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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat 6 K 6271/17 Urteil Reichweite der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils § 110 Abs 1 FGO, § 40 Abs 1 Alt

Reichweite der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils Orientierungssatz 1. Durch ein die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO abweisendes Urteil wird mit Bindungswirkung festgestellt, d

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G mit 22.437,- € und weitere Werbungskosten in Höhe von 813,- € berücksichtigt werden.“ Randnummer 16 Die Klage wurde mit Urteil vom

  1. Oktober 2017 – 9 K 9119/14 abgewiesen. Im Tatbestand des Urteils fasste das Gericht das wesentliche klägerische Vorbringen dahingehend zusammen, dass der Bevollmächtigte des Klägers neben der Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks auch geltend gemacht habe, die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde sei ein Grundlagenbescheid gem. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO, sodass aufgrund des Änderungsantrags vom
  2. Juni 2011 eine Korrektur der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung verfahrensrechtlich möglich sei. Den Beklagtenvortrag fasste der Senat dahingehend zusammen, dass eine Änderung nach § 175 AO nicht möglich sei, weil der Beklagte aus der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nicht ohne eigene Ermittlungen die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen entnehmen könne. In den Entscheidungsgründen führte das FG aus, die Verpflichtungsklage sei unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom
  3. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  4. Mai 2014 sei rechtmäßig. Der Kläger habe aufgrund seines Antrags vom
  5. Juni 2011 keinen Anspruch auf Änderung der bisherigen Einkommensteuerfestsetzung für 2004, weil die Festsetzungsfrist insoweit abgelaufen sei. Es liege kein die Festsetzungsverjährung hemmender Antrag gem. § 171 Abs. 3 AO vor, weil der Beklagte über den Antrag auf Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks bereits entschieden habe. Im Übrigen verwies das Gericht nach § 105 Abs. 5 FGO auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom
  6. Februar 2019 als unzulässig verworfen hat (Az. des BFH: IX B 99/18). Randnummer 17 Den zweiten Änderungsantrag vom
  7. Juni 2011 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  8. Februar 2012 ab. Er begründete die Ablehnung damit, dass der Bescheid nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe; denn dieser sei mit Ablauf der Festsetzungsfrist am
  9. Dezember 2010 entfallen. Auch eine Änderung gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO komme nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom
  10. August 2010 – 12 K 12222/09 nicht in Betracht, da die Denkmalschutzbescheinigung nicht als vollständiger Grundlagenbescheid angesehen werden könne, da die Finanzbehörde – wie in der Bescheinigung auch dargestellt – weitere steuerrechtliche Voraussetzungen zu prüfen habe. Randnummer 18 Den fristgerechten Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit der bereits erwähnten Einspruchsentscheidung vom
  11. August 2017 als unbegründet zurück. Er führte vertiefend aus, die bescheinigten Denkmalschutzaufwendungen hätten nicht ohne weiteres in den Bescheid übernommen werden können; sondern seien auf die Jahre 2004 und 2006 zu verteilen gewesen; denn von den bescheinigten Gesamtaufwendungen von 459.646,49 € seien lediglich 455.060,54 € auf das Streitjahr 2004 entfallen. Außerdem sei eine Kürzung um Baukostenzuschüsse der Stadt C… in Höhe von 230.698,22 € vorzunehmen gewesen, die nicht Gegenstand der Denkmalschutzbescheinigung gewesen sei. Es liege damit kein vollständiger Grundlagenbescheid vor, der einfach übernommen werden könne. Deshalb müssten entsprechende Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig erfolgen, um eine spätere Änderung der Bescheide zu ermöglichen. Randnummer 19 Dagegen richtet sich die fristgerechte Klage unter dem Az. 6 K 6271/
  12. Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf seine Ausführungen im Verfahren 9 K 9119/
  13. Den Antrag, das Klageverfahren mit dem zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren 9 K 9119/14 zu verbinden, da der Streitgegenstand identisch sei, lehnte der Berichterstatter in der Eingangsbestätigung mit der Begründung ab, dass der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts eine senatsübergreifende Verbindung von Verfahren nicht vorsehe. Randnummer 20 Zum Hinweis des Berichterstatters auf die möglicherweise entgegen stehende Rechtskraft des Urteils 9 K 9119/14 trägt der Kläger-Bevollmächtigte ergänzend vor, der
  14. Senat habe erkennbar nicht über die Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, sondern nur darüber entschieden, ob der Vorbehalt der Nachprüfung in eine Vorläufigkeit umgedeutet werden müsse. Die mündliche Verhandlung des
  15. Senats am
  16. April 2017 sei aufgehoben worden, weil der Beklagte über den Einspruch hinsichtlich der Anwendung des § 175 AO habe entscheiden sollen. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom
  17. August 2017 sei nur auf Drängen des Herrn … ergangen. Der
  18. Senat habe eine senatsübergreifende Verbindung der Verfahren abgelehnt. Herr … habe dies bedauert und die E-Mail geschickt. In der mündlichen Verhandlung vom
  19. Oktober 2017 habe der
  20. Senat erklärt, im Parallelverfahren (also dem hier anhängigen Verfahren) bestünden gute Erfolgsaussichten für den Kläger. Der in der mündlichen Verhandlung protokollierte Antrag gebe lediglich das gewünschte Ergebnis des Verfahrens wieder, nicht den formal-juristischen Weg. Der Alternativantrag nach § 175 AO sei in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt worden. Der
  21. Senat habe sich auch in den Entscheidungsgründen nicht mit § 175 AO befasst. Dazu sei der Richter am FG … als Zeuge zu hören. Die Auffassung des
  22. Senats komme einer Rechtsverweigerung und damit einer Rechtsbeugung gleich. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom
  23. Februar 2012 (zum Änderungsantrag vom
  24. Juni 2011) und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom
  25. August 2017 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom
  26. März 2007 dahingehend zu ändern, dass die

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G mit 22.437,- € und weitere Werbungskosten in Höhe von 813,- € berücksichtigt werden. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Er verweist auf seine Stellungnahmen im Verfahren 9 K 9119/

  1. Randnummer 24 Der Senat hat die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am
  2. September 2018 geladen. Aufgrund der fehlerhaften Ladung eines ehrenamtlichen Richters ist der Termin nicht durchgeführt worden. Der Berichterstatter hat jedoch mit den Beteiligten einen öffentlichen Erörterungstermin durchgeführt und dem Kläger-Bevollmächtigten die Rechtsauffassung des Senats dargelegt, wonach die Klage unzulässig sein dürfte, weil ihr die Rechtskraft des Urteils im Verfahren 9 K 9119/14 entgegen stehen dürfte. Der Kläger hat darauf gegen das Urteil des
  3. Senats Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom
  4. November 2018 die Aussetzung des Klageverfahrens beschlossen. Nachdem der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom
  5. Februar 2019 als unzulässig verworfen hat (Az. IX B 99/18), hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Klage ist unzulässig, da ihr die materielle Rechtskraft des Urteils des FG Berlin-Brandenburg vom
  6. Oktober 2017 im Verfahren 9 K 9119/14 entgegensteht. Randnummer 26 Gem. § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO- binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Formulierung „soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist“ (§ 110 Abs. 1 Satz 1) verweist für den Gegenstand der Rechtskraft auf den konkreten Entscheidungsgegenstand der entschiedenen Sache. Der Entscheidungsgegenstand und damit der Umfang der materiellen Rechtskraft eines Urteils ergibt sich in erster Linie aus der Urteilsformel. Insbesondere bei klageabweisenden Urteilen sind neben dem nicht aussagekräftigen Tenor des Urteils der Tatbestand (§ 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) einschließlich des Beteiligtenvortrags und des Antrags des Klägers sowie die Entscheidungsgründe heranzuziehen, um zu ermitteln, inwieweit rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 110 FGO Rn. 54). Durch ein der Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO stattgebendes Urteil wird mit Bindungswirkung festgestellt, dass dem Kläger ein Rechtsanspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt zusteht; im Falle der Klageabweisung aus materiell-rechtlichen Gründen steht fest, dass der Kläger einen solchen Rechtsanspruch nicht hat (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 110 FGO Rn. 63). Randnummer 27 Streitgegenstand der vorliegenden Verpflichtungsklage ist die Auffassung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Änderungsbescheids zur Einkommensteuer 2004 dahingehend, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um

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G in Höhe von 22.437,- und weitere Werbungskosten in Höhe von 813,- € gemindert werden. Der Streit- und Entscheidungsgegenstand des Verfahrens 9 K 9119/14 und des vorliegenden Verfahrens sind damit identisch; denn der

  1. Senat des FG Berlin-Brandenburg hat mit dem Urteil vom
  2. Oktober 2017 – 9 K 9119/14 bereits rechtskräftig entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2004 dahingehend hat, dass die

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G mit 22.437,- € und weitere Werbungskosten in Höhe von 813,- € berücksichtigt werden. Randnummer 28 Da der Entscheidungsgegenstand des Urteils im Verfahren 9 K 9119/14 durch den Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren und seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Verpflichtungsantrag eindeutig definiert wird, ist der Senat daran gehindert, erneut über die Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu entscheiden. Denn anderenfalls könnten widersprüchliche Urteile zu einer Rechtsfrage vorliegen. Randnummer 29 Dem steht aufgrund des eindeutigen Entscheidungsgegenstands des finanzgerichtlichen Urteils vom

  1. Oktober 2017 zum Az. 9 K 9119/14 auch nicht entgegen, dass der Änderungsantrag vom
  2. Juni 2011 zunächst eine andere Zielrichtung hatte als der Änderungsantrag vom
  3. Juni
  4. Während es im Schreiben vom
  5. Juni 2011 darum ging, dass nach Auffassung des Klägers sein Antrag auf Anordnung der Vorläufigkeit noch nicht bearbeitet worden sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom
  6. Juni 2011 unter Verweis auf § 165 Abs. 1 Satz 1 AO und – hilfsweise – auf § 175 Abs. 1 AO die streitige Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für
  7. Diese Differenzierung wurde nämlich im weiteren Verfahren nicht konsequent aufrechterhalten und vom Bevollmächtigten des Klägers im gerichtlichen Verfahren 9 K 9119/14 vollständig negiert. Randnummer 30 Der Senat kann dabei offen lassen, ob der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom
  8. Mai 2014 (zum Antrag vom
  9. Juni 2011) nicht nur über die (Nicht-)Aufnahme des Vorläufigkeitsvermerks entschieden hat, sondern auch darüber, dass der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte inhaltliche Änderung des Einkommensteuerbescheides habe. Denn jedenfalls im Klageverfahren 9 K 9119/14 war die inhaltliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2004 nach § 165 Abs. 2 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO streitig. Dies folgt sowohl aus den gewechselten Schriftsätzen zwischen dem Gericht und den Beteiligten als auch aus dem ausweislich des Sitzungsprotokolls vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, der sich nicht auf die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks bezog, sondern allein auf die tatsächliche Berücksichtigung der höheren Denkmalschutz-AfA. Damit war der Klageantrag auf eine inhaltliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2004 gerichtet. Randnummer 31 Der
  10. Senat hat auch über inhaltliche Ausgestaltung des Einkommensteuerbescheids für 2004 entschieden; denn anderenfalls hätte er darlegen müssen, dass er nicht über den protokollierten Klageantrag entscheidet, sondern diesen dahingehend interpretiert, dass es dem Kläger nur um die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks gegangen ist. Für ein solches Verständnis des
  11. Senats gibt es aber keine Anhaltspunkte. Bei der Frage des Umfangs der Rechtskraft kommt es auch nicht darauf an, ob der
  12. Senat über die inhaltliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2004 hätte entscheiden dürfen, sondern darauf, dass er es – auf Antrag des Klägers – tatsächlich getan hat. Randnummer 32 Dies war jedenfalls für den Bevollmächtigten des Klägers, einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch erkennbar, da er selbst im Verfahren 9 K 9119/14 schriftsätzlich geltend gemacht hatte, der
  13. Senat könne über das materielle Änderungsbegehren entscheiden. Auch war für ihn ersichtlich, worauf der von ihm gestellte Antrag gerichtet war, nämlich auf eine inhaltliche Änderung des Einkommensteuerbescheids für
  14. Randnummer 33 Da sich die Rechtskrafterstreckung eines Urteils nach den objektiven Umständen und nicht nach dem subjektiven Verständnis und der Intention einzelner am Urteil beteiligter Richter richtet, hat der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit davon abgesehen, den Berichterstatter des
  15. Senats, Herrn Richter am Finanzgericht …, als Zeugen zu hören. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001405997

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