Eine störende Häufung muss mit einem Blick wahrgenommen werden können, es dürfen nicht, etwa wie bei der Panoramafunktion einer Kamera, mehrere Abschnitte der Straße, die mit einem menschlichen Blick
§ 63aSatz 1 Bau
O Bln zur Errichtung der beantragten beleuchteten Werbetafel für wechselnden Plakatanschlag auf dem Grundstück Ostseestraße 23 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 14 Die geplante Werbeanlage ist gemäß § 71 Abs.
§ 63aSatz 1 Nr. 1 Bau
O Bln §§ 29 , 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Randnummer 15 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Urteil vom
- Dezember 2012 - BVerwG 4 C 11.11 -, ZfBR 2013, 266, juris Rn. 30 m.w.N.; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom
- September 2012 - OVG 10 N 9.11 -, juris Rn. 7). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als eines faktischen Baugebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebend (BVerwG, Beschluss vom
- August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 18). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (BVerwG, Beschluss vom
- August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 2; Urteil vom
- Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 34; Urteil vom
- November 1980 - BVerwG 4 C 30/78 -, DVBl. 1981, 100, juris Rn. 20; Beschluss vom
- Juni 2009 - BVerwG 4 B 50/08 -, BauR 2009, 1564, juris Rn. 5). Eine Verkehrsfläche gehört grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, Beschluss vom
- August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 16). Eine Straße - zumal auch eine Hauptstraße - kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom
- August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 18). Zu der den Maßstab bildenden Bebauung kann auch ein benachbartes, aber nicht selbst im unbeplanten Innenbereich, sondern im qualifiziert beplanten Gebiet liegendes Gebäude gehören (BVerwG, Urteil vom
- Oktober 1975 – 4 C 16/73 – juris). Randnummer 16 Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die hier maßgebliche nähere Umgebung der stark gewerblich geprägte Bereich unmittelbar an der Ostseestraße zwischen Goethestraße und Prenzlauer Promenade und die im selben Baublock weiter nördlich liegende Wohnbebauung. Angesichts des dort anzutreffenden Nutzungsspektrums von Wohnbebauung bis zu Kfz- Werkstätten, die typischerweise keine das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe darstellen, und des Fehlens der für ein Mischgebiet erforderlichen Durchmischung von Wohnen einerseits und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe andererseits (Wohnbereich und gewerblich genutzter Bereich liegen parallel nebeneinander), ist von einer Gemengelage und damit von der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen. Auch eine Längsaufteilung des Straßengevierts parallel zur Ostseestraße in ein südliches faktisches Gewerbegebiet einerseits und ein nördliches faktisches Wohngebiet andererseits erscheint angesichts der aufgrund der räumlichen Nähe starken wechselseitigen Prägung nicht angebracht. Die beantragte Werbeanlage als selbstständige gewerbliche Hauptnutzung hält sich in dem in der vorhandenen Gemengelage durch die geschilderten Nutzungen gezogenen Rahmen und ist auch nicht etwa ausnahmsweise rücksichtslos. Damit ist die Werbeanlage planungsrechtlich zulässig, was der Beklagte auch nicht bestreitet. Randnummer 17 Die Werbeanlage ist auch bauordnungsrechtlich zulässig (§71 Abs.
§ 63aSatz 1 Nr. 3 Bau
O Bln), denn ihr steht nicht das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 3 BauO Bln entgegen, wonach eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig ist. Randnummer 18 Eine Häufung von Werbeanlagen setzt ein räumlich dichtes Neben- oder Übereinander einer Mehrzahl von mindestens drei gleichen oder verschiedenen Werbeanlagen voraus, die gleichzeitig wahrgenommen werden können und ihre optische Wirkung somit gemeinsam entfalten. Hierbei kommt es weder darauf an, ob es sich bei dem Zusammentreffen um verschiedene Arten von Werbung (z.B. Fremdwerbung, Werbung an der Stätte der Leistung oder Werbung an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs) handelt, noch darauf, ob es sich um genehmigungspflichtige, genehmigungsfreie oder nur geduldete Anlagen handelt, da diese Werbeformen grundsätzlich die gleiche störende Wirkung auf die jeweilige Örtlichkeit ausüben können (Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, BauO Bln,
- Auf. 2008, § 10 Rdnr. 28). An dem Rewe-Markt befinden sich an der streitigen Fassade 3 Werbetafeln und ein Hinweisschild. Nordwestlich und südöstlich des Rewe-Markts befinden sich auf den Parkplätzen und an den dahinterliegenden Fassaden der Gewerbegebäude eine Reihe von Werbeanlagen, sodass eine Häufung im Sinne des bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbots vorliegt. Randnummer 19 Diese Häufung von Werbeanlagen würde bei der gebotenen umgebungsbezogenen Betrachtungsweise jedoch zu keiner Störung führen. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn nach dem Empfinden eines gebildeten Durchschnittsmenschen der Gegensatz zwischen der geplanten Werbeanlage und der Umgebung als belastend oder unlusterregend empfunden wird (OVG NRW, Urteil vom.
- August 2013 - 10 A 1150.12 - juris Rn. 44), insbesondere weil der durch die Häufung von Werbeanlagen betroffene Bereich derart überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt, wobei sich eine Störung nicht schon allein aus der Häufung ergibt. Erforderlich ist ein gestalterischer Widerspruch aus einer beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen oder ihrer Wirkung auf die Umgebung. Für die Beurteilung ist dabei maßgeblich auf Kriterien wie die Beziehung der geplanten Werbeanlage zur umgebenden Bebauung, den Baugebietscharakter, das Verhältnis der Werbeanlagen nach Art (u.a. Eigen- oder Fremdwerbung), Form und Größe zueinander, die Art und Größe des öffentlichen Verkehrsraumes und die Umgebung abzustellen (Kammer, Urteil vom
- Juni 2015 – VG 13 K 230.13 – Seite 5 des amtlichen Abdrucks mit weiteren Nachweis). Gemessen an diesem Maßstab liegt keine Störung vor. In dem maßgeblichen Bereich befinden sich an der Fassade des Rewe-Markts zur Ostseestraße lediglich 3 in die Verlängerung der Fassade vor der Zufahrt zur Anlieferung baulich integrierte Werbetafeln, mit denen für soziale Aktivitäten von Rewe und im Markt verkaufte Produkte geworben wird. Diese sind aber vom Anbringungsstandort für die geplante Werbetafel relativ weit entfernt. In südöstlicher Richtung befindet sich ebenfalls mehrere Meter vom geplanten Standort entfernt an der Fassade ein beleuchteter Hinweis auf den Abholservice im Markt. Die Werbeanlagen an der Stätte der Leistung an den Fassaden der zurückgesetzten Gewerbebetriebe und die im hinteren Bereich auf den in südöstlicher und nordwestlicher Richtung gelegenen Parkplätzen befindlichen Werbeanlagen sind mit der streitigen Anlage nicht auf einen Blick wahrnehmbar. Da man nicht um die Ecke schauen kann, sieht man, wenn man die hier streitige Werbetafel in relevanter Weise wahrnimmt, jeweils nur einen Teil der auf und an den die Parkplätze umgebenden Gewerbegebäuden befindlichen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung. Blickt man Richtung Süd-Osten finden sich, relativ weit weg, an der Straßenbegrenzungslinie 4 Fahren von Rewe, sowie dahinter ein Pylon von Rewe und dahinter Pylone von Aldi, DM und Opel. Richtung Nord-Westen finden sich – ebenfalls relativ weit weg – 3 Werbefahnen der Firma Fressnapf und je ein Werbepylon der Firmen Carglas und Pitstop sowie ein Werbepylon für alle drei dort ansässigen Firmen. In die Verlängerung der Fassade an der Ostseestraße baulich integriert sieht man die erwähnten 3 großflächigen Werbetafeln von Rewe. Der hier in Rede stehende nähere Bereich – obwohl eindeutig gewerblich geprägt – wirkt demgegenüber relativ ruhig und steht daher – da auch eine Verletzung des anlagenbezogenen Verunstaltungsgebots nicht vorliegt – aufgrund seiner Entfernung zu den erwähnten Werbeanlagen an den linksseitigen und rechtsseitigen Parkplätzen für eine weitere Werbetafel offen, ohne dass – wie die Ortsbesichtigung ergeben hat – ein Zustand erreicht wird, bei dem das Auge keine Ruhe mehr findet. Denn die störende Häufung muss mit einem Blick wahrgenommen werden können (OVG NRW, Urteil vom.
- August 2013 - 10 A 1150.12 - juris Rn. 49), es dürfen nicht etwa wie bei der Panoramafunktion einer Kamera mehrere Abschnitte der Straße, die mit einem menschlichen Blick gar nicht einheitlich wahrnehmbar sind, zusammen betrachtet werden. Randnummer 20 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001409516