GebO ist nicht mit dem "wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb" der Abgabenordnung oder dem "Betrieb gewerblicher Art" des Körperschaftssteuergesetzes gleichzusetzen. Sie setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. (Rn.22) (Rn.33) Tenor Der Gebührenbescheid der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 20. August 2018 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin, eine landesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, wendet sich gegen den Gebührenbescheid des Beklagten. Randnummer 2 Sie ist Gliedkörperschaft zweier Berliner Universitäten und nimmt hochschulmedizinische Aufgaben in der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung nach Maßgabe des Berliner Universitätsmedizingesetzes (UniMedG) wahr. Sie besteht aus der medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum, wobei das Universitätsklinikum
MedG zugleich der medizinischen Fakultät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre dient und Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt. Die rechtliche Verselbstständigung des Universitätsklinikums für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung kann
MedG insgesamt nur auf der Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung erfolgen. Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Klägerin richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen, wobei die Wirtschaftsführung auf Grundlage des Gesamtwirtschaftsplans erfolgt, zu welchem unter anderem die gesonderten Teilwirtschaftspläne für Forschung und Lehre sowie für die Krankenversorgung zählen (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 UniMedG ). Randnummer 3
Juni 2003, welche
Januar 2015 in der Fassung vom 3. November 2017 fort gilt, ist das Universitätsklinikum ein Betrieb gewerblicher Art, der ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Das Klinikum ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§ 1 Abs. 2 der steuerlichen Satzung). Seine Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden und es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Klägerin fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
der steuerlichen Satzung ist Zweck der Klägerin neben der Unterhaltung des Universitätsklinikums als Zweckbetrieb im Sinne von § 67 AO die umfassende Pflege und Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, Studium sowie Vorbereitung auf die beruflichen Tätigkeiten, soweit sie überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert werden, die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags der Krankenversorgung einschließlich der im öffentlichen Gesundheitswesen übertragenen Aufgaben. Randnummer 4 Die Klägerin betreibt unter anderem im Bezirk Steglitz-Zehlendorf auf dem C... einen Krankenhauskomplex, der saniert werden soll. Im Zusammenhang mit der Sanierung errichtete die Klägerin auf dem Krankenhausgelände ein Interimsbettenhaus mit 172, der Krankenversorgung dienenden Betten zu geplanten Herstellungskosten in Höhe von 11.952.360,00 Euro. Für diesen Neubau erteilte ihr die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen auf ihren Antrag hin mit Bescheiden vom 20. August 2018 eine Baugenehmigung und eine bauplanungsrechtliche Befreiung und setzte zugleich mit dem streitgegenständlichen Gebührenbescheid Baugebühren in Höhe von insgesamt 59.761,80 Euro fest. Randnummer 5 Mit ihrer am 18. September 2018 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen den Gebührenbescheid. Sie ist der Meinung, dass die bauaufsichtliche Genehmigung der Errichtung des Interimsbettenhauses im öffentlichen Interesse liege und die Amtshandlung daher
G) von der Erhebung von Verwaltungsgebühren befreit sei. Bei dem öffentlichen Interesse sei maßgeblich der Gegenstand der Amtshandlung und nicht die Amtshandlung selbst. Die Klägerin sei nach der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGebO persönlich von der Entrichtung von Baugebühren befreit. Beim Tatbestandsmerkmal der „Amtsgeschäfte“ sei kein Raum für die Unterscheidung zwischen der medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum. Maßgeblich für den Behördenbegriff und folglich die gebührenbefreiten „Amtsgeschäfte“ sei allein die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, wozu auch die öffentliche Daseinsvorsorge im Bereich der Krankenversorgung zähle. Da das Universitätsklinikum ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge und auch als gemeinnützig anerkannt sei, greife jedenfalls die persönliche Gebührenbefreiung
GebO . Die Rückausnahme
GebO erfasse die Klägerin hingegen nicht, da sie kein erwerbswirtschaftlich ausgerichteter Betrieb und außerdem rechtlich selbstständig sei. Ihre unternehmerische Tätigkeit diene nur der Kostendeckung, nicht jedoch der Gewinnerzielung. Randnummer 6 Die Klägerin beantragt, Randnummer 7 den Gebührenbescheid des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom
GO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden konnte, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom
G hat die Verwaltung Berlins u.a. Anspruch auf die Entrichtung von Verwaltungsgebühren für die Vornahme einzelner Amtshandlungen, die auf Veranlassung der Beteiligten vorgenommen werden.
G gehören dabei zur Verwaltung Berlins alle Behörden, mithin auch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, gehören. Die Klägerin ist für das Bauvorhaben aber persönlich von den Baugebühren befreit (hierzu unter 1.) und weder die Klägerin selbst noch ein isoliert betrachtetes Universitätsklinikum qualifizieren sich für die vom Beklagten angeführte Rückausnahme von der persönlichen Gebührenbefreiung (hierzu unter 2.). Randnummer 15 1. Die Klägerin ist persönlich von der Entrichtung der Baugebühren befreit. Randnummer 16
GebO sind Einrichtungen, die als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind, von der Zahlung einer Verwaltungsgebühr befreit, wenn die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient und nicht die Tarifstelle 11.3 des Gebührenverzeichnisses betroffen ist. Zu der persönlichen Qualifizierung des Veranlassers bzw. Betroffenen der Amtshandlung muss folglich zusätzlich das öffentliche Interesse an der konkreten Unternehmung hinzutreten, die Gegenstand der Amtshandlung ist. Wortgleiche Bestimmungen zur persönlichen Gebührenbefreiung finden sich in allen auf § 6 Abs. 1 GebG beruhenden Verwaltungsgebührenordnungen (vgl. § 2 Abs. 1 VGebO , § 8 Abs. 2 und 4 SNGebV , § 2 UGebO ) und einen ähnlichen Wortlaut hat auch § 1 Abs. 2 Justizgebührenbefreiungsgesetz . Diese Tatbestände konkretisieren die im Berliner Gebühren- und Beitragsgesetz in § 2 Abs. 2 vorgesehene Gebührenfreiheit für Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden sowie den gebührenfreien Verkehr der Verwaltungsstellen untereinander. Randnummer 17 Die Klägerin ist als eine gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (AO) dienende Einrichtung anerkannt. Sie verfolgt sowohl mit der medizinischen Fakultät als auch mit dem Universitätsklinikum steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke, denn zu den gemeinnützigen Zwecken zählen
2 Satz 1 Nr. 1 und 3 AO u.a. die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder der öffentlichen Gesundheitspflege. Da die Klägerin selbst Adressatin der Baugenehmigung und Befreiungsentscheidung sowie des Gebührenbescheides ist, kommt es auf die steuerrechtliche Einordnung des Universitätsklinikums als solches schon grundsätzlich nicht an (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 K 69.13 – juris Rn. 25 ). Dieses besitzt in Ermangelung eines aufgrund § 1 Abs. 3 UniMedG erlassenen Gesetzes keine eigene Rechtspersönlichkeit. Im Übrigen verfolgt das Universitätsklinikum
seiner steuerlichen Satzung die gemeinnützigen Zwecke des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO selbstlos im Sinne des § 55 Abs. 1 AO und ausschließlich im Sinne des § 56 AO. Es hat daher – anders als der Beklagte meint - keine weiteren, steuerpflichtigen Zwecke wie die Gewinnerzielung. Randnummer 18 Die Erteilung der Baugenehmigung dient hier als Amtshandlung auch unmittelbar der Durchführung gemeinnütziger Zwecke. Randnummer 19 Bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Einrichtungen setzt die Gebührenbefreiung nach dem Willen des Verordnungsgebers zusätzlich voraus, dass die gebührenauslösende Amtshandlung, hier also die Baugenehmigung und die Befreiung, „unmittelbar“ der Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Sinn des Tatbestandsmerkmals der „Unmittelbarkeit“ ist es, die Gebührenbefreiung auf die unmittelbar zweckbezogenen Tätigkeiten der privilegierten Einrichtungen zu begrenzen und gleichzeitig zweckfremde Tätigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Befreiungstatbestandes auszuschließen ( VG Berlin, Urteil vom 17. Juni 2014 – 1 K 69.13 – juris Rn. 27 zum nahezu wortgleichen § 8 Abs. 2 Nr. 3 SNGebV ).
der Begründung zum Erlass des im Wesentlichen wortgleichen § 2 Abs. 1 Nr. 4 VGebV sollen gebührenfrei nur solche Amtshandlungen sein, die direkt für eine zu fördernde Betätigung erbracht werden. Betätigungen, die den zu fördernden Zielen nur mittelbar dienen, sollen keine Gebührenfreiheit auslösen. Beispielhaft nennt die Verordnungsbegründung hier die Restauration eines gemeinnützigen Vereins (Verordnung Nr. 10/182, Vorlage der Senatsverwaltung für Finanzen vom
GebO gilt die persönliche Gebührenbefreiung in § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGebO nicht für Sondervermögen und Betriebe, die einen Wirtschaftsplan erstellen, sowie für gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts. Die Klägerin erfüllt diese Kriterien für die Ausnahme von der persönlichen Gebührenbefreiung nicht. Randnummer 23 a. Die Klägerin ist weder ein „Sondervermögen“ noch ein „Betrieb“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO . Randnummer 24 Die Begriffe „Sondervermögen“ und „Betrieb“ sind nach den Begrifflichkeiten der Landeshaushaltsordnung (LHO) auszulegen, denn bei der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO geht es um die Frage, ob und inwieweit einzelne öffentliche Stellen verpflichtet sind, einander für Amtshandlungen des jeweils anderen Gebühren zu zahlen. Regelungsgegenstand der Vorschrift sind mithin haushälterische Fragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. April 2019 – 11 B 7.18 – juris Rn. 23 für den wortgleichen § 2 UGebO ). Die Begriffe „Sondervermögen“ und „Betrieb“ werden in § 26 LHO Bln zwar nicht näher definiert, sondern vorausgesetzt. Zu ihrer Definition kann aber die zur Landeshaushaltsordnung ergangene Ausführungsvorschrift der Senatsverwaltung für Finanzen aus dem Jahr 2008 (AV LHO) ergänzend herangezogen werden.
Ziffer 1.1. Satz 1 AV LHO zu § 26 LHO sind Betriebe „rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Verwaltung, deren Tätigkeit auf einen über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist“ und Sondervermögen
Ziff 11.1 Satz 1 der AV-LHO zu § 26 LHO Bln „rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Vermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben Berlins bestimmt sind“. Bei der Klägerin handelt es sich schon wegen ihrer Rechtsform nicht um einen „Betrieb“ oder „Sondervermögen“ in diesem Sinne, da sie nicht „rechtlich unselbständig“ ist, sondern als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 UniMedG ) vollrechtsfähig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. – juris Rn. 23 f. für die BImA). Randnummer 25 b. Die Klägerin ist auch keine „gleichartige erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtung juristischer Personen des öffentlichen Rechts“. Randnummer 26 Es fehlt in mehrfacher Hinsicht an der Gleichartigkeit der Klägerin mit den Sondervermögen und Betrieben des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO . Der Wortlaut der Vorschrift verlangt mit der Formulierung „gleichartige“, dass die Einrichtung den anderen Tatbestandsalternativen vergleichbar ist; sie muss also nicht nur eine erwerbswirtschaftliche Ausrichtung haben, sondern auch rechtlich unselbständig sein. Anderenfalls hätte der Wortlaut „gleichartig erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtung“ nahe gelegen bzw. hätte es ausgereicht, auf „andere“ erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Einrichtungen zu verweisen (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
MedG nimmt die Klägerin ihre Aufgaben in der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung wahr und soll dem wissenschaftlichen und medizinischen Fortschritt in der Forschung insbesondere im klinischen Bereich sowie in der medizinischen Grundlagenforschung dienen (vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 UniMedG ). Das Universitätsklinikum dient der medizinischen Fakultät bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4 UniMedG , und wird daher
2 Satz 3 LKG nur unter Berücksichtigung dieser Aufgaben in Forschung und Lehre in den Krankenhausplan mit einbezogen. Die Klägerin organisiert sich
ihrer Satzung vom 7. Januar 2015 in einer für die Frage der Gebührenpflichtigkeit nicht aufzulösenden Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung: so ist sie aufgeteilt in rechtlich unselbständige sogenannte Zentren, zu denen sowohl Kliniken, als auch akademische Institute und sonstige Leistungsbereiche gehören (vgl. § 2 Abs. 2 der Satzung). Die Zentren werden
1 der Satzung mit gemeinsamer Budgetverantwortung geführt, so dass eine Absonderung der Vermögenswerte des Universitätsklinikums von denen der Fakultät, wie sie die Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGebO mit der Bezugnahme auf die Gleichartigkeit zu „Sondervermögen“ und „Betrieben“ voraussetzt, nicht vorgenommen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Fakultät und Klinikum Teilwirtschaftspläne aufstellen, die in einem Gesamtwirtschaftsplan
MedG zusammengeführt werden. Randnummer 32 Im Übrigen würde es dem Universitätsklinikum an der für die Ausnahme von der Gebührenbefreiung erforderlichen „erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung“ fehlen. Randnummer 33 Der Begriff der Erwerbswirtschaft ist ursprünglich in Abgrenzung zur sog. Bedarfswirtschaft entwickelt worden. Anders als bei der Bedarfswirtschaft wird nicht zur Deckung eines bestimmten eigenen Bedarfs gewirtschaftet, der durch alle denkbaren, auch gemeinnützigen Zwecken begründet sein kann, sondern zur Erzielung eigenen Gewinns (vgl. Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 1922, Zweiter Teil, Kapitel I § 1). Mit dem Begriff der „erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung“ knüpft der Verordnungsgeber, ebenso wie im übrigen Tatbestand für die persönliche Gebührenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGebO an die Bestimmungen der Abgabenordnung an. Er hat dabei nicht, wie der Beklagte meint, den „Betrieb gewerblicher Art“ im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG oder den „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ im Sinne von § 14 AO zum Vorbild gehabt. Beiden Rechtsbegriffen ist gemein, dass sie sich auf eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen beziehen, wobei die Absicht, Gewinn zu erzielen, keine erforderliche Motivation dieser Tätigkeit ist. Der Verordnungsgeber orientierte sich sprachlich und inhaltlich vielmehr an der Definition der steuerbegünstigten Wohlfahrtspflege in § 66 Abs. 2 Satz 1 AO. Eine Steuerbegünstigung soll danach nicht für die „des Erwerbs wegen“ ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen gelten.
dem Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 66 AO wird eine Einrichtung „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die ausgeübte Tätigkeit mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Diese Definition entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: so urteilte dieser, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht schon deshalb „des Erwerbs wegen“ tätig werde, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen anbiete, wie private gewerbliche Unternehmen. Maßgeblich für die Erwerbswirtschaftlichkeit sei, dass er Gewinne anstrebe, die über den konkreten Finanzierungsbedarf, z.B. für betriebliche Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, hinausgehen (BFH, Urteil vom
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