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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 38. Senat L 38 SF 323/18 EK AS Gerichtsbescheid Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Verfahr

Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Verfahrens -Verzinsung Orientierungssatz 1. Nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Geric

Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom

  1. Februar 2015 - B 10 ÜG 8/14 B – juris - Rn 8 mwN). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid liegen vor, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind. Randnummer 14 Die – soweit der geltend gemachte Anspruch nicht durch Annahme des Teilanerkenntnisses des Beklagten in der Hauptsache erledigt ist - zulässige, insbesondere nach Ablauf der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG und innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhobene Entschädigungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war abzuweisen. Randnummer 15 Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. GVG sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom
  2. November 2011 (BGBl I S 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom
  3. Dezember 2011 (BGBl I S 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des
  4. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das LSG, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das BSG und an die Stelle der ZPO das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das LSG Berlin-Brandenburg zuständig. Randnummer 16 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG iVm § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung iSd § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (

§ 198Abs.

5 GVG). Randnummer 17 Zutreffend richtet sich die Klage gegen das hier passivlegitimierte Land Berlin, obwohl der Kläger (nur) die Dauer des in der Beschwerdeinstanz vor dem LSG Berlin-Brandenburg geführten NZB-Verfahrens rügt und dieses Gericht seinen Sitz in Brandenburg hat (

ua hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Dezember 2013, - L 37 SF 69/12 EK KA - und - L 37 SF 2/13 EK - beide juris). Auch die Übertragung der Vertretung des beklagten Landes Berlin auf den Präsidenten des SG Berlin (

§ 29Abs.

5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 1. November 2017, Amtsblatt Berlin 2017, 5562) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (

etwa Bundesfinanzhof, Urteil vom

  1. April 2013 - X K 3/12 - juris, Rn 30 ff). Randnummer 18 Die auf Entschädigung iHv weiteren 400,- € gerichtete Klage ist nicht begründet. Randnummer 19 Der Kläger begehrt noch eine weitere Entschädigung für das beim LSG Berlin-Brandenburg am
  2. November 2014 eingeleitete und mit Beschluss vom
  3. Juni 2018, zugestellt am
  4. Juni 2018, beendete NZB-Verfahren. Er rügt insoweit eine Verzögerung im Umfang von 31 Monaten, macht ausschließlich einen Nachteil geltend, der kein Vermögensnachteil ist, und begehrt eine Entschädigung iHv 1.200,- € pro Jahr. Zur Überzeugung des Senats steht ihm jedoch keine über das Teilanerkenntnis des Beklagten hinausgehende Entschädigung iHv weiteren 400,- € zu. Randnummer 20 Grundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Danach wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Der Kläger hatte mit Schriftsätzen vom
  5. Juli 2017 und
  6. Mai 2018 Verzögerungsrügen erhoben. Randnummer 21 Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks 17/3802, S 18 f zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (

dazu BSG, Urteile vom

  1. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL - beide juris - jeweils Rn 25 ff mwN). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 12/13 R – juris - Rn 33). Randnummer 22 Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Nicht von Bedeutung für das Entschädigungsverfahren ist hingegen die Dauer eines Widerspruchsverfahrens. Randnummer 23 Das gerügte NZB-Verfahren hatte eine Dauer von 42 vollen Kalendermonaten. Es handelte es sich um ein Verfahren allenfalls durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlicher Komplexität, zumal die Entscheidung über eine NZB keine erneute Vollprüfung erfordert, sondern nur die Prüfung des Vorliegens gesetzlicher Zulassungsgründe. Mit Blick auf den Verfahrensablauf ist zu beachten, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte überwiegend zeitnah auf gerichtliche Anfragen reagiert haben und es zu keinen Verzögerungen gekommen ist, die dem Kläger zuzurechnen sind. Schließlich kommt es - auch wenn dies in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit nicht ausdrücklich erwähnt wird - für eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch den Beklagten wesentlich darauf an, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom
  2. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R – juris - Rn 41). Vor diesem Hintergrund sind die während des Verfahrens aufgetretenen aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung konkret zu ermitteln. Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom
  3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn 29, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn 25, - B 10 ÜG 2/13 - Rn 24 - jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom
  4. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -
  5. Leitsatz und Rn 34). Randnummer 24 Bedeutsam ist dabei, dass dann keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vorliegt, wenn ein Kläger während Phasen (vermeintlicher) Inaktivität des Gerichts selbst durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht bewirkt. Denn eingereichte Schriftsätze, die einen gewissen Umfang haben und sich inhaltlich mit Fragen des Verfahrens befassen, bewirken generell eine Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht, die mit einem Monat zu Buche schlägt (

BSG, Urteil vom

  1. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -).Weiter ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Entschädigungsverfahren keine weitere Instanz eröffnet, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts hat das Entschädigungsgericht vielmehr die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und –gestaltung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet. Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat (BSG, Urteile vom
  2. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn.36, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn 39, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn 43, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn 42). Denn ungeachtet richterlicher Unabhängigkeit besteht eine richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung (BSG, Urteil vom
  3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Rn 49). Dies bedeutet, dass die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten müssen. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen. Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung verbietet sich ab einem gewissen Zeitpunkt (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung. Richterliche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit geraten. Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für so genannte Schiebeverfügungen (

BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn 37, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn 40, - B 10 ÜG 12/13 R – Rn 44 - jeweils juris). Randnummer 25 Gemessen an diesen Grundsätzen gilt hier mit Blick auf das streitgegenständliche Ausgangsverfahren Folgendes: Randnummer 26 Im gerügten NZB-Verfahren sind volle Kalendermonate gerichtlicher Inaktivität in der Zeit von August bis Dezember 2015 (5 Monate), in den Jahren 2016 bis 2017 (24 Monate) und von Januar bis Mai 2018 (5 Monate festzustellen). Der Kläger selbst geht mit seiner Klageschrift ebenfalls von einer Inaktivität des Gerichts „ab Juli 2015“ aus. Ausgehend von diesen 34 Kalendermonaten ist die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (

BSG aaO) in Ansatz zu bringende Vorbereitungs- und Bedenkzeit abzuziehen, die sich regelmäßig auf zwölf Monate beläuft. Randnummer 27 Für ein NZB-Verfahren hält der Senat indes eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht von in der Regel zwölf, sondern nur von sechs Monaten für angemessen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Entscheidung über eine NZB keine erneute Vollprüfung erforderlich macht, sodass die Vorbereitungs- und Bedenkzeit deutlich kürzer zu bemessen ist als im Berufungsverfahren. Umgekehrt aber zeigt bereits die gesetzliche Systematik, nach der in sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 143 SGG regelmäßig die Berufung statthaft ist und Kläger nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, nämlich solchen geringerer Bedeutung (§ 144 SGG), auf das Verfahren der NZB verwiesen werden können, dass derartige Beschwerden anders als zB Beschwerden in einstweiligen Rechtsschutzverfahren oder auch – angesichts der damit zumeist verbundenen Blockierung des Klageverfahrens – in Prozesskostenhilfeverfahren keine bevorzugte Erledigung erfordern (

schon LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom

  1. Februar 2016 – L 37 SF 128/14 EK AL – juris – Rn 59 und vom
  2. April 2018 – L 37 SF 38/17 EK AS – juris – Rn 70). Randnummer 28 Danach errechnet sich eine Verzögerung im NZB-Verfahren von 28 Kalendermonaten. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden können (

BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Rn 43, - B 10 ÜG 9/13 R - Rn 43, - B 10 ÜG 12/13 R - Rn 51, - B 10 ÜG 2/14 R - Rn 44 – jeweils juris;

auch den auf eine entsprechende NZB ergangenen Beschluss des BSG vom

  1. November 2017 – B 10 ÜG 15/17 B – juris – Rn 7). Da Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung das Verfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss insgesamt ist, bedeutet dies, dass insoweit auch eine instanzübergreifende Betrachtung zu erfolgen hat. Dies heißt, dass in einem erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verzögerungen noch durch die zügige Bearbeitung im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren zu kompensieren sind und umgekehrt im Falle einer sehr zügigen Bearbeitung einer Sache vor dem SG das zweitinstanzliche Verfahren entsprechend länger dauern kann. Dabei können die dem jeweiligen Gericht für seinen Verfahrensabschnitt zur Verfügung stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten zur Überzeugung des Senats vollumfänglich auf das Verfahren der jeweils anderen Instanz übertragen werden, soweit sie nicht "aufgebraucht" sind. Anlass, hier eine nur gleichsam anteilige Übertragung vorzunehmen, sieht der Senat bereits vor dem Hintergrund, dass Anknüpfungspunkt für die Verfahrensdauer das Verfahren insgesamt ist, nicht. Es wäre aus seiner Sicht auch nicht nachvollziehbar, warum ein Kläger, der ein Verfahren durch zwei Instanzen betreibt, in deren Verlauf es zu einer konkreten Gesamtzahl von Inaktivitätsmonaten kommt, entschädigungsrechtlich in Abhängigkeit davon anders stehen sollte, in welchem Verfahrensstadium diese Verzögerungszeiten aufgetreten sind und auf welchen Verfahrensabschnitt er letztlich seinen Entschädigungsanspruch begrenzt. Randnummer 29 In Beachtung der genannten Grundsätze ist im Ergebnis noch ein Kalendermonat nicht „aufgebrauchter“ Vorbereitungs- und Bedenkzeit aus dem SG-Verfahren in Abzug zu bringen. Das dortige Verfahren wurde bis einschließlich April 2013 verzögerungsfrei betrieben. Zeiten der gerichtlichen Aktivität durch Einreichung von Schriftsätzen der seinerzeit neu bestellten Bevollmächtigten und eine Replik des JC hierauf sind sodann im September und Oktober 2013 festzustellen, sodann erging die Entscheidung durch Gerichtsbescheid im Juni 2014 und – nach Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung - durch Urteil vom Oktober 2014, zugestellt im selben Monat. Hieraus errechnen sich Inaktivitätszeiten des SG im Umfang von elf Kalendermonaten. Dass auf den Antrag auf mündliche Verhandlung vom
  2. Juli 2014 erst eine Terminierung im Oktober 2014 erfolgte, führt zu keinen weiteren auf die Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzurechnenden Monaten. Randnummer 30 Der Senat geht vielmehr davon aus, dass im Falle einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid und eines sich anschließenden Antrages auf mündliche Verhandlung im auf den Antrag auf mündliche Verhandlung folgenden Verfahrensabschnitt auftretende Phasen der gerichtlichen Inaktivität regelmäßig im Umfang von bis zu drei Monaten unbeachtlich und auf die den Gerichten ansonsten zustehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht anzurechnen sind, solange sie den genannten Umfang nicht übersteigen. Hintergrund hierfür ist, dass in diesem Verfahrensabschnitt zwar keine (neue) Einarbeitung in die Sach- und Rechtslage erforderlich ist, wohl aber die Ansetzung eines Termins zur mündlichen Verhandlung zu erfolgen hat. Geht ein entsprechender Antrag ein, wird das Gericht jedoch regelmäßig bereits für die nächsten Wochen, ja Monate terminiert haben, sodass ein gewisser zeitlicher Vorlauf unvermeidlich ist. Im Interesse der Typisierung hat der Senat hierfür drei Monate als noch angemessen angesehen. Dabei hat er in seine Erwägung einbezogen, dass es sich bei den Verfahren, in denen ein Antrag auf mündliche Verhandlung überhaupt statthaft ist, um diejenigen handelt, bei denen die Sach- und Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten aufweist (

§ 105Abs.

1 Satz 1 SGG) und es zusätzlich nur um einen geringen Streitwert geht (

§ 105Abs.

2 SGG), denen mithin die vergleichsweise geringste Bedeutung zukommt. Wenn ein Kläger in diesen Verfahren gleichwohl auf eine mündliche Verhandlung Wert legt, dann muss er es hinnehmen, wenn dies mit einer gewissen Verzögerung bis zum Verfahrensabschluss einhergeht. Randnummer 31 Eingedenk der für das Klageverfahren beim SG anzusetzenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten verbleibt daher ein Monat nicht ausgeschöpfter Vorbereitungs- und Bedenkzeit, der vorliegend ebenfalls von den verbleibenden 28 Monaten abzuziehen ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Verkürzung oder Verlängerung der angesetzten Vorbereitungs- und Bedenkzeiten rechtfertigen, liegen hier nicht vor. Randnummer 32 Der Beklagte hat daher die von ihm anerkannte entschädigungspflichtige Verzögerung zutreffend mit 27 Kalendermonaten angegeben. Da für die insoweit geltend gemachten Zinsen kein Anerkenntnis abgegeben wurde, war der Beklagte jedoch gemäß § 288 Abs. 1, § 291 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (

etwa BSG, Urteile vom

  1. September 2014 – B 10 ÜG 9/13 R – Rn 52, - B 10 ÜG 12/13 R – Rn 61 – beide juris) zu einer entsprechenden Zinszahlung ab Rechtshängigkeit (Klageerhebung) auf den anerkannten und am
  2. Juni 2019 ausbezahlten Betrag zu verurteilen. Insoweit war der Klage stattzugeben. Randnummer 33 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 156 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach ist der Kläger mit den Kosten des Verfahrens zu belasten, denn der Beklagte hat durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Entschädigungsklage gegeben und den geltend gemachten Anspruch nach Zustellung der Klage sofort – dh ohne vorherige gegenläufige prozessuale Äußerung innerhalb der vom Senat zur Klageerwiderung gesetzten Frist – anerkannt (zur Anwendung des inhaltsgleichen § 93 ZPO siehe OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  3. Januar 2016 - 1 EK 3/15 – juris - Rn 11). Veranlasst ist eine Klage, wenn der Beklagte sich vor dem Prozess - wenn auch schuldlos - so verhalten hat, dass ein vernünftiger Kläger annehmen musste, nur durch eine Klage zum Ziel zu kommen (

. Kopp/Schenke, VwGO,

  1. Auflage, § 156 Rn 3 mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte hatte bis zur Zustellung der Klage keine Kenntnis davon, dass der Kläger überhaupt eine Entschädigung begehrt. Der Kläger hätte vor Klageerhebung den Anspruch auch gegenüber dem haftenden Rechtsträger außergerichtlich geltend machen können (siehe dazu nur BT-Drucks 17/3802, S 22, zu Absatz 5 Satz 1; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. August 2013 - L 37 SF 252/12 EK AL – juris – und vom
  3. Juli 2018 – L 37 SF 182/17 EK BK – Rn 41; OLG Sachsen-Anhalt aaO). Die Anwendung des § 156 VwGO ist zur Überzeugung des Senats auch in Entschädigungsverfahren vor den Landessozialgerichten nicht unbillig. Vielmehr ist diese Norm Ausdruck des das gesamte Kostenrecht prägenden Veranlasserprinzips (

zum inhaltsgleichen § 93 ZPO nur MüKoZPO/Schulz, 5. Auflage, ZPO § 93 Rn 1). Die Argumentation des Klägers, bei der außergerichtlichen Geltendmachung wären ebenfalls zusätzliche Anwaltskosten entstanden, ist nicht nachvollziehbar, denn es ist davon auszugehen, dass bei einer außergerichtlichen Geltendmachung sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltsgebühren für das Entschädigungsverfahren vermieden worden oder in deutlich geringerer Höhe angefallen wären. Randnummer 34 Soweit der Beklagte kein Teilanerkenntnis abgegeben hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 197a Abs. 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 35 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001406553

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