Urheberrechtsschutz: Nachvergütungsanspruch eines Synchronsprechers bei "Übererfolg" von Kinofilmen; auffälliges Missverhältnis zwischen vereinbarter und angemessener Vergütung; Kürzung des Nachvergütungsanspruchs Orientierungssatz 1. Bei einem Synchronsprecher bemisst sich die "angemessene Vergütung" i.S.d. 32a UrhG durch Multiplikation der vereinbarten Vergütung mit dem "Übererfolgsfaktor", der sich aus einem Vergleich der tatsächlichen mit den durchschnittlichen Kinobesucherzahlen ergibt. (Rn.29) 2. Ein auffälliges Missverhältnis der vereinbarten Vergütung im Hinblick auf die angemessene Vergütung liegt jedenfalls dann vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. (Rn.33) 3. Eine Kürzung des Nachvergütungsanspruchs kommt in Betracht, wenn der tatsächliche Redeanteil nicht dem üblichen Umfang eines Hauptdarstellers entspricht. (Rn.48) Tenor 1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung für die Verwertung der deutschsprachigen Fassung der Filme „Tribute von Panem I – Hunger Games“ und „Tribute von Panem II – Catching Fire“ für den Zeitraum bis zum 31. März 2017 in Höhe von 26.422,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung für die Verwertung der deutschsprachigen Fassung des Filmes „Tribute von Panem III – Mockingjay Teil 1“ für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017 in Höhe von 5.365,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 82 % und der Kläger 18 % zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Bezüglich des Tatbestands wird zunächst auf das Teilurteil der Kammer vom 29. April 2016 Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass der erste Teil der Filmreihe „Tribute von Panem“ gemessen an den Kino-Besucherzahlen 6,4-mal so erfolgreich war wie ein durchschnittlicher synchronisierter Film in Deutschland („Faktor des Übererfolgs“). Der zweite Teil war sogar 13,2-mal und der dritte Teil 15,2-mal so erfolgreich. Laut der aufgrund des Teilurteils erteilten Auskunft der Beklagten hat sie für „Tribute von Panem I“ insgesamt 25,44 Mio. € und für „Tribute von Panem II“ insgesamt 35,79 Mio. € Bruttoerlöse erwirtschaftet. Die Beklagte gab außerdem an, für „Tribute von Panem III“ insgesamt 37,14 Mio. € Bruttoerlöse erwirtschaftet zu haben. Bezüglich der Verteilung der Bruttoerlöse auf die einzelnen Verwertungsarten Kino, Home-Entertainment und TV wird auf Bd. III Bl. 56-66 d. A. Bezug genommen. Randnummer 2 Die Beklagte nimmt aktuell an Tarifverhandlungen über eine gemeinsame Vergütungsregelung (im Folgenden: GVR) mit dem Interessenverband Synchronschauspieler e.V. und weiteren Branchenbeteiligten teil. Diese soll etwaige Nachvergütungsansprüche einheitlich festlegen. Nachdem der Bundesverband Regie seine Unterschrift zurückgezogen hat, gibt es jedenfalls keine Einigung über die Binnenverteilung der Nachvergütung. Die Beklagte bot dem Kläger am 12. April 2018 unter Bezugnahme auf die angeblich verhandelte GVR eine Nachvergütung in Höhe von 11.901,96 € an. Dieser lehnte ab. Randnummer 3 Der Kläger behauptet, seine Rolle als Geliebter von Katniss sei auch im dritten Teil der Filmreihe prägend, auch wenn Peeta sich fast vollständig in Gefangenschaft des Kapitols befinde und nur wenige Szenen habe. Sein untergeordneter Sprechanteil sei bereits in der entsprechende anfangs vereinbarten Vergütung eingepreist worden. Zwischen dem allein maßgeblichen Interessenverband Synchronschauspieler e.V. und der Beklagten bestehe bis heute keine GVR. Es sei auch nicht absehbar, dass diese in naher Zukunft abgeschlossen werde. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass einzelne Aspekte der GVR bereits vereinbart seien. Er bestreitet außerdem die geltend gemachten Aufwendungen der Beklagten. Randnummer 4 Der Kläger meint, ihm stünde für alle drei Teile ein Fairnessausgleich entsprechend der Berechnung in der Sache „Fluch der Karibik“ zu. Da der BGH mit Beschluss vom 30. März 2017 – I 155/16 – die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen habe, sei davon auszugehen, dass er dieses Berechnungsmodell im Grundsatz nicht beanstandet. Die Nachvergütung sei nach den Bruttoerlösen zu errechnen. Auch im dritten Teil sei seine Leistung jedenfalls nicht „gänzlich untergeordnet, gleichsam marginal“ gewesen. Bezüglich der zukünftigen Verwertungserlöse hält er eine Beteiligung von 0,03 % der Bruttoerlöse für angemessen. Randnummer 5 Nach Auskunftserteilung der Beklagten hat der Kläger seinen Zahlungsantrag auf der zweiten Stufe konkretisiert und macht nunmehr klageerweiternd auch einen Fairnessausgleich für den dritten Teil geltend. Die Klage ist am 10. April 2015, die Klageerweiterung am 12. Januar 2018 zugestellt worden. Randnummer 6 Der Kläger beantragt nunmehr, Randnummer 7 2. die Beklagte zu verurteilen, eine weitere angemessene Beteiligung für die Verwertung der deutschsprachigen Fassung der Filme „Tribute von Panem I – Hunger Games“ und „Tribute von Panem II – Catching Fire“ für den Zeitraum bis zum 31. März 2017 in Höhe von 24.694,30 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 8 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger darüber hinaus für die Zukunft eine weitere prozentuale Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, an den von der Beklagten erzielten Erlösen zu zahlen, die aus der Verwertung der deutschsprachigen Version der Filme „Tribute von Panem I – Hunger Games“ und „Tribute von Panem II – Catching Fire“ noch erzielt werden; Randnummer 9 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere angemessene Beteiligung für die Verwertung der deutschsprachigen Fassung des Filmes „Tribute von Panem III – Mockingjay Teil 1“ für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017 in Höhe von 10.028,04 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 10 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger darüber hinaus für die Zukunft eine weitere prozentuale Beteiligung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, an den von der Beklagten erzielten Erlösen zu zahlen, die aus der Verwertung der deutschsprachigen Version des Filmes „Tribute von Panem III – Mockingjay Teil 1“ noch erzielt werden. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie behauptet, die Kinozuschauerzahlen sagten über den wirtschaftlichen Erfolg eines Films nichts aus. Sie habe allein durch die Einnahmen aus der Kinoverwertung ihre hohen Investitionskosten bei Weitem nicht decken können. Bei einer durchschnittlichen Besucherzahl würde sie diese nicht einmal im Ansatz einspielen. Unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen verblieben von den im Wege der Auskunft mitgeteilten Umsätzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. März 2018 agitiert lediglich folgende Erlöse: 11,22 Mio. € für den ersten Teil, 14,67 Mio. € für den zweiten Teil sowie 14,09 Mio. € für den dritten Teil (Anlagen B38 und B39). Der Beitrag des Klägers im dritten Teil beschränke sich auf wenige Szenen mit einem Gesamtanteil von gerade einmal 6:15 Minuten in vier Szenen bei einer Gesamtspielfilmlänge von fast zwei Stunden. Wieder sei Katniss die zentrale Figur, Peeta hingegen tauche nur als Gefangener des Kapitols in wenigen Szenen auf und sei den ganz überwiegenden Teil des Films überhaupt nicht präsent. Der Kläger habe eine anspruchslose und unauffällige Sprechleistung erbracht. Der ganz überwiegende Teil der Zuschauer habe den Austausch der Synchronstimme im vierten Teil nicht einmal bemerkt. Sie habe die Auskunft bezüglich des dritten Teils nur auf freiwilliger Basis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt. Sie gehe von einer Unterzeichnung der GVR im Mai 2018 aus. Randnummer 14 Sie meint, die GVR seien gemäß §§ 32 Abs. 4, 32a Abs. 4, 36 UrhG anwendbar. Danach stehe dem Kläger allenfalls eine Nachvergütung in Höhe von 11.901,96 € zu. Selbst wenn die GVR noch nicht unterzeichnet seien, könne und müsse das Gericht aufgrund der Indizwirkung die verhandelte Branchenlösung einbeziehen. Bezüglich des dritten Teils sei schon der Anwendungsbereich des § 32a Abs. 2 UrhG nicht eröffnet, da die Sprechleistung des Klägers marginal sei. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage ist nur teilweise zulässig und nur teilweise begründet. I. Randnummer 16 Die Klage ist nur hinsichtlich der Klageanträge zu 2) und zu 4) zulässig, wobei der Klageantrag zu 4) als Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig ist. Randnummer 17 Die Klageanträge zu 3) und zu 5), gerichtet auf zukünftige Leistungen, sind zwar grundsätzlich gemäß § 258 ZPO zulässig. Sie genügen jedoch nicht den Bestimmtheitsvoraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Denn die Verurteilung zu einer Zahlung in Höhe eines vom Gericht bestimmten Prozentsatzes der künftigen Bruttoerlöse der Beklagten hätte zur Folge, dass die Beklagte zu einer Zahlung verpflichtet wird, deren Fälligkeitszeitpunkt und deren konkrete Höhe ungewiss ist, sodass der Streit über diese Punkte in unzulässiger Weise dem Vollstreckungsverfahren überlassen würde. Würde die Beklagte nämlich antragsgemäß verurteilt, wäre es Sache des Gerichtsvollziehers, aus den von der Beklagten erst noch zu liefernden - ggf. streitigen - Zahlen über ihre künftigen Bruttoerlöse den zu vollstreckenden Betrag zu ermitteln. Das ist unzulässig. Zudem trägt der Kläger zu den jeweiligen künftigen Fälligkeitszeitpunkten nichts vor, so dass auch insoweit eine Ungewissheit besteht, die nicht dem Vollstreckungsverfahren überlassen werden kann (LG Berlin, Urteil vom 6. Januar 2015, – 15 O 261/08 – S. 12 – Fluch der Karibik). Anders als im „Fluch der Karibik“-Fall hat der Kläger vorliegend nicht hilfsweise einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt, sodass die Klageanträge zu 3) und zu 5) insgesamt bereits unzulässig sind. II. Randnummer 18 Die Klage ist nur teilweise begründet. Randnummer 19 1. Klageantrag zu 2): Nachvergütungsansprüche für die Teile I und II Randnummer 20 Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 32a Abs. 1 und 2 i.V.m. 79 Abs. 2 S. 2 UrhG ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung bezüglich der ersten beiden Teile i.H.v. 24.694,30 € zu. Randnummer 21 Denn der Kläger hat der Beklagten ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Klägers zu der Beklagten in einem auffälligen Missverhältnis zu deren Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Randnummer 22 Bezüglich der Bewertung der künstlerischen Leistung des Klägers in den ersten beiden Teilen wird auf die Begründung im Teilurteil Bezug genommen, der sich das Kammergericht im Hinweisbeschluss vom 5. Dezember 2016 (24 U 98/16, Bd. III Bl. 3ff. d. A.) und im Protokoll vom 20. März 2017 (24 U 98/16, Bd. III Bl. 32ff. d. A.) angeschlossen hat. Demnach ist der Kläger ausübender Künstler im Sinne des UrhG und der Anwendungsbereich des § 32a Abs. 1 S. 1 UrhG eröffnet, da seine Beiträge zu den beiden Teilen nicht „gänzlich untergeordnet“ und daher „gleichsam marginal“ sind (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, GRUR 2012, 1248 Rn. 42 m.w.N. – Fluch der Karibik). Randnummer 23 Mit dem Kammergericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Rolle des Klägers in den ersten beiden Teilen um eine Hauptrolle handelt (KG, aaO, Ziff. III S. 2, Bd. III Bl. 4 d. A.). Mithin sind die Grundsätze, die der BGH im o.g. Urteil für die Feststellung des auffälligen Missverständnisses zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Klägers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten aufgestellt hat, anwendbar. Danach setzt die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen i. S. des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (BGH, aaO, Rn. 55 m.w.N.). Bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses sind nach den Ausführungen des BGH auch die Erträgnisse und Vorteile aus Verbreitungshandlungen im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) zu berücksichtigen. Dabei ist für die Bemessung der Erträgnisse des Verwerters zunächst nicht auf den Gewinn, sondern auf die Bruttoerlöse abzustellen; etwaige seinen Gewinn schmälernden Aufwendungen des Verwerters sind erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien ein auffälliges Missverhältnis besteht (BGH, Urteil vom 22. September 2011, GRUR 2012, 496, Rn. 33 m.w.N. – Das Boot; BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, aaO, Rn. 57; KG, Urteil vom 1. Juni 2016 – 24 U 25/15 , mit Berichtigungsbeschluss vom 6. Juli 2016, Rn. 52 und 55 – Fluch der Karibik II; OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2018, BeckRS 2018, 23261, Rn. 306; LG Berlin, Urteil vom 6. Januar 2015, aaO, S. 14 m.w.N.). Die Aufwendungen der Beklagten sind daher – entgegen ihrer Auffassung – erst im Rahmen der Neufestsetzung der Vergütung, d.h. auf der Rechtsfolgenseite, zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: stellt sich heraus, dass – trotz der im Vergleich deutlich überdurchschnittlichen Bruttoerlöse, die einen Fairnessausgleich an sich rechtfertigen würden – der Verwerter überdurchschnittliche Aufwendungen in Gestalt von Produktions- und Marketingkosten hatte, die trotz der weit überdurchschnittlichen Bruttoerlöse zu einem Verlust führen oder den Gewinn überdurchschnittlich reduzieren, mag dies dazu führen, dass unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien ein auffälliges, einen Fairnessausgleich gebietendes Missverhältnis im Ergebnis zu vereinen oder jedenfalls zu relativieren ist. An der Richtigkeit des grundsätzlichen Maßstabs für die Ermittlung eines Übererfolgs ändert dies indes zunächst nichts (LG Berlin, Urteil vom 6. Januar 2015, aaO, S. 21). Randnummer 24 Aus den Feststellungen des BGH zur Berechnung eines Nachvergütungsanspruches ergeben sich somit die folgenden drei Schritte: Randnummer 25
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