zuziehen.
zugsantrag gestellt haben. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt ein Visum um Zwecke des Familiennachzugs. Randnummer 2 Die 45-jährige Klägerin ist syrische Staatsangehörige und hält sich derzeit mit ihrem jüngsten Sohn M..., geboren am 31. Mai 2003, in der Türkei auf. Ihr Ehemann, Herr M..., lebt in Syrien. Der älteste gemeinsame Sohn, Herr A..., ist 25 Jahre alt. Er reiste im Jahre 2015 zusammen mit seinem Bruder, Herrn M..., der am 1. Januar 2001 geboren worden ist,
Deutschland ein. Die Brüder leben zusammen in S.... Herrn M...wurde im Juni 2016 subsidiärer Schutz zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt. Randnummer 3 Im September 2018 beantragte die Klägerin beim Deutschen Generalkonsulat in Istanbul für sich und ihren Sohn M...die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem Sohn bzw. Bruder M... . Das Generalkonsulat lehnte die Anträge mit jeweiligen Bescheiden vom 19. November 2018 mit der Begründung ab, es würden Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Randnummer 4 Den im November 2018 gestellten
zugsantrag des Ehemannes der Klägerin zum Sohn M...lehnte die Deutsche Botschaft in Beirut mit Bescheid vom
zugsbegehren unschädlich, weil sie ihren
zugsantrag vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt habe. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulates in Istanbul vom 19. November 2018 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke des Familiennachzuges erteilen. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie trägt vor, dass an den im angefochtenen Bescheid angeführten Versagungsgründen zwar nicht mehr festgehalten werde. Die Klägerin könne sich indes mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres subsidiär schutzberechtigten Sohnes nicht mehr auf die Vorschrift des § 36a des Aufenthaltsgesetzes berufen. Randnummer 11 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die der Kammer vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Über die Klage konnte im Wege schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben. Randnummer 14 Die Klage ist erfolglos. Randnummer 15 Dabei kann es auf sich beruhen, dass die von der Klägerin angegebene Anschrift „Istanbul, Türkei“ die Mindestanforderungen
GO nicht erfüllt, weil sie nicht erkennen lässt, wo sich die Klägerin tatsächlich aufhält. Randnummer 16 Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Generalkonsulates in Istanbul vom
G ist für einen längerfristigen Aufenthalt ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird.
Satz 2 der Regelung richtet sich die Erteilung
den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften.
G kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis
G besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Randnummer 18 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Sohn der Klägerin, zu dem sie
zug begehrt und dem subsidiärer Schutz gewährt worden ist, kein minderjähriger Ausländer im Sinne der Vorschrift (mehr) ist. Vielmehr ist er am 1. Januar 2019 volljährig geworden. Randnummer 19 Mit dem Eintritt der Volljährigkeit ihres Kindes können die Eltern ihr
zugsbegehren nicht mehr auf § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG stützen. Das gilt
Auffassung der Kammer unabhängig davon, ob die Eltern ihren
zugsantrag bereits vor dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes gestellt haben, ob das Kind den Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt hat oder ihm der subsidiäre Schutz davor zuerkannt worden ist. Für die Frage, ob der Ausländer, zu dem der Familiennachzug begehrt wird, im Sinne von § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG minderjährig ist oder nicht, ist – wie regelmäßig bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (vgl. BVerwG, Urteil vom
zugsmöglichkeit
G zu erhalten (so auch Zeitler, HTK-AuslR, § 36a AufenthG, Stand: Mai 2019, Rn. 3; a.A.: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: September 2018, § 36a AufenthG, Rn. 39; BeckOK AuslR/Kluth, Stand: November 2018, § 36a AufenthG, Rn. 7). Randnummer 20
gezogenen Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit ihres Kindes (sowohl beim
zug zum subsidiär Schutzberechtigten als auch beim
zug zum Flüchtling) grundsätzlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht einräumt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
G wandelt sich diejenige der Eltern mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes nicht in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht um. Vielmehr endet der Rechtsgrund für den Aufenthalt der Eltern mit Ablauf der Gültigkeitsdauer eines
G erteilten Aufenthaltstitels. Eine Verlängerung
Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ist insoweit nicht möglich. § 36a AufenthG sieht für den Elternnachzug weder selbst eine Verlängerungsmöglichkeit vor noch verweist die Vorschrift, anders als § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für volljährige Familienangehörige, auf andere Verlängerungsvorschriften. Gegen diese Auslegung spricht auch nicht die Bestimmung des § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, wonach eine Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen ist. Zum einen betrifft diese Regelung allein die Mindestdauer einer erstmalig zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis zwecks Familiennachzuges und regelt gerade nicht Verlängerungsmöglichkeiten. Zum anderen ergibt sich aus dem Grundsatz der Zweckbindung und akzessorischen Verknüpfung zum Aufenthaltsrecht des stammberechtigten Familienangehörigen (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2019 - 10 ZB 18.1626 - juris Rn. 9), dass die den Eltern eines minderjährigen Kindes zwecks Elternnachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Eintritt der Volljährigkeit
G
träglich zu verkürzen wäre, wenn nicht schon § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als eine § 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG verdrängende Sonderregelung anzusehen und die Aufenthaltserlaubnis von vornherein auf den Zeitpunkt der Eintritt der Volljährigkeit zu befristen wäre. Randnummer 23 3. Diese Auffassung führt auch nicht dazu, dass die Behörden ein auf § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG gestütztes
zugsbegehren durch Verfahrensverzögerung oder Versagung des Visums vereiteln könnten. Denn die Betroffenen haben die Möglichkeit zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO. Darüber hinaus steht ihnen die Möglichkeit offen, ihr
zugsbegehren mithilfe einer einstweiligen Anordnung
GO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes durchzusetzen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass in einem solchen Fall die einstweilige Anordnung die Hauptsache teilweise vorwegnimmt. Denn das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Anordnung
GO dann nicht entgegen, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
zugsanspruchs rechtzeitig entgegenzuwirken, und Gleiches gelte für eine einstweilige Anordnung, weil es sich bei § 36a AufenthG lediglich um eine Ermessensregelung handele (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2019 - OVG 3 M 125.19 - juris Rn. 5), überzeugt nicht. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die genannten Rechtsmittel einen ausreichenden effektiven Rechtsschutz gegen eine Vereitelung des elterlichen
zugsanspruchs bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 22). Dem lässt sich weder entgegenhalten, dass vor In-Kraft-Treten des § 36a AufenthG in Einzelfällen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwecks Familiennachzuges erfolglos geblieben ist, noch dass sich diese Rechtsprechung auf § 36a AufenthG nicht übertragen lasse, weil hier mehrere Behörden beteiligt seien, die alle selbständig ihr Ermessen auszuüben hätten.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine einstweilige Anordnung auch in einer Konstellation möglich, in der das Gesetz nur eine Ermessensentscheidung vorsieht, wenn nämlich das Ermessen nur in einer Richtung ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 - BVerwG 1 WB 112.78 - juris Rn. 16). Abgesehen davon wären – sollte
dieser Rechtsprechung kein ausreichender Rechtsschutz zu erlangen sein – die Möglichkeiten einer einstweiligen Anordnung auch auf Fälle zu erweitern, in denen das Gesetz lediglich einen Anspruch auf eine (fehlerfreie) Ermessensentscheidung vorsieht, das Ermessen nicht auf Null reduziert ist, Ermessensfehler vorliegen und ein Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung (
Rechtsauffassung des Gerichts) wegen des Eintritts der Volljährigkeit der Bezugsperson in einem (sonst abzuwartenden) Hauptsacheverfahren leerlaufen würde. Im Übrigen sind in der Praxis der Kammer, die für Verfahren
G allein zuständig ist, in allen Fällen, in denen der Eintritt der Volljährigkeit unmittelbar bevorstand und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO gestellt worden ist, die begehrten Visa kurzfristig erteilt worden. Randnummer 24
G besitzt, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. Die Vorschrift erfasste damit sowohl den Elternnachzug zu Flüchtlingen als auch zu subsidiär Schutzberechtigten.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Regelung bestand der Anspruch auf
zug der Eltern nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind volljährig wurde. Anders als beim Kindernachzug
G reichte eine Antragstellung vor Erreichen der jeweiligen Höchstaltersgrenze nicht aus, um den Anspruch zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom
dem der Gesetzgeber den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Jahre 2016 mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom
wie vor den Elternnachzug zu minderjährigen Flüchtlingen regelt, ist der Elternnachzug zu minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten in § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG verankert. Dabei ist der Schutzzweck unverändert geblieben, nämlich mit dem Elternnachzug den Schutz des unbegleiteten Minderjährigen zu bewirken und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern Rechnung zu tragen, nicht jedoch eigenständige Interessen der Eltern am Zusammenleben mit dem Kind durchzusetzen. Daran ändert nichts, dass § 36a AufenthG, anders als § 36 Abs. 1 AufenthG, keine gebundene Entscheidung, sondern eine Ermessensentscheidung vorsieht, eine „Kontingentlösung“ enthält und eine weitere Behörde (das Bundesverwaltungsamt) am Verfahren beteiligt ist. Randnummer 25 5. Die Auffassung der Kammer zur Auslegung des § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht auch im Einklang mit Unionsrecht. Randnummer 26 a. Insbesondere ist eine gegenteilige Auslegung nicht wegen der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung - im Folgenden: Familienzusammenführungsrichtlinie - geboten.
3 Buchst. a der Familienzusammenführungsrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling ungeachtet der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a genannten Bedingungen die Einreise und den Aufenthalt seiner Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades zum Zwecke der Familienzusammenführung. Die Vorschrift stellt schon ihrem Wortlaut
auf minderjährige Flüchtlinge ab, nicht hingegen auf subsidiär Schutzberechtigte (vgl. auch Thym, Obergrenze für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, a.a.O., 1343). Dies bestätigt die in Art. 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie enthaltene Legaldefinition. Danach ist „Flüchtling“ jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenloser, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
Vorstehendem nicht auf subsidiär Schutzberechtigte zu übertragen ist. Randnummer 27 b. Auch aus Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) folgt keine andere Bewertung. Danach haben die Mitgliedstaaten zwar sowohl für Flüchtlinge als auch für subsidiär Schutzberechtigte die spezielle Situation von schutzbedürftigen Minderjährigen und das Wohl des Kindes vorrangig zu beachten. Ein Recht auf Familienzusammenführung lässt sich der Vorschrift jedoch nicht entnehmen (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Art. 23 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie,
der die Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung des Familienverbandes Sorge zu tragen haben. Aus Systematik und Entstehungsgeschichte geht hervor, dass damit kein Recht auf Familiennachzug gewährt wird, sondern lediglich eine aufenthaltsrechtliche Statuszuerkennung, wenn der
zug
nationalen Vorschriften gestattet worden ist (vgl. Hailbronner, a.a.O., Rn. 14). Die Vorschrift ist nur anwendbar auf Familienangehörige, die sich bereits in einem Mitgliedstaat aufhalten (vgl. Battjes, in: EU Immigration and Asylum Law, Hailbronner/Thym, 2. Auflage 2016, S. 1261, Rn. 8). Dies wird bereits deutlich mit der Formulierung im 16. Erwägungsgrund,
dem die Richtlinie insbesondere darauf abziele, „die uneingeschränkte Wahrung der Menschwürde und des Asylrechts für Asylsuchende und die sie begleitenden Familienangehörigen sicherzustellen“. Entsprechend stellt Art. 2 Buchst. j der Richtlinie klar, dass als „Familienangehörige“ nur Mitglieder gelten, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten. Auch Art. 23 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie sieht – wie in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie angeführt (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 21) – vor, dass Familienangehörige eines international Schutzberechtigten Anspruch auf die gleichen Rechte haben wie der Schutzberechtigte selbst, wenn sie sich in Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat aufhalten. Schließlich ergibt sich ein Anspruch auch nicht aus Art. 31 der Qualifikationsrichtlinie, der den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen zwar näher regelt, den
zug von Familienangehörigen jedoch unerwähnt lässt. Bei dieser Sachlage ist der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 GG nicht entgegen. Die Gründe für die Zuerkennung eines unterschiedlichen Schutzstatus (einerseits Flüchtlingseigenschaft, andererseits subsidiärer Schutz) rechtfertigen bei generalisierender und typisierender Betrachtung auch unterschiedliche Regelungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Volljährigkeit beim Familiennachzug. Subsidiär Schutzberechtigten wird im Hinblick auf eine Sondersituation im Heimatland – ganz überwiegend Kriegsverhältnisse – zunächst in der Erwartung vorübergehender Schutz gewährt, dass eine Rückkehr in das Heimatland und zu den dort verbliebenen Familienmitgliedern erfolgen wird, regelmäßig aber nicht eine dauerhafte Integration in die Gesellschaft des Aufnahmelandes. Diese Erwartung besteht bei anerkannten Flüchtlingen von vornherein nicht, weil diese wegen individueller Verfolgung ein Bleiberecht erhalten. Bei ihnen geht mit der Aufnahme im Schutz gewährenden Staat typischerweise eine dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunktes einher (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom
zugsbegehren mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung
GO rechtzeitig vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes effektiv durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom
einer Pflegebedürftigkeit verneint („Do you require care due to severe impairment of your autonomy or abilities? No.“). Auch umgekehrt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihr Sohn M...auf die Lebenshilfe der Klägerin angewiesen wäre. Vielmehr folgt aus den Angaben der Klägerin, dass dieser mit seinem älteren Bruder A...zusammenlebt, zu dem er eine gute Beziehung habe und der sich um ihn kümmere („The sponsor is living with his brother Anas, in a two-room house. The sponsor has a good relationship with him“). Es ist zwar verständlich, dass Herr M...
dem Vortrag der Klägerin unter der Abwesenheit seiner Eltern leidet und dies auch zu Verschlechterungen schulischer Leistungen geführt haben mag. Das allein begründet aber keine Angewiesenheit auf familiäre Lebenshilfe in Deutschland. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Randnummer 38 Die Berufung und die Sprungrevision sind
GO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Randnummer 39 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001407288
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.