Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur gegenüber dem Arbeitgeber bei dessen Auszahlung von Arbeitsentgelt an den Arbeitslosen Orientierungssatz 1. Nach § 157 Abs. 3 S. 2 hat der Empfänger des Arbeitsl
§ 117Nr 6 mw
N); dafür geht der Anspruch des Arbeitslosen auf Arbeitsentgelt iH des Alg auf die Beklagte über (§ 115 Abs. 1 SGB X; vgl BSGE 72, 111, 114 =
§ 117
Nr 9;
§ 117Nr 11 mw
N). Hat der Arbeitgeber trotz dieses Rechtsübergangs das Arbeitsentgelt mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt, hat der Empfänger des Alg nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III dieses insoweit zu erstatten. Der Empfänger des Alg, regelmäßig der Arbeitslose, hat in diesen Fällen in Wirklichkeit iH des erhaltenen Alg an die Beklagte zu zahlen, was dieser aufgrund des gesetzlichen Anspruchsübergangs zugestanden hat (vgl BSG
§ 117Nr 6 mw
N;
§ 117Nr 18).
Randnummer 18 Die vorgenannten Voraussetzungen waren hier erfüllt. Mit der Zahlung des Alg ging der Anspruch auf die Arbeitgeberleistung gemäß § 115 SGB X iH des Alg auf die Beklagte über (vgl schon BSG
§ 117Nr 11, S 77 mw
N), die ihrerseits nach § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III von der Klägerin Erstattung des Alg verlangen kann, weil die Arbeitgeberin später die geschuldete Leistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Klägerin ausgezahlt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen der §§ 412, 407 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorlagen, wofür der Umstand sprechen könnte, dass – wovon die Klägerin ausgeht - die Beklagte der Arbeitgeberin bereits mit einem – in den Akten der Beklagten nicht enthaltenen – Schreiben vom
- Februar 2014, dh vor der Zahlung des Arbeitsentgelts, den Übergang des Arbeitsentgeltanspruchs angezeigt habe. Der diesbezüglich von der Klägerin beantragten weiteren Beweiserhebung bedarf es aber nicht. Denn jedenfalls ist mit der – konkludent durch die entsprechende Rückforderung von der Klägerin bzw schon mit der Mitteilung an die Arbeitgeberin vom
- Juni 2014, das Schreiben vom
- April 2014 als gegenstandslos anzusehen, erfolgten (vgl hierzu BSG, Urteil vom
- September 1990 – 7 RAr 128/99 =
§ 117Nr 3 – Rn 34) - Genehmigung der Beklagten der im Vergleich vereinbarte Arbeitsentgeltanspruch i
H des gezahlten Alg durch Erfüllung (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB) untergegangen, und zwar mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitsentgelts (entsprechend § 184 BGB). Die Genehmigung kann konkludent erklärt werden und zwar sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem Arbeitnehmer (vgl BSG, Urteil vom 24. Juni 1999 - B 11 AL 7/99 R =
§ 117Nr 18; Urteil vom 29.
August 1991 – 7 RAr 130/90 =
§ 117Nr.
6). Nach der Rspr des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, sind damit die Voraussetzungen des § 117 Abs 4 Satz 2 AFG erfüllt (vgl etwa BSGE 67, 221, 226 ff =
§ 117
Nr 3; BSG
§ 117Nrn 7 und 11).
Eine besondere Schutzwürdigkeit des Arbeitslosen für den Fall der Zahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber an ihn trotz erfolgter Alg-Zahlung ist ohnehin nicht erkennbar; denn der Arbeitslose hat eine doppelte Leistung erhalten. Ihm dürfte im Allgemeinen auch vorzuhalten sein, wissen zu müssen, dass ihm nicht gleichzeitig ungeschmälert Alg und Arbeitsentgelt zusteht (vgl BSGE 67, 221, 228 =
§ 117Nr 3).
Zudem erleidet der Arbeitslose im Falle der Erstattung des Alg keine weiteren Nachteile; sein Anspruch auf Alg verlängert sich um die Tage, für die der Arbeitslose der Beklagten Alg erstattet hat (vgl hierzu nur BSG, Urteil vom
- Juli 1998 mwN - B 11 AL 97/97 R - juris), und die Zeit des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses mit Anspruch auf Arbeitsentgelt dient der Begründung einer neuen Anwartschaft (BSGE 59, 183, 186f = SozR 4100 § 168 Nr 19; BSG SozR 4100 § 117 Nr 18). Nicht zuletzt entspricht die Regelung des § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, an dessen Anwendung, gäbe es § 157 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht, gedacht werden müsste, wenn trotz des in § 115 Abs 1 SGB X angeordneten Anspruchsübergangs das Arbeitsentgelt mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt worden ist, also maW nachträglich doch die Umstände eingetreten sind, die den Alg-Anspruch gemäß § 157 Abs. 1 SGB III zum Ruhen bringen. Randnummer 19 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, im Hinblick auf die Fassung des arbeitsgerichtlichen Vergleichs sei der zedierte Anspruch von der Arbeitgeberin gar nicht „bedient“ worden, ist dem nicht zu folgen. Maßgeblich ist insoweit, welche Tilgungsbestimmung die Arbeitgeberin als Schuldnerin gegenüber dem Kläger bei der Zahlung getroffen hat. Tilgungsbestimmungen (vgl § 366 BGB für den Fall, dass einem Gläubiger mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner zustehen) sind einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, auf die die allgemeinen Vorschriften wie zB §§ 133,157 BGB anwendbar sind (vgl BGH, Urteil vom
- Dezember 1988 – XI ZR 81/88 = BGHZ 106, 163 ff). Entscheidend ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, wie die Erklärung bei der dem Erklärungsempfänger zumutbaren Sorgfalt zu verstehen ist (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont, vgl Arnold in: Erman, BGB,
- Aufl. 2017, § 133 BGB Rn 19). In dem von der Klägerin herangezogenen Fall (Urteil des LSG Baden-Württemberg aaO) ergab sich aus den Umständen (konkretes Zahlenwerk im Vergleich), dass der Arbeitgeber nur den „Spitzbetrag“ an den Arbeitnehmer auskehren wollte und auch ausgekehrt hatte. Vorliegend sind dem Vergleich entsprechende konkrete Zahlungsvereinbarungen nicht zu entnehmen. Der Vergleich enthielt keine konkrete Berechnung des auf die Klägerin entfallenden „Spitzbetrages“, sondern lediglich den Verweis auf eine ordnungsgemäß zu erstellende Abrechnung unter Berücksichtigung etwaiger Forderungen Dritter. Die Arbeitgeberin hat indes keinen Abzug wegen Forderungsübergangs vorgenommen und wollte mithin die gesamte für die Zeit des Arbeitsverhältnisses entstandene Schuld tilgen und nicht nur einen Teilbetrag an die Klägerin auskehren (vgl. Schreiben des Steuerberaters der Arbeitgeberin vom
- Mai 2014). Soweit die Klägerin – im Ansatz zutreffend – argumentiert, aufgrund des Vergleichs vom
- Februar 2014 habe die Arbeitgeberin nur den „Spitzbetrag“ an sie auszahlen dürfen, folgt hieraus allenfalls, dass sie mit der abzugslosen Auszahlung ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt haben könnte. Die Klägerin verkennt, dass selbst die Kenntnis von einer Verpflichtung weder notwendigerweise zu rechtskonformen Verhalten des Schuldners führt noch dass bei einer fehlerbehafteten Leistungsbewirkung diese rechtlich unbeachtlich sein muss. Dies ist im Regelungsbereich des § 157 Abs. 3 SGG III dadurch anerkannt, dass die befreiende Wirkung einer in Kenntnis des Forderungsübergangs – mithin rechtswidrig - erfolgten Zahlung nachträglich durch den „wahren“ Gläubiger im Wege einer Genehmigung nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB herbeigeführt werden kann. Randnummer 20 Der Ruhens- bzw. der Erstattungsbescheid der Beklagten ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß angehört worden ist (§ 24 SGB X). Ein derartiger Verfahrensfehler ist jedenfalls während des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide durch Nachholung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden (vgl BSG, Urteil vom
- Oktober 1998 – B 7 AL 106/97 R =
§ 117Nr.
16). Der angefochtene Bescheid vom 21. Mai 2014 enthält diejenigen Tatsachen, die nach § 24 Abs 1 SGB X Gegenstand der Anhörung sind (vgl zu dieser Voraussetzung: BSG SozR 1300 § 24 Nr 7;
§ 117Nr 11; BSG, Urteil vom 17.
Dezember 1997 - 11 RAr 61/97 - juris). Der Inhalt des Bescheids vermittelte der Klägerin hinreichende Kenntnis, um sich zur Ausschöpfung ihres Rechts auf rechtliches Gehör weitere Tatsachenkenntnis zu verschaffen (vgl BSG SozR 1300 § 24 Nrn 4 und 6 mwN). Beurteilungsmaßstab für die Entscheidungserheblichkeit iS des § 24 SGB X ist die Rechtsauffassung der Behörde (vgl BSGE 69, 247, 252 = SozR 3-1300 § 24 Nr 7; BSG SozR 1300 § 24 Nr 9). Die Verwaltung kann den Bürger nur zu solchen Umständen hören, die sie selbst als entscheidungserheblich betrachtet und auf die sie ihre Entscheidung zu stützen gedenkt; ob die Rechtsauffassung der Behörde richtig ist, ist hierbei ohne Bedeutung. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 22 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001408126