1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung unter anderem berufsfördernde LTA. Die Klägerin erfüllt, was auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, die persönlichen Voraussetzungen
SGB VI und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Die Beklagte ist auch
Vm § 6 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 63 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX zuständiger Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM und
3 SGB IX für LTA bei einem anderen Leistungsanbieter. Randnummer 16 Rechtsgrundlage für den Anspruch behinderter Menschen auf LTA ist § 49 Abs. 1 und 3 SGB IX iVm § 56 SGB IX in der ab dem
1 Nr. 1 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderungen im Eingangsverfahren Leistungen zur Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Menschen mit Behinderungen im Betracht kommen, und um einen Eingliederungsplan zu erstellen, nach Nr. 2 im Berufsbildungsbereich, wenn die Leistungen erforderlich sind, um die Leistung- oder Erwerbsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen soweit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der Mensch mit Behinderungen nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 219 SGB IX zu erbringen.
2 SGB IX werden Leistungen im Eingangsverfahren in der Regel für drei Monate erbracht, wobei die Leistungsdauer auf bis zu vier Wochen verkürzt werden kann, die Leistungen im Berufsbildungsbereich
Abs. 3 der Vorschrift für zwei Jahre, wobei diese in der Regel zunächst für ein Jahr bewilligt werden (Satz 2). Den Leistungen im Berufsbildungsbereich sind denjenigen im Eingangsverfahren zwingend vorgeschaltet. Es besteht ein Stufenverhältnis im Rahmen der Leistungserbringung. Ein Eingangsverfahren muss immer durchgeführt werden, ohne die Durchführung des Eingangsverfahrens kommen Leistungen im Berufsbildungs -und im Arbeitsbereich nicht in Betracht. Randnummer 18 Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in eine WfbM (sog Werkstattfähigkeit).
M einer Einrichtung zur Teilhabe für diejenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können. Diesen steht sie unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden (Abs. 2 Satz 1) § 219 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verlangt damit eine vom zuständigen Reha-Träger im Benehmen mit dem Fachausschuss vorzunehmende und von den Sozialgerichten voll überprüfbare Prognose des vom behinderten Menschen durch die Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich zu erwartenden Leistungsvermögens. Ist zu erwarten, dass der Leistungsempfänger spätestens nach der Teilnahme an der Maßnahme im Berufsbildungsbereich in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, so ist – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen – der Förderanspruch begründet. Ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung ist zu erwarten, wenn der behinderte Mensch an der Herstellung der von der betreffenden WfbM vertriebenen Waren oder Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann. Eine solche Arbeitsleistung ist ausreichend, ohne dass es auf ein wirtschaftliches Verhältnis von Personalaufwand und Arbeitsergebnis im Sinne betriebswirtschaftlicher Erwägungen ankommt (vgl Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
2 Satz 2 SGB VI auf 65 Jahre und 10 Monate beläuft). Ausgehend vom Termin zur mündlichen Verhandlung und einer Regeldauer von Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich von insgesamt 27 Monaten wäre damit zwar ein Eintritt der Klägerin in den Arbeitsbereich nicht vor April 2022 zu erwarten, mithin zu einem Zeitpunkt nach der Regelaltersgrenze. Randnummer 20 Hier gilt jedoch, dass derzeit weder absehbar noch prognostizierbar ist, wie lange die Klägerin, die bereits Praxis bei einem zugelassenen Träger gesammelt hat und deren berechtigten Wünschen (vgl § 8 SGB IX) zu entsprechen ist, im Eingangsverfahren verweilen wird, das auf vier Wochen verkürzt werden kann. Sollte sich der Berufsbildungsbereich anschließen, kann auch dieser verkürzt werden. Denn bei der in § 57 Abs. 3 Satz 1 SGB IX bezeichneten Dauer von zwei Jahren handelt es sich um die Höchstförderungsdauer. Im Übrigen erlaubt § 58 Abs. 1 Satz 2 Halbs 2 SGB IX auch eine Abweichung vom Grundsatz, dass Leistungen im Arbeitsbereich (erst) im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich erbracht werden, nämlich dann, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Auch dies kann bei der Klägerin, die bis März 2007 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihrer Fachausbildung beschäftigt war, nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Besteht aber – wie hier – grundsätzlich und von Gesetzes wegen die Möglichkeit, bereits deutlich früher als nach der „Regelzeit“ in den Arbeitsbereich einer WfbM zu wechseln, kann derzeit auch nicht sicher festgestellt werden, dass die Klägerin vor Erreichen ihrer Regelaltersgrenze eine verwertbare Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht mehr erbringen kann. Hinzu kommt, dass Leistungen im Arbeitsbereich „in der Regel“ (vgl § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu erbringen sind, was indes nach der Gesetzesbegründung flexible Übergange aus dem Arbeitsbereich in den Ruhestand auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausschließt (vgl BT- Drucks 18/10523, S 55), falls sich die Klägerin zu einer späteren Beantragung der Regelaltersrente (mit der daraus resultierenden Erhöhung des Zugangsfaktors
2 Nr 2b SGB VI) entschließen sollte. Da vorliegend nur über Leistungen im Eingangsverfahren zu entscheiden ist, durfte die Beklagte diese daher nicht mit der Begründung ablehnen, im Arbeitsbereich sei prognostisch keine dauerhafte Arbeitsleistung mehr zu erwarten. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 22 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001408399
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