Handelsregistersache: Voraussetzungen für die Begründetheit einer Gehörsrüge Orientierungssatz
(379)folgen soll, mit der der BGH eine Gehörsrüge gegen eine eigene Entscheidung als unzulässig verwirft. Ob der BGH selbst zuvor einen Hinweis erteilt hat, bleibt unklar. In den den weiteren zitierten BGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren bestand jeweils die Möglichkeit, dass die Entscheidungsgrundlage sich durch einen Hinweis auf die Unzulässigkeit entscheidend veränderte. So war in der Entscheidung BGH NJW-RR 2013, 1281 ein vorheriger Hinweis zu erteilen, damit der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich zur — möglicherweise unverschuldeten — Fristversäumnis zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Im der Entscheidung BGH NJW-RR 2007, 1718 zugrunde liegenden Fall bestand auch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen der Rechtsmittelbegründungsfrist (ebenso bei der Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 78). In solchen Fällen wird den Parteien bei fehlendem Hinweis die Ausschöpfung eines ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Rechtsinstituts unmöglich gemacht, so dass vor einer abschließenden Entscheidung ein rechtlicher Hinweis zu erteilen ist. Randnummer 21 So liegt der vorliegende Fall aber gerade nicht. Selbst dann, wenn der Senat die Beteiligten zu 2) bis 5) auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hätte, hätten sie nichts daran ändern können, dass sie die Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung im Handelsregister gerade nicht vorgenommen haben, sondern nur die beiden Geschäftsführer der Beteiligten zu 1). Damit aber mangelt es zum Einen an der Gehörsverletzung, zum Anderen aber auch an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit dieses Vortrages. Ihnen - wie offenbar von ihnen beabsichtigt, nur die Gelegenheit zur Äußerung ihrer Rechtsansicht zu geben, die sie nur an die Stelle der Rechtsauffassung des erkennenden Senates setzen wollten, bestand keine Notwendigkeit. Randnummer 22
- b)Soweit die Beteiligten zu 2) bis 5) ihre Gehörsrüge darauf stützen, der Senat habe den wesentlichen Kern von deren registergerichtlichem Vortrag übergangen, ist dies nicht richtig. Dieser wesentliche Kern, die Frage nach der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung, durch die in die Rechte der Beteiligten zu 2) bis 5) eingegriffen werde, war nicht mehr im Rahmen der Begründetheit der erhobenen Beschwerde zu erörtern, weil die Beschwerde bereits unzulässig war. Randnummer 23
- c)Soweit sich die Beteiligten zu 2) bis 5) darauf berufen, das OLG Hamm habe in seinem Beschluss vom 27. November 1996, 15 W 311/96, (juris) nicht festgestellt, dass Gesellschaftern einer GmbH grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen Beschlüsse und Verfügungen in Registerangelegenheiten der GmbH zukomme, trifft dies nicht zu. Allerdings ist es richtig, dass der dem Beschluss des OLG Hamm zugrunde liegende Sachverhalt die Eintragung von Abberufung alter und Bestellung neuer Geschäftsführer betraf. In diesem Zusammenhang stellt das OLG Hamm (juris Rn. 20) aber eindeutig fest: Randnummer 24 „Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht des Geschäftsführers für eine auf die Herbeiführung einer konstitutiven Eintragung gerichteten Anmeldung zum Handelsregister verneint. Es besteht jedoch Einigkeit, daß dem einzelnen Gesellschafter grundsätzlich kein eigenes Antrags- und Beschwerderecht gegen Verfügungen in Registerangelegen-heiten der GmbH zusteht (Zitate).“ Randnummer 25
- d)Aus diesem Zusammenhang wird deutlich, dass nach der Ansicht des OLG Hamm dem einzelnen Gesellschafter grundsätzlich kein eigenes Antrags- und Beschwerderecht gegen Verfügungen - und damit auch gegen Beschlüsse - in Registerangelegenheiten der GmbH, also nicht nur nicht in konstitutiven, sondern auch nicht in deklaratorischen Angelegenheiten, zusteht. Zudem stellt der Bundesgerichtshof in einem eine GmbH betreffenden Fall ausdrücklich fest, dass die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtete Anmeldung „auf jeden Fall" im Namen der Gesellschaft erfolge, weshalb in einem derartigen Fall Anmeldende die Gesellschaft selbst, nicht aber die Geschäftsführer seien (BGHZ 105, 324, 328). So stellt auch das Kammergericht (in seinem Beschluss vom 19.08.1965 - 1 W 2063/65 - KG OLGZ 1965, 321) ausdrücklich klar, dass dem Gesellschafter der GmbH „in den Registerangelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich kein Beschwerderecht" zusteht. (so auch: Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl. 2015, § 54 Rn. 47). Nach alledem verbleibt es dabei, dass die Beteiligten zu 2) bis 5) als Gesellschafter nicht am Verfahren auf Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister beteiligt sind und ihnen damit auch kein Beschwerderecht zusteht. Damit bleibt es unerheblich, ob die Beteiligten zu 2) bis 5) sich zur Begründung eines solchen Beschwerderechtes auf § 59 Abs. 2 FamFG oder aber auf § 59 Abs. 1 FamFG berufen. Randnummer 26 Nachdem das Amtsgericht Charlottenburg die Aussetzung des Antragsverfahrens nach umfassenden, die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigenden Ermessensabwägungen abgelehnt hat und ihm dabei keine für den Senat erkennbare Ermessensüberschreitung unterlaufen ist, die einzig vom Beschwerdegericht zu überprüfen ist (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 21 Rn. 32a), steht den Beteiligten zu 2) bis 5) weiterhin die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Registerberichtigung nach §§ 398, 395 FamFG im Falle eines rechtskräftigen Obsiegens im Anfechtungsprozess gegen den Kapitalerhöhungsbeschluss offen, nachdem sie die ihnen ebenfalls zur Verfügung stehende Möglichkeit, die Eintragung des von ihnen für fehlerhaft gehaltenen Beschlusses durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung beim Prozessgericht auf Nichtbetreiben der Eintragung (vgl. Scholz/Priester, a.a.O., Rn. 48) offenbar nicht genutzt haben, obwohl die Nachteiligkeit der Kapitalerhöhung für die Beteiligten zu 2) bis 5) zwischen ihnen und der Beteiligten zu 1) sehr umstritten ist, was aber vom Prozessgericht im Erkenntnisverfahren aufgeklärt werden muss, nicht aber vom Registergericht ermittelt werden kann. Randnummer 27
- e)Sofern die Beteiligten zu 2) bis 5) einwenden, dass die konstitutive Wirkung einer Eintragung - vorliegend der beschlossenen und angefochtenen Kapitalerhöhung — die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter derart nachhaltig beeinträchtige, dass die beantragte Eintragung schon aus diesem Grunde zu unterbleiben habe, ändert dies Nichts an dem Umstand, dass die zwischenzeitlich vom Registergericht vorgenommene Eintragung der Kapitalerhöhung nach Erreichen einer obsiegenden Entscheidung im Anfechtungsverfahren vor dem Prozessgericht nach §§ 398, 395 FamFG gelöscht werden kann. Die von den Beteiligten zu 2) bis 5) für ihre Auffassung in Bezug genommene Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW-RR 1990, 672) ist hier nicht anwendbar, weil die darin verfahrensgegenständliche Verschmelzung einer Amtslöschung nicht zugänglich ist (vgl. § 20 UmwG), die (unwirksame) Kapitalerhöhung aber sehr wohl. Randnummer 28
- f)Soweit die Beteiligten zu 2) bis 5) einwenden, der Senat habe durch willkürliche Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ihnen zustehende Verfahrensgrundrechte verletzt, haben sie damit keinen Erfolg. Mit seinem Beschluss ist der Senat gerade nicht von der allgemein vertretenen Rechtsauffassung abgewichen, nach der dem einzelnen Gesellschafter grundsätzlich kein eigenes Antrags- und Beschwerderecht gegen Verfügungen in Registerangelegenheiten der GmbH zusteht, wie der Senat auch im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat. Einer weitergehenden Begründung für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bedurfte es unter diesen Umständen nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie der angefochtene Beschluss dazu führen können soll, dass keine registerrechtlichen Rechtsbehelfe von Gesellschaftern gegen rechtswidrige Eintragungsanträge der Gesellschaft mehr bestehen sollen und die Gesellschafter nur noch bloße Objekte der Handlungen der Gesellschaft wären. Dies ist nicht der Fall, wie z.B. die von den Beteiligten zu 2) bis 5) selbst angeführte Entscheidung des OLG Zweibrücken (NJW-RR 1990, 672) deutlich macht. Im Übrigen bestehen die gesetzlichen Möglichkeiten der Registerberichtigung nach §§ 398, 395 FamFG. Sollten sich diese und die bestehenden — bereits vorstehend aufgezeigten Möglichkeiten des Rechtsschutzes in Beschluss-Anfechtungsverfahren - als unzureichend zum Schutz der Gesellschafter erweisen, wäre der Gesetzgeber aufgerufen, diesem Umstand abzuhelfen. III. Randnummer 29 Eine Kosten- bzw. Wertfestsetzungsentscheidung entfallen, da die Kostenfolge aus dem Gesetz folgt (vgl. Nr. 19.200 KV GN0tKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001407475