bei kürzungsschädlicher Versorgung fremder Grundstücke mit Fernwärme - Begriff der "Betreuung von Wohnungsbauten" i.S.v. § 9 Nr. 1 Satz 2 und 4
Orientierungssatz 1. Bei einem Unternehmen, das Wohnungen vermietet und eigene und fremde Grundstücke mit Fernwärme versorgt und das durch die Versorgung der fremden Nachbargrundstücke keine gewerbliche Gesamttätigkeit begründet, ist eine ausschließliche vermögensverwaltende Tätigkeit i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2
nicht ausgeschlossen, wenn die Weiterleitung der Fernwärme einen Tatbestand erfüllt, der ausnahmsweise die erweiterte Kürzung rechtfertigt (hier: erweiterte Kürzung abgelehnt) (Rn.29) .
dar. Es handelt sich um eine typische gewerbliche Tätigkeit, für deren Begünstigung sich keine sachliche Rechtfertigung finden lässt (Rn.33) (Rn.35) (Rn.36) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (
) im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für den Veranlagungszeitraum
) begünstigt sei. Eine gewerbliche Tätigkeit sei nicht gegeben. Die für die Gewerblichkeit erforderliche Gewinnerzielungsabsicht liege nicht vor, da mit den vereinbarten Pauschalen lediglich eine Deckung der entstandenen Kosten erreicht werde. Randnummer 15 Durch die Einspruchsentscheidung vom 8.02.2019 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass nur solche Tätigkeiten unschädlich sein sollen, die einen engen Bezug zur eigenen Grundstücksverwaltung haben bzw. als eine sinnvolle Ergänzung der eigenen Grundstücksverwaltung angesehen werden können. Das bedeute, dass nicht sämtliche mit dem eigenen Grundbesitz zusammenhängenden Nebenleistungen unschädlich sein sollen, sondern nur solche, die für die eigene Grundstücksverwaltung zwingend notwendig sind. Der Ausnahmetatbestand aus R 9.2 Abs. 2 Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR) greife nicht ein. Zuzustimmen sei der Klägerin insoweit, dass der Gesetzgeber im § 9 Nr. 1 Satz 2
offen gelassen habe, welche Tätigkeiten der Begriff „Betreuung" umfasst. Unter Bewirtschaftungsbetreuung solle die typische Tätigkeit eines Verwalters von Wohneigentumsanlagen fallen. Welche Aufgaben und Befugnisse ein Verwalter hat, sei in § 27 WEG geregelt. Die Klägerin führe keine der in § 27 WEG aufgeführten Tätigkeiten aus. Im Übrigen sei es unbeachtlich, ob die Wärmelieferungen mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgen oder nicht bzw. ob diese Nebentätigkeit gewerblich sei oder nicht. Denn es liege hier eine andere nicht im § 9 Nr. 1 Satz 2
genannte Nebentätigkeit vor, welche die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung ausschließen soll. Unabhängig davon könne dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden, ob tatsächlich keine Gewinnerzielungsabsicht bestehe. Auch wäre der Gewinn der Klägerin aus der Veräußerung der Nachbargrundstücke, die durch die Klägerin mit Fernwärme versorgt werden, geringer ausgefallen, wenn diese Grundstücke ohne Fernwärmeanschluss über die Klägerin veräußert worden wären. Damit bilde der Verzicht auf die Trennung der Versorgung der Grundstücke mit Fernwärme einen wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin. Randnummer 16 Die Klägerin verfolgt mit der Klage vom 28. Februar 2019 ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, dass zwar grundsätzlich die technische Möglichkeit bestehe, die Fernwärmestation umbauen zu lassen, so dass die benachbarten Gebäude darüber separat mit Fernwärme versorgt werden. Allerdings würde die Versorgung trotzdem auch dann über diese Fernwärmestation laufen. Den wirtschaftlich damit verbundenen Kosten würden keine wirtschaftlichen Vorteile gegenüberstehen. Eine technische Anpassung, die bewirken würde, dass die Fernwärmestation der Klägerin nicht mehr verwendet werden müsste, sei nicht durch die Klägerin, sondern die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke vorzunehmen. Dies sei jedoch auch für diese unwirtschaftlich. Randnummer 17 Die Klägerin meint, dass ihr die erweiterte Kürzung zu gewähren sei, da ihre Fernwärmeleistung entweder als unschädliche Nebenleistung oder als Betreuung von Wohnungsbauten anzusehen sei. In § 9 Nr. 1 Satz 2
sei weder der Begriff „Betreuung von Wohnbauten" gesetzlich definiert noch werde dort auf die §§ 26 ff. WEG konkret Bezug genommen. Die Weiterleitung von Wärme und Warmwasser sowie die entsprechende Nebenkostenabrechnung hätten nur einen geringen Anteil an der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Es fehle der Klägerin außerdem an der Gewinnerzielungsabsicht, so dass keine begünstigungsschädliche Tätigkeit vorliege. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2019 aufzuheben und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2012 vom 25. Juli 2016 dahingehend zu ändern, dass die sog. erweiterte Grundstückskürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 ff.
angewandt und der Gewerbesteuermessbetrag somit um EUR 52.290,00 auf EUR 0,00 herabgesetzt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 20 Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin gewerblich tätig sei, da sie sowohl am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme als auch mit Gewinnerzielungsabsicht handle. Es sei nicht nachgewiesen, ob die erhobene Pauschale für den Verwaltungsaufwand und die Jahresabrechnung den tatsächlich angefallenen Kosten entspricht. Die Lieferung der Fernwärme erfolge entgegen dem Sachvortag der Klägerin nicht zwangsläufig, sondern aufgrund eigener finanzieller Erwägungen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 I. Die Klage ist abzuweisen. Das zulässige Klagebegehren ist unbegründet (Art. 100 Finanzgerichtsordnung - FGO). Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig. Er verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 22 1. Der Gewerbesteuermessbetrag ist rechtmäßig für den Veranlagungszeitraum 2012 festgesetzt worden. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 Abs. 1 Satz 1
wurde nur die zulässige Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1
vorgenommen. Eine darüber hinausgehende – sogenannte erweiterte – Kürzung im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2
konnte mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden. Randnummer 23 2. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2
tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, an Stelle der Kürzung gemäß Satz 1 der Vorschrift (= 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Begünstigt sind nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Der Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung ist jedoch insoweit eingeschränkt, als ein Steuerpflichtiger die begünstigte Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ ausüben muss; eine Tätigkeit außerhalb des ausdrücklich angeführten „erlaubten“ Bereichs führt zum Ausschluss der Begünstigung (Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2011 – 6 K 6181/08 –, Rn. 15, juris). Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2
ist ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet (BFH vom 18.04.2000 – VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II.3.b der Gründe). Randnummer 24 Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2
wird die erweiterte Kürzung ausdrücklich nicht ausgeschlossen, wenn das ausschließlich Grundstücke verwaltende und nutzende Unternehmen neben der Verwaltungstätigkeit auch Wohnungsbauten betreut. Nach § 9 Nr. 1 Satz 4
wird für diese Betreuungstätigkeit zusätzlich vorausgesetzt, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird. Randnummer 25 Die Versorgung der angrenzenden Grundstücke mit Fernwärme durch die Klägerin stellt eine gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Sie ist weder eine unschädliche Sonderleistung, die als wirtschaftlich sinnvoll gestaltete eigene Grundstücksverwaltung und –nutzung angesehen werden kann, noch erfüllt sie den Tatbestand der Betreuung von Wohnungsbauten. Randnummer 26 a) Die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (zB durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt. Bei der Abgrenzung zwischen dem Vorliegen eines Gewerbebetriebs einerseits und privater Vermögensverwaltung andererseits hat die Rechtsprechung seit Langem auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abgestellt. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH GrS vom 3.07.1995 – GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl. II 1995, 617, BFH GrS vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291). Ob eine Tätigkeit noch der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle Bereiche nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Es sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (vgl. BFH vom 22.01.2003 – X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl. II 2003, 464; BFH vom 31.05.2007 – IV R 17/05, BFHE 218, 183, BStBl. II 2007, 768; BFH vom 2.09.2008 – X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012; BFH vom 14.07.2016 – IV R 34/13, DStR 2016, 2697, 2701). Randnummer 27 Die Vermietungstätigkeit der Klägerin überschreitet allein nicht die Grenze zur Gewerblichkeit. Zur Bestimmung der Gewerblichkeit ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Haupttätigkeit Geschäfte gewerblichen Charakters betrieben hat. Dies muss nach den allgemeinen Grundsätzen beurteilt werden (BFH vom 09.10.1974 – I R 23/73 –, BFHE 113, 463, BStBl II 1975, 44, Rn. 12). Die Vermietung der Wohnungen der Klägerin stellt unzweifelhaft eine ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Auch die Versorgung der Wohnungen im klägerischen Eigentum mit Fernwärme stellt keine Sonderleistung dar, die die Gewerblichkeit begründen würde. Randnummer 28 Davon ist jedoch die Versorgung der Nachbargrundstücke mit Fernwärme zu unterscheiden. Zwar werden aufgrund der Fiktion aus § 8 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung (GewStDV) mehrere Betriebe zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb im gewerbesteuerlichen Sinne zusammengefasst. Jedoch hat dies nicht zur Folge, dass die gesetzliche Differenzierung zwischen verschiedenen Tätigkeiten hinfällig wäre (vgl. BFH vom 22.06.2011 – I R 59/10 –, Rn. 13, juris). Eine eigenständige verwaltende Tätigkeit einer Körperschaft ist daher von einer betreuenden Tätigkeit im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 und 4
zu unterscheiden, auch wenn beide im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs im Sinne von §§ 2 Abs. 2 Satz 1
, 8 GewStDV der Gewerbesteuer unterliegen. Randnummer 29 Durch die Versorgung der Nachbargrundstücke wird keine gewerbliche Gesamttätigkeit der Klägerin begründet. Die Versorgung der fremden Gebäude ist nicht unlösbar mit der Versorgung der eigenen Gebäude verbunden. Die Annahme einer gemischten Tätigkeit aus Vermietung und Fernwärmeversorgung scheidet daher aus (vgl. zu gemischten Tätigkeiten Nöcker in: Lenski/Steinberg,
, 127. Lieferung 05.2019, § 2
, Rn. 1457). Eine ausschließliche vermögensverwaltende Tätigkeit der Klägerin ist somit nicht ausgeschlossen, wenn die Weiterleitung der Fernwärme einen Tatbestand erfüllt, der ausnahmsweise die erweiterte Kürzung rechtfertigt. Randnummer 30
sind Nebengeschäfte, die nicht in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, nur ausnahmsweise dem Begriff der Grundstücksverwaltung zuzurechnen (FG Münster vom 6.12.2018 – 8 K 3685/17 G, EFG 2019, 373). Nebengeschäfte sind damit grundsätzlich kürzungsschädlich. Kürzungsunschädliche Nebengeschäfte liegen nur vor, wenn sie der Grundstücksnutzung und -verwaltung im engeren Sinne dienen und als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können“ (BFH vom 17.10.2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355). Als derartige Nebentätigkeiten werden in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und von notwendigen Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem, angesehen, während die Kürzung bei darüber hinausgehender Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen regelmäßig ausgeschlossen ist (BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15 –, juris; BFH vom 14.06.2005 – VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778). Die zwingende Notwendigkeit ergibt sich bei der Beurteilung nicht schon daraus, dass eine Vereinbarung zweckmäßig ist und in der Praxis häufiger vorkommt (BFH vom 5.03.2008 – I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359). Die Entscheidung darüber muss anhand objektiver Merkmale erfolgen (vgl. FG Münster vom 6.12.2018 – 8 K 3685/17 G, EFG 2019, 373 mwN. der Rspr.). Randnummer 32 Eine zwingend notwendige, wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Nutzung des eigenen Grundstücks durch die Klägerin kann allein in der Fernwärmeversorgung der eigenen Wohnungsbauten gesehen werden. Die Tätigkeit bewegt sich im Rahmen der von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe der Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen. Die Versorgung der angrenzenden Grundstücke mit Fernwärme stellt jedoch eine davon zu unterscheidende gewerbliche Tätigkeit dar, die nach dem Vortrag der Klägerin aus wirtschaftlichen Gründen durch die Klägerin vorgenommen wird. Baulich wäre eine Umrüstung der vorhandenen Anlage auch in der Weise möglich, dass eine getrennte Versorgung erfolgen könnte, so dass objektiv keine zwingende Notwendigkeit für die Versorgung anderer mit Fernwärme bestand. Randnummer 33 bb) Die Versorgung der angrenzenden Wohnungsbauten mit Fernwärme durch die Klägerin stellt auch keine Betreuung von Wohnungsbauten im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 und 4
dar. Zwar gehören zu den Wohnungsbauten im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2
auch fremde Wohnungsbauten, die nicht von dem betreuenden Unternehmen errichtet worden sind (vgl. BFH, Urteil vom
98; Glanegger,
29aa; Roser in: Lenski/Steinberg,
, 127. Lieferung 05.2019, § 9 Nr. 1
, Rn. 175; Schnitter in: Frotscher/Drüen, KStG/
, § 9
Rn. 70) und mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Annahme einer betreuenden Tätigkeit mit der Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen oder abzulehnen wäre. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Tätigkeit bau- oder bewirtschaftungsbetreuenden Charakter hat, da nach der gesetzgeberischen Intention der Regelung (vgl. zum Gesetzeszweck Reg-Entw. 3/260, S. 64 f.; BFH vom 25.09.2018 – GrS 2/16 –, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 43; Blümich/Gosch, 148. EL Juli 2019,
98; Glanegger,
, 127. Lieferung 05.2019, § 9 Nr. 1
, Rn. 175) nicht die Begünstigung der Gewinnerzielung, sondern die Begünstigung des Wohnungsbaus bezweckt wurde. Randnummer 35 Unter Betreuung in diesem Sinne ist die Baubetreuung bei der Errichtung von Wohngebäuden, aber auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertig gestellten Gebäudes, also die Tätigkeit des Grundstücksunternehmens als Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen i.S. der §§ 26 ff. des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht –Wohnungseigentumsgesetz (WEG)- zu verstehen (BFH vom 17.09.2003 – I R 8/02 –, BFHE 203, 504, BStBl II 2004, 243, Rn. 11). Die Auslegung, die Bewirtschaftungsbetreuung inhaltlich an den Befugnissen des Verwalters im Sinne von § 27 Abs. 1 bis Abs. 3 WEG zu orientieren, deckt sich mit dem frühen Verständnis zum Begriff der Betreuung. Danach sollte unter Betreuung von Wohnungsbauten eine Tätigkeit für andere in der Wohnungswirtschaft in fremden Namen und für fremde Rechnung gegen Entgelt verstanden werden, wobei sich die Betreuung Dritter auf beide wohnungswirtschaftlichen Grundfunktionen, d.h. sowohl auf die Errichtung als auch auf die Bewirtschaftung von Wohngebäuden erstrecken können sollte (vgl. Hofbauer, DStR 1964, 10
, 1. Aufl. 2019, § 9 Nr. 1
, Rn. 107). Betreuung von Wohnungsbauten meint damit ein rechtsgeschäftliches oder administratives Handeln für andere in der Wohnungswirtschaft, jedoch keine versorgende Tätigkeit, die typischer Weise nicht selbst durch Immobilienverwaltungsunternehmen vorgenommen werden. Die Versorgung von anderen mit Fernwärme stellt damit keine betreuende Tätigkeit eines Wohnungsunternehmens dar. Randnummer 36 Diese Auslegung berücksichtigt den Zweck der Ausnahmevorschrift, die Wohnungswirtschaft zu fördern (vgl. BFH vom 25.09. 2018 – GrS 2/16 –, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rn. 92 – 93). Ursprünglich diente die Norm dazu, Wohnungsunternehmen davor zu schützen, durch Nebentätigkeiten insgesamt ausschließlich gewerbliche Erträge zu erzielen (vgl. Meyer-Scharenberg in: Meyer-Scharenberg/Popp/Woring, Gewerbesteuerkommentar, 1989, § 9
Rn. 31). Auch nach Änderung der Rechtsfolge, dass die betreuende Nebentätigkeit zwar weiterhin für die erweiterte Kürzung unschädlich ist, der Gewerbeertrag aber nur um den Teil zu kürzen ist, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, besteht keine Rechtfertigung dafür, unter Betreuung auch versorgende Tätigkeiten zu verstehen. Denn die Versorgung mit Fernwärme ist keine Tätigkeit, die einen besonderen Bezug allein zur Wohnungswirtschaft aufweist. Sie stellt eine typische gewerbliche Tätigkeit dar, für deren Begünstigung sich im Vergleich mit anderen gewerblichen Tätigkeiten, die die erweiterte Kürzung ausschließen, keine sachliche Rechtfertigung finden lässt. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass die Klägerin mit der E… GmbH in § 3 Abs. 1 vereinbarte, dass diese keine Fernwärme von anderen beziehen durfte. Randnummer 37 II. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts erforderlich, wenn über eine bisher ungeklärte abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden ist, insbesondere wenn der Streitfall im allgemeinen Interesse Veranlassung gibt, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Gräber/Ratschow, 9. Aufl. 2019, FGO § 115 Rn. 162 mwN.). Der Rechtsstreit gibt Anlass, die Auslegung des Begriffs der Betreuung aus § 9 Nr. 1 Satz 2 und 4
auszuformen und typische gewerbliche Tätigkeiten davon abzugrenzen. Randnummer 38 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001406312
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.