(1)Soweit die Rechtsbeschwerdeschrift ausführt, der Betroffene sei aus beruflichen Gründen auf den Führerschein angewiesen, ist anzumerken, dass er sich hierauf grundsätzlich nicht berufen kann, wenn er den Führerschein in Kenntnis der Bedeutung, die dieser für ihn hat, infolge mangelnder Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom
- Februar 2019 - 3 Ws (B) 33/19 - m.w.N.). Auf ein Fahrverbot kann jedoch ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn dem Betroffenen in Folge des Fahrverbots Arbeitsplatz- und oder sonstiger wirtschaftlicher Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom
- März 2015 - 3 Ws (B) 19/15 -, juris m.w.N.). Aus den Urteilsgründen ist ersichtlich, dass der Betroffene als selbstständiger Elektroplaner und Bauüberwacher tätig sei und mehrere Angestellte beschäftige. Er sei deutschlandweit auf Baustellen unterwegs und müsse teilweise kurzfristig Einsätze wahrnehmen. Diese Feststellungen begründen keine Existenzgefährdung des Betroffenen, dem es zuzumuten ist, die Zeit des Fahrverbotes etwa durch Urlaub oder die Hinzuziehung eines Fahrers zu überbrücken. Randnummer 13