Einspruchsentscheidung bestimmt Prüfungszeitraum Leitsatz Der nach der Betriebsprüfungsordnung ohne besondere Begründung maximal zulässige Prüfungszeitraum von drei Jahren bestimmt sich nach der Sachlage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, nicht nach derjenigen zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung. Zwischen Anordnung und Einspruchsentscheidung abgeschlossene Prüfungen vorheriger Zeiträume können daher keine Begründungspflicht mehr hervorrufen (Rn.25) (Rn.26) (Rn.31) . Orientierungssatz Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 32/19). Verfahrensgang nachgehend BFH,
(2010)nunmehr drei Jahre (2010 bis 2012) geprüft werden sollten, bedurfte es keiner besonderen Begründung i. S. v. § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO (mehr). Randnummer 29 Anhaltspunkte dafür, dass das FA den Erlass der Einspruchsentscheidung bewusst hinausgezögert hätte, um das Begründungserfordernis zu umgehen, liegen nicht vor. Zum einen zeigen die zahlreichen Einspruchsverfahren, dass das beklagte FA häufig so lange, bisweilen sogar noch deutlich länger, für seine Einspruchsentscheidungen braucht. Zum anderen hat das FA auch in der Einspruchsentscheidung versucht, eine solche Begründung abzugeben, war sich also gar nicht bewusst, dass infolge der zwischenzeitlichen Beendigung der Prüfung der Jahre 2008 und 2009 eine Begründung für einen über drei Jahre hinausgehenden Prüfungszeitraum nicht mehr erforderlich war. Randnummer 30
- c)b die Ermessenserwägungen zur Verlängerung des Prüfungszeitraums über drei Jahre hinaus in der Gestalt, die sie durch die Einspruchsentscheidung gefunden haben, ausreichend gewesen wären, erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Randnummer 31 III. Eine ungenügende Begründung einer Anschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 BpO liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 32 Geprüft wurden 2002 bis 2004, 2008 bis 2009 und jetzt 2010 bis 2012. Aufgrund der Pause zwischen 2004 und 2008 handelt es sich bei der Prüfung für 2010 bis 2012 um eine erste Anschlussprüfung. Für eine erste Anschlussprüfung bedarf es keiner besonderen Begründung (BFH, Beschluss vom 19.11.2009 IV B 62/09, BFH/NV 2010, 595, Juris Rn. 11; BFH, Beschluss vom 29.05.2007 I B 140/06, BFH/NV 2007, 2050, Juris). Eine besondere Begründungspflicht ergibt sich frühestens für eine zweite Anschlussprüfung. Randnummer 33 IV.1. Auch andere Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Randnummer 34
- a)Der Beginn der Prüfung ist ein eigener Verwaltungsakt, Fehler können die Prüfungsanordnung als solche nicht rechtswidrig machen. Randnummer 35
- b)Die lange Zeitdauer ergab sich auch aus den Rechtsbehelfen der Klägerseite, die zumindest teilweise (Jahr 2010) erfolglos waren. Dies kann nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Folgeprüfung führen. Randnummer 36
- c)Auf Aktenvermerke kommt es nicht entscheidend an. Entscheidend sind die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Randnummer 37
- d)Die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt (BFH, Urteil vom 08.04.2008 VIII R 61/06, BStBl II 2009, 579, Juris Rn. 15, 17). Ob das FA heimliche bzw. rechtswidrige Auskunftsersuchen vorgenommen hat, kann daher auf die Rechtmäßigkeit einer Prüfungserweiterung keine Auswirkung haben. Randnummer 38 V.1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 39 2. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO. Randnummer 40 Der BFH hat zwar bereits entschieden, dass es bei Prüfungsanordnungen hinsichtlich der auf Ermessensfehler zu überprüfenden Gründe auf die in der Einspruchsentscheidung angegebenen, nicht auf die in der ursprünglichen Prüfungsanordnung angegebenen, ankommt. Der BFH hat bisher jedoch noch nicht entschieden, ob es bei Prüfungsanordnungen allein auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung ankommt oder ob die Sachlage zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung von Relevanz ist. Aufgrund der hohen Praxisrelevanz von Prüfungsanordnungen erscheint diese Frage klärungswürdig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001409223