1 S. 1 SGB 7 werden die im Zusammenhang mit der Ausführung u. a. von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten
Zu den Reisekosten gehören
2 Nr. 1 SGB 7 Fahr- und Transportkosten. (Rn.22) 2.
4 SGB 9 i. V. m. § 5 Abs. 1 BRKG gilt bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs eine Höchstgrenze von 130.- €. je Fahrt. (Rn.26) 3.
2 SGB 7 kann zum Ausgleich besonderer Härten eine besondere Unterstützung gewährt werden. Eine besondere Bedarfssituation kann u. a. in einer wirtschaftlichen Notlage bestehen oder in einer ungewöhnlichen Schwierigkeit in der Familie. (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
§ 33 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) einschließlich eines Reha-vorbereitungslehrgangs (RVL) im - vom Kläger favorisierten - Berufsförderungswerk (BFW) München mit Sitz in Kirchseeon zu übernehmen. Der RVL verlief vom
zwei Wochen im Zuge der Familienheimfahrt 650 km
Hause fahre (An- und Abreise), habe er beinahe die doppelte Leistung zu erbringen, einen deutlich höheren Zeitaufwand sowie an materiellen Mitteln. Dies sei aus Gründen der Gleichbehandlung unhaltbar.
SGB IX und § 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) sei zwar eine Deckelung der Kosten vorgesehen, jedoch sei
4 SGB IX auf Antrag eine Anpassung zu fordern, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauere. Zudem sei des BRKG
dessen § 1 nur auf Beamte und Richter u. a. anwendbar, nicht jedoch auf ihn. Randnummer 6 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
5 SGB VII über Fahrtkosten. Unter Ziffer 4.1.2 der Richtlinien sei geregelt, dass die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges 0,20 € für Wege zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der Ausführung der Leistung, höchstens jedoch 130,00 € betrage. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein sogenannter Härtefall
Ziffer 12 der Richtlinie bestehe. Mit Härtefallregelungen sollte ein bestimmter Personenkreis begünstigt werden. Härtefallregelungen stellten eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Eine unbillige Härte liege
ständiger Rechtsprechung des Sozialgerichts allgemein dann vor, wenn das Ergebnis der Regelbemessung in einem Missverhältnis zu derjenigen Leistung stehe, welche Versicherte aufgrund ihrer bisherigen Leistung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erwarten dürften. Randnummer 7 Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger u. a. aus, dass er nicht behaupte, dass in seinem Fall ein sogenannter Härtefall vorliege. Der Verweis auf eine besondere Unterstützung im Falle eines Härtefalles sei Bestandteil des § 39 SGB VII. Diese Norm i.V.m. § 43 SGB VII, § 53 SGB IX sehe zwei Familienheimfahrten mit Hin- und Rückreise pro Monat vor, ohne eine Höchstbetragsbegrenzung. Sein Anspruch werde auch durch § 5 Abs. 2 BRKG gestützt, wonach bei erheblichem dienstlichem Interesse die Wegstreckenentschädigung 0,30 € pro Kilometer zurückgelegter Strecke betrage. Mit der Ablehnung der Fahrtkostenerstattung verneine die Beklagte somit ein entsprechendes Interesse. Bei der Benutzung öffentlicher Beförderungsmittel würde sich seine Reisezeit erheblich verlängern, was sich zulasten seiner persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Belange auswirke. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 07. November 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten würden
§ 53 SGB IX übernommen.
5 SGB VII sei ausdrücklich vorgesehen, dass Näheres durch gemeinsame Richtlinien für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geregelt werden könne, hier durch Ziffer 4.1.2 der Reisekostenrichtlinie der Unfallversicherungsträger in der Fassung vom
erhöhter Wegstreckenentschädigung
2 BKRG nicht möglich sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten werde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Sei verweisen sei darauf, dass der Kläger bereits vor Aufnahme der Maßnahme durch den Bewilligungsbescheid vom
Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom
eigener Prüfung und Überzeugungsbildung diese in vollem Umfang zu Eigen. Die Beklagte habe im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung die Höhe der Reise-/Fahrtkostenerstattung zutreffend an den Regelungen des BRKG ausgerichtet. Randnummer 11 Gegen den ihm am
5 SGB VII mithin
1 S. 2 SGB VII nur auf Reisekosten bei der Ausführung einer Heilbehandlung beziehe. Dem Kläger seien nur Einrichtungen in der Nähe von Regensburg, in Würzburg, in Karlsruhe und eben in München zur Auswahl gestellt worden. Auch bei der Wahl anderer Standorte wäre ein Erstattungsansatz von 0,20 € pro gefahrenem Kilometer für den Kläger nicht auskömmlich gewesen, zudem lebe im Raum München eine Familienangehörige, sodass die Wahl des Standortes München auch
Randnummer 12 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 13 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom
4 SGB IX i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG anzuwenden. Die Vorschrift finde auch für die Erstattung erforderlicher Reisekosten zur Ausführung von Leistungen zur medizinischen oder zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Verweisung in den für den jeweiligen Leistungsträger maßgeblichen Gesetzen Anwendung. Das gelte auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Soweit
der Neufassung des SGB IX die Folgeänderung in § 43 Abs. 1 S. 1 SGB VII nicht erfolgt sei und dort weiterhin auf die nicht mehr einschlägige Regelung in § 53 SGB IX verwiesen werde, beruhe dies auf einem gesetzgeberischen Versehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB VII seien nicht zu erkennen, wobei zu erwähnen sei, dass die Wahl des BFW München auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers erfolgt sei. Randnummer 17
Anhörung der Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom
1 S. 1 SGB VII werden die im Zusammenhang mit der Ausführung u. a. von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten
Zu den Reisekosten gehören
2 Nr. 1 Fahr- und Transportkosten. In dieser Fassung gilt § 43 Abs. 1 S. 1 SGB VII seit dem
4 SGB IX (§ 53 Abs. 4 SGB IX) werden Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung
1 Bundesreisekostengesetz (BRKG). Das gilt auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Randnummer 25 § 5 Abs. 1 BRKG ist daher aufgrund der Rechtsfolgenverweisung in § 73 Abs. 4 S. 1 SGB IX anwendbar, ohne dass es hier der Eröffnung des persönlichen Geltungsbereiches (Beamte, Richter o. ä.) über § 1 BRKG bedürfte. Randnummer 26
1 S. 1 BRKG wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 (Bahn, Flugzeug u. a.) genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro (§ 5 Abs. 1 S. 2 BRKG). Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern (S. 3 der Norm). Randnummer 27 Danach gilt im vorliegenden Fall die Höchstgrenze von 130 € pro Fahrt (Hin-und Rückfahrt). Eine abweichende Festsetzung der Obergrenze durch die oberste Bundesbehörde ist nicht erfolgt. Randnummer 28 Die gesetzliche Begrenzung der Wegstreckenentschädigung auf 130 € je Fahrt durch § 5 Abs. 1 S. 2 BRKG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zusätzlich zu der Beschränkung der Kilometerpauschale wird der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung
Absatz 1 (gilt nicht für Absatz 2) auf 130 Euro begrenzt. Der Gesetzgeber hat diesen Höchstbetrag zusätzlich aufgenommen, da ansonsten nur eine noch erheblich geringfügigere Kilometerpauschale politisch durchsetzbar gewesen wäre (Meyer/Fricke/Baez u.a. in: Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 52. Update November 2019, § 5 Wegstreckenentschädigung, Rn. 18) Randnummer 29 Dem seit dem 01. September 2005 geltenden neuen Satz der Wegstreckenentschädigung
Absatz 1 liegt keine Berechnung der konkreten Kraftfahrzeugkosten mehr zu Grunde, viel mehr haben ökologische Gründe („runter von der Straße“) zu seiner Festsetzung geführt. Infolge dessen können auch immer weiter steigende Kosten auf dem Sektor der Kraftfahrzeugbeschaffung und -unterhaltung keinen Druck auf die Anpassung dieses Pauschalbetrages ausüben. Um ökologische Gründe handelt es sich insoweit, als in Fällen, in denen andere umweltfreundlichere Beförderungsmittel genutzt werden können, die Kraftfahrzeugbenutzung eingedämmt werden soll. Daher musste der Kilometersatz unterhalb einer Kostendeckung festgelegt werden. Besteht allerdings für die Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse (Absatz 2), sind die Kraftfahrzeugkosten weiterhin Grundlage für die festzusetzende Kilometerpauschale (derzeit 30 Cent/km) (Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 52. Update November 2019, § 5 Wegstreckenentschädigung, juris Rn. 17). Randnummer 30 Zusätzlich zu der Beschränkung der Kilometerpauschale wird der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung
1 BRKG (gilt nicht für Absatz 2) auf 130 Euro begrenzt. Der Gesetzgeber hat diesen Höchstbetrag zusätzlich aufgenommen, da ansonsten nur eine noch erheblich geringfügigere Kilometerpauschale politisch durchsetzbar gewesen wäre Randnummer 31
2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke – ohne Begrenzung auf eine Höchstwert wie in Absatz 1 der Norm -, wenn an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse besteht, welches vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden muss. Eine Kostenerstattung
2 BRKG käme für den Kläger nicht in Betracht, da ein erhebliches dienstliches Interesse nicht ersichtlich ist und auch nicht vor Reisebeginn/Umschulungsbeginn festgestellt wurde. Randnummer 32 Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 73 Abs. 4 S. 2 SGB IX stützen. Danach hat bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Diese Regelung gilt für die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels
PK-SGB IX,
4 S. 1 2. HS SGB IX i.V.m. § 5 Abs. 1 BRKG existiert nicht. Auch erscheint eine Analogie nicht zwingend geboten, da der die regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel benutzende Leistungsempfänger dem Preisregime der Beförderungsunternehmen zwingender ausgesetzt ist und nicht durch eigenes Verhalten Einfluss auf den Fahrpreis nehmen kann, als etwa ein Leistungsempfänger, der einen Pkw benutzt und hierbei zumindest durch gezielte Auswahl von Ort und Zeit des Kraftstofferwerbes kostensparender agieren kann. Auch diese Regelung orientiert sich an der ökologische Zielrichtung des Gesetzgebers. Randnummer 33 Der Anspruch des Klägers kann auch nicht aus § 43 Abs. 5 SGB VII i.V.m. den UV-Reisekostenrichtlinien hergeleitet werden, was auch keine weitergehenden Ansprüche für den Kläger zur Folge hätte (Ziffer 4.1.2 der Richtlinie sieht ebenfalls die Begrenzung auf 130 € pro Fahrt vor). Insoweit verweist § 43 Abs. 1 S. 1 SGB VII für die im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten ausschließlich auf § 53 SGB IX/§ 73 SGB IX und dieser auf § 5 Abs. 1 BRKG. Hingegen regelt sich die Übernahme/Erstattung von Reisekosten zur Heilbehandlung
den Abs. 2 bis 5 des § 43 SGB VII (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Randnummer 34 Schließlich ist die vom Kläger begehrte höhere Fahrtkostenerstattung auch nicht als besondere Unterstützung zum Ausgleich besonderer Härten
2 SGB VII zu gewähren.
dem Wortlaut der Norm kann den Versicherten (oder deren Angehörigen) zum Ausgleich besonderer Härten eine besondere Unterstützung gewährt werden. Randnummer 35 Ob eine besondere Härte vorliegt, ist durch Wertung der individuellen Verhältnisse festzustellen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der kein eigenes Ermessen des Versicherungsträgers eröffnet, sondern der sozialgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bei der Auslegung ist die Funktion der Vorschrift als Auffangtatbestand zu beachten. Es müssen besondere Belastungen als Folge des Versicherungsfalles vorliegen, die auch unter Berücksichtigung der im Übrigen gewährten Leistungen der gesetzlichen UV und der Situation anderer Versicherter dem Betroffenen nicht zuzumuten sind (Römer in: Hauck/Noftz, SGB, 01/10, § 39 SGB VII, Rn. 32 ff). Randnummer 36 Eine besondere Härte zeichnet sich in erster Linie dadurch aus, dass bei einem Versicherten eine besondere Bedarfssituation besteht, die ihn von anderen Versicherten mit der gleichen Berufskrankheit oder den gleichen Arbeitsunfallfolgen unterscheidet. Die besondere Bedarfssituation kann in einer wirtschaftlichen Notlage bestehen, möglich ist aber z.B. auch eine ungewöhnliche Schwierigkeit in der Familie (z.B. der verletzte Versicherte hat ein schwerbehindertes Kind, das ebenfalls besonderer Betreuung bedarf, so dass Kinderbetreuungskosten und Pflegekosten anfallen, die von § 42 SGB VII nicht erfasst sind) (Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 39 SGB VII, Rn. 54). Randnummer 37
diesen Kriterien ist eine individuelle Bedarfssituation des Klägers, die eine besondere Härte
2 SGB VII darstellt, weder vorgetragen noch sonst aus den Akten ersichtlich. Soweit der Kläger der Meinung ist, dass sich für ihn ein rein rechnerischer Erstattungsbetrag pro Kilometer von nur 0,126 € pro Kilometer ergebe, der weit unterhalb der Kilometerpauschale von 0,20 € pro Kilometer liege, daher unverhältnismäßig sowie dies aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Rehabilitanden unhaltbar sei, vermag diese Argumentation eine besondere Härte im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB VII
den dargelegten Kriterien nicht zu begründen. Insbesondere ist hieraus nicht ersichtlich, dass beim Kläger im Vergleich zu anderen Rehabilitanden besondere Belastungen, etwa als Folge seines individuellen Versicherungsfalles, seiner persönlichen, familiären oder finanziellen Situation, vorliegen, die dem Kläger in der jeweiligen besonderen Belastungssituation im Vergleich zu anderen Versicherten nicht zuzumuten sind. Randnummer 38 Eine Reduzierung seiner Fahrtkosten hätte der Kläger seinerseits durch die Entscheidung für ein - wohnortnäheres – Berufsförderungswerk, z. B. jenes in Regensburg bewirken können. Statt der
Kirchseeon zurückzulegenden ca. 600 km und ca. 6,5 Stunden Fahrzeit hätte der Kläger
Regensburg nur ca. 460 km und ca. 5 Stunden Fahrzeit einplanen müssen. Inwieweit Art. 6 GG i.V.m. § 39 Abs. 2 SGB VII dem Kläger als Anspruchsgrundlage für eine höhere Fahrtkostenerstattung dienen könnte, erhellt sich für den Senat nicht, zumal der Kläger den von ihm favorisierten Umschulungsort (BFW München) von der Beklagten auch bewilligt bekommen hat. Randnummer 39 Eine vollständige Erstattung entstehender Fahrtkosten kann auch nicht aus dem Rechtsgedanken eines im SGB VII verankerten Schadensersatzanspruches begründet werden. Soweit das SGB VII – z. B. i. V. m. der Berufskrankheitenverordnung (BKVO) - Leistungsansprüche vorsieht, zielen diese nicht auf den Ersatz des dem Versicherten danach verbleibenden vollen Schadens im Sinne der sogenannten Naturalrestitution (vgl.§§ 249 S. 1, 252 Bürgerliches Gesetzbuch). Denn durch Gesetz- bzw. Verordnungsgeber werden Obergrenzen festgesetzt – z. B. § 3 Abs. 2 S. 2 BKVO -, die keineswegs ausgeschöpft werden müssen und die - selbst bei voller Ausschöpfung - nicht immer den vollen wirtschaftlichen Schaden des Versicherten ersetzen können (Bundessozialgericht, BSG, Urteile vom 04. Dezember 2001 – B 2 U 6/01 R –, juris m.w.N.). Randnummer 40 Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision
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