Verbot des Inverkehrbringens eines neuartigen Lebensmittels, das den Extrakt der indischen Stachelbeere als wertgebendem Bestandteil enthält Orientierungssatz Lebensmittel, die vor dem
(2008)393 endgültig, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52008DC0393&from=DE, S. 17, zuletzt abgerufen am 30. Oktober 2019). Der Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zählt Nahrungsergänzungsmittel dementsprechend zu den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs, stellt sie Lebensmitteln für eine besondere Ernährung gegenüber und stellt klar, dass verhindert werden soll, dass ähnliche Lebensmittel in der Union gleichzeitig als Nahrungsergänzungsmittel und als Lebensmittel für eine besondere Ernährung vermarktet werden. Auch die Verordnung (EU) 2015/2283 unterscheidet in ihren Erwägungsgründen 11 und 12 eindeutig zwischen Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Richtlinie 2002/46/EG und Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, einschließlich solchen für besondere medizinische Zwecke. Randnummer 37 Als nicht überzeugend sieht die Kammer daher auch die sinngemäße Argumentation der Klägerin an, es handele sich um ein Redaktionsversehen des Unionsrechtsgebers, dass nach der Verordnung (EU) 2015/2283 zwar Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG verwendet wurden, weiterhin ohne Zulassung mit demselben Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden dürfen, jedoch keine entsprechende Regelung für vor dem Stichtag als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder in solchen Lebensmitteln verwendete Lebensmittel getroffen wurde. Der Umstand, dass zum Stichtag des 15. Mai 1997 diese beiden Kategorien von Lebensmitteln und ihre Abgrenzung gegeneinander noch nicht Gegenstand spezieller unionsrechtlicher Regelungen waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Gegen ein Redaktionsversehen spricht vielmehr, dass der Unionsrechtsgeber, wie gezeigt, bereits vor Erlass der Verordnung (EU) 2015/2283 zwischen den beiden in Rede stehenden Lebensmittelkategorien unterschied und für diese jeweils eigene Regelungen traf, auf die er überdies in den Erwägungsgründen 11 und 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 auch noch ausdrücklich Bezug nahm. Es erscheint daher als nicht zweifelhaft, dass sich der Unionsrechtsgeber bewusst dafür entschieden hat, im Rahmen dieser Verordnung eine Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln einerseits und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke andererseits nicht gleichzusetzen. Randnummer 38 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch nicht davon auszugehen, dass es an jeder sachlichen Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung fehlt. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass eine Verwendungsgeschichte als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln ein Gesundheitsrisiko bei der Verwendung in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke hinreichend ausschließt. Unabhängig davon, dass Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht in jedem Fall die gleiche Darreichungsform haben wie Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG, haben sie, wie oben bereits erörtert, auch eine andere Zweckbestimmung. Diese gestattet die Annahme, dass Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke typischerweise weit wichtiger für die Ernährung der (kranken) Personen sind, an die sie sich richten, als dies bei Nahrungsergänzungsmitteln der Fall ist. So können Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sogar der ausschließlichen Ernährung bestimmter Patientengruppen dienen oder Nährstoffe in deutlich höherer Dosierung enthalten als Nahrungsergänzungsmittel. Dies rechtfertigt es, sie im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2015/ 2283 auf Basis einer zulässigerweise typisierenden Betrachtung mit gewöhnlichen Lebensmitteln und nicht mit Nahrungsergänzungsmitteln gleichzusetzen. Die Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 sowie die auf Grundlage von Art. 13 und 20 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsakte - die Durchführungsverordnung (EU) 2017/ 2469 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an die Anträge gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 S. 64) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 S. 55) - sehen Zulassungsverfahren vor, in deren Rahmen im Einzelfall geprüft wird, ob ein Sicherheitsrisiko besteht. Die Inanspruchnahme dieser Verfahren ist Lebensmittelunternehmern zumutbar. Randnummer 39 Dies gilt auch für den Fall, dass ein Lebensmittel nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 258/97 fiel und vor dem 1. Januar 2018 rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurde, nach der Verordnung (EU) 2015/2283 jedoch der Zulassung bedarf. Für solche Lebensmittel bestimmt Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283, dass sie im Anschluss an einen Antrag auf Zulassung als neuartiges Lebensmittel oder eine Meldung über ein traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland bis zu einer Entscheidung über die Zulassung weiterhin in den Verkehr gebracht werden dürfen, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt bzw. die Meldung rechtzeitig gemacht wurde. Stichtag war nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2469 sowie Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2468 jeweils der 1. Januar 2019. Randnummer 40 Dafür, dass die indische Stachelbeere vor dem 15. Mai 1997 in der Union in nennenswertem Umfang als anderes Lebensmittel, d.h. nicht nur als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln, für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Stellungnahme eines Sachverständigen für Sportlernahrungen und allgemeine diätetische Lebensmittel geltend gemacht hat, die indische Stachelbeere sei als einer der wichtigsten Bestandteile der Ayurveda-Diätlehre auch in der Union seit Generationen als Lebensmittel genutzt worden, ist dies viel zu vage, um eine nach Art und Umfang ausreichende Verzehrerfahrung vor dem Stichtag belegen zu können. Die dazu vom Sachverständigen zitierte Seite eines deutschsprachigen Lehrbuchs der Ayurveda-Diätpraxis enthält lediglich eine Auflistung von Lebensmitteln (vgl. https://www.amazon.de/Praxis-Ayurveda-Medizin-kaya-cikitsa-Therapiekonzepte-Erkrankungen/dp/3830477449#reader_3830477449, abgerufen am 30. Oktober 2019), aus der noch nicht auf Art und Umfang des tatsächlichen Verzehrs dieser Lebensmittel, darunter die indische Stachelbeere, in der Union vor dem Stichtag geschlossen werden kann. Soweit es in der Stellungnahme des Sachverständigen heißt, eine tschechische Firma habe ein entsprechendes Extrakt-Supplement formal als Nahrungsergänzungsmittel registrieren lassen, weil es in Tschechien damals keine Diätverordnung gegeben habe, es sei aber primär zu Zwecken der Ayurveda-Diätetik verwendet worden, kann daraus ebenfalls nicht der Schluss gezogen werden, die indische Stachelbeere oder deren Extrakt sei in Tschechien in nennenswertem Umfang abseits von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet worden. Die insoweit erforderlichen hinreichend konkreten Angaben zu Art und Umfang der tatsächlichen Verwendung des damals registrierten Produkts hat die Klägerin trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung nicht gemacht. Angesichts der formalen Einordnung des in Rede stehenden Lebensmittels als Nahrungsergänzungsmittel sowie der Bezeichnung als „Extrakt-Supplement“ kann eine Verwendung als sonstiges Lebensmittel auch nicht einfach zugunsten der Klägerin unterstellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast liegt vielmehr insoweit bei ihr als dem Unternehmen, welches das Produkt in den Verkehr bringen will. Dies ist bereits Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 zu entnehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. August 2019 - OVG 5 N 20.18 und OVG 5 N 21.18 -). Danach konsultieren Lebensmittelunternehmer, die nicht sicher sind, ob Lebensmittel, die sie in der Union in Verkehr bringen wollen, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, den Mitgliedstaat, in dem sie das neuartige Lebensmittel zuerst in Verkehr bringen wollen, und liefern ihm die erforderlichen Informationen, damit er feststellen kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder nicht. Ein Lebensmittel darf also keinesfalls in den Verkehr gebracht werden, wenn unsicher ist, ob ein Verzehr in nennenswertem Umfang vor dem 15. Mai 1997 in der Union stattfand. Anderenfalls würde auch der in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 ausdrücklich genannte Zweck, ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit herbeizuführen, nicht erreicht, weil dann von einer Sicherheit des Lebensmittels gerade nicht ausgegangen werden könnte (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Eigenschaft als neuartiges Lebensmittel auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 9 S 1887/17 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.). Randnummer 41 Soll ein Lebensmittel in einem anderen Lebensmittel als einem Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden und kann, wie hier, nicht positiv festgestellt werden, dass es vor dem 15. Mai 1997 in der Union bereits als anderes Lebensmittel in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, ist die erste Voraussetzung für eine Qualifikation als neuartiges Lebensmittel erfüllt. Die zweite Voraussetzung für die Einordnung als neuartiges Lebensmittel – die Zuordnung zu einer der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2015/2283 aufgeführten Gruppen - ist hier ebenfalls erfüllt. Nach dem oben Dargelegten ist davon auszugehen, dass es sich bei der indischen Stachelbeere um ein Lebensmittel handelt, das vor dem 15. Mai 1997 in der Union ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurde und nunmehr in einem anderen Lebensmittel als einem Nahrungsergänzungsmittel gemäß Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/46/EG verwendet werden soll. Sie fällt damit in die in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a Nr. x der Verordnung (EU) 2015/2283 aufgeführte Gruppe. Darüber hinaus handelt es sich um den Teil einer Pflanze, sodass die indische Stachelbeere auch der in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a Nr. iv der Verordnung (EU) 2015/2283 aufgeführten Gruppe der Lebensmittel zuzuordnen ist, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden. Der dort geregelte Ausnahmetatbestand, dass das Lebensmittel - gemeint sein dürften aus der Pflanze oder Pflanzenart gewonnene Lebensmittel (vgl. hierzu Ballke, in: Zipfel/Rathke, VO (EU) 2015/2283, Art. 3 Rn. 91 f.; vgl. ferner Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Nr. v der Verordnung (EU) 2015/2283) - eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits mithilfe herkömmlicher oder vergleichbarer Vermehrungsverfahren gewonnen wurde, liegt erkennbar nicht vor. Es geht nicht um die Einordnung eines Lebensmittels als neuartig, das aus einer vor dem 15. Mai 1997 in der Union bereits in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendeten Pflanze oder Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde. Vielmehr ist die indische Stachelbeere als Pflanze und Pflanzenart hier selbst neuartig. Randnummer 42 Einen Antrag auf Zulassung als neuartiges Lebensmittel oder eine Meldung als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland hat die Klägerin in Bezug auf die indische Stachelbeere oder deren Extrakt bisher unstreitig nicht gestellt bzw. gemacht. In der als Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 S. 72) veröffentlichten Unionsliste werden die indische Stachelbeere und deren Extrakt nicht aufgeführt. Randnummer 43
- b)Darüber hinaus verstößt die Klägerin jedenfalls durch die Art und Weise des aktuell erfolgenden Vertriebs von „Plantabetics“ auch gegen Vorschriften über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. Randnummer 44 Zu den Vorschriften über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gehört neben der seit dem 20. Juli 2016 geltenden Verordnung (EU) Nr. 609/2013 die auf Grundlage von Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung erlassene Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 S. 30). Diese gilt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 2 mit einer hier nicht einschlägigen Ausnahme für Säuglingsnahrung seit dem 22. Februar 2019. Die auf nationaler Ebene erlassene, der Umsetzung der zuvor geltenden Richtlinien dienende Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV) vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2017, BGBl. I S. 2272) ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts seitdem jedenfalls nicht mehr auf Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke anzuwenden. Randnummer 45 Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 6 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 müssen als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vermarktete Erzeugnisse sowohl der Verordnung als auch sämtlichen Anforderungen des Lebensmittelrechts der Union genügen, soweit die Verordnung nicht abweichende Regelungen trifft. Zu den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gehört, dass solche Erzeugnisse der Begriffsdefinition der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung entsprechen müssen, um als solche vermarktet werden zu dürfen. Ferner muss ihre Zusammensetzung nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 so beschaffen sein, dass sie gemäß allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten den Ernährungsanforderungen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen und für diese Personen geeignet sind. Diese Voraussetzung wird von Art. 2 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 dahingehend präzisiert, dass die Formulierung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen beruhen muss und dass sich diese Lebensmittel sicher und nutzbringend verwenden lassen müssen und wirksam sein müssen in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungsanforderungen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen, was durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen ist. Ferner ist Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zu nennen, wonach die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke sowie die Werbung dafür Informationen über die angemessene Verwendung dieser Lebensmittel bieten müssen und weder irreführend sein noch diesen Erzeugnissen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft erwecken dürfen. Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an die Lebensmittelinformationen sowie die Nährwertdeklaration und ein Verbot von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben enthalten die Artikel 5 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128. Randnummer 46 Vorliegend verstößt die Klägerin jedenfalls insoweit gegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sowie Art. 2 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128, als das Produkt „Plantabetics“ ausweislich der Produktverpackung und der Packungsbeilage, die auf Bitte des Gerichts um aktuelle Muster im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eingereicht worden sind, für alle Typ-2-Diabetiker bestimmt ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Geschäftsführerin der Klägerin demgegenüber klargestellt, dass es sich nur an jene Gruppe von Typ-2-Diabetikern richtet, an der das Produkt im Rahmen der damit durchgeführten Studie getestet wurde. Dies waren ausschließlich Typ-2-Diabetiker, bei denen die Diabetesmedikamente Metformin und Sulfonylharnstoffe keine hinreichende Wirkung mehr zeigten und die daher Gefahr liefen, insulinpflichtig zu werden. Demnach ist auch aus der eigenen Sicht der Klägerin die Wirksamkeit des Produkts für die Typ-2-Diabetiker, die noch keine oralen Diabetesmedikamente oder andere als Metformin und Sulfonylharnstoffe einnehmen, bei denen orale Diabetesmedikamente hinreichend wirksam sind oder die bereits insulinpflichtig sind, nicht untersucht worden und daher auch nicht nachgewiesen. Randnummer 47 Darüber hinaus genügen die Angaben auf der Produktverpackung und in der Packungsbeilage von „Plantabetics“ nicht den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 und verstoßen Inhalte der von der Klägerin betriebenen Webseite https://plantabetics.de/ gegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. Randnummer 48 Auf der Produktverpackung sowie in der Packungsbeilage wird „Plantabetics“ immer noch als Lebensmittel zur „diätetischen Behandlung“ von Typ-2-Diabetes bezeichnet, obwohl gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst.
- e)in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 schon seit dem 22. Februar 2019 der Hinweis „Zum Diätmanagement bei …“, ergänzt durch die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden, für die das Erzeugnis bestimmt ist, verpflichtend ist. Die Klägerin kann sich insofern nicht darauf berufen, dass es sich um Altbestände handele. Um den Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die neuen Anforderungen zu ermöglichen, wurde der Anwendungszeitpunkt der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 eigens auf drei Jahre nach dem Inkrafttreten bestimmt (vgl. Erwägungsgrund 20 der Verordnung). Randnummer 49 Produktverpackung und Packungsbeilage enthalten ferner nicht den gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 verpflichtenden Hinweis, dass das Erzeugnis unter ärztlicher Aufsicht eingenommen werden muss (Hervorhebung nur hier). Auf der Produktverpackung von „Plantabetics“ findet sich zwar der Hinweis „Zur Verwendung unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle“. In der Packungsbeilage heißt es aber lediglich, dass empfohlen werde, das Produkt unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle einzunehmen. Der Aussagegehalt dieser Hinweise ist bei einer Gesamtbetrachtung ein anderer als der des nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 verpflichtend vorgeschriebenen Hinweises. Randnummer 50 Die auf der Produktverpackung und in der Packungsbeilage vorhandene Angabe, „Plantabetics“ sei zur „diätetischen Behandlung“ von Diabetes mellitus Typ 2 bestimmt, verstößt auch gegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013. Danach dürfen Kennzeichnung und Aufmachung eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke sowie die Werbung dafür diesem Erzeugnis keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft erwecken. Dagegen verstoßen auch Inhalte der von der Klägerin betriebenen Webseite https://plantabetics.de/. So heißt es auf der Startseite der Webseite, die mit „Plantabetics“ durchgeführte Studie habe ergeben, „dass eine zusätzliche Behandlung mit Plantabetics bei Typ 2 Diabetikern, die trotz konventionelle[r] Therapie mit oralen Medikamenten einen hohen Blutzuckerspiegel hatten, den HbA1c Wert innerhalb von 3 Monaten deutlich senkte“. Unter dem Menüpunkt „Produkt“ befindet sich neben einer Abbildung des Produkts eine ganz offenbar auf der „Responder-Analyse“ basierende Grafik, die einen um 15 % niedrigeren HbA1c-Wert, einen um 21 % niedrigeren Nüchternblutzuckerwert, einen um 29 % niedrigeren Blutzuckerwert nach dem Essen und einen um 18 % niedrigeren Triglyceridspiegel ausweist. Klickt man auf den Menüpunkt „Wirksamkeit“, so findet man die Aussage, dass bei den Teilnehmern der Studie durch die zusätzliche Einnahme von „Plantabetics“ eine wesentliche Verbesserung der durchschnittlichen HbA1c-Werte und Nüchternblutzuckerwerte habe erzielt werden können. Außerdem ist eine Beschreibung der Studie abrufbar, welche (nur) die Ergebnisse der „Responder-Analyse“ enthält (vgl. https://plantabetics.de/, https://plantabetics.de/produkt, https://plantabetics.de/wirksamkeit, https://plantabetics.de/wp-content/uploads/2013/09/Plantabetics-Klinische-Studie.pdf, jeweils abgerufen am 30. Oktober 2019). Unabhängig davon, dass hier eine Wirksamkeit des Produkts suggeriert wird, die sich so der Studie tatsächlich nicht entnehmen lassen dürfte, werden „Plantabetics“ damit Eigenschaften der Behandlung von Typ-2-Diabetes zugeschrieben oder jedenfalls der Eindruck solcher Eigenschaften erweckt. Die Aussagen gehen dabei eindeutig über den gemäß Erwägungsgrund 25 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zulässigen Hinweis auf (das) Diätmanagement der betreffenden Patientengruppe hinaus und beschränken sie auch nicht auf die nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 vorgeschriebene Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit in Bezug auf die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden verdankt, für deren Diätmanagement es vorgesehen ist. Derart werbende Angaben für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke dürfen - so sie denn zutreffen - gemäß Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ausschließlich gegenüber medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifiziertem Personal gemacht werden, nicht aber gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Randnummer 51
- c)Des Weiteren bestehen allerdings ganz erhebliche Zweifel daran, ob das Produkt „Plantabetics“ überhaupt ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ist. Randnummer 52 Voraussetzung hierfür wäre, dass Typ-2-Diabetiker einen medizinisch bedingten Bedarf an in dem Produkt enthaltenen Nährstoffen haben, denn andernfalls könnte das Produkt für ihr Diätmanagement nicht erforderlich sein und ihren besonderen Ernährungsanforderungen nicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 entsprechen. Insofern ist ohne Belang, ob man Typ-2-Diabetiker im Rahmen der Beurteilung von „Plantabetics“ bereits der Gruppe der Personen mit einer gestörten Fähigkeit zur Verstoffwechslung gewöhnlicher Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 zuordnen kann oder bei ihnen ein sonstiger medizinisch bedingter Nährstoffbedarf festgestellt werden müsste. Randnummer 53 Ob Typ-2-Diabetiker einen medizinisch bedingten Bedarf an in „Plantabetics“ enthaltenen Nährstoffen haben, ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach ein besonderer Ernährungsbedarf bereits dann vorliegen kann, wenn die betroffenen Personen einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter Nährstoffe ziehen können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 220/05, MobilPlus-Kapseln -, juris Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 2012 - I ZR 100/06, Erfokol-Kapseln -, juris Rn. 18 ff.). Zu dieser Rechtsprechung ist anzumerken, dass sie vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ergangen ist und bisher nicht vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt wurde. Ob von dem Nutzen eines Lebensmittels tatsächlich auf einen besonderen Ernährungsbedarf geschlossen werden kann, erscheint danach als offen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es - wie hier - um einen (vermeintlichen) klinischen Nutzen in Bezug auf die Grunderkrankung der betroffenen Patientengruppe geht (vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Einordnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke vom 25. November 2017, a.a.O., Rn. 43). Selbst wenn die zitierte BGH-Rechtsprechung insoweit zugrunde gelegt werden könnte, ist es gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 aber jedenfalls erforderlich, dass die Wirksamkeit des Erzeugnisses gemäß allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten belegt ist. Randnummer 54 Auch die Frage, was unter allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten im Sinne dieser Vorschriften zu verstehen ist, hat der EuGH bisher nicht beantwortet. Nach der zu dem insoweit gleichlautenden Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 1999/21/EG ergangenen deutschen zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, dass die Wirksamkeit in der Fachwelt allgemein anerkannt und unumstritten ist, sondern kann der Wirksamkeitsnachweis durch Vorlage von Studien erbracht werden, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Oktober 2008 - I ZR 51/06, Priorin - juris Rn. 24). Im Zusammenhang mit Heilmittelwerbung hat der BGH klargestellt, dass Studienergebnisse grundsätzlich nur dann den Anforderungen an einen hinreichenden wissenschaftlichen Beleg entsprechen, wenn sie nach den anerkannten Regeln und Grundsätzen wissenschaftlicher Forschung durchgeführt und ausgewertet wurden. Dafür sei im Regelfall eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung erforderlich, die durch die Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sei (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - I ZR 62/11, Basisinsulin mit Gewichtsvorteil -, juris Ls. 2 sowie Rn. 19 unter Bezugnahme auch auf die Rechtsprechung zu Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke). Ferner geht er davon aus, dass sich der Wirksamkeitsnachweis auf die Wirkstoffkombination als solche und nicht nur auf einzelne Bestandteile beziehen muss, da die Verwendung mehrerer oder zusätzlicher Inhaltsstoffe mit einer Verschlechterung der ernährungsmedizinischen Wirksamkeit einhergehen und sich die Wirkung einzelner Bestandteile im Körper neutralisieren könne (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 44/11, ARTROSTAR -, juris Rn. 25). Randnummer 55 Diesen Anforderungen genügen die Studien, welche die Klägerin vorgelegt und/oder ohne Vorlage im Volltext lediglich angeführt hat, nicht. Bei der mit dem Produkt „Plantabetics“ durchgeführten Studie, ausweislich derer es nach dreimonatiger Einnahme des Produkts bei den in die Auswertung einbezogenen Teilnehmenden im Durchschnitt zu einer Reduktion des HbA1c-Werts von 0,57 % (7 mmol/mol Hb) im Vergleich zum Ausgangswert kam, handelt es sich um eine einarmige, offene Studie. Auf eine Placebogruppe wurde also verzichtet und Versuchsteilnehmer und Versuchsleiter waren sich darüber bewusst, welches Präparat eingesetzt wird. Soweit die Klägerin auf andere, placebokontrollierte Studien verwiesen hat, betreffen diese lediglich Teilbestandteile von „Plantabetics“. Zudem wurden diese Bestandteile, soweit ersichtlich, bei deutlich höherer Dosierung untersucht (vgl. Bl. 233 des Verwaltungsvorgangs, Bl. 19 f., 309 und 314 ff. der Gerichtsakte sowie https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3735284/, http://www.foodhaccp.com/internetjournal/ijfsv8-11.pdf, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3476912, jeweils abgerufen am 30. Oktober 2019). Randnummer 56 Allerdings mag ein wissenschaftlichen Anforderungen genügender Wirksamkeitsnachweis im Einzelfall auch mittels nicht placebokontrollierter Studien erbracht werden können und ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich sein könnte, um die Frage, ob ein solcher Nachweis in Bezug auf die Wirksamkeit von „Plantabetics“ erbracht ist, mit ausreichender Sicherheit beurteilen zu können. Gleiches gilt für die Klärung der Frage, ob sich das Produkt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 sicher verwenden lässt. Eine entsprechende Beweiserhebung kommt vorliegend allerdings nicht in Betracht, weil diese Fragen angesichts des festgestellten Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2015/2283 nicht entscheidungserheblich sind. Randnummer 57 Gleichwohl ist anzumerken, dass die Kammer die von dem Beklagten vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der mit „Plantabetics“ durchgeführten Studie im Wesentlichen teilt. Randnummer 58 Es kann nicht angenommen werden, dass eine Placebokontrolle von vornherein nur in den Fällen erforderlich ist, in denen der Wirksamkeitsnachweis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens der Probanden abhängt und objektiv messbare Befundmöglichkeiten fehlen. Auch bei objektiv messbaren Befunden kann es einer Placebokontrolle bedürfen, um auszuschließen, dass die Befunde ganz oder zum Teil auf andere Ursachen als die Inhaltsstoffe des zu testenden Erzeugnisses zurückzuführen sind. Es spricht viel dafür, dass dies auch dann der Fall ist, wenn die Wirksamkeit eines Präparates - wie hier - mittels eines Vergleichs der HbA1c-Werte von Typ-2-Diabetikern vor und nach mehrmonatiger Einnahme belegt werden soll. Wegen der Abhängigkeit dieses Wertes von den Blutzuckerwerten der letzten acht bis zwölf Wochen, die ihrerseits durch vielfältige Faktoren einschließlich Ernährung, Bewegung, Stress und Alkoholkonsum beeinflusst werden (vgl. https://www.diabetes-ratgeber.net/Laborwerte/Laborwerte-HbA1c-107049.html sowie https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5898168/, jeweils abgerufen am 30. Oktober 2019), liegt schon aus Laiensicht nahe, dass der Wert sowohl durch produktunabhängige Effekte beeinflusst werden kann als auch einem Placebo-Effekt im engeren Sinne zugänglich sein dürfte. Ferner heißt es in der Richtlinie der Europäischen Arzneimittel-Agentur betreffend die klinische Prüfung von Arzneimitteln in der Behandlung und Prävention von Diabetes, dass placebokontrollierte Studien notwendig seien, um sachdienliche Informationen über die blutzuckersenkende Eigenschaft von nicht-insulinbasierten Mitteln zu erhalten (vgl. European Medicines Agency, Guideline on clinical investigation of medicinal products in the treatment or prevention of diabetes mellitus, CPMP/EWP/1080/00 Rev. 1, 14. Mai 2012, S. 9, abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/documents/scientific-guideline/guideline-clinical-investigation-medicinal-products-treatment-prevention-diabetes-mellitus-revision_en.pdf, zuletzt abgerufen am 31. Oktober 2019). Außerdem gibt es mehrere Metaanalysen aus jüngerer Zeit, die auf die Möglichkeit relevanter Placebo-Effekte hindeuten. In den darin zitierten Studien, in denen alle Teilnehmenden mindestens ein Diabetesmedikament als „Hintergrundarznei“ erhielten und zusätzlich das zu testende Verum oder ein Placebo einnahmen, sank der durchschnittliche HbA1c-Wert in der Placebogruppe im Vergleich zum Ausgangswert in der Mehrheit der Fälle und/oder im Durchschnitt der einbezogenen Studien, wobei die Reduktion, soweit ersichtlich, bis zu 0,56 % betrug (vgl. He et. al, Differential HbA1c response in the placebo arm of DPP-4 inhibitor clinical trials conducted in China compared to other countries: a systematic review and meta-analysis, BMC Pharmacology and Toxicology 2016, 17:40, S. 4 ff.; Khan et al., Magnitude and Pattern of Placebo Response in Clinical Trials of Oral Antihyperglycemic Agents: Data From the U.S. Food and Drug Administration, 1999–2015, Diabetes Care 2018, 994, 998; Guo et al., Comparison of Placebo Effect between Asian and Caucasian Type 2 Diabetic Patients: A Meta-Analysis, Chinese Medical Journal 2018, 1605, 1609). Randnummer 59 Des Weiteren dürfte die angegebene statistische Signifikanz der festgestellten durchschnittlichen Reduktion des HbA1c-Wertes in der gesamten für die Auswertung berücksichtigten Untersuchungsgruppe mit einem p-Wert von 0,04 (4 %) als eher gering einzuschätzen sein. Gerade vor diesem Hintergrund könnte es zutreffen, dass das Ergebnis durch den Ausschluss von drei Teilnehmenden aufgrund zu hoher Nüchternblutzuckerwerte an zwei aufeinanderfolgenden Terminen verzerrt wurde. Bei diesen Teilnehmenden ist ein eher hoher HbA1c-Wert zu vermuten, was sich auf den Durchschnittswert und damit das Signifikanzniveau ausgewirkt haben könnte. Aus dem für die Gruppe der „Responder“ angegebenen höheren Signifikanzniveau von p < 0,001 dürfte nicht auf die Wirksamkeit von „Plantabetics“ geschlossen werden können. Diese Gruppe fasst ausschließlich diejenigen Teilnehmenden zusammen, bei denen sich der HbA1c-Wert im Verlauf der Studie reduziert, also verbessert hat. Dass diese Reduktion allein auf die Inhaltsstoffe von „Plantabetics“ zurückzuführen ist, erscheint als zweifelhaft, weil auch noch eine Vielzahl anderer Faktoren hierzu geführt oder beigetragen haben könnte - ebenso wie dazu, dass es bei den übrigen Teilnehmenden („Non-Responder“) zu keiner Reduktion oder sogar einer Erhöhung des HbA1c-Wertes im Studienverlauf kam. Zu den Beobachtungsverlusten hat die Geschäftsführerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass Verluste von 20 % üblicherweise noch als vertretbar angesehen würden und daher 50 Patientinnen und Patienten für die Studie rekrutiert worden seien. Letztendlich wurden hier jedoch 15 Teilnehmende und damit 30 % nicht in die abschließende Ergebnisanalyse einbezogen. Randnummer 60 Inwieweit eine „GCP-gerechte Pilotstudie“ (Bl. 89 des Verwaltungsvorgangs) überhaupt geeignet ist, einen Wirksamkeitsnachweis für ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu erbringen, erscheint der Kammer ebenfalls als zweifelhaft. Randnummer 61 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ein Merkmal der Definition von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke ist, dass eine Modifizierung der normalen Ernährung zum Diätmanagement der betroffenen Patientengruppe nicht ausreicht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, vermag die Kammer derzeit nicht zu erkennen. Wie dargelegt, kann zu einer Modifizierung der normalen Ernährung auch die Einnahme von Nahrungsergänzungsmitteln gehören. Unter den auf dem Markt verfügbaren Produkten sind auch solche, die Traubenkernextrakt, Kurkuma-Extrakt, Bockhornkleesamen-Extrakt oder Extrakt der indischen Stachelbeere enthalten oder zwei dieser Extrakte kombinieren. Die Argumentation der Klägerin, ihr seien keine Nahrungsergänzungsmittel bekannt, die die in „Plantabetics“ enthaltenen Extrakte in der gleichen Kombination und den gleichen Mengen enthalten würden, greift zu kurz. Wenn ein medizinisch bedingter Nährstoffbedarf und/oder besondere Ernährungsanforderungen einer Patientengruppe entsprechend der oben zitierten BGH-Rechtsprechung - wie hier - aus der Wirksamkeit eines (Kombinations-)Präparates abgeleitet werden soll, kann es nur darum gehen, ob durch eine Modifizierung der normalen Ernährung die gleiche Wirkung erzielt werden kann. Soweit die Klägerin meint, nicht sie trage die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Modifizierung der normalen Ernährung zum Diätmanagement der betroffenen Patientengruppe nicht ausreicht, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Definition in Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 handelt es sich dabei um ein konstitutives Begriffsmerkmal der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und nicht etwa um einen bloßen Ausnahmetatbestand. Hiervon geht auch die EU-Kommission aus, die zudem betont, dass Daten objektiv belegen sollten, dass es unmöglich, unpraktisch, unsicher oder ernährungstechnisch/klinisch nachteilig für die betroffenen Patienten ist, ihren Ernährungsbedarf ausschließlich durch den Verzehr anderer Lebensmittel als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu decken (vgl. Bekanntmachung der Kommission über die Einordnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke vom 25. November 2017, a.a.O.). Randnummer 62 2. Wird ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften festgestellt, so ist die zuständige Behörde gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zum Eingreifen verpflichtet. Sie muss sicherstellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft, das heißt auf eine Beendigung des Verstoßes hinwirken. Nur hinsichtlich der Wahl der Mittel verbleibt der Behörde ein Ermessen. Randnummer 63 Soweit das Bezirksamt der Klägerin das Inverkehrbringen des Produktes untersagt hat, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Schon um den festgestellten Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2015/2283 zu beenden, ist das ausgesprochene, sich erkennbar auf einen Vertrieb des Produkts „Plantabetics“ als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke beziehende Verkehrsverbot geeignet, erforderlich und angemessen. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel ist nicht ersichtlich. So kann der Klägerin nicht etwa lediglich aufgegeben werden, einen Antrag auf Zulassung der indischen Stachelbeere oder des Extraktes daraus als neuartiges Lebensmittel zu stellen oder in Bezug hierauf eine Meldung als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland zu machen. Denn auch während entsprechender Verfahren dürfte das Produkt aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr vertrieben werden. Ob das Verkehrsverbot auch wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gerechtfertigt ist, bedarf danach keiner abschließenden Klärung. Randnummer 64 IV. Die Zwangsmittelandrohung in Bezug auf die Nichteinhaltung des Verkehrsverbotes entspricht den Voraussetzungen von § 6 Abs. 1, §§ 11 und 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 VwVfG BE. Auch insoweit sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Randnummer 65 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Verwaltungsentscheidung nicht aufgehoben worden ist, ist die Klägerin unterlegen. Der erledigte Teil ist als so geringfügig zu bewerten, dass es billigem Ermessen entspricht, die Kosten auch insoweit der Klägerin aufzuerlegen. Grund für die Aufhebung von Nr. 2 des Bescheid-Tenors einschließlich der dazugehörigen Zwangsmittelandrohung war, dass eine gegenüber dem Verkehrsverbot selbstständige Bedeutung der darin enthaltenen Anordnungen nicht gesehen worden ist. Die Beteiligten haben sie während des gesamten Verfahrens auch nicht von sich aus thematisiert. Randnummer 66 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001409404