m Begriff des Arbeitsvorgangs und des "schwierigen" Arbeitsvorgangs bei Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten. (Rn.37)
tragen. III. Der Wert der Beschwer des Klägers wird festgesetzt auf 37.189,20 EUR. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die
treffende Eingruppierung. Randnummer 2 Die Vergütungsordnungen für den nichtrichterlichen Dienst in Gerichten und Staatsanwaltschaften setzten ehedem auf der klassischen Arbeitsteilung zwischen Aktenverwaltung, Protokollführung, Kanzleiarbeit und Tätigkeiten der Urkundsbeamten und -beamtinnen auf. Der Bundesangestelltentarifvertrag (im Folgenden: BAT) bot auf Grundlage des Tarifvertrages
r Änderung der Anlage 1a
m BAT vom
ge von Reformbemühungen innerhalb der Justiz – auch angestoßen durch die neuen Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung – wurde die klassische Arbeitsteilung aufgebrochen, und eine „ganzheitliche“ Tätigkeit in sogenannten Serviceeinheiten wurde neu installiert. Die Tarifvertragsparteien des BAT reagierte hierauf durch den Tarifvertrag
r Änderung der Anlage 1a
m BAT vom
einem Drittel schwierig ist (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) Vergütungsgruppe VIb 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a heraushebt, dass sie mindestens
einem Fünftel schwierig ist. (Das Tätigkeitsmerkmal ist auch erfüllt, wenn die schwierigen Tätigkeiten
sammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen.) (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 2) 1b. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIIc Fallgruppe 1a. (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 1a und 1b) Vergütungsgruppe VII 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1a) Protokollnotizen: 1a. Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften sind Angestellte, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung
m Justizfachangestellten/
r Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S.195) erfolgreich abgeschlossen haben und Aufgaben des mittleren Justizdienstes und der Justizfachangestellten (z.B. Geschäftsstellentätigkeit, Protokollführung, Assistenztätigkeiten) ganzheitlich bearbeiten, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausüben. 1b… Bei Angestellten, die die Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung
m Justizfachangestellten/
r Justizfachangestellten vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S.195) erfolgreich abgeschlossen haben, kann die Bewährungszeit in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a um bis
zwei Jahre verkürzt werden. 2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind
m Beispiel: a) die Anordnung von
stellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von
stellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen
stellung und Ladung,
gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), (…)
m 1. Oktober 2005 und des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (im Folgenden: TV-L)
m
m TV-L lautet in Auszügen: Randnummer 6 Entgeltgruppe 9
einem Drittel schwierig ist (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2 und 3) Entgeltgruppe 6 2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens
einem Fünftel schwierig ist. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr.11.) (Hierzu Protokollnotizen Nrn. 2, 3 und 4)
m Justizfachangestellten/
r Justizfachangestellten vom
stellungen, die Ladung von Amts wegen und die Vermittlung von
stellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und die Ladung der ehrenamtlichen Richter, die Besorgung der öffentlichen
stellung und Ladung,
gewährenden Entschädigungen (einschl. etwaiger Vorschüsse), (…)
sammen mit der selbständigen Fertigung von Inhaltsprotokollen in Strafsachen mindestens 35 vom Hundert der Gesamttätigkeit ausmachen Randnummer 7 Auch das beklagte Land setzte die Reform des nichtrichterlichen Dienstes schließlich um, wie die Drucksache des Abgeordnetenhauses 15/5143 vom 18. Mai 2006 (Auszug Blatt 57 bis 61 der Akte) zeigt. Randnummer 8 Der Kläger steht seit dem 19. Juli 2017 im Arbeitsverhältnis
m beklagten Land. Aktuell gilt der Arbeitsvertrag vom
geordnet. Für diesen Personenkreis besteht eine Beschreibung des Aufgabenkreises vom 28. Februar 2012 (Auszug Blatt 40 bis 45 der Akte; im Folgenden: BAK). Randnummer 9
m 17. November 2017 wurde dem Kläger seine jetzige Arbeitsaufgabe – aus Sicht des beklagten Landes: erstmals – übertragen. Über die Rechtmäßigkeit der Annahme dieses Zeitpunkts für die Übertragung der Arbeitsaufgabe möchte der Kläger mit dem beklagten Land im
ge des hiesigen Rechtsstreits nicht (mehr) streiten. So ist es für den Kläger im Termin
r mündlichen Verhandlung vom
m TV-L. Die Entgeltabrechnungen für April und Juni 2018 (Blatt 46 folgend der Akte) bezeichnet das Entgelt als das solche der „Entgeltgruppe E 6 Stufe 1 (W)“. Per
gegangen (vergleiche Faxbericht Blatt 55 der Akte) – machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land geltend, ihm gebühre ein Entgelt nach der Entgeltgruppe
gestellten Schriftsatz Klage erhoben. Randnummer 11 Der Kläger ist der Anschauung, dass er in seiner Person und seiner Tätigkeit die Voraussetzungen eines Entgeltes nach der Entgeltgruppe 9 erfülle. Dasjenige, was seine Arbeitsleistung ausmache, sei als genau ein Arbeitsvorgang im tarifvertraglichen Sinne
begreifen. Seine Tätigkeit diene einer einheitlichen Funktion und genau einem Arbeitsergebnis und auch die Übertragung erfolge einheitlich. Genau dieses meine der Begriff „ganzheitlich“ in der Protokollerklärung Nummer 2.
m Teil II Abschnitt 12.1 der Anlage A
m TV-L. Ohne schwierige Tätigkeiten im tarifvertraglichen Sinne sei ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht
erzielen. Alle Tätigkeit stehe im unmittelbaren
sammenhang mit der Aktenführung. Gleichzeitig spiele eine Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Tätigkeiten und schwierigen Tätigkeiten im tarifvertraglichen Sinne bei der Bestimmung des Arbeitsvorganges keine Rolle. Der damit anzunehmende allumfassende Arbeitsvorgang sei vielmehr als schwierig
erkennen, da in ihm Schwieriges in nicht ganz unerheblichem Ausmaße anfalle. Dieses Verständnis folge der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die jeglicher gegen sie erhobener Kritik standhalte (Näheres Blatt 122 bis 126 der Akte). Randnummer 12 Unter
grundelegung der Positionen 4 bis 11 der BAK sei davon auszugehen, dass 25,77 Prozent der klägerischen Tätigkeiten schwierig im tarifvertraglichen Sinne seien. Da sämtliche Tätigkeiten in einem einzigen Arbeitsvorgang verbunden seien, sei dieser ebenfalls als schwierig
qualifizieren. Dies gelte mit Sicherheit, werde der durch das Bundesarbeitsgericht angelegte Schwellenwert von zehn Prozent
Grunde gelegt. Damit liege das Heraushebungsmerkmal der Entgeltgruppe 9, dass sich die Tätigkeit dadurch heraushebe, dass sie schwierig sei, erfüllt. Hilfsweise werde Entgelt gemäß der Entgeltgruppe 8 verfolgt. Randnummer 13 Der Kläger beantragt Randnummer 14 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Kläger seit dem 01.01.2018 bis
m 30.09.2018 nach der Entgeltgruppe E 9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E 8, der Entgeltordnung
m Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
vergüten und die jeweiligen Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
verzinsen, Randnummer 15
m Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
verzinsen. Randnummer 16 Das beklagte Land beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Es ist der Anschauung, dass es keine festzustellenden Ansprüche gebe, da des Klägers keine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 oder 8 gebühre. Randnummer 19
Grunde
legen sei der hergebrachte, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sich entwickelt habende Begriff des Arbeitsvorgangs (Näheres Blatt 91 folgend der Akte). Wenn das Bundesarbeitsgericht nicht mehr davon ausgehe, dass eine tarifliche Differenzierung zwischen gewöhnlichen und schwierigen Tätigkeiten eine
sammenfassung derselben in einem Arbeitsvorgang sperre, so vermöge dies nicht recht
überzeugen. Die tarifvertraglichen Regelungen, die wie Gesetze auszulegen seien, besagten anderes. Eine uniforme Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9, sofern im einheitlichen Arbeitsvorgang nur neun Prozent Schwieriges
konstatieren seien, mache die Entgeltgruppen 6 und 8 obsolet. So entfalle auch der Anreiz für die Beschäftigten, schwierige Arbeitsaufgaben überhaupt
übernehmen.
mindest müsse aber gelten, dass der höchstrichterliche Gedankengang nicht auf Beschäftigte in Serviceeinheiten übertragen werden könne, denn der „ganzheitliche“ Ansatz verhindere ja gerade, dass durch arbeitgeberseitige Arbeitsorganisation das Schwierige aus den Arbeitsaufgaben herausgeschnitten werde. Im Ergebnis müsse es daher bei den Arbeitsvorgängen aus der BAK verbleiben. Randnummer 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 gewesen sind, und die daselbst protokollierten Einlassungen der Parteien Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die Klage ist
lässig. Randnummer 22 Sämtliche Klagebegehren werden in Gestalt sogenannter Eingruppierungsfeststellungsklagen verfolgt. Solche sind grundsätzlich
lässig; insbesondere besteht kein Vorrang der Leistungsklage. Sollte der Kläger letztinstanzlich obsiegen, ist von dem beklagten Land als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
erwarten, dass die rechtskräftige Verurteilung des beklagten Landes mit einer Feststellung autonom in ein Leistungsverhalten des beklagten Landes umgesetzt wird und der Kläger eines Urteils mit einem vollstreckfähigen Inhalt nicht bedarf. Es besteht also dieselbe Effektivität in der prozessualen Verfolgung des Begehrens wie bei einer Leistungsklage. Randnummer 23 Sämtliche Feststellungsbegehren sind auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Absatz 2 Nummer 2. Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO). Während der Klageantrag
m Schluss der mündlichen Verhandlung der jeweiligen Instanz bestimmbare
kunft. Mangels anderes gebietender Anhaltspunkte erstreckt sich der Streitzeitraum bis
einem
künftigen Ende des Arbeitsverhältnisses oder bis
einer Eingruppierung, die den Streit der Parteien entfallen lässt. Randnummer 24 Gleichzeitig ist die begehrte Entgelthöhe anhand des jeweiligen tarifvertraglichen Tabellenentgelts jederzeit bestimmbar. Hierzu langt die Angabe einer Entgeltgruppe hin, während es einer Angabe der Erfahrungsstufe nicht bedarf. Der Kläger hat im
ge der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2019 klargestellt, sich über den Zeitpunkt der
weisung seiner jetzigen Tätigkeit auf Dauer samt der Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit mit dem beklagten Land im
ge des hiesigen Rechtsstreites nicht (mehr) streiten
wollen. Dies ermöglicht es dem beklagten Land, bei einer etwaigen
künftigen Abrechnung von Differenzbeträgen diejenige Erfahrungsstufe
Grunde
legen, die das beklagte Land selbst für die
treffende erachtet. In diesem Verständnis ist daher das Feststellungsbegehren auch hinsichtlich der Erfahrungsstufe hinreichend bestimmt. Randnummer 25 Unschädlich ist es für den Klageantrag
1., dass er sich auf einen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Für den Gegenwartsbezug der Klage nach § 256 Absatz 1 ZPO reicht es hin, dass sich aus der vergangenheitsbezogenen Feststellung Leistungsansprüche
m Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ergeben können. Der Gedanke, dass vorliegend die Feststellungsklage die Leistungsklage substituiert und sich Leistungsklagen typischerweise auf vergangene Zeiträume beziehen, führt
demselben gedanklichen Ergebnis. Randnummer 26 Schließlich sind auch die Verzinsungsbegehren hinreichend bestimmt. Dazu reicht es hin, dass nach der etwaigen, autonomen Berechnung der Differenzvergütungen durch das beklagte Land auch die Zinsansprüche des Klägers durch das beklagte Land berechnet werden können, da das Klagebegehren jeweils den Beginn der Verzinsungszeit ermittelbar macht, während das Ende der Verzinsungszeit durch den Leistungszeitpunkt des beklagten Landes bestimmt wird. II. Randnummer 27 Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 28 1. Die Klage ist insoweit nicht begründet, als der Kläger die Feststellung begehrt, das beklagte Land schulde ihm – aus der Sicht
m Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – für die Zeiträume
kunft Entgelt der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung
m TV-L. Beide Haupt-Klageanträge und damit beide Streitzeiträume werden im Folgenden
sammengefasst. Randnummer 29 Das streitgegenständliche Feststellungsbegehren korrespondiert nicht mit einer entsprechenden Entgeltleistungspflicht des beklagten Landes gegenüber dem Kläger. Entgeltansprüche in der durch den Kläger angenommenen Höhe sind in der Vergangenheit nicht auf Grundlage von § 611a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: BGB) in Verbindung mit §§ 15 Absatz 1, 12 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und 8 TV-L, den Protokollnotizen Nummer 1. und 2.
Abschnitt
m TV-L und den Protokollerklärungen Nummer 2. und 3.
m Unterabschnitt 12.1 des Teil II der Anlage A
m TV-L
m Entstehen gelangt und werden dies – aus der Sicht
m Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – auch
künftig nicht tun. Dasselbe gilt für §§ 611a Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 26 Abs. 1 und 3, 22 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1, Unterabsatz 2 Satz 1, Unterabsatz 5 BAT, den Protokollnotizen Nummer 1. und 2.
Ziffer I. der Anlage 1a
m BAT, sollte sich die Eingruppierung in Anwendung von § 29a des Tarifvertrages
r Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und
r Regelung des Übergangsrechts noch nach den Regelungen des BAT richten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, was nachfolgend anhand des TV-L aufgezeigt wird, aber ebenso für den BAT gilt. Randnummer 30 a) Das Entstehen jeglicher Vergütungspflicht im Sinne von § 611a Absatz 2 BGB setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 611a Absatz 1 Satz 1 BGB besteht. Ein solches ist vorliegend gegeben, denn die Parteien begründeten es
m
treffend erachteten Höhe abgerechnet und ausbezahlt. Selbiges ist auch für die
kunft
erwarten. Im Übrigen obliegt es dem beklagten Land, bei seiner autonomen Umsetzung eines Feststellungstitels in ein Leistungsverhalten, etwaige zeitliche Lücken in der Vergütungspflichtigkeit selbständig
berücksichtigen. Randnummer 32
m TV-L. Auch § 12 Absatz 1 Satz 2 TV-L erklärt die Eingruppierung für maßgeblich für die Entgeltgruppe und somit das Entgelt. Die Eingruppierung selbst richtet sich gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 TV-L nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung in der Anlage A
m TV-L. Diese Tätigkeitsmerkmale sind gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L der gesamten, durch den Kläger nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit
entnehmen. Tätigkeiten, die im Sinne von § 14 TV-L dem Kläger etwaig nur vorübergehend übertragen waren, gibt es innerhalb des Streitzeitraums nicht. Randnummer 34 Dem Kläger ist jedenfalls mit Wirkung ab 17. November 2017 die Position eines Beschäftigten in Serviceeinheiten in Strafsachen, wobei die Aufgaben
mindestens einem Fünftel schwierig sind,
gewiesen. Für den hiesigen
sammenhang ist somit festzuhalten, dass es sich bei dem Kläger um einen Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Gerichtes im Sinne des Unterabschnittes 12.1. von Teil II der Anlage A
m TV-L und der dazugehörigen Protokollerklärung Nummer 2. handelt. Damit ist auch anzunehmen, dass es sich bei dem Kläger jedenfalls um einen sonstigen Beschäftigte im Sinne der genannten Protokollerklärung handelt, der auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten in Serviceeinheiten ausübt. – Alle Anforderungen an die Person im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 8 TV-L, die die begehrte Eingruppierung erfordert, sind erfüllt. Randnummer 35 e) Die gesamte, durch den Kläger dauerhaft auszuübende Tätigkeit im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L besteht
nächst einmal aus der Gesamtheit aller anfallenden Arbeitsvorgänge im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L. Randnummer 36 Die gedankliche Zerlegung der auszuübenden Gesamt-Tätigkeit in Arbeitsvorgänge stellt einen Analyseprozess dar,
welchem die Protokollerklärung Nummer 1.
Demnach sind Arbeitsvorgänge solche Arbeitsleistungen, die bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten
einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Das Arbeitsergebnis ist also für den Arbeitsvorgang maßgeblich [ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (im Folgenden: BAG); vergleiche schon BAG vom 09.09.1981 – 4 AZR 59/79 – Arbeitsrechtliche Praxis (im Folgenden: AP) Nummer (im Folgenden: Nr.) 48
Auch der Begriff der „Arbeitsleistung“ ist durch die Protokollerklärung Nummer 1.
Absatz 1 TV-L mehrfach definiert.
r einzelnen Arbeitsleistung gehören die dazugehörigen
sammenhangsarbeiten untrennbar dazu; eine zeitliche Aufspaltung nach Anforderungen findet nicht statt. Ebenso ist das Arbeitsergebnis definiert. Es muss einerseits bei natürlicher Betrachtung abgrenzbar sein, andererseits einen Bezug auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten aufweisen. Die widrigenfalls drohende „Atomisierung der Arbeitseinheiten“ bezeichnet das Bundesarbeitsgericht als „tarifwidrig“ [BAG vom 10.12.2014 – 4 AZR 773/12 – ZTR 2015, 646-648, unter I.3.a)bb)
nächst die Bewertung jedes einzelnen Arbeitsvorgangs anhand der tarifvertraglichen Maßgaben für seine Bewertung. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L sind dann diejenigen Arbeitsvorgänge, die den Anforderungen eines bestimmten Tätigkeitsmerkmals entsprechen, als
sammengehörig
verstehen. Machen sie
mindest die Hälfte aller Arbeitsvorgänge – und damit die Hälfte der gesamten auszuübenden Tätigkeit – aus, färbt ihre Bewertung auf die Gesamttätigkeit ab, und diese Gesamttätigkeit entspricht in wertender Betrachtung der Anforderung des Tätigkeitsmerkmals. Randnummer 38 f) Die primäre Darlegungslast dafür, dass Tatsachen es gebieten, dass im vorstehenden Sinne einer Tätigkeit eine – höhere – Eingruppierung
zuweisen ist, liegt bei der sich hierauf berufenden Person, vorliegend also dem Kläger. Dieser Darlegungslast vermag er nicht nachzukommen. Randnummer 39 aa) Der Vortrag des Klägers bietet keine eigene Darstellung der dauerhaft auszuübenden Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L. Vielmehr beruft sich der Kläger darauf, dass die BAK vom 28. Februar 2012 seine Tätigkeit
treffend beschreibe. Dies erscheint
nächst als hinreichender Vortrag des Klägers.
m einen ist von Seiten des beklagten Landes durch den Präsidenten des Amtsgerichtes Tiergarten auf Grundlage einer entsprechenden empirischen Erhebung diese BAK für „Beschäftigte in Serviceeinheiten im Sachgebiet Allgemeine Strafsachen (Schöffengericht und Einzelrichtersachen)“ – also für den Tätigkeitsbereich des Klägers – geschaffen worden.
m anderen ist es möglich, das Tabellenwerk der BAK gedanklich aufzuspalten. Fortgelassen werden können die erste Spalte mit der Nummerierung von Arbeitsvorgängen und die dritte Spalte mit den Verweisen auf die vorgeschaltete empirische Erhebung. Wird die zweite Spalte nicht als Darstellung von Arbeitsvorgängen, sondern als Beschreibung von Tätigkeiten einschließlich der hierfür benötigten Fachkenntnisse und Fähigkeiten verstanden, ergibt sich im
sammenspiel mit der vierten Spalte eine nach prozentualen Anteilen an der monatlichen Arbeitszeit gegliederte Darstellung all desjenigen, was die Arbeit des Klägers tatsächlich darstellt und beinhaltet. Die Klage ist daher insoweit schlüssig, als ihr eine vollständige Tätigkeitsdarstellung
grundeliegt. Randnummer 40 bb) Hinsichtlich der Gliederung der Gesamttätigkeit in Arbeitsvorgänge im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L macht sich der Kläger die wertende Betrachtung durch das beklagte Land, wie sie auch Ausdruck der BAK vom 28. Februar 2012 ist, nicht
eigen. Dies wäre für das Haupt-Klageziel auch nicht behelflich. Das beklagte Land bildet in der BAK 11 Arbeitsvorgänge, die es mit Ausnahme der Arbeitsvorgänge mit der laufenden Nummer 1 bis 3 als „schwierig“ im Sinne der Protokollerklärung Nummer 3.
Teil II Abschnitt
m TV-L klassifiziert. Die sich in der Summe ergebenden 25,77 Prozent „Schwieriges“ gebieten keine Eingruppierung gemäß Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. „Entgeltgruppe 9“ Ziffer 2. der Anlage A
m TV-L, denn dort muss das Heraushebungsmerkmal erfüllt sein, dass sich die Tätigkeit dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist. Dies bedeutet im
sammenspiel mit § 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L, dass die Tätigkeit
mindestens
r Hälfte schwierig sein muss. 25,77 Prozent sind weniger als die Hälfte. Randnummer 41 cc) Der Kläger führt nicht ins Feld, bei
grundelegung der durch das beklagte Land vorgenommenen Bildung von Arbeitsvorgängen sei die Klassifizierung in 8 schwierige Tätigkeiten und in 3 gewöhnliche Tätigkeiten nicht
treffend vorgenommen worden – in Ansehung nämlicher Protokollerklärung Nummer 3. ist die durch das beklagte Land vorgenommene Bewertung jedenfalls aus der Sicht der erkennenden Kammer nicht als offensichtlich unzutreffend anzunehmen. Ferner hält der Kläger auch nicht dafür, bei sämtlichen oder einzelnen der beklagtenseits angenommenen 8 „schwierigen“ Arbeitsvorgängen sei der jeweilige Prozentanteil seitens des beklagten Landes
niedrig angesetzt worden, so dass die Summe doch einen Wert größer-gleich 50% ergäbe. Randnummer 42 dd) Der Kläger argumentiert vielmehr damit, bei dem gedanklichen Prozess der Bildung von Arbeitsvorgängen in Ansehung ihrer tatsächlichen Tätigkeit – die wiederum der „BAK-Extrakt“
treffend darstelle – sei ein anderes Ergebnis geboten als das durch das beklagte Land in Gestalt des Bewertungsergebnisses der BAK gefundene Ergebnis von
sammen 11 Arbeitsvorgängen. Hierin ist des Klägers nicht
folgen. Randnummer 43 Gestützt auf eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – AP Nr. 47
, 23 BAT-O) hält der Kläger dafür, die gesamte ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Da dieser einziger Arbeitsvorgang gemäß der Protokollerklärung Nummer 1.
Absatz 1 TV-L, Satz 2 grundsätzlich keiner Binnen-Differenzierung hinsichtlich der Anforderungen
geführt werden dürfe, und auch die BAK vom 6. März 2012 die Gesamt-Tätigkeit des Klägers
25,77 Prozent als „schwierig“ begreife, erfülle der einheitliche Arbeitsvorgang das
der begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 gehörige Heraushebungsmerkmal, dass die Tätigkeit schwierig sei. Randnummer 44 In der Tat wird seitens des Bundesarbeitsgerichtes nur eine sehr eingeschränkte Binnen-Differenzierung des Arbeitsvorgangs gestattet. Das Heraushebungsmerkmal darf nicht in einem so geringen Anteil erfüllt sein, dass ein Arbeitsvorgang durch
erkennung des Heraushebungsmerkmales nicht mehr nachvollziehbar bewertet wäre. Diese Erheblichkeitsschwelle innerhalb des Arbeitsvorganges liegt bei etwa zehn Prozent. 25,77 Prozent liegen daher weit darüber. Ein einheitlicher Arbeitsvorgang – sollte er denn anzunehmen sein – erfüllte daher im klägerischen Sinne die Eingruppierungsvoraussetzungen der klägerseits begehrten Entgeltgruppe 9. Randnummer 45 Indessen ist es aus rechtlichen Gründen nicht möglich, aus der Tätigkeit des Klägers einen einheitlichen Arbeitsvorgang im vorstehenden Sinne abzuleiten. Randnummer 46
Randnummer 47 Arbeitsleistungen einschließlich der
sammenhangsarbeiten bilden dann genau einen Arbeitsvorgang, wenn sie
einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Die Abgrenzung des Arbeitsergebnisses entspringt „natürlicher Betrachtung“, was der „Atomisierung“ der tatsächlichen Tätigkeit in abgeschlossene Einzelschritte vorbeugt und dasjenige beisammen lässt, was beisammen gehört. Der Arbeitsvorgang beinhaltet somit alle Tätigkeiten, die notwendig sind, um etwas
erzielen, was nach gewöhnlicher Anschauung als vollständig und fertig bezeichnet wird. Randnummer 48 Vor dem so skizzierten Hintergrund ist es möglich, die Tätigkeit eines Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Gerichtes auf die durch ihn
bearbeiteten Gerichtsakten
beziehen. Die Akte ist dann vollständig und
Ende bearbeitet, wenn sie eingegangen, registriert, prozessual behandelt, kostenrechtlich behandelt und schließlich reif
r Archivierung oder
r Abgabe/Rückgabe an ein anderes Gericht ist. Bildete somit die Bearbeitung jeder einzelnen Akte einen Arbeitsvorgang, so wären alle diese Arbeitsvorgänge
einem einzigen Arbeitsvorgang verschmolzen, da sie inhaltlich identisch wären. Im Ergebnis bestünde die Erkenntnis, dass die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Gerichtes einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildete. Randnummer 49 Zwingend ist vorstehende Ableitung des Arbeitsvorganges indessen nicht. Der zweite Klammerzusatz in der Protokollerklärung Nummer 1. Satz 1
Absatz 1 TV-L deutet darauf hin, dass es auch kleinteiligere abgrenzbare Arbeitsergebnisse „bei natürlicher Betrachtung“ geben könne. Wird dort aufgeführt, dass die „unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags“ jeweils ein abgrenzbares Arbeitsergebnis zeitigen könne, so ist es möglich, dass es gedanklich sich um zwei unterschiedliche Arbeitsvorgänge handelt – wohlgemerkt an ein und derselben Akte – wird etwa
nächst ein Antrag durch die Richterin auf einem Formular abschlägig beschieden, durch die Beschäftigte in einer Serviceeinheit ausgefertigt, der Richterin unterschriftsreif wieder vorgelegt sowie schließlich durch die Beschäftigten in einer Serviceeinheit
r
stellung gegeben und wiederholt sich der vorstehend geschilderte Prozess
m Bewirken einer Abhilfeentscheidung, wenn die beschwerte Prozesspartei – gegebenenfalls Wochen später – einen entsprechenden Rechtsbehelf einlegt. Randnummer 50
bestimmen. Randnummer 51 Bei dem TV-L handelt es sich um einen Tarifvertrag; die Auslegung erfolgt entsprechend der Auslegung von Gesetzen. Systematische Auslegung bedeutet hierbei, sich vom Inhalt der Einzelnorm
lösen und den Kontext wahrzunehmen, in welchem die Norm steht. Auf diese Weise zeigt sich, dass der anzuwendende Begriff des Arbeitsvorganges vorliegend durch die Entgeltordnung determiniert ist. Randnummer 52 (a) Teil II Abschnitt 12 Unterabschnitt 12.1. ist dadurch gekennzeichnet, dass die Tarifvertragsparteien den Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften anknüpfend an vier unterschiedliche Sachverhalte drei unterschiedliche Entgeltgruppen anbieten. Diese vier Sachverhalte unterscheiden sich allein im Anteil der schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nummer 3.
Teil II Abschnitt
m TV-L. Beschäftigte in Serviceeinheiten sind in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 eingruppiert, es sei denn ihre Tätigkeit ist mindestens
einem Fünftel schwierig – Rechtsfolge ist die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 – oder sie ist
mindestens einem Drittel schwierig – Rechtsfolge ist die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 – oder sie ist mindestens
r Hälfte schwierig – Rechtsfolge ist die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2. Die Tarifvertragsparteien haben somit für Beschäftigte in Serviceeinheiten ein nach dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit ausdifferenziertes Entgeltsystem geschaffen. Randnummer 53 (b) Der Wille der Tarifvertragsparteien ist im Wege systematischer Auslegung bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge
beachten. In § 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L kann nicht etwas gemeint sein, was die Umsetzung des normgeberischen Willens im Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A
m TV-L konterkariert oder gar verhindert. Randnummer 54 Vorstehendem kann nicht mit dem Argument entgegengetreten werden, die Tarifvertragsparteien hätten nur denjenigen Spielraum ausnützen wollen, den ihnen das Bundesarbeitsgericht im Zeitpunkt der Schaffung der in Rede stehenden Tarifverträge hierfür eingeräumt hatte. Ein solches Verständnis von den Tarifvertragsparteien ist mit Artikel 12 Absatz 3 des Grundgesetzes (im Folgenden: GG) nicht in Einklang
bringen. Die Tarifvertragsparteien bewegen sich nicht innerhalb von höchstrichterlich gesetzten Spielraumsgrenzen, sondern besitzen einen autonomen Regelungsspielraum, welcher ausschließlich durch die Grenzmarkierungen des nationalen wie des europäischen Verfassungsrechtes abgesteckt ist (gänzlich verfehlt daher Natter, Die Eingruppierung der Geschäftsstellenverwalter/ -innen bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, Zeitschrift für Tarifrecht Jahrgang 2018, Seite 623, unter 4.1, vorletzter Absatz). Dass die hier vorliegende Entgeltdifferenzierung zwischen Beschäftigten in Serviceeinheiten etwa gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 GG oder die Europäische Sozialcharta verstieße, steht nicht in Rede. Die Tarifvertragsparteien waren vielmehr aus ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Position heraus aufgerufen, unabhängig von jeglichem höchstrichterlichen Verständnis vom
sammenspiel zwischen „Arbeitsvorgang“ und „Entgeltgruppe“ Tarifrecht
setzen. Jegliche Auslegung dieses
sammenspiels, die im systematischen
sammenhang die Normsetzungskompetenz der Tarifvertragsparteien negiert und durch die zwingende Annahme eines Arbeitsvorgangs, der mehr als 50% der Gesamttätigkeit umfasst, die Entgeltgruppen 8 und 6 Fallgruppe 2 ohne Anwendungsbereich lässt, ist somit tarifwidrig und unanwendbar. Randnummer 55 Die vorstehend angenommene Determinierung des Arbeitsvorganges durch die vier Sachverhalte innerhalb von Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A
m TV-L bedeutet keineswegs, dass Arbeitsvorgänge ausschließlich dergestalt gebildet werden könnten, dass sie entweder nur „Schwieriges“ oder nur „Gewöhnliches“ enthielten. Ebensowenig ist vorgegeben, dass die in der Protokollerklärung Nummer 3. Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A
m TV-L definierten „schwierigen Tätigkeiten“
gleich als getrennte Arbeitsvorgänge definiert seien. Insofern besteht argumentativer Einklang mit dem Bundesarbeitsgericht [ebenda, unter I.3.a)aa)
m TV-L trifft schlechterdings überhaupt keine Aussage
Arbeitsvorgängen. Es ist tariflich ohne weiteres möglich, Arbeitsvorgänge
bilden, die sowohl „Schwieriges“ als auch „Gewöhnliches“ enthalten und bei denen dann die bereits dargestellte beschränkte Binnen-Differenzierung darüber entscheidet, ob der Arbeitsvorgang als „schwierig“ oder als „gewöhnlich“
werten ist.
beachten ist dann nur die allgemeine Regel, dass die
sammenfassung von Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit
einem Arbeitsvorgang dann ausgeschlossen ist, wenn diese Tätigkeiten tatsächlich voneinander getrennt werden können [BAG vom 20.10.1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nummer 172
Randnummer 56 Unzutreffend ist dagegen der Schluss des Bundesarbeitsgerichts, der systematischer
sammenhang zwischen den Tarifmerkmalen und der Bestimmung der Arbeitsvorgänge sei deswegen
r Gänze unterbrochen, weil die Bestimmung der Arbeitsvorgänge nicht durch die Klassifizierungen von Tätigkeiten als „schwierig“ oder „gewöhnlich“ vorherbestimmt werden dürfe, da die Bildung des Arbeitsvorganges in einer logischen Kette der erste und somit vom nachfolgenden unabhängige Schritt sei. Dies beschreibt nur (
treffend) eine Prüfungsreihenfolge und schließt es gerade nicht aus, den ersten Prüfungspunkt im Lichte des zweiten systematisch auszulegen. Die Determination des Arbeitsvorgangs durch das Tarifmerkmal besteht stattdessen in dem eingeschränkten Sinne, dass durch Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A
m TV-L der gedankliche
gang
einem einheitlichen oder überragenden Arbeitsvorgang, anknüpfend an ein immer gleiches Arbeitsergebnis, gesperrt ist. Dies gilt jedenfalls dann, ist das Arbeitsverhältnis durch die Geltung von Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A
m TV-L ausgestaltet. Dies ist in den anderen angezogenen Entscheidungen [BAG vom 22.02.2017 – 4 AZR 514/16 – AP Nr. 336
4
D; vom 18.03.2015 – 4 AZR 59/13 – AP Nr. 52
51
TöD 650 § 16 TV-Ärzte/VKA Entgeltgruppe III Nr. 13; vom 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 – AP Nr. 40
, 23 BAT-O] nicht der Fall, so dass ihnen keine Erheblichkeit für die hiesige Entscheidung beizumessen ist. Randnummer 57 Wird hier die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs verworfen, steht eine „Atomisierung der Arbeitseinheiten“ nicht
befürchten. Ohne weiteres entspräche es „natürlicher Betrachtung“, wird angenommen, ein abgrenzbares Arbeitsergebnis innerhalb einer gerichtlichen Akte liege dann vor, werde eine richterliche Verfügung oder ein sonst wie notwendiger Arbeitsschritt, der
r Erledigung übertragen ist, ausgeführt und die Akte anschließend wieder in das Aktenregal
rückgelegt. Gerade diese zeitlichen Zäsuren innerhalb des sich gegebenenfalls über Jahre erstreckenden Aktenbehandlungsprozesses sprechen dafür, bei der natürlichen Betrachtung auf solche Einzelschritte in der Aktenbehandlung
blicken. Im Übrigen ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die „Atomisierung der Arbeitseinheiten“ nur deswegen untunlich ist, weil sie tarifwidrig ist, also dem Regelungsplan der Tarifvertragsparteien widerspräche. Es handelt sich hierbei um eine tarifvertragliche Anordnung, die das Bundesarbeitsgericht nur nachvollzieht, nicht etwa um eine autonome Bestimmung des Begriffs des Arbeitsvorgangs durch das Bundesarbeitsgericht. Randnummer 58 (c) Das Ergebnis ist auch im Sinne einer historischen Auslegung stimmig. Ausweislich der Protokollerklärung Nummer 2.
Teil II Abschnitt 12. der Anlage A
m TV-L handelt es sich bei den Beschäftigten in Serviceeinheiten ja gerade um solche Personen, die die tradierten Aufgabenstellungen in der Geschäftsstelle, in der Protokollführung, in der Kanzlei und als Urkundsbeamter in einer Person
sammenführen. Der Begriff „ganzheitlich“ bedeutet lediglich, dass nunmehr eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter alldasjenige
leisten in der Lage ist, was ehedem arbeitsteilig auf mehrere Beschäftigte verteilt war. Dass die einzelnen Tätigkeiten dieser Tradition entsprechend unterschiedlich sind und unterschiedlich bleiben, ist dadurch nicht negiert. Der Begriff „ganzheitlich“ gibt für die Bestimmung der Arbeitsvorgänge somit nichts her. Randnummer 59 Protokollführung und Kanzleitätigkeiten waren stets nicht „schwierig“ im Sinne der Protokollerklärung Nummer 3.
Teil II Abschnitt
m TV-L, die Geschäftsstellentätigkeit war stets ausdifferenziert, die Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wohl stets „schwierig“. Der Wille der Tarifvertragsparteien, wie er in der Möglichkeit vier verschiedener Eingruppierungen seinen Ausdruck gefunden hat, besteht also gerade auch daraus, die Tätigkeit von Beschäftigten in Serviceeinheiten dahingehend
analysieren, wie sich die früher bestehende Arbeitsteilung heutezutage in Anteilen an „Schwierigem“ und „Gewöhnlichem“ fortsetzt. Randnummer 60 Da der durch das BAG entschiedene Fall nicht einen Beschäftigten in einer Serviceeinheit, sondern eine Geschäftsstellenverwalterin betraf, brauchte sich das BAG mit der vorstehend geschilderten Funktionsgenese und ihrer Bedeutung im
ge der Auslegung nicht auseinanderzusetzen. Unabhängig davon besteht die
treffende Erkenntnis [BAG vom 28. Februar 2018, am angegebenen Ort. unter I.3.a)aa)
sammenfassend ist aus Vorstehendem
konkludieren, dass die durch den Kläger befürwortete Ableitung eines einheitlichen Arbeitsvorganges den Willen der Tarifvertragsparteien missachtete und kein Ergebnis systematischer Auslegung des
sammenspiels von § 12 TV-L und der Anlage A
m TV-L sein kann. Randnummer 62 Anlass dafür, die in Gestalt der BAK vom 28. Februar 2012 durch das beklagte Land vorgenommene Ableitung von Arbeitsvorgängen aus der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers als unzutreffend
verwerfen und die Arbeitsvorgänge selbst festzustellen – wozu die erkennende Kammer befugt ist – besteht nicht, da sich die Argumentation und die dazugehörigen Darlegungen des Klägers auf die Annahme des überragenden,
gleich schwierigen Arbeitsvorganges erschöpfen. Die Klage ist demgemäß der Abweisung anheim
geben. Randnummer 63 2. Die Klage ist insoweit nicht begründet, als der Kläger die Feststellung begehrt, das beklagte Land schulde ihm – aus der Sicht
m Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz – für die Zeiträume
kunft Entgelt der Entgeltgruppe 8 der Entgeltordnung
m TV-L. Die Hilfsanträge
r gerichtlichen Entscheidung gestellt, denn die innerprozessuale Bedingung hierfür, das Unterliegen des Klägers mit den Hauptanträgen
r Dysfunktionalität der Entgeltgruppen 8 und 6 Fallgruppe 2 in Teil II. Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A
m TV-L, in hiesigen
sammenhang also zwingend
r Unbegründetheit der Hilfsbegehren. Randnummer 65 Daneben argumentiert der Kläger – wie ebenfalls bereits gesehen – bei
grundelegung der durch das beklagte Land vorgenommenen Bildung von Arbeitsvorgängen nicht damit, die Klassifizierung in 8 schwierige Tätigkeiten und in 3 gewöhnliche Tätigkeiten sei nicht
treffend vorgenommen worden oder bei sämtlichen oder einzelnen der beklagtenseits angenommenen 8 „schwierigen“ Arbeitsvorgängen sei der jeweilige Prozentanteil seitens des beklagten Landes
niedrig angesetzt worden, so dass die Summe einen Wert größer-gleich der im hiesigen
sammenhang notwendigen 33,33% ergäbe. Randnummer 66 3. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Feststellung begehrt, das beklagte Land sei ihm
Zinszahlungen verpflichtet. Randnummer 67 Da – wie gesehen – der Kläger sich als
treffend eingruppiert erweist und ihm deswegen keine Ansprüche auf Nachzahlung von Differenzvergütungen
stehen, sind auch die hierauf bezogenen Zinsbegehren nicht
m Entstehen gelangt. III. Randnummer 68 Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger
tragen, denn er ist in vollem Umfange unterlegen, § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. IV. Randnummer 69 Der Wert der Beschwer des Klägers durch dieses Urteil ist gemäß §§ 61 Absatz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, 3 fortfolgende ZPO festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt hier in Höhe derjenigen Differenzentgeltansprüche, die dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 2018 bis
m Schluss der mündlichen Verhandlung nicht
zusprechen sind
züglich des 42-fachen der monatlichen Differenzvergütung für das Unterliegen des Klägers mit
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