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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 SB 158/17 Urteil Bildung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht - Diabetes mellitus § 152 Abs

Bildung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht - Diabetes mellitus Orientierungssatz

  1. Ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, der eine zweimalige Blutzuckermessung am Tag und zusätzlich die Einnahme des Medikaments Januvia erforderlich macht, ist bei vermehrtem Auftreten von Hypoglykämien nachts und bei leicher körperlicher Bewegung mit einem GdB von 40 zu bewerten. (Rn.20)
  2. Unter Berücksichtigung einer an beiden Beinen bestehenden und mit einem GdB von 30 zu bewertenden Polyneurapathie ist hieraus ein Gesamt-GdB von 50 zu bilden. (Rn.21) (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
  3. Juni 2017, S 5 SB329/13, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  4. Juni 2017 geändert. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom
  5. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Oktober 2013 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom
  7. Juni 2017 verpflichtet, bei der Klägerin mit Wirkung ab dem
  8. August 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des bei der Klägerin festzustellenden Grades der Behinderung (GdB). Randnummer 2 Der Antrag der 1953 geborenen Klägerin auf Feststellung eines GdB war 2007 abgelehnt worden. Am
  9. Februar 2013 stellte sie einen Änderungsantrag. Gegen den daraufhin ergangenen Bescheid vom
  10. Mai 2013, mit dem der Beklagte bei ihr einen GdB von 20 feststellte, erhob die Klägerin Widerspruch. Nach weiteren Ermittlungen stellte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Oktober 2013 einen GdB von 30 fest. Er ging hierbei von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen aus: Randnummer 3
  12. Diabetes mellitus (Einzel-GdB von 30),
  13. Polyneuropathie (Einzel-GdB von 10),
  14. Bluthochdruck (Einzel-GdB von 10). Randnummer 4 Mit ihrer Klage bei dem Sozialgericht Potsdam hat die Klägerin zunächst einen GdB von mindestens 50 begehrt. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und auf den Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Facharzt für Innere Medizin und Diabetologen Dipl.-Med. H gehört. Im Gutachten vom
  15. Dezember 2016 mit ergänzender Stellungnahme vom
  16. Mai 2017 hat der Gutachter mit Wirkung vom
  17. August 2014, dem Beginn der Insulintherapie, den Gesamt-GdB auf 50 eingeschätzt. Dem hat er folgende GdB-relevante Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde gelegt: Randnummer 5
  18. Diabetes mellitus (ab
  19. August 2014: Einzel-GdB von 40, zuvor 20),
  20. Polyneuropathie (ab
  21. April 2016: Einzel-GdB von 30, zuvor 20),
  22. Nierenschäden (Einzel-GdB von 20),
  23. koronare Herzkrankheit, Implantation eines Herzschrittmachers, arterieller Hypertonus (Einzel-GdB von 10). Randnummer 6 In der mündlichen Verhandlung vom
  24. Juni 2017 hat die Klägerin ihr Begehren auf die Feststellung eines GdB von 50 mit Wirkung ab
  25. August 2014 beschränkt. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
  26. Juni 2017 den Beklagten zur Feststellung eines GdB von 40 mit Wirkung ab
  27. August 2014 verpflichtet und die Klage im Übrigen mit der Begründung abgewiesen, dass der Diabetes mellitus von diesem Zeitpunkt an mit einem Einzel-GdB von 30 und die Polyneuropathie mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten seien. Der Beklagte hat diese Entscheidung mit Ausführungsbescheid vom
  28. Juni 2017 umgesetzt. Randnummer 7 Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Randnummer 8 Der Senat hat das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. S vom
  29. August 2018 mit ergänzender Stellungnahme vom
  30. Februar 2019 eingeholt. Auf der Grundlage der gutachterlichen Untersuchung der Klägerin am
  31. August 2018 hat der Sachverständige folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Randnummer 9
  32. Diabetes mellitus (Einzel-GdB von 30),
  33. Polyneuropathie, Durchblutungsstörung der Beine mit Geschwürbildung an beiden Unterschenkeln, chronifiziert (Einzel-GdB von 30),
  34. Nierenfunktionsstörungen
  35. Grades (Einzel-GdB von 20),
  36. Bluthochdruck, abgelaufener Herzinfarkt, Stentimplantation, Vorhandensein eines Herzschrittmachers (Einzel-GdB von 10). Randnummer 10 Der Gutachter hat mit der Begründung, dass im Vergleich zu den Feststellungen des Sachverständigen H im Dezember 2016 die Nervenschädigung der unteren Extremitäten deutlich zugenommen habe, vorgeschlagen, mit Wirkung ab dem
  37. August 2018 einen Gesamt-GdB von 50 festzustellen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom
  38. Juni 2017 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
  39. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  40. Oktober 2013 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom
  41. Juni 2017 zu verpflichten, bei ihr mit Wirkung ab dem
  42. August 2014 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er hält bei der Klägerin einen Gesamt-GdB von 40 für ausreichend. Randnummer 16 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Randnummer 18 Die Klägerin hat Anspruch auf Festsetzung eines Gesamt-GdB von 50 mit Wirkung ab dem
  43. August
  44. Randnummer 19 Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch in der bis zum
  45. Dezember 2017 geltenden Fassung (SGB IX a.F.) bzw. nach § 152 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch in der am
  46. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung (SGB IX n.F.) sind die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom
  47. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG) heranzuziehen. Randnummer 20 Der Diabetes mellitus bei der Klägerin bedingt ab dem
  48. August 2014 einen Einzel-GdB von
  49. Nach B 15.1 Abs. 3 VMG erleiden an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und die durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung, die innerhalb des GdB-Rahmens von 30 bis 40 zu bewerten ist. Vorliegend ist es nach der Überzeugung des Senats geboten, bei der Klägerin, die ihre Blutzuckerwerte zweimal am Tag messen und täglich nicht nur das Medikament Januvia in Tablettenform, sondern auch das Langzeitinsulin Lantus injizieren muss, für den Diabetes mellitus einen Einzel-GdB von 40 anzusetzen. Denn nach den medizinischen Feststellungen des Sachverständigen H kommt es durch die Insulintherapie nachts und bei leichter körperlicher Bewegung zu einem vermehrten Auftreten von Hypoglykämien. Nach diesen Unterzuckerungen fühlt sich die Klägerin noch über mehrere Stunden schwach und unwohl. Dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. S, den Diabetes mellitus lediglich mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten, folgt der Senat nicht. Denn der Gutachter hat einen Einzel-GdB von 40 mit der Begründung verneint, die Klägerin führe nicht täglich mindestens vier Blutzuckermessungen durch. Dieses Erfordernis besteht jedoch nach B 15.1 Abs. 3 VMG für die Vergabe eines Einzel-GdB von 50, die vorliegend nicht im Streit steht. Randnummer 21 Der Einzel-GdB für die unteren Extremitäten betrug zunächst
  50. Die von dem Sachverständigen Dr. S bei der Untersuchung vom
  51. August 2018 festgestellte Zunahme der Nervenschädigung der unteren Extremitäten rechtfertigt die Bewertung der Polyneuropathie mit einem Einzel-GdB von 30 erst von diesem Zeitpunkt an. Der Senat konnte auf der Grundlage der im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren herangezogenen medizinischen Unterlagen und des Gutachtens des Internisten Dr. H nicht zur Überzeugung gelangen, dass die Funktionseinschränkungen an den unteren Extremitäten bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Ausmaß erreichte, das eine Bewertung mit einem Einzel-GdB von 30 rechtfertigte. Randnummer 22 Die Gesundheitsstörungen der Nieren bedingen nach B 12.1.3 VMG einen Einzel-GdB von
  52. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Behinderungen der Klägerin im Funktionssystem Herz/Kreislauf mit einem Einzel-GdB von 10 zu bewerten sind. Randnummer 23 Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX a.F. bzw. § 152 Abs. 3 SGB IX n.F. nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach A 3c VMG ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist bei der Klägerin mit Wirkung ab dem
  53. August 2014 der Einzel-GdB von 40 für den Diabetes mellitus im Hinblick auf die funktionellen Einschränkungen durch die Polyneuropathie im Bereich der unteren Extremitäten um einen Zehnergrad auf 50 zu erhöhen (vgl. A 3d VMG). Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001405790

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