhielten und die Vertretung ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen könne, seien diese Ziele bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zu erreichen gewesen. Unter diesen Umständen komme dem Bestandsschutzinteresse ein besonderes Gewicht zu. Randnummer 11 Mit Blick auf die reguläre Kommunalwahl am 26. Mai 2019 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Anordnung einer Wiederholungswahl in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. August 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie macht geltend, dass hinsichtlich der Feststellung der Ungültigkeit der Wahl auch nach Ablauf der Wahlperiode keine Erledigung eingetreten sei. Insoweit habe sie unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, der Rehabilitation und der fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigung ein fortbestehendes Feststellungsinteresse. Im Übrigen verteidigt die Klägerin die erstinstanzliche Entscheidung. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog). Randnummer 19 Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Beklagten unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Wahlprüfungsbescheid der Beklagten zu Recht aufgehoben und festgestellt, dass die Wahl der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus vom 25. Mai 2014 wegen einer fehlerhaften und mandatserheblichen Wahlkreiseinteilung ungültig gewesen ist. Randnummer 20 1. Die nach Ablauf der Wahlperiode aufrechterhaltene Klage ist zulässig. Dabei kann dahinstehen, ob sich das Feststellungsbegehren der Klägerin im Rechtssinne durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. zur Wahlprüfungsklage als Gestaltungsklage eigener Art: OVG für das Land Brandenburg, Urteile vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 - LKV 2002, 230, juris Rn. 39 und vom 18. Oktober 2001 - 1 A 200/00 - juris Rn. 36; zum Ablauf der Wahlperiode während des gerichtlichen Verfahrens: Schumacher, in: Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, BbgKWahlG, Stand: Februar 2019, § 58 Rn. 5.3). Denn die Klägerin kann sich unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr jedenfalls auf ein fortbestehendes Feststellungsinteresse berufen. Die für die Wahlkreiseinteilung maßgeblichen Rechtsvorschriften haben sich nicht geändert. Die Beklagte hält mit ihrer Berufung auch an ihrer Auffassung fest, dass eine Wahlkreiseinteilung, die sich im Rahmen der Abweichungsklausel von 25 % halte, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei; von dieser Auffassung ist sie auch mit Blick auf den Zuschnitt der Wahlkreise bei der letzten regulären Kommunalwahl nicht abgerückt. Unter diesen Umständen besteht die hinreichend bestimmte Gefahr, dass sich der von der Klägerin gerügte Wahlfehler bei kommenden Kommunalwahlen wiederholt und bei einem künftigen Wahleinspruch mit einer gleichartigen Entscheidung der Beklagten zu rechnen ist (vgl. allgemein zur Wiederholungsgefahr: BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 20; Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 - juris Rn. 8). Randnummer 21 2. Die Wahlprüfungsklage ist auch begründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine pauschale Anwendung der in § 21 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlG geregelten Toleranzgrenze den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.