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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 8. Senat 8 K 8055/17 Urteil Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Vermietung einer Lagerhalle - Kürzung

Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Vermietung einer Lagerhalle - Kürzungsunschädliche Stromversorgung - Wachschutzleistungen und Überlassung eines Gabelstaplers als kürzungsschädliche

) handle, ebenso wie die Einsprüche gegen die Zinsbescheide, für die nach Aktenlage keine Fehler festzustellen seien. Randnummer 28 Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit Schreiben vom 03.02.2017 gerichtlich weiter. Sie trug im Wesentlichen vor, dass die Mietberechnungen in der Anlage zum Mietvertrag lediglich Kostenkalkulationen darstellten, die auf Wunsch der Stiftung als Mieterin dem Vertrag beigefügt worden seien. In der Zeit zwischen dem Vertragsschluss und dem tatsächlichen Beginn seien Vertragsänderungen erfolgt. Die Vereinbarungen zur Ausgestaltung der Mietsache seien keine verbindliche, sondern eine funktionale Planung gewesen, die durch mündliche Abreden verändert worden seien. Auch sei der Umfang der vertraglichen Leistungen der Klägerin aus dem Mietvertrag zwischen den Mietparteien streitig gewesen. Schriftliche Nachträge zum Mietvertrag seien nicht abgeschlossen worden. Die Lagerhalle sei auch tatsächlich verzögert überlassen worden. Erst am 17.02.2012 habe die Übergabe der Schlüssel stattgefunden. In der Folgezeit sei der Mietvertrag nie in der vereinbarten Form gelebt worden. Wegen des Fehlens einer Rampe sei die Lagerhalle schwierig zu vermieten gewesen. Nur aufgrund dieser Schwierigkeiten habe sie – die Klägerin – sich auf die umfangreichen Anforderungen der Mieterin eingelassen. Der Mietpreis von 5,00 € pro m² habe sich im unteren Bereich von Vergleichsmieten bewegt. Randnummer 29 Zur Stromversorgung trug die Klägerin vor, dass auf dem vermieteten Grundstück nicht die technischen Voraussetzungen bestanden haben sollen, um den Stromanbieter frei zu wählen. Vielmehr sei aufgrund der Energie-Infrastruktur auf dem Grundstück nur ein Bezug von Strom durch die D… GmbH möglich gewesen. Dennoch sei die Stiftung für ihre Stromversorgung selbst verantwortlich geblieben. Sie sei aber der Aufforderung, selbst Vertragspartnerin der D… GmbH Immobilien Entwicklungsgesellschaft zu werden, nicht nachgekommen, so dass die Klägerin den Bezug von Strom nur ausnahmsweise gewährleistet habe und die Kosten über die Betriebskostenabrechnung umgelegt habe. Randnummer 30 Zur Beauftragung des Wachschutzes trug die Klägerin vor, dass die Bewachung des gesamten Mietobjektes fortwährend durch die Klägerin organisiert worden sei und dass die Kosten auf alle Mieter der gesamten Fläche umgelegt wurden. Die Gestellung von Wachpersonal durch die Stiftung als Mieterin sei zwar vertraglich geregelt worden. Jedoch sei diese nie in vereinbarter Form umgesetzt worden. Die Beauftragung eines Wachdienstes sei im überwiegend eigenen Interesse der Klägerin und nur zu der Zeit erfolgt, als Arbeiten am Mietobjekt stattgefunden hätten. Die Kosten seien nur auf die Mieterin abgewälzt worden, weil diese den Vertragsbeginn verzögert habe und ihren eigenen Überwachungspflichten nicht nachgekommen sei. Randnummer 31 Zur Überlassung von Betriebsvorrichtungen und von beweglichen Wirtschaftsgütern führt die Klägerin aus, dass sie – die Klägerin – sich zwar vertraglich verpflichtet habe, Schubmastgabelstapler, eine elektrische Krananlagen, einen Hochhubwagen sowie Schwerlastregale zur Nutzung zu überlassen. Diese Wirtschaftsgüter seien jedoch durch die D… GmbH beschafft und die Kosten durch einen Teilbetrag des Zuschusses der Stiftung gedeckt worden. Die Gegenstände seien für die Stiftung als Mieterin angeschafft worden und zu Beginn der Mietzeit auf die Stiftung übergegangen. Ein Mietentgelt sei für die Überlassung der Gegenstände nicht erhoben worden. Die monatlichen Abschlagszahlungen der Klägerin an die D… GmbH in Höhe von 6.000 € seien auf der Grundlage einer fälschlicher Weise als Mietvertrag bezeichneten Vereinbarung gewährt worden. Die Zahlungen sollten dazu dienen, den Zuschuss an die D… GmbH weiterzuleiten, soweit der Zuschuss für diese bestimmt gewesen sei. Der Anspruch der Stiftung auf Herausgabe der Gegenstände bei vorzeitiger Beendigung des Mietvertrages sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Parteien des Mietvertrages davon ausgegangen seien, dass sämtliche eingebrachten Wirtschaftsgüter nach Ablauf der Mietdauer wirtschaftlich verbraucht seien. Daher sei eine Vereinbarung eines Herausgabeanspruchs für die Zeit nach vertragsmäßiger Beendigung des Mietverhältnisses nicht erfolgt. Ein Hochhubwagen sei nie angeschafft worden. Die Kranbahn und die Schwerlastregale seien aus baulichen Gründen durch die Klägerin zu installieren gewesen, weil diese nach dem Aufbringen von Bodenbelag und dem Einbau von Türen nicht mehr hätten eingebaut werden können. Bei den Schwerlastregalen handele es sich um Standardregale, die durch potentielle Nachmieter weiter verwendet werden könnten. Daher sollen diese Regale in Lagerhallen regelmäßig durch den Vermieter eingebaut werden. Randnummer 32 Die Klägerin meint, dass ihr in den Streitjahren 2012 und 2013 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu gewähren sei. Der Netzzugang und die Beauftragung eines Sicherheitsunternehmens seien erforderlich gewesen, um Schäden vom Vermieter und Mieter abzuwenden und um eine Grundstücksvermietung überhaupt möglich zu machen. Das Vorgehen habe daher im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung gelegen. Die Überlassung der Betriebsvorrichtungen und Wirtschaftsgüter sei ebenfalls nicht begünstigungsschädlich. Die Nutzungsüberlassung dieser Wirtschaftsgüter sei kein Bestandteil des Mietpreises gewesen. Im Übrigen wies die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.07.2016 – IV R 34/13 – hin, das auch für die streitgegenständliche Rechtsfrage der erweiterten Kürzung Bedeutung habe. Die Klägerin meint auch, dass das enge Verständnis der Ausschließlichkeit durch eine veranlassungsorientierte Zuordnung der Nebenleistungen zu begünstigungsschädlichen oder unschädlichen Tätigkeiten erfolgen solle. Für fest verbundene Betriebsvorrichtungen sei eine quantitative Unschädlichkeitsgrenze abzulehnen. Mit Bezug auf das Urteil des 6. Senats des FG Berlin-Brandenburg vom 06.05.2014 – 6 K 6322/13 trägt die Klägerin vor, dass nur Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht als kürzungsschädlich anzusehen seien. Randnummer 33 In der mündlichen Verhandlung am 19.11.2019 hat die Klägerin ihren Vortrag ergänzt und darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Bewachungsleistungen zwei Arten von Leistungen zu unterscheiden seien. Zum einen habe der Wachdienst eine Revierkontrolle des gesamten Areals B…-straße durchgeführt, auf dem sich verschiedene Mietobjekte auf einer Fläche von insgesamt 37.000 m² befinden. Diese Kosten seien auf alle Mieter entsprechend dem Verhältnis des Anteils ihrer Mietfläche zur Gesamtfläche umgelegt worden. Die davon zu unterscheidenden besonderen Wachdienstleistungen gegenüber der Stiftung, die insbesondere die Einlass- und Ausgangskontrolle in und aus der Lagerhalle zur Zeit der Einlagerung umfasst haben, seien im Mai 2012 beendet worden. Zu den Schwerlastregalen hat die Klägerin ausgeführt, dass deren Installation bauliche Maßnahmen vorausgesetzt habe. Für die Regale seien Fundamente zu gießen gewesen. Die durch den Baukostenzuschuss der Stiftung finanzierten Regale hätten vorhandene Regale ersetzt, die aufgrund von Verschleiß nicht mehr funktionsfähig waren. Der installierte Kran sei notwendig gewesen, da die Lagerhalle geteilt worden war und der Teil, der von der Stiftung gemietet worden war, keinen Zugang zu diesem Kran besaß. Der für die Stiftung angeschaffte Gabelstapler sei mit dem Ablauf der Mietzeit der Stiftung wirtschaftlich abgenutzt. Im Übrigen hat die Klägerin ausgeführt, dass nicht auf die vertragliche Situation, sondern auf das tatsächliche Verhalten abzustellen sei, sofern ein Verstoß gegen das Gebot der Ausschließlichkeit der Vermögensverwaltung zu prüfen ist. Randnummer 34 Die Klägerin beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide vom 02.06.2016 für die Streitjahre 2012 und 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.1.2017 dahingehend zu ändern, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 6 GewStG zu gewähren ist und der Gewerbesteuermessbetrag auf € 0 festzusetzen ist, hilfsweise die Revision zuzulassen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 35 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Der Beklagte bezieht sich in der Klageerwiderung auf die Begründung in der Einspruchsentscheidung. Er trägt ergänzend vor, dass nach der Rechtsprechung nur solche Nebenleistungen die erweiterte Kürzung nicht ausschließen, die der Grundstücksnutzung und –verwaltung im eigentlichen Sinne dienen und als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und –nutzung angesehen werden können“. Strom werde üblicherweise nicht vom Vermieter geliefert. Aus diesem Grunde sei die Lieferung auch nicht zwingend notwendig. Die Umlage der Kosten für die allgemeine Objektbewachung spreche dafür, dass diese nicht im ausschließlichen Interesse der Klägerin erfolgt sei. Auch die anderen Bewachungsleistungen seien für die Mieterin besonders bedeutsam gewesen, so dass von einem überwiegenden Interesse der Mieterin an der Leistung auszugehen sei. Über die Überlassung der Betriebsvorrichtungen und beweglichen Wirtschaftsgüter sei ein Mietvertrag abgeschlossen worden, so dass an der Miete als Rechtsgrund der Leistung nicht zu zweifeln sei. Es habe kein wirtschaftliches Eigentum der Mieterin an diesen Gegenständen bestanden. Im Übrigen komme es auf die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin bei den erbrachten Nebentätigkeiten für deren Kürzungsschädlichkeit nicht an. Randnummer 37 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 I. Die Klagen sind als Abänderungsklagen gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft. Sie konnten nach § 43 FGO verbunden werden. Randnummer 39 II. Die Klagen sind jedoch abzuweisen. Das zulässige Klagebegehren ist unbegründet (Art. 101 FGO). Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig. Sie verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 40 1. Die Gewerbesteuermessbeträge für die Veranlagungszeiträume 2012 und 2013 sind rechtmäßig festgesetzt worden. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GewStG wurde nur die zulässige Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vorgenommen. Eine darüber hinausgehende – sogenannte erweiterte – Kürzung im Sinne von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG konnte mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht gewährt werden. Randnummer 41

  1. a)Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen an Stelle der Kürzung gemäß Satz 1 der Vorschrift (= 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes) die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrages, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Begünstigt sind nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Der Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung ist jedoch insoweit eingeschränkt, als ein Steuerpflichtiger die begünstigte Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ ausüben muss; eine Tätigkeit außerhalb des ausdrücklich angeführten „erlaubten“ Bereichs führt zum Ausschluss der Begünstigung (Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 13.12.2011 – 6 K 6181/08 –, Rn. 15, juris). Randnummer 42 Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet (BFH vom 18.04.2000 – VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359, unter II.3.b der Gründe). Randnummer 43 Die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte iS einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (zB durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt. Bei der Abgrenzung zwischen dem Vorliegen eines Gewerbebetriebs einerseits und privater Vermögensverwaltung andererseits hat die Rechtsprechung seit Langem auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abgestellt. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH GrS vom. 3.07.1995 – GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl. II 1995, 617 = DStR 1995, 1339 mAnm Weber-Grellet, unter C.I., und BFH GrS vom 10.12.2001 – GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl. II 2002, 291 = DStR 2002, 489, unter C.III.1.). Ob eine Tätigkeit noch der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle Bereiche nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Es sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (vgl. BFH vom 22.01.2003 – X R 37/00, BFHE 201, 264, BStBl. II 2003, 464; BFH vom 31.05.2007 – IV R 17/05, BFHE 218, 183, BStBl. II 2007, 768; BFH vom 2.09.2008 – X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012; BFH vom 14.07.2016 – IV R 34/13, DStR 2016, 2697, 2701). Randnummer 44 Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (vgl. BFH vom 14.07.2016 – IV R 34/13, DStR 2016, 2697, 2702 mwN. der Rspr.). Randnummer 45 Die Üblichkeit der erbrachten Leistungen ist objektbezogen nach der Art des Vermietungsobjekts zu beantworten. Bei der Vermietung einer gewerblichen Großimmobilie werden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs solche Leistungen als unschädlich behandelt, die nicht über das hinausgehen, was die Nutzung der Räume zu dem von den Mietern vorausgesetzten gewerblichen Zweck ermöglicht, und die nicht als eigenständiges Herantreten an den Markt verstanden werden können. Dabei ist maßgeblich auf die Interessenverteilung zwischen dem Vermieter und dem Mieter abzustellen. Wenn die Sonderleistung im (jedenfalls überwiegenden) wirtschaftlichen Interesse des Vermieters erbracht wird und nicht wirtschaftliche Interessen des Empfängers im Vordergrund stehen, soll eine Leistung im Rahmen der Vermögensverwaltung vorliegen und insofern unschädlich sein (vgl. BFH vom 14.07.2016 – IV R 34/13, DStR 2016, 2697, 2702 sowie die Anmerkung von Wendt, FR 2017, 484, 489 f.). Auf die Interessenverteilung ist auch dann abzustellen, wenn die Leistung durch Verträge zwischen dem Vermieter und Dritten auf Dritte ausgelagert wird (vgl. Wendt, FR 2017, 484, 489 f.). Randnummer 46
  2. aa)Die Versorgung der Stiftung mit Strom über das eigene Netz der Klägerin erfolgte im überwiegenden Vermieterinteresse, also im Interesse der Klägerin, so dass insoweit keine die Gewerblichkeit begründende Sonderleistung vorlag. Es handelte sich dabei um eine Leistung, die sich im Rahmen der üblichen Vermieterleistungen bewegte und notwendig war, um die Lagerhalle überhaupt vermieten zu können. Für die Bestimmung der Üblichkeit erbrachter Zusatzleistungen ist auf die artspezifischen Besonderheiten im Rahmen einer objektbezogenen Prüfung abzustellen (vgl. BFH vom 14.07.2016 – IV R 34/13, DStR 2016, 2697, 2703). Maßgeblich ist, ob bei der Vermietung von Lagerhallen das Bestehen eines Stromanschlusses und die Versorgung mit Elektrizität als gewöhnliche Eigenschaft des Mietobjektes angesehen werden kann. Randnummer 47 Davon ist bei der Vermietung von Gebäuden in erschlossenen Gebieten auszugehen. Die Lagerhalle in der B…-straße war allein aus baulichen Gründen nur über ein auf dem Areal selbst betriebenes Netz mit Elektrizität zu versorgen. Durch das zur Verfügung stellen des Netzanschlusses im Rahmen des Mietverhältnisses stellte die Klägerin den Zustand her, den vergleichbare Lagerimmobilien regelmäßig aufweisen. Die Herstellung des Zustandes lag daher im überwiegenden Vermieterinteresse. Ohne Energieversorgung hätte die Klägerin das Grundstück nicht als Lagerimmobilie vermieten können. Es lag daher keine Sonderleistung vor. Randnummer 48
  3. bb)Die vertragliche Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Stiftung, die Organisation der Bewachung der Lagerhalle entsprechend dem Sicherheitskonzept der Stiftung zu übernehmen, stellt hingegen eine Sonderleistung dar, durch die die Grenze zur Gewerblichkeit nach den genannten Grundsätzen überschritten wird. Im Gegensatz dazu gehören die Revierkontrolle des Wachschutzes, die das gesamte Areal B…-straße betrafen, nicht zu den Sonderleistungen, sondern zu den kürzungsunschädlichen Leistungen im Interesse der Klägerin als Vermieterin der Lagerhalle. Randnummer 49 Die Bewachung wurde bereits früh als Sonderleistung in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs genannt (vgl. BFH vom 12.03.1964 – IV 136/61 S, BStBl. III 1964, 364). Für ein Einkaufszentrum hatte der Bundesfinanzhof im Rahmen einer objektspezifischen Betrachtung den Charakter der Bewachung als Sonderleistung jedoch verneint, weil in dem streitigen Sachverhalt der Vermieter sein Eigentum vor Beschädigung durch Dritte schützen wollte und im Interesse Dritter, nämlich der Kunden der Mieter, der Schutz erforderlich war (BFH vom 14.07.2016 – IV R 34/13, DStR 2016, 2697, 2702 f.). Randnummer 50 Bei objektspezifischer Betrachtung der streitgegenständlichen Leistung gilt – unter Berücksichtigung der Interessenverteilung an der konkreten Bewachungsleistung – etwas anderes. Durch § 13 des Mietvertrages verpflichtete sich die Klägerin dazu, dass Sicherheitskonzept der Stiftung umzusetzen und dauerhaft zu gewährleisten. Unter Ziffer 1.4 der Anlage 1 – verbindlichen Objekteigenschaften und Dienste – wurde das Sicherheitskonzept konkretisiert. Danach sollten insbesondere „Umfang und Intensität der Bewachungszeiten … vom Mieter schriftlich vorgegeben und mit den Betriebskosten abgerechnet“ werden. Unter Ziffer 1.4.1 der Anlage wurden besondere Wachschutzleistungen geregelt, die der Sicherstellung des Schutzes der eingelagerten Gegenstände dienen und im Umfang von dem Bedarf der Mieterin abhängen sollten. Die Verpflichtung der Klägerin zur Bereitstellung der Bewachungsdienstleistungen durch einen Sicherheitsdienst diente damit dem überwiegenden Interesse der Stiftung als Mieterin. Es lag damit eine Sonderleistung der Klägerin vor, die über die bloße Verwaltung der vermieteten Immobilie hinausging. Auch wäre die Lagerhalle als solche ohne diese Sonderleistung an andere Personen vermietbar gewesen, so dass auch aus diesem Grund von einer begünstigungsschädlichen Sonderleistung ausgegangen werden muss. Randnummer 51 Eine Einordnung der Bewachungsleistung als ausnahmsweise kürzungsunschädliches Nebengeschäft ist ausgeschlossen. Ausgehend vom Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sind Nebengeschäfte, die nicht in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, nur ausnahmsweise dem Begriff der Grundstücksverwaltung zuzurechnen (FG Münster vom 6.12.2018 – 8 K 3685/17 G, EFG 2019, 373). Nebengeschäfte sind damit grundsätzlich kürzungsschädlich. Kürzungsunschädliche Nebengeschäfte liegen nur vor, wenn sie der Grundstücksnutzung und -verwaltung im engeren Sinne dienen und als „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können“ (BFH vom 17.10.2002 I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355). Als derartige Nebentätigkeiten werden in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und von notwendigen Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem, angesehen, während die Kürzung bei darüber hinausgehender Mitvermietung von (nicht fest mit dem Grundstück verbundenen) Betriebsvorrichtungen regelmäßig ausgeschlossen ist (BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15 –, juris; BFH vom 14.06.2005 – VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778). Die zwingende Notwendigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass eine Vereinbarung zweckmäßig ist und in der Praxis häufiger vorkommt (BFH vom 5.03.2008 – I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359). Die Entscheidung darüber kann nicht anhand des jeweiligen Steuerpflichtigen und seiner konkreten Vertragspartner erfolgen, sondern muss anhand objektiver Merkmale erfolgen (vgl. FG Münster vom 6.12.2018 – 8 K 3685/17 G, EFG 2019, 373 mwN. der Rspr.). Randnummer 52 Da diese besonderen Wachschutzleistungen, die auf die von der Stiftung gemietete Lagerhalle zugeschnitten worden waren, bereits im Mai 2012 endeten, stehen diese als Sonderleistung lediglich der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags im Erhebungszeitraum 2012 entgegen. Im folgenden Erhebungszeitraum 2013 lag insoweit keine kürzungsschädliche Sonderleistung mehr vor, da die Revierkontrollen dem allgemeinen Objektschutz dienten und damit dem Erhalt der Mietsache im Interesse des Vermieters. Randnummer 53
  4. cc)Jedoch stellt die Überlassung des Gabelstaplers durch die Klägerin entsprechend der Verpflichtung aus § 3 des Mietvertrages, Ziffer 3.1. in Verbindung mit der Beschreibung in Ziffer 1.6. Ausstattung ZZL eine weitere kürzungsschädliche Nebenleistung dar und zwar für beide streitgegenständlichen Erhebungszeiträume 2012 und 2013. Denn die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und sonstigen Mobilien, die nicht zum Grundvermögen gehören, ist regelmäßig keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit, die sich begünstigungsschädlich auswirkt (vgl. BFH vom 17.05.2006 - VIII R 39/05, BStBl II 2006, 659 und BFH vom 07.04.2011 - IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392; Hessisches Finanzgericht vom 06.12.2016 – 8 K 1064/13 –, Rn. 44, juris). Randnummer 54 Im Rahmen der Nutzungsüberlassung wirkt sich allein die Überlassung des Gabelstaplers kürzungsschädlich aus und nicht die Überlassung der Schwerlastregale und des Krans. Sowohl die Installation des Krans als auch der Einbau der Regale setzten nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin voraus, dass bauliche Veränderungen an der Lagerhalle vorgenommen werden mussten, so dass ein enger Zusammenhang zwischen diesen Einbauten und der Lagerhalle bestand. Wegen dieses engen Bezugs ist davon auszugehen, dass die Wirtschaftsgüter im überwiegenden Interesse der Klägerin angeschafft und eingebaut worden sind, um die Lagerhalle als solche überhaupt vermieten zu können. Randnummer 55 Ein so enger Bezug bestand hingegen nicht zwischen dem Gabelstapler und der vermieteten Immobilie. Die Weitervermietung von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger von einer dritten Person mietet, um diese dem eigenen Mieter gemeinsam mit der vermieteten Immobilie zur Nutzung zu überlassen, ist kürzungsschädlich. Bei der Vermietung fremder Gegenstände handelt es sich in der Regel nicht um einen zwingend notwendigen Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung. Es wäre rechtlich ohne weiteres möglich, über jedes der verschiedenen Objekte unabhängige Mietverträge mit den verschiedenen Vermietern abzuschließen (Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 08. November 2012 – 1 K 1284/10, EFG 2013, 385). Entsprechende Gestaltungen sind anerkannt (vgl. Roser in: Lenski/Steinberg, GewStG, 127. Lieferung 05.2019, § 9 Nr. 1 GewStG, Rn. 130c) und hätten eine kürzungsunschädliche Trennung der Leistungen ermöglicht, die jedoch nicht erfolgt ist. Randnummer 56 Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist eine kürzungsschädliche Sonderleistung durch die Überlassung des Gabelstaplers auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser im wirtschaftlichen Eigentum der Stiftung gestanden hätte. Denn der Gabelstapler wurde der Stiftung lediglich im Rahmen des Mietverhältnisses zur Nutzung überlassen. Randnummer 57 Für die Beurteilung, ob wirtschaftliches Eigentum durch die Überlassung des Gabelstaplers begründet wurde, sind die vertraglichen Regelungen maßgeblich. Der Vortrag der Klägerin, die Vereinbarungen zur Ausgestaltung der Mietsache seien keine verbindliche, sondern eine funktionale Planung, die durch mündliche Abreden verändert worden sind und dass der Umfang der vertraglichen Leistungen der Klägerin aus dem Mietvertrag zwischen den Mietparteien streitig gewesen sei, ist unbeachtlich. Aufgrund der Klausel in § 18, Ziffer 18.1 des Mietvertrages waren allein schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien verbindlich. Schriftliche Vertragsänderungen wurden von der Klägerin nicht vorgelegt. Es fehlen zudem jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die getroffenen Vereinbarungen zur Ausgestaltung der Lagerhalle ohne Rechtsbindungswillen erfolgt sein sollen. Randnummer 58 Auch ist nach dem Vortrag nicht ersichtlich, dass es sich bei dem zwischen der Klägerin und der Stiftung sowie bei dem zwischen der Klägerin und der D… GmbH begründeten Schuldverhältnissen nicht um Mietverhältnisse handeln sollte. Im Vertrag zwischen der Klägerin und der Stiftung wurde eine befristete Überlassung der Räume nebst Einbauten vereinbart, für die die Klägerin die Kosten nach § 3, Ziffer 3.3. zu tragen hatte. Eine Anschaffung der Gegenstände durch die Stiftung kann in den Vereinbarungen nicht gesehen werden. Für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung erhielt die Stiftung als Mieterin das Recht darüber zu entscheiden, wie mit den Gegenständen weiter verfahren werden sollte, aber keine Pflicht zur Abnahme (§ 3, Ziffer 3.5 des Vertrages), so dass kein Übergang der Leistungsgefahr und ein Erwerbsverhältnis hinsichtlich des Gabelstaplers vereinbart wurde. Randnummer 59 Die Mietverhältnisse sind nicht so ausgestaltet worden, dass wirtschaftliches Eigentum der Stiftung am Gabelstapler begründet worden wäre, das der Überlassung dieses Gegenstandes als fremdes Wirtschaftsgut durch die Klägerin entgegenstehen würde. Eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende Zurechnung setzt gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1

voraus, dass ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Die Stiftung übte kraft ihres unmittelbaren Besitzes über den Gabelstapler zwar die erforderliche tatsächliche Sachherrschaft aus (vgl. BFH vom 21.01.1974 − III R 51/73, BStBl. II 1974, 263; Klein/Ratschow, 14. Auflage 2018,

§ 39Rn. 20; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Fischer § 39 Rn. 93; Beck

OK

/Brühl, 9. Ed. 1.7.2019,

§ 39Rn. 99). Jedoch war sie nicht in der Lage, die D… Gmb

H als zivilrechtliche Eigentümerin des Gabelstaplers von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen. Die Stiftung konnte aufgrund des Mietvertrages mit der Klägerin dieser als mittelbare Besitzerin sowohl während der Vertragslaufzeit als auch nach Beendigung des Vertrages den Zugriff ohne Zahlung weiterer Beträge versagen. Dieses Ausschlussrecht bestand gegenüber der D… GmbH jedoch nicht. Denn als unmittelbare Besitzerin konnte sie den Zugriff durch die Eigentümerin nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB nur solange verhindern, wie das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der D… GmbH ein Recht zum mittelbaren Besitz der Klägerin und zum unmittelbaren Besitz der Stiftung vermittelte. Der Herausgabeanspruch der D… GmbH war auch nicht wirtschaftlich wertlos (vgl. BFH vom 12.09.1991 – III R 233/90, BStBl. II 1992, 182; BFH vom 18.07.2001 – X R 39/97, BStBl. II 2002, 284; Klein/Ratschow, 14. Aufl. 2018,

§ 39Rn. 22). Vielmehr bestand nach § 4 des Vertrages zwischen der Klägerin und der D… Gmb

H ein Anspruch der D… GmbH auf Bezahlung des Zeitwertes durch die Klägerin, sofern diese die Gegenstände nach Vertragsbeendigung erwerben wollte. Der Ausschluss der D… GmbH vom Zugriff auf den Gabelstapler hing damit von der Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit der Klägerin ab und nicht allein vom Willen der Stiftung, so dass keine Ausgestaltung eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts vorlag, das ausnahmsweise zum Ausschluss der Eigentümerin und zur Begründung von wirtschaftlichem Eigentum der Klägerin führen konnte (vgl. Klein/Ratschow, 14. Aufl. 2018,

§ 39Rn.

22). Randnummer 60 dd) Im Übrigen ist auch nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände von einer gewerblichen Tätigkeit der Klägerin auszugehen, die dem Ausschließlichkeitskriterium des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entgegensteht. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung andererseits ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen (vgl. BFH GrS vom 10.122001 – GrS 1/98 –, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, Rn. 27). Dabei bildet die dem Vertrag zugrundeliegende Interessenverteilung einen ausschlaggebenden Umstand für die Begründung der Gewerblichkeit eines Handelns (vgl. Thüringer Finanzgericht, Urteil vom

  1. Dezember 2018 – 1 K 743/16 –, Rn. 71, juris). Verpflichtungen, die typischer Weise durch Gewerbetreibende vertraglich eingegangen werden, können daher ebenfalls die Gewerblichkeit einer Nebenleistung begründen, selbst wenn ein Vertrag tatsächlich nicht entsprechend der Verpflichtungen vollzogen wird (vgl. Thüringer Finanzgericht, Urteil vom
  2. Dezember 2018 – 1 K 743/16 –, Rn. 71, juris). Denn die vertraglich eingegangen Haftungsrisiken und einklagbaren Leistungspflichten, die aus Verpflichtungen herrühren, die nichts mit der eigentlichen Grundstücksnutzung zu tun haben, machen deutlich, dass sich die Tätigkeit nicht in einer ausschließlichen Verwaltung des Grundstücks erschöpft hat. Der aus dem Vertragsgefüge ersichtliche Zweck, die Stiftung von jedem tatsächlichen Aufwand frei zu stellen, der mit der Lagerhaltung zu tun hat und sich dies vergüten zu lassen, zeigt, dass die Klägerin mehr als die bloße Nutzungsüberlassung anbieten wollte. Insbesondere die Zahlung des Baukostenzuschusses neben der Miete durch die Stiftung und die Verpflichtung der Klägerin aus den §§ 2 und 3 des Vertrages, die Lagerhalle entsprechend den Vorgaben der Stiftung zu betreiben, lässt die Gebrauchsüberlassung insgesamt als gewerbliche Tätigkeit erscheinen. Randnummer 61
  3. Die Bescheide über die Gewerbesteuerfestsetzung sind rechtmäßig ergangen. Eine Änderungspflicht aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (

) besteht mangels Änderung der Gewerbesteuermessbescheide nicht. Randnummer 62 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Über den Antrag zur Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war deshalb nicht zu entscheiden. Randnummer 63 IV. Dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, die Revision zuzulassen, hat der Senat nicht entsprochen, da er mit seiner Entscheidung nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen ist und die behandelten Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001409240

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