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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat 3 K 3150/18 Beschluss Streitwertbestimmung - Reihenfolge der Anwendung von § 52 Abs. 3 und Abs. 4 GKG § 52 A

Streitwertbestimmung - Reihenfolge der Anwendung von § 52 Abs. 3 und Abs. 4 GKG Leitsatz 1. Sind bei der Bestimmung des Streitwerts sowohl die Erhöhung wegen Auswirkungen auf künftige Steuerbescheide als auch der Mindeststreitwert zu beachten, so ist zuerst die Erhöhung durchzuführen und danach der Mindeststreitwert anzuwenden (gegen BFH 6. Senat) (Rn.14) (Rn.20) (Rn.25) . 2. Sind mehrere Jahre im Streit, so bezieht sich die bei der Streitwerterhöhung zu beachtende Obergrenze des dreifachen Jahresbetrags auf den Durchschnittsbetrag der mehreren Streitjahre (wie BFH 11. Senat) (Rn.10) (Rn.22) . Tenor Der Streitwert wird auf 1.500 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten um den Streitwert beim Vorliegen sowohl absehbarer Auswirkungen für die Folgejahre (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG) als auch des Mindeststreitwerts (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), insbesondere um die Interpretation des Beschlusses des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 24.07.2018 VI S 12/17 in diesem Zusammenhang. Randnummer 2 Verfahrensgegenstand war die Einkommensteuer der Jahre 2012 bis 2016, dort jeweils die Frage, ob die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abziehbar sind. Das beklagte Finanzamt half im Klageverfahren ab und hat gemäß Kostenbeschluss die Kosten zu tragen. Die steuerlichen Auswirkungen ergeben sich wie folgt: Randnummer 3 2012 27 € 2013 108 € 2014 464 € 2015 56 € 2016 33 € Summe 688 € Durchschnitt 137,60 €, gerundet 138 € Randnummer 4 Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht Einigkeit, dass sich in den Folgejahren dieselbe Rechtsfrage stellt und der Klageantrag daher offensichtlich absehbare Auswirkungen auf noch zu erlassende, auf künftige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, nämlich die Bescheide zur ESt der Jahre ab 2017, hat, und zwar derzeit ohne absehbares zeitliches Ende. Randnummer 5 Streit besteht hinsichtlich der Berechnungsmethode. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, den Streitwert auf 4.500 € festzusetzen, das FA hingegen auf 1.500 €. Entscheidungsgründe Randnummer 7 II. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 8 Für die gerichtliche Streitwertfestsetzung besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Höhe des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann und zwischen den Beteiligten umstritten ist, oder Fälle der vorliegenden Art in der Rechtsprechung noch nicht entschieden sind. Randnummer 9 Beide Möglichkeiten liegen vor. Randnummer 10 III.1.

  1. a)Im Beschluss vom 17.08.2015 XI S 1/15 hat der BFH ausgesprochen, dass wenn mehr als ein Jahr verfahrensgegenständlich ist, die Erhöhung (auf das maximal Dreifache) sich auf den Durchschnitt der verfahrensgegenständlichen Jahre bezieht. Randnummer 11
  2. b)Im Beschluss vom 24.07.2018 VI S 12/17 hat der BFH ausgesprochen, dass einer Erhöhung nicht entgegensteht, dass der Mindeststreitwert anzusetzen ist. Randnummer 12
  3. c)Beiden Grundsätzen schließt sich das Gericht an. Randnummer 13 2. Es gibt danach zwei denkbare Berechnungsmethoden, die sich durch die Reihenfolge der Rechenschritte unterscheiden: Randnummer 14 Berechnungsmethode a): Randnummer 15 Summe Streitwerte ESt 2012 bis 2016 (fünf Jahre) 688 €, Durchschnitt 137,60 €, gerundet 138 €, damit ist der dreifache Betrag im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG 414 €. Randnummer 16 Da der dreifache (Durchschnitts-)Betrag im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG mithin geringer ist als die Summe gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, findet eine Erhöhung aufgrund § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht statt. Es bleibt bei 688 €. Randnummer 17 Dieser Betrag als Ergebnis der Berechnung gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG auf 1.500 € zu erhöhen (sog. Mindeststreitwert). Randnummer 18 Berechnungsmethode b): Randnummer 19 Der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG von 688 € ist gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG auf 1.500 € zu erhöhen. Sodann gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG Erhöhung auf das maximal Dreifache, mithin auf 4.500 €. Randnummer 20 3. Das Gericht ist der Auffassung, dass die unter 2.
  4. a)genannte Methode die zutreffende ist. Randnummer 21
  5. a)Dies folgt v. a. aus der Struktur des Gesetzes. Die Regelungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GKG sind beide Teile von Abs. 3, hingegen steht Abs. 4 separat, folgt also danach. Schon daraus ergibt sich, dass die Anwendung des Mindeststreitwerts zuletzt erfolgt. Randnummer 22
  6. b)Sind bereits mehrere Jahre im Streit, ergibt sich aus der vom BFH angewendeten Durchschnittsmethode aus rechnerischen Gründen, dass die Auswirkungen auf Folgejahre zunehmend bedeutungslos werden, je mehr Jahre schon im Streit sind. Dies erscheint auch gerechtfertigt, denn die Behandlung der einen Rechtsfrage ist bereits durch die Berücksichtigung der mehreren Streitjahre im Streitwert angemessen abgebildet. Randnummer 23 Dieser Wirkungsmechanismus würde durchbrochen, falls man die von der Klägerin favorisierte Reihenfolge anwenden würde. Es würde dann der eigentliche Streitwert von 699 € nicht nur auf 1.500 €, sondern auf 4.500 € erhöht werden. Dies erscheint insgesamt nicht mehr angemessen. Randnummer 24
  7. c)Der Klägerin ist zuzugeben, dass sich ihr Rechenweg durchaus aus den Gründen der Entscheidung des BFH vom 24.07.2018 VI S 12/17 ergeben könnte. Denn dort hätte der BFH dann eigentlich zunächst den Wert von 0 € auf das Dreifache, also wieder 0 €, erhöhen und dann diesen Wert abschließend auf 1.500 € erhöhen müssen, statt zuerst den Mindeststreitwert von 1.500 € anzuwenden und dann die Verdreifachung auf 4.500 € zu berücksichtigen. Randnummer 25 Soweit sich aus der Entscheidung des BFH vom 24.07.2018 VI S 12/17 daher nicht nur eine Entscheidung für den Spezialfall, dass nur ein Streitjahr anhängig ist und in diesem der unmittelbare Streitwert 0 € beträgt, entnehmen lassen sollte, sondern darüber hinaus ein bestimmter Rechenweg (eine bestimmte Reihenfolge der Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 und § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG), folgt das Gericht dem BFH insoweit nicht. Randnummer 26 IV. Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 FGO. Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ausgeschlossen. Randnummer 27 Das Gericht erachtet die gesetzgeberisch vorgeschriebene Unmöglichkeit, die Entscheidung auf den Vollsenat zu übertragen und/oder die Beschwerde zuzulassen, als misslich, da bezüglich der Streitwertgrundsätze so Rechtszersplitterung droht, kann daran jedoch nichts ändern. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001409235

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