Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - Berücksichtigung der besonderen Bedarfe älterer Menschen - angemessene Unterkunftskosten - Fehlen eines schlüs
§ 22aNr.
1) zur WAV unberücksichtigt gelassen habe, welche dieses Modell zur Grundlage gehabt habe. Das BSG habe ausgeführt, dass der pauschalierte Zuschlag von 10 % für Personengruppen mit besonderen Bedarfen nicht auf aussagekräftige Erhebungen gestützt worden sei. Damit könne nur gemeint sein, dass die gesamte Berechnungsmethode der WAV nicht den gesetzlichen Vorgaben (für den Erlass einer Verordnung) entspreche. Im Ergebnis habe das Sozialgericht die für unwirksam erklärte WAV entsprechend angewendet. Für die Ersetzung durch ein schlüssiges Konzept fehlten die Daten, welche der Beklagte auch nicht nachliefern könne. Die nach der Rechtsprechung des BSG in solchen Fällen vorzunehmende Anwendung des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Zuschlags werfe die Frage auf, wie hoch der Zuschlag sein möge. Unter Berücksichtigung besonderer Bedarfe von Menschen, welche Leistungen nach dem SGB XII erhielten, sei ein Sicherheitszuschlag von 20 % erforderlich, was zu einer Nettokaltmiete von 522,-- € zuzüglich von Heizkosten in Höhe von 115,-- €, also einer Gesamtmiete von 637,-- € führe. Dann aber komme zum Tragen, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf dessen Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –,
§ 22Nr.
19) eine Kostensenkung auch dann unmöglich sein könne, wenn ein Leistungsträger Leistungsberechtigten über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Rechengrößen übermittle und sie gerade deshalb keine angemessene Wohnung fänden. Das sogenannte Schifferdecker-Modell sei nicht haltbar, nachdem das BSG es als nicht tragbar angesehen habe, im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes zu mehreren Wohnungsmarkttypen zu gelangen (Hinweis auf BSG, Urteile vom
- Januar 2019 – B 14 AS 10/18 u.a.). Durch die Mittelwertbildung würden Leistungsberechtigte auf Wohnungen verwiesen, die es so nicht gebe. Randnummer 45 Die Kläger beantragen, Randnummer 46 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- März 2014 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom
- Juni 2012 – soweit er den Kläger zu 1) betrifft – und vom
- Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2013 sowie des Teilanerkenntnisses vom
- März 2014 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für den Kalendermonat Dezember 2011 pro Person weitere 178,50 € und für die Zeit vom
- Januar 2012 bis zum
- November 2012 monatlich jeweils pro Person weitere 151,60 € zu zahlen, sowie die Bescheide des Beklagten vom
- Februar und
- März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2013 und vom
- Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2013 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom
- Dezember 2012 bis zum
- Mai 2013 pro Person ebenfalls monatlich jeweils weitere 151,60 € zu zahlen. Randnummer 47 Der Beklagte beantragt, Randnummer 48 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 49 Er hält die angefochtene Entscheidung und seine Bescheide für zutreffend. Das Sozialgericht habe gemäß der Rechtsprechung des BSG ein eigenes schlüssiges Konzept entwickelt. Randnummer 50 Die Gerichtsakten sowie sechs Bände Verwaltungsakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 51 Die Berufung ist begründet. Die Bescheide, über die bezüglich des streitigen Zeitraums noch zu befinden war, sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Sie waren deshalb zu ändern und der Beklagte zu den mit der Klage geltend gemachten Zahlungen zu verurteilen. Das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts war aufzuheben. Randnummer 52 Mit den zur Durchsetzung der Leistungsansprüche statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) machen die Kläger ebenso statthaft im Wege der subjektiven und objektiven Klagehäufung (§§ 56, 74 SGG, 59 Zivilprozessordnung) höhere Leistungen der Grundsicherung unter Beschränkung auf höhere Bedarfe an KdUH geltend. Randnummer 53 Mit der Klage ursprünglich angefochten waren die Bescheide des Beklagten vom
- November 2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
- Februar
- Bezüglich des Klägers zu 1) war insoweit zunächst streitbefangen geworden, ob ihm in der Zeit ab
- November 2011 überhaupt Leistungen der Grundsicherung zu- stehen, bezüglich der Klägerin zu 2), ob sie höhere Leistungen für den verfügten Bewilligungszeitraum vom
- November 2011 bis zum
- November 2012 beanspruchen kann. Randnummer 54 In Bezug auf den Kläger zu 1) hat der Streitgegenstand dann durch den Bescheid vom
- Juni 2012 eine zeitliche Begrenzung erfahren (s. zum grundsätzlich zulässigen Streitzeitraum bei Ablehnung eines Leistungsantrags ohne zeitliche Begrenzung BSG, Urteil vom
- Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R –, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 m.w.Nachw.). Dieser Bescheid war gemäß § 96 Abs. 1 SGG betreffend beide Kläger kraft Gesetzes Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Den den Kläger zu 1) betreffenden Bescheid vom
- November 2011 hat er ersetzt, indem er die Wirkung des Verfügungssatzes zur Ablehnung von Leistungen auf den Zeitraum
- November bis
- Dezember 2011 beschränkt, dagegen für den Zeitraum
- Januar bis
- November 2012 Grundsicherung bewilligt hat. Randnummer 55 Ein Streit über einen Leistungsanspruch dem Grunde nach, der die Zeit nach November 2012 hätte betreffen können, wäre dann nur noch in Betracht gekommen, wenn der Kläger zu 1) neben seinen Anliegen betreffend die Leistungshöhe ausdrücklich geltend gemacht hätte, dass ihm Leistungen für einen (noch) längeren Bewilligungszeitraum bewilligt werden sollten. Das ist nicht geschehen. Wie sich jedenfalls aus dem Widerspruchsschreiben betreffend den Bescheid vom
- Juni 2012 ergibt, wandten sich beide Kläger nur gegen die Leistungshöhe [bzw. der Kläger zu 1) betreffend den Zeitraum
- November 2011 bis
- Dezember 2011 jedenfalls der Sache nach auch gegen die Ablehnung von Leistungen] und auch insoweit nur gegen den berücksichtigten Bedarf für KdUH. Gegen den Verfügungssatz zur Dauer des Bewilligungszeitraums war kein Rechtsbehelf gerichtet. Randnummer 56 Als Folge konnten nach Erlass des Bescheides vom
- Juni 2012 nur noch Bescheide gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Rechtsstreits werden, die bezüglich beider Kläger den Zeitraum
- November 2011 bis
- November 2012 betrafen. Der
- November 2012 markierte den Tag, mit dessen Ablauf die diesen Zeitraum betreffenden Bescheide durch Zeitablauf unwirksam wurden (§ 39 Abs. 2 SGB X). Bescheide für nachfolgende, auch unmittelbar anschließende Zeiträume hatten deswegen weder ändernde noch ersetzende Wirkung im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG. Randnummer 57 Indem sich die Kläger ausdrücklich im anhängigen Rechtsstreit gegen die Bescheide vom
- November 2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom
- Februar 2012 gegen die Verwaltungsakte gewandt haben, welche den Zeitraum
- Dezember 2012 bis
- Februar 2013 (Bescheide vom
- November 2012,
- Januar 2013,
- Februar 2013 – soweit den Monat Dezember 2012 betreffend – und
- März 2013, alle in der Gestalt des ersten Widerspruchsbescheides vom
- April 2013) und vom
- März bis
- Mai 2013 (Bescheid vom
- Februar 2013 in der Gestalt des zweiten Widerspruchsbescheides vom
- April 2013) betrafen, haben sie deshalb mittels einer Prozesshandlung den Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens erweitert. Randnummer 58 Ob es sich hierbei um eine (weitere) objektive Klagehäufung im Sinne des § 56 SGG oder eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG handelt, kann dahingestellt bleiben (s. zum Begriff der Klageänderung bzw. -erweiterung B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG,
- Auflage 2017, § 99 Rn 2a). Indem sich auch die erweiterte Klage auf den Streit um die Höhe der KdUH sowie auf einen unmittelbaren Folgezeitraum zu dem bereits streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum bezog, lag neben den weiteren Voraussetzungen des § 56 SGG auch der unmittelbare Zusammenhang mit dem bereits anhängigen Klageverfahren vor. Eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG war dagegen zulässig, weil der Beklagte ausdrücklich eingewilligt hatte und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorlagen, im Besonderen das Vorverfahren durchgeführt war (s. dazu, dass auch geänderte Klagen zu ihrer Zulässigkeit die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllen müssen, stellvertretend BSG, Urteil vom
- März 2009 – B 8 AY 10/07 R –, SozR 4-3520 § 2 Nr. 3). Randnummer 59 Zu ändern waren nur noch die vom Berufungsantrag erfassten Bescheide. Die übrigen haben sich durch nachfolgend ergangene, gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Rechtsstreits gewordene Bescheide beziehungsweise das Teilanerkenntnis des Beklagten vom
- März 2014 auf sonstige Weise erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Soweit sie dem Klageziel entgegenstanden, mussten sie nicht mehr beseitigt werden. Gegen sie gerichtete Anfechtungsklagen wären angesichts dessen auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen. Randnummer 60 Im Einzelnen gilt betreffend den Kläger zu 1) und den Zeitraum
- Dezember 2011 bis
- November 2012: Der Ablehnungsbescheid vom
- November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Februar 2012 hat sich durch den Bescheid vom
- Juni 2012 erledigt, durch den ihm Leistungen für die Zeit vom
- Januar bis zum
- November 2012 bewilligt, für die Zeit vom
- November 2011 bis zum
- Dezember 2011 dagegen jedenfalls der Sache nach weiterhin abgelehnt worden waren. Der Bescheid vom
- Juni 2012 hatte sich dann bezüglich der Leistungshöhe für die Zeit ab
- Januar 2012 wiederum durch den Bescheid vom
- September 2012 teilweise und beide zusammen durch den Bescheid vom
- Februar 2013 erledigt. Der Bescheid vom
- Juni 2012 hat sich schließlich durch das Teilanerkenntnis des Beklagten vom
- März 2014 auch in Bezug auf seinen Verfügungssatz zur Ablehnung von Leistungen für die Monate November 2011 vollständig erledigt: Als dessen Folge ergab sich nicht nur für den Monat November 2011 ein Leistungsanspruch für den Kläger zu 1) (weswegen insoweit das Klageverfahren für erledigt erklärt wurde), sondern auch für den Monat Dezember 2011: Wird als Bedarf für KdUH der vom Beklagten anerkannte Betrag von 483,-- € statt des dem Ablehnungsbescheid zugrunde liegenden von 444,-- € herangezogen, ergibt sich unter Anwendung der sogenannten Kopfteilmethode ein auf den Kläger zu 1) entfallender Bedarf für KdUH von 241,50 € an Stelle von 222,-- €. Der errechnete Gesamtbedarf erhöht sich somit um 19,50 € auf 627,72 €. Dem steht Einkommen in Höhe von 620,40 € gegenüber, was rechnerisch zu einem Anspruch in Höhe von 7,32 € führt. Mangels eines dem Senat vorliegenden Ausführungsbescheides zu dem Teilanerkenntnis vom
- März 2014 war der Bescheid vom
- Juni 2012 jedoch zur Klarstellung in den Berufungsantrag und in der Folge in den Urteilstenor aufzunehmen. Randnummer 61 Betreffend die Klägerin zu 2) und den Zeitraum
- Dezember 2011 bis
- November 2012 gilt das zum Kläger zu 1) Gesagte mit der Maßgabe, dass es sie betreffend einer klarstellenden Aufhebung des Bescheides vom
- Juni 2012 nicht bedurfte. Ihr waren bereits zuvor durch den Bescheid vom
- November 2011 für den Gesamtzeitraum Leistungen bewilligt, durch nachfolgende Bescheide jeweils nur deren Höhe geändert worden. Randnummer 62 Betreffend den Zeitraum
- Dezember 2012 bis
- Februar 2013 gilt für beide Kläger, dass sich der Verfügungssatz zur Leistungshöhe im Bescheid vom
- Dezember 2012 durch den gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheid vom
- Januar 2013 bezüglich des Zeitraums
- Januar bis
- Februar 2013 erledigt hatte. Durch den Bescheid vom
- Februar 2013 - der in Bezug auf den Monat Dezember 2012 ebenfalls gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden war –, hat er sich dann auch in Bezug auf den Monat Dezember 2012 erledigt. Schließlich hat sich durch den ebenfalls gemäß § 86 SGG zum Gegenstand des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens gewordenen Bescheid vom
- März 2013 der Bescheid vom
- Januar 2013 erledigt. Randnummer 63 Betreffend den Zeitraum
- März bis
- Mai 2013 war nach Lage der Akten dagegen nur der Bescheid vom
- Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2013 ergangen. Randnummer 64 Mit dieser Maßgabe zur Bescheidlage war außerdem lediglich über höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Bedarfen für KdUH in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu entscheiden. Die Kläger haben den Streitgegenstand hierauf zulässig beschränkt, nachdem der Beklagte in den streitigen Bescheiden jeweils gesonderte Berechnungen zu den berücksichtigten KdUH ausgewiesen hatte (s. etwa BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 8 SO 8/08 R –, SozR 4-3500 § 42 Nr. 2). Randnummer 65 Die Kläger können die von ihnen mit der Leistungsklage geltend gemachten Zahlungen von Leistungen der Grundsicherung beanspruchen. Randnummer 66 Die Kläger gehörten im streitigen Zeitraum aufgrund ihres Lebensalters zu den Leistungsberechtigten der Grundsicherung (§ 41 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SGB XII in der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 2011, BGBl. I 453; im Folgenden ohne Zusatz zitiert). Randnummer 67 Gemäß § 42 Nr. 4 SGB XII umfassten die Leistungen der Grundsicherung unter anderem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels (§§ 35 – 36 SGB XII). Randnummer 68 Gemäß § 35 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht (Abs. 1 Satz 1). Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen (Abs. 2 Satz 1). Dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (Abs. 2 Satz 2). Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind (Abs. 4 Satz 1). Randnummer 69 Nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 und Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB XII können die Bedarfe für Unterkunft, Heizung und zentrale Warmwasserversorgung durch vom Träger der Sozialhilfe zu bemessende Pauschalen abgegolten werden. Regelungen hierzu hat das Land Berlin als vorliegend zuständiger Träger der Sozialhilfe jedoch nicht getroffen. Randnummer 70 § 35a SGB XII sieht ergänzend vor, dass eine Satzung, die ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt nach den §§ 22a bis 22c des Sozialgesetzbuchs/Zweites Buches (SGB II) erlassen hat, für Leistungen für die Unterkunft nach § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII des zuständigen Trägers der Sozialhilfe entsprechend gilt, sofern darin nach § 22b Abs. 3 SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden (Satz 1). Dies gilt auch für Leistungen für Heizung nach § 35 Abs. 4 SGB XII, soweit die Satzung Bestimmungen nach § 22b Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II enthält (Satz 2). In Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 35 Abs. 3 und Abs. 4 Sätze 2 und 3 SGB XII nicht anzuwenden (Satz 3). Randnummer 71 Eine Satzung im Sinne des § 35a SGB XII galt in der Zeit bis zum
- April 2012 in Berlin nicht. Die vom Beklagten bis dahin angewendete AV-Wohnen (in der ab
- März 2009 geltenden Fassung vom
- Februar 2009, Amtsblatt für Berlin S. 502) war für den Anwendungsbereich des SGB XII auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 Berliner Ausführungsgesetz zum SGB XII (vom
- September 2005, Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt [GVBl]. S. 467, vor dem Beginn des hier streitigen Zeitraums zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2011, GVBl. S. 345 mit Wirkung vom
- Juli 2011) als Verwaltungsvorschrift erlassen worden (s. zu früheren Fassungen etwa BSG, Urteil vom
- Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –,
§ 22Nr.
42). Randnummer 72 Das Land Berlin, welches nach Art 1 Abs. 1 seiner Verfassung ein deutsches Land und zugleich eine Stadt ist und von daher eine Rechtsetzungsbefugnis durch Satzung nicht kennt, hatte in Gestalt der WAV dann zwar mit Wirkung ab
- Mai 2012 Rechtsnormen auf der Grundlage der §§ 22 a bis 22 c SGB II geschaffen, welche für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII Geltung beanspruchten. Das BSG hat jedoch mit allgemein verbindlicher Wirkung (§ 55a Abs. 5 Satz 2 SGG) festgestellt, dass die WAV für Leistungsempfänger nach dem SGB XII nicht gilt, weil die für die Geltungserstreckung gemäß § 35a SGB XII notwendige Regelung zu den besonderen Wohnbedarfen für ältere Menschen unwirksam ist (Urteil vom
- Oktober 2013 – B 14 AS 70/12 R –,
§ 22aNr.
1). Die WAV kann deshalb für die Bedarfsberechnung auf der Grundlage des § 35 SGB XII für die Zeit ab
- Mai 2012 nicht herangezogen werden. Randnummer 73 Ob ein Anspruch der Kläger auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen auf KdUH besteht, richtet sich deshalb allein nach § 35 SGB XII. Nach der, noch zum Rechtszustand vor Inkrafttreten des § 35a SGB XII, ergangenen Rechtsprechung des BSG zum Sozialhilferecht gelten insoweit die Maßstäbe, welche zur Prüfung der berücksichtigungsfähigen KdUH für den Rechtskreis des SGB II entwickelt worden sind (BSG, Urteile vom
- März 2010 – B 8 SO 24/08 R –, und vom
- April 2011 – B 8 SO 19/09 R –, SozR 4-3500 § 29 Nr. 1 und 2). Randnummer 74 Die den oben wiedergegebenen Regelungen des § 35 SGB XII entsprechende Vorschrift des § 22 Abs. 1 SGB II hatte im streitigen Zeitraum folgenden Wortlaut: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.“ Regelungen zum Erlass einer Satz enthalten die §§ 22a bis c SGB II. Randnummer 75 Trotz der abweichenden Formulierung zu § 35 SGB XII ist dabei für den Rechtskreis des SGB II anerkannt, dass die Frage der berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft getrennt von der der berücksichtigungsfähigen Heizkosten zu beantworten ist (st. Rspr., s. nur BSG, Urteil vom
- November 2014 – B 4 AS 9/14 R –,
§ 22Nr.
81 m.w.Nachw.). Randnummer 76 Um den anzuerkennenden Bedarf für die Unterkunft zu bestimmen, ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (s. zusammenfassend BSG, Urteile vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 11/18 R und 24/18 R -,
§ 22Nr.
101 und 102). Für den Rechtskreis des SGB XII ergibt sich dies deutlicher noch als nach dem SGB II aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Randnummer 77 Will der Träger der Sozialhilfe die tatsächlichen Aufwendungen nicht als Bedarf berücksichtigen, weil er sie als unangemessen hoch ansieht, hält er mit anderen Worten die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII für gegeben, um seine Leistungspflicht auf angemessene Aufwendungen für die Unterkunft zu beschränken, muss er grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen. Hierbei hat er zunächst zu bestimmen, welche Kosten der Unterkunft er im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII als angemessen ansieht. Randnummer 78 Das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit stellt sich als unbestimmter Rechtsbegriff dar, der jedoch einer Konkretisierung zugänglich ist (s. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschlüsse vom 6. Oktober 2017 - 1 BvL 2/15 u.a. -, NDV-RD 2018, 29ff, und - für den Rechtszustand vor Inkrafttreten der Satzungsermächtigungen nach §§ 22a bis 22c SGB II, 35a SGB XII - vom 10. Oktober 2017 - 1 BvR 617/14 - NJW 2017, 3770). Für den Rechtskreis des SGB II sind dafür im Besonderen die Regelungen zur Satzungsermächtigung in den §§ 22a bis 22c SGB II heranzuziehen (s. BVerfG a.a.O. NDV-RD 2018, 29ff, daran anschließend etwa BSG, Urteil vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R -,
§ 22Nr.
93). Indem § 35a SGB XII unter den dort genannten Voraussetzungen dazu ermächtigt, eine nach dem SGB II erlassene Satzung auf Leistungsberechtigte zu erstrecken, für die Bedarfe nach § 35 SGB XII anfallen, wird deutlich, dass im Bereich des Sozialhilferechts nichts grundlegend anderes gilt. Randnummer 79 Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und so auch die der Angemessenheit im Rahmen des § 35 Abs. 2 SGB XII durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (s. nur BSG a.a.O.
§ 22Nr.
102 m.w.Nachw.). Für die hier streitigen Leistungen der Existenzsicherung muss dies schon deshalb gelten, weil anderenfalls eine wesentliche, dem Gesetzgeber vorbehaltene Entscheidung über das Sicherungsniveau in die Hände der gesetzesausführenden Staatsgewalt gelegt würde. Randnummer 80 Im Einzelnen gilt nach jüngster Rechtsprechung des BSG folgendes (nachfolgendes Zitat - mit Angabe der Randnummern - aus dem Urteil a.a.O.
§ 22Nr.
102; die Auslassungen beziehen sich auf die vom BSG angeführten Nachweise): Randnummer 81 „ 19
- Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen ... Randnummer 82 20
- Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen, das der Senat ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammenfasst und konkretisiert ...:
(1)Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
(2)Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
(3)Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept,
(4)Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten. Randnummer 83 21 8. Der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept ist ausgehend von der zuvor angeführten Rechtsprechung zugrunde zu legen: Randnummer 84 22
- a)Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist ..., innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist ... und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt ... Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet ... Randnummer 85 23 Nach der auch für schlüssige Konzepte im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II entsprechend anzuwendenden gesetzgeberischen Vorgabe in § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II bildet das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters zunächst einen Vergleichsraum, der indes aufgrund der örtlichen Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein kann, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Als solche örtlichen Gegebenheiten kommen weniger unterschiedliche Landschaften, sondern eher räumliche Orientierungen, wie Tagespendelbereiche für Berufstätige oder die Nähe zu Ballungsräumen, sowie aus der Datenerhebung ersichtliche, deutliche Unterschiede im Mietpreisniveau in Betracht. Randnummer 86 24
- b)Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (... vgl zudem § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II). Randnummer 87 25
- c)Es kann verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept in diesem Sinne zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf mehrere Vergleichsräume zu bilden, weil weder aus § 22 SGB II noch aus §§ 22a bis 22c SGB II die Anwendung eines bestimmten Verfahrens rechtlich zwingend ableitbar ist ... Randnummer 88 26 9. Es ist gerichtlich voll überprüfbar - wie ausgeführt (siehe 5.) -, ob die Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete, insbesondere die Festlegung des Vergleichsraums und die Erstellung eines schlüssigen Konzepts im Rahmen der Methodenvielfalt zutreffend erfolgt ist. Die volle gerichtliche Überprüfung des Angemessenheitswerts und des Verfahrens zu seiner Ermittlung schließt nicht aus, dass bei dieser Kontrolle der Verwaltung deren in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung Rechnung getragen und die gerichtliche Kontrolle als eine nachvollziehende Kontrolle ausgestaltet wird ... Randnummer 89 27
- a)Zur Umsetzung der gerichtlichen Kontrolle ist es auf eine entsprechende Klage hin zunächst Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des vom beklagten Jobcenter ermittelten abstrakten Angemessenheitswerts sowohl im Hinblick auf die Festlegung des Vergleichsraums als auch die Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu überprüfen. Randnummer 90 28 Ist die Ermittlung dieses abstrakten Angemessenheitswerts rechtlich zu beanstanden, ist dem Jobcenter Gelegenheit zu geben, diese Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren eigenen Ermittlungen, auszuräumen ... Randnummer 91 29
- b)Gelingt es dem Jobcenter nicht, die Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache ... nicht befugt, seinerseits eine eigene Vergleichsraumfestlegung vorzunehmen (dazu 10.) oder ein schlüssiges Konzept - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - zu erstellen. Beide Entscheidungen korrespondieren miteinander, denn die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode, und sind dem Jobcenter vorbehalten (vgl zu den Auswirkungen dieser Entscheidungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt nur § 22a Abs 3 Satz 2 SGB II). Randnummer 92 30 Vielmehr kann das Gericht zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen; andernfalls sind mangels eines in rechtlich zulässiger Weise bestimmten Angemessenheitswerts die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus Zuschlag von 10 % ... Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise gemäß gesetzgeberischer Entscheidungen - wenn auch für einen anderen Personenkreis - durch eine „Angemessenheitsobergrenze“ Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert ...“ Randnummer 93 Das Sozialgericht ist für sich betrachtet zutreffend von einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von maximal 60 m² (jedoch - anders als es in dem angefochtenen Urteil teils anklingt - einschließlich dieses Wertes) für den 2-Personen-Haushalt der Kläger ausgegangen. Im Übrigen ist der vorliegende Fall durch einen vollständigen Ausfall eines schlüssigen Konzepts im streitigen Zeitraum gekennzeichnet: Die vom Beklagten in der Zeit bis 30. April 2011 auch für den Bereich des SGB XII angewendete AV-Wohnen stellte sich auch in der hier anwendbaren Fassung ab 1. März 2009 weder selbst als „schlüssiges Konzept“ dar, noch beruhte sie auf einem solchen. Dies bereits deshalb, weil auch sie wie ihre Vorgänger nicht zwischen der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und für Heizung trennte und die Berechnungsgrundlagen für die in ihr ausgewiesenen Werte unbekannt geblieben sind (s. zu früheren Fassungen der AV-Wohnen BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –,
§ 22Nr 42).
Ob sie etwaige besondere Anforderungen zu erfüllen gehabt hätte, um auch für den Bereich des SGB XII ein schlüssiges Konzept bilden zu können, kann von daher offen bleiben. Die ab 1. Mai 2012 in kraft gesetzte WAV war - wie bereits ausgeführt - im Bereich des SGB XII nicht anwendbar und konnte von daher auch nicht beanspruchen, ein schlüssiges Konzept zu verkörpern. Randnummer 94 Die Spruchreife kann nicht auf dem oben dargestellten Weg der Rechtsprechung des BSG für das SGB II durch Aufforderung zur “Nachbesserung“ hergestellt werden. Die Nachbesserung durch den Beklagten könnte nur darin bestehen, für den Rechtskreis des SGB XII überhaupt erst – nachträglich – ein schlüssiges Konzept zu schaffen. Soweit der Zeitraum ab Inkrafttreten der WAV streitig ist, kommt hinzu, dass durch eine solche Aufforderung letztlich in die Normsetzungskompetenz des Satzungs- bzw. Verordnungsgebers eingegriffen würde. Es ist dessen Risiko, wenn sich die in Ausübung dieser Kompetenz geschaffenen Vorschriften später als unwirksam erweisen. Randnummer 95 Ob bei vollständigem Ausfall eines schlüssigen Konzepts - wie hier - überhaupt die vom BSG für das SGB II bezeichneten weiteren Schritte zur Herstellung der Spruchreife anhand von Hilfskriterien (d.h. Anwendung eines vorhandenen qualifizierten Mietspiegels, hilfsweise des WoGG) in Betracht kommen, kann dahingestellt bleiben. Dafür, dass für einen streitigen Zeitraum zum mindesten ein dem Grunde nach nachbesserungsfähiges schlüssiges Konzept erstellt gewesen sein muss, könnte sprechen, dass ansonsten Leistungsträger geneigt sein könnten, eher das Risiko gerichtlicher Verurteilungen in Kauf zu nehmen, als den gegebenenfalls erforderlichen personellen und finanziellen Aufwand für die ihnen regelhaft obliegende Entwicklung eines – „rechtsprechungssicheren“ – schlüssigen Konzepts zu leisten. Randnummer 96 Selbst wenn aber davon ausgegangen wird, dass auch bei einem fehlenden schlüssigen Konzept eine Herstellung der Spruchreife durch „Hilfskriterien“ dem Grunde nach in Betracht kommt, so kann dies jedenfalls für den Rechtskreis des SGB XII zur Überzeugung des Senats weder mittels eines qualifizierten Mietspiegels noch durch Anwendung von Werten des WoGG und Berücksichtigung eines Zuschlags geschehen. Randnummer 97 Wie bereits ausgeführt, ist der Begriff der Angemessenheit für die KdUH im SGB XII durch die Kriterien der §§ 22a bis 22c SGB II zu konkretisieren. Für Personen, die im Sinne des § 35a SGB XII als „ältere Menschen“ gelten, ist aber als vom Gesetzgeber vorgegebenes Kriterium zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie bereits aufgrund des erreichten Alters besondere Bedarfe haben. Randnummer 98 Ältere Menschen sind jedenfalls diejenigen, die - wie die Kläger - wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII Zugang zu Leistungen der Grundsicherung haben (s. BT-Dr. 17/4095, 39). Welche „Bedarfe“ als besondere, altersbedingte in Betracht kommen, geht dagegen weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Gesetzesmaterialien hervor. Die Aufnahme des im ursprünglichen Gesetzentwurf (BT-Dr. 17/3404, 33) nicht enthaltenen, erst durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Dr. 17/4032, 18) aufgenommenen Teilsatzes „sofern darin nach § 22b Absatz 3 des Zweiten Buches Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden“ in § 35a SGB XII beruhte darauf, dass eine nach den §§ 22a bis 22c SGB II erlassene Satzung den Träger der Sozialhilfe nur binden sollte, wenn sie besondere Regelungen für die vom SGB XII hauptsächlich erfassten Kreise an Leistungsberechtigten enthält. Die - abweichend vom SGB II für eine Geltung der Satzung im Sozialhilfebereich zwingend erforderlichen - Sonderregelungen nach § 22b Absatz 3 SGB II betreffen jedoch nur besondere Bedarfe für Unterkunft und Heizung wegen einer Behinderung und wegen der Ausübung des Umgangsrechts. „Da im SGB XII, insbesondere nach dem Vierten Kapitel, zusätzlich zu dem im SGB II leistungsberechtigten Personenkreis auch ältere Personen leistungs- berechtigt sind“, sei „eine Ergänzung über die bereits in § 22b Absatz 3 SGB II berücksichtigten Personengruppen erforderlich. Deshalb sind zusätzlich auch die besondere Bedarfe für Unterkunft und Heizung von älteren Personen in der Satzung zu berücksichtigen, wenn diese auch für den Träger der Sozialhilfe gelten soll“ (BT-Dr. 17/4095, 39). Randnummer 99 Stellt somit der genannte Teilsatz des § 35a SGB XII faktisch eine Ergänzung des § 22 Abs. 1 SGB II für Personenkreise dar, die praktisch nur für das SGB XII von Bedeutung sind, spricht nichts dagegen, bei der Auslegung der Begrifflichkeit der „besonderen Bedarfe“ für KdUH von älteren Personen so zu verfahren wie bei den in § 22b Abs. 3 SGB II genannten Personenkreisen. Zu berücksichtigen ist angesichts dessen ein typischerweise besonders abweichender - erhöhter oder eventuell auch abgesenkter - „Wohnraumbedarf“ (s. zu § 22b SGB II BT-Drucks 17/3404, 101f.). Es muss sich um typischerweise besondere Anforderungen handeln, die es angezeigt erscheinen lassen, sie wegen ihrer Schutzwürdigkeit bereits auf der Ebene der abstrakten Angemessenheitsbestimmung zu berücksichtigen (s. BSG a.a.O.
§ 22aNr.
1). Randnummer 100 Für den Verordnungs- bzw. Satzungsgeber hat dies zur Folge, dass er „den jeweils in den Blick genommenen Sonderbedarf nach den Verhältnissen des jeweils örtlich maßgebenden Wohnungsmarktes in Bezug insbesondere auf Größe, Ausstattung oder Lage des benötigten Wohnraums zeit- und realitätsgerecht typisierend erfassen und dazu wie auch im Übrigen auf Verfahren zurückgreifen <müssen>, die zu dieser Bemessung im Grundsatz tauglich sind“ (BSG wie eben). Randnummer 101 Vor dem Hintergrund, dass der Begriff der Angemessenheit wesentlich durch gesetzliche Bestimmungen über den Erlass von Satzungen konkretisiert wird, können Hilfskriterien zur Herstellung von Spruchreife angesichts dessen nur herangezogen werden, wenn sie tragfähige Rückschlüsse auf die vom Gesetzgeber als abstrakt berücksichtigungsbedürftig angesehene besondere Bedarfe für bestimmte Personenkreise zulassen. Es widerspräche der gesetzgeberischen Konzeption, wenn vom ihm als beachtlich angesehene Umstände allein deshalb die abstrakte Angemessenheit nicht mitbestimmen könnten, weil die Satzungsermächtigung nicht genutzt worden ist und es auch an einem schlüssigen Konzept fehlt. Randnummer 102 Als typische besondere Bedarfe älterer Menschen denkbar sind solche, die sich aus langer Wohndauer und/oder dem anerkennenswerten Bedürfnis ergeben, in vorgerückter Lebensphase in einem vertrauten bzw. familiennahen Umfeld zu verbleiben: Das Erwerbsleben älterer Menschen ist grundsätzlich abgeschlossen und damit auch die meisten Möglichkeiten, aus Erwerbseinkommen noch Rücklagen für spätere Lebensabschnitte zu bilden. Bei Erreichen der Altersgrenze für die Grundsicherung ist regelmäßig auch die Bildung eines sozialen Umfeldes abgeschlossen, weshalb Wohnungswechsel aus diesem Umfeld heraus häufig nur noch bei zwingenden (Krankheit und Pflegebedürftigkeit) oder familiären Gründen (Wohnortnähe zu Kindern, Enkeln oder anderen nahen Verwandten) stattfinden. Das Unvermögen, bisher aus dem laufenden Erwerbseinkommen ohne Weiteres abzudeckende KdUH aus Rentenbezügen, angesparten Rücklagen oder Verwertung von anderweitigem Vermögen zu decken, muss zudem nicht im Verhalten Leistungsberechtigter seine Ursache haben. Auch wenn dies nicht in Frage stellt, dass Leistungen der Sozialhilfe nicht dem Zweck dienen, einen erworbenen Lebensstandard zu sichern, so steht es doch dem Gesetzgeber frei, das Sicherungsniveau der Sozialhilfe vorbehaltlich verfassungsrechtlicher Mindestgrenzen zu konkretisieren. Dies ist in Gestalt des § 35a SGB XII unter anderem betreffend ältere Menschen geschehen. Randnummer 103 Wie bereits erwähnt, kann offen bleiben, welche Folgen sich aus den Vorgaben des § 35a SGB XII für die Entwicklung eines rechtmäßigen schlüssigen Konzepts ergeben (zu denken wäre etwa daran, dass die Bildung von Vergleichsräumen anderen Maßstäben zu folgen hat, weil für ältere Menschen ein „Pendelbereich“ zum Arbeitsplatz regelmäßig bedeutungslos, das nähere Wohnumfeld dafür umso bedeutsamer ist). Der qualifizierte Mietspiegel (§ 558d Bürgerliches Gesetzbuch) und in Ermangelung dessen das WoGG mit einem Aufschlag scheiden bei Unbeachtlichkeit oder Ausfall eines schlüssigen Konzepts jedenfalls als Hilfskriterien zur Herstellung der Spruchreife aus. Beide bilden mögliche typische besondere Bedarfe älterer Menschen nicht ab. Für die Bemessung eines pauschalen Aufschlags, welcher diesen Mangel beseitigen könnte finden sich keine aussagekräftigen Anknüpfungskriterien. Randnummer 104 Ein Mietspiegel bildet auch in qualifizierter Form lediglich die ortsübliche Vergleichsmiete ab. Er enthält im Besonderen keine Angaben zur Altersstruktur der Mieter oder der Dauer von Mietverhältnissen. Abgesehen davon muss sein Geltungsbereich nicht zwingend deckungsgleich mit dem im Fall eines schlüssigen Konzepts - nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BSG allein durch den zuständigen Leistungsträger - festzulegenden Vergleichsraums sein. Das den Werten und Mietstufen nach dem WoGG i.V. mit der Wohngeldverordnung zugrunde liegende Zahlenmaterial beruht auf allgemeinen statistischen Erhebungen, die Zuordnung der Mietstufen zu Gemeinden und Kreisen hängt allein von der Gemeindegröße ab ( s. § 12 Abs. 2 bis 4 WoGG). Randnummer 105 Kann aber auch das WoGG als das dem Sozialhilferecht von seinem Zweck her am ehesten vergleichbare Leistungsgesetz nicht herangezogen werden, sind andere Hilfskriterien, die als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ohne (oder ohne rechtmäßiges) schlüssiges Konzept in Betracht kämen, nicht ersichtlich. Erweist sich die Begrenzung von Kosten der Unterkunft auf „angemessene“ mangels Ausfalls einer notwendigen Konkretisierungshandlung durch die gesetzesausführende Verwaltung (Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes) oder an Stelle dessen handhabbarer Kriterien nicht als ausführbar, sind deshalb die tatsächlichen Kosten weiterhin als Bedarf zugrunde zu legen. Es obliegt dem Gesetzgeber, von ihm gesetzte leistungsbegrenzende Normen justiziabel zu gestalten. Randnummer 106 Solange es wie hier an einem schlüssigen Konzept zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft von vornherein fehlt, fehlt es im Übrigen auch am Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung, welche einer Absenkung der Leistung auf die angemessenen Kosten regelmäßig vorauszugehen hat, um die Voraussetzungen für eine Kostensenkung subjektiv herzustellen. Zwar handelt es dabei (lediglich) um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion (s. stellvertretend BSG, Urteil vom 15. Juni 2016 – B 4 AS 36/15 R –,
§ 22Nr.
90). Unabhängig davon, ob es gerechtfertigt ist, die Kostensenkungsaufforderung angesichts der nicht verhandelbaren Anwendung zwingenden Gesetzesrechts in Gestalt des § 35 SGB XII als „Angebot“ an Leistungsberechtigte zu bezeichnen, in einen „Dialog“ mit dem Leistungsträger über die Angemessenheit der Unterkunftskosten einzutreten, kann über Angemessenheitswerte jedenfalls dann nicht aussagekräftig gesprochen werden, wenn es an einer tatsächlichen Grundlage für diese Werte mangelt. Ein Nachschieben von Gründen scheidet aus, wenn es die Rechtsverteidigung des Betroffenen in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert, weil sie ihr Verhalten nicht rückwirkend darauf einstellen können (s. zusammenfassend BSG vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 11/18 R –,
§ 22Nr.
100 Rn 33). Randnummer 107 In voller Höhe als Bedarf zu berücksichtigen sind auch die Heizkosten, deren Angemessenheit gesondert von derjenigen der Kosten der Unterkunft und nach abweichenden Maßstäben zu prüfen ist (s. stellvertretend BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R –,
§ 22Nr.
69). Zwar ist mit dem Sozialgericht davon auszugehen, dass sich unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen sozialhilferechtlich (maximal) angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² und des sogenannten Grenzwertes nach dem Heizkostenspiegel für den Haushalt der Kläger grundsätzlich ein Wert von insgesamt 96,-- € für den Monat Dezember 2011, jeweils 98,-- € monatlich im Kalenderjahr 2012 und jeweils 109,50 € monatlich in der Zeit von Januar bis Mai 2013 ergäbe, der somit unter dem praktisch durchgehend von den Klägern mietvertraglich zu entrichtenden Kosten für Heizung von 115,-- € monatlich läge. Als typischerweise besonderer Bedarf an Heizenergie im Sinne des § 35a SGB XII ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Besonderen ältere Menschen, die über geringe Einkünfte verfügen und damit als Leistungsberechtigte der Grundsicherung in Betracht kommen, regelmäßig in geringerem Umfang an sozialen Aktivitäten teilnehmen als noch im Arbeitsleben stehende oder finanziell besser gestellte Personen. Dies gilt selbst dann, wenn solchen Aktivitäten gesundheitliche Gründe nicht zusätzlich entgegenstehen. Es kann deshalb typisierend davon ausgegangen werden, dass sich ältere Menschen häufiger in ihrer Wohnung aufhalten und bereits dadurch ein höherer Heizbedarf entsteht. Wird berücksichtigt, dass schon der „Grenzwert“ nur ein Indiz für unangemessene Heizkosten darstellt (BSG a.a.O.), so kann eine Überschreitung, die im streitigen Zeitraum nie 20 % erreicht hat, noch nicht als unangemessen angesehen werden. Ob es vor einer Begrenzung auf angemessene Heizkosten eines gesonderten, sich ausdrücklich auf diese Kosten beziehenden Hinweises zur Unangemessenheit (bzw. einer Aufforderung zur Kostensenkung) bedurft hätte, kann dahingestellt bleiben. Randnummer 108 Da die Kläger bereits ohne die hier geltend gemachten Bedarfe Anspruch auf Grundsicherung hatten, errechnet sich der individuelle zusätzliche Leistungsanspruch der Kläger wie aus dem Tenor ersichtlich aus der - nach der Kopfteilmethode hälftig aufgeteilten - Differenz zwischen den nach dem Mietvertrag tatsächlich zu entrichtenden Aufwendungen für KdUH und den vom Beklagten bislang zuerkannten Leistungen. Randnummer 109 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 110 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001406271