dem Arbeitsunfall keine Hinweise auf frische Traumafolgen und sind die dortigen krankhaften Veränderungen vielmehr als degenerativ zu bewerten, so ist deren Anerkennung als Folgen des Arbeitsunfalls zu verneinen. (Rn.36)
Auswertung der MRT-Diagnostik vom 25. März 2010 eine komplexe Läsion der linken Schulter bei Zustand
einer älteren Ruptur der Sehne des M. supraspinatus festgehalten. Als Unfallfolge bestehe eine Ruptur des AC-Gelenks (Tossy II) sowie ein flacher Hill-Sachs-Defekt sowie eine Läsion des vorderen unteren Labrums, begleitend mit einem deutlichen Schultergelenkerguss und massiver Bursitis subacromialis. Der Arm wurde in einer Schiene ruhig gestellt. Im Zwischenbericht vom 26. April 2010 wurde als weitere Diagnose die Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) genannt.
einer Untersuchung des Klägers im U(U) wurde von dort der Verdacht auf eine Nervus-axillaris-Läsion links
Schulterluxation geäußert. Eine MRT-Untersuchung vom 17. Mai 2010 erbrachte keinen
weis ossärer oder discoligamentärer Traumafolgen der HWS. Seitens des UKB wurde unter dem
dem Arbeitsunfall vom
Resektion des AC-Gelenks über den Defekt der Supraspinatussehne und eine Ruptur der langen Bizepssehne erbrachte. Randnummer 3 Auf Veranlassung der Beklagten erstattete Prof. Dr. S am
Schulterluxationen im Bereich des linken Schultergelenks mit massiven Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken Schulter, insbesondere für die Seitwärtshebung, Rückwärtsbewegung und Vorwärtsbewegung bei im Vergleich zur gegenseitigen Schulter nur gering beeinträchtigter Drehbeweglichkeit und eine Verschmächtigung der Muskulatur im Bereich der Schulter mit Veränderung des Schulterreliefs im Sinne einer veränderten Stellung des Schulterblatts fest. Unfallunabhängig bestünden eine multilokuläre Osteochondrose intervertebralis mit Bandscheibenprotrusion im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung im Bereich beider Hände (Fingerbereich) als Folge einer dupuytrenschen Kontraktur und als Folge einer Fingerfraktur im Bereich des fünften Fingers der linken Hand im körpernahen Fingergelenk. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er vom 01. September 2010 bis andauernd mit 20 von Hundert (vH) ein. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2010 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 19. März 2010 als Arbeitsunfall an. Als Folgen des Arbeitsunfalls habe der Kläger mittel- bis hochgradige Bewegungseinschränkungen im linken Schultergelenk, eine Einschränkung der groben Kraft im linken Arm und eine veränderte Stellung des linken Schulterblattes
Schulterluxationen mit Ruptur der Rotatorenmanschette links erlitten. Keine Folgen des Arbeitsunfalls seien bei dem Kläger vorliegende Bewegungseinschränkungen im Bereich beider Hände als Folge einer dupuytren'schen Kontraktur und einer Fingerfraktur im Bereich des fünften Fingers der linken Hand, eine Osteochondrose intervertebralis mit Bandscheibenprotrusion im Bereich der HWS sowie psychische Belastungsstörungen. Die Beklagte gewährte wegen der Folgen des Arbeitsunfalls eine Rente
einer MdE von 20 vH als vorläufige Entschädigung ab dem
dem Deckendurchbruch zwischen den Dachbalken eingeklemmt gewesen und habe sich in akuter Gefahr befunden, in das Erdgeschoss abzustürzen. Er habe wahnsinnige Schmerzen und Angst verspürt, da er starke Atemnot gehabt habe und sich nicht habe bewegen können. Im Übrigen hat er seine bisherige Krankengeschichte ausführlich zusammengefasst und ist im Wesentlichen bei seiner Argumentation im Widerspruchsverfahren geblieben. Er hat betont, vor dem Unfall weder unter HWS- noch unter psychischen Beschwerden gelitten zu haben, weshalb diese als Unfallfolgen mit zu entschädigen seien. Die Verletztenrente werde ihrer Höhe
auch nicht der Schwere der Schulterverletzung gerecht. Zur Untermauerung seines Vorbringens hat er u.a. ein Attest seines Hausarztes Dr. F vom
einer MdE von 20 vH. Hierbei hat sie Bewegungseinschränkungen im Schultergelenk und Einschränkungen der groben Kraft
einer mit Schultertotalendoprothese versorgten Schulterverrenkung mit Riss der Rotatorenmanschette links als Folgen des Arbeitsunfalls vom
dem der Kläger unter dem
Einholung einer Stellungnahme des Sachverständigen vom
einer MdE von 40 vH und ab dem 15. Oktober 2013 eine Rente
einer MdE von 30 vH zu zahlen. Randnummer 16 Das SG hat die Klage mit Urteil vom
gewiesen werden können. Es hätten sich beim Kläger lediglich degenerative Veränderungen, insbesondere eine multilokuläre Osteochondrosis intervertebralis mit multilokulären, partiell spondylophytär abgestützten Bandscheibenprotrusionen hauptsächlich in Höhe Halswirbelkörper (HWK) 3/4 und HWK 4/5, bei letzterer mit geringer Einengung des Spinalkanals, eine geringe Einengung der Neuroforamina in Höhe HWK 3/4 rechts, HWK 4/5 links und HWK 6/7 rechtsbetont gezeigt. Diese degenerativen Veränderungen, die zu einer HWS-Beschwerdesymptomatik des Klägers geführt hätten und führten, seien als degenerative Verschließerscheinungen
überzeugender Auffassung von Dr. T nicht wesentlich auf den Arbeitsunfall des Klägers zurückzuführen und dementsprechend nicht als weitere Unfallfolge anerkennungsfähig. Zu derselben gutachterlichen Einschätzung bezüglich des Ursachenzusammenhangs zwischen den HWS-Beschwerden des Klägers und dem Arbeitsunfall sei auch Dr. H in seinem Gutachten vom
vollziehbar ausgeführt, dass der durch das jüngere MRT aus 2015
gewiesen Befund nicht in der Zeit zwischen dem Arbeitsunfall 2010 und dem Jahr 2015 entstanden sein könne, weil es für die Entwicklung eines derartigen Verschleißes eines sehr langen Zeitraums bedürfe. Randnummer 17 Die Einschätzung von Dr. T. und Dr. H. deckten sich auch mit der Einschätzung des Verwaltungsgutachters Dr. K. in seinem Gutachten vom 04. Oktober 2010. Das beklagtenseits veranlasste Verwaltungsgutachten sei ebenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung im Wege des Urkundenbeweises verwertbar, weil die Beklagte das Gutachten eingeholt habe,
dem sie dem Kläger gemäß § 200 Abs. 2 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) drei Gutachter vorgeschlagen, ihn auf sein Widerspruchsrecht
2 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) hingewiesen und über den Zweck des Gutachtens informiert habe. Es gebe grundsätzlich keine Beweisregel, dass einem Verwaltungsgutachten stets, also unabhängig von seinem Inhalt und den hiergegen erhobenen Einwänden, ein geringerer Beweiswert zukomme als einem gerichtlichen Gutachten. Denn die bei den Unfallversicherungsträgern tätigen Ärzte unterlägen in der Regel keiner Weisungsgebundenheit. Anhaltspunkte dafür, dass es im konkreten Fall anders gewesen sein könnte, seien nicht ersichtlich. Auch der Verwaltungsgutachter Dr. K sei zur Einschätzung gelangt, beim Kläger lägen unabhängig von dem Arbeitsunfall an der HWS krankhafte Veränderungen in Form von multilokulärer Osteochondrose intervertebralis mit Bandscheibenprotusion vor. Den für die private Unfallversicherung des Klägers erstatteten „Ärztlichen Bericht zur Unfallversicherung" von Dr. K vom 06. Juni 2011 habe die Kammer indes nicht berücksichtigt. Die private Unfallversicherung gewähre grundsätzlich Leistungen bei Invalidität, unter der man eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit verstehe. Derartige Einschätzungen auf dem Gebiet der privaten Unfallversicherung korrelierten nicht mit den Einschätzungen, die im Rahmen einer Prüfung von Ansprüchen
dem SGB VII erfolgen, insbesondere in Bezug auf die Erörterung von Ursachenzusammenhängen. Eine Gleichsetzung der Maßstäbe der privaten Unfallversicherung mit denen der gesetzlichen Unfallversicherung sei wegen der unterschiedlichen Funktion und Zielsetzung nicht zulässig. Die Sachverständigengutachten von Dr. T, Dr. H und Dr. K seien schlüssig,
vollziehbar und überzeugend. Die Sachverständigen blieben im Rahmen ihres Fachgebiets. Sie hätten die vorliegenden Befundberichte, Vorgutachten und vorhandenen Bildaufnahmen ausführlich analysiert und ausgewertet. Da sämtliche Sachverständige übereinstimmend zum Ergebnis gekommen seien, dass die HWS-Beschwerden des Klägers nicht rechtlich wesentlich durch den Arbeitsunfall bedingt seien, sondern unfallunabhängige degenerative Verschleißerscheinungen darstellten, seien weitere Ermittlungsansätze des Gerichts zur Feststellung eines Ursachenzusammenhangs nicht ersichtlich. Zuletzt habe auch die Angabe des Klägers, er habe vor dem Arbeitsunfall unter keinen HWS-Beschwerden gelitten, zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung geführt. Denn dieser von ihm vorgenommene Rückschluss von einem Gesundheitsschaden auf dessen Ursache sei im Unfallversicherungsrecht unzulässig. Die bloße theoretische Möglichkeit eines derartigen Zusammenhangs reiche im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zum
weis der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht aus. Randnummer 18 Da die HWS-Beschwerden des Klägers keine weitere Unfallfolge seines Arbeitsunfalls vom
Randnummer 19 Der Kläger hat gegen die Verkündung des Urteils unter dem
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 vom Hundert und einem geringeren Jahresarbeitsverdienst zu zahlen. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Randnummer 27 Der Senat hat das schriftliche Sachverständigengutachten des Radiologen Prof. Dr. M vom
dem er in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf eben diese Möglichkeit hingewiesen worden war, vgl. §§ 153 Abs. 1, 126, 110 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 31 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Beklagte den klägerischen Anspruch nicht mit dem am
– über das angenommene Teilanerkenntnis hinaus – um die Anerkennung der HWS-Beschwerden als weitere Arbeitsunfallfolge und die Gewährung einer höheren Verletztenrente. Dass er ggf. infolge der – durch das Teilanerkenntnis sogar noch höheren - Rentengewährung eine faktische Kürzung seiner Altersrente durch die höhere Festsetzung von Krankenversicherungsbeiträgen hinzunehmen hat, hat für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrensgegenstands außer Betracht zu bleiben. Randnummer 32 Mithin ist die Klage in der geschehenen Weise auszulegen, wobei die Bescheide vom 05. März 2013 und 15. Mai 2017 gemäß § 153 Abs. 1 iVm § 96 SGG zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden sind, weil sie
Klageerhebung ergangen sind und den ursprünglich angefochtenen Bescheid der Beklagten vom
einem geringeren JAV geltend macht. Insoweit ist er durch die Entscheidung der Beklagten nicht beschwert. Ein geringerer JAV hätte einen geringeren Zahlbetrag seiner Verletztenrente zufolge, deren Höhe sich
der Höhe des zugrunde gelegten JAV richtet, vgl. § 56 Abs. 3 S. 1 SGB VII. Randnummer 34 Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die HWS-Beschwerden als weitere Arbeitsunfallfolge festgestellt wissen will.
1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
Versicherte Tätigkeit ist dabei insbesondere die Beschäftigung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert
juris). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den
weis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a. a. O.). Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris). Randnummer 35 Hiervon ausgehend ist der Senat nicht im
1 S. 1 SGG gebotenen Maße überzeugt, dass an der HWS entschädigungspflichtige Unfallfolgen bestehen. Es besteht insofern keine haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Unfall bzw. dem hierbei erlittenen Gesundheitserstschaden und beim Kläger anhaltenden HWS-Beschwerden. Der Gesetzgeber bringt mit der wiederholten Formulierung „infolge“ – vgl. §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII - das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck. Es muss eine kausale Verknüpfung des Versicherungsfalls bzw. seiner Folgen mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs (Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ständige Rechtsprechung, etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 13 ff.). Für die
der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert
juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn
herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a.a.O., auch Rn. 18 und 20). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob der Versicherungsfall wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache
der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden (vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 15). Wenn auch die Theorie der wesentlichen Bedingung im Unterschied zu der an der generellen Geeignetheit einer Ursache orientierten Adäquanztheorie auf den Einzelfall abstellt, bedeutet dies nicht, dass generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht zu berücksichtigen oder bei ihr entbehrlich wären. Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis
wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Maßgebend ist, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (BSG, a.a.O., Rn. 17). Dies erfordert nicht, dass es zu jedem Ursachenzusammenhang statistisch-epidemiologische Forschungen geben muss, weil dies nur eine Methode zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse ist und sie im Übrigen nicht auf alle denkbaren Ursachenzusammenhänge angewandt werden kann und braucht. Gibt es keinen aktuellen allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer bestimmten Fragestellung, kann in Abwägung der verschiedenen Auffassungen einer nicht nur vereinzelt vertretenen Auffassung gefolgt werden (BSG, a.a.O., Rn. 18). Dieser wissenschaftliche Erkenntnisstand ist jedoch kein eigener Prüfungspunkt bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, sondern nur die wissenschaftliche Grundlage, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherten zu bewerten sind. Bei dieser einzelfallbezogenen Bewertung kann nur auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten abgestellt werden, aber nicht so wie er es subjektiv bewertet, sondern wie es objektiv ist. Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (BSG, a.a.O., Rn. 19). Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je
Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und den Krankheitsfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 20). Randnummer 36 Dies zugrunde gelegt ist nichts dafür ersichtlich, dass die HWS-Beschwerden des Klägers im Wesentlichen auf das angeschuldigte Ereignis zurückzuführen sind. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, weil die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückzuweisen ist, § 153 Abs. 2 SGG. Ergänzend ist auf das Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren zu verweisen. Das schriftliche Sachverständigengutachten des Radiologen Prof. Dr. M vom
dem Versicherungsfall hinaus nicht um mehr, als von der Beklagten anerkannt, gemindert ist. Soweit sich die haftungsausfüllende Kausalität hier nur bzgl. der Beschwerden in der linken Schulter annehmen lässt, stellt sich die Frage
der Bemessung der MdE.
E
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
E
teile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche
teile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 – B 2 U 14/03 R -, zitiert
juris Rn. 12). Für eine Art „Risikozuschlag" oder „Gefährdungs-MdE" wegen der Prognoseunsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der Krankheit ist in der auf die verminderten Arbeitsmöglichkeiten bezogenen MdE-Schätzung in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Raum, weil auf die Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und erst in Zukunft möglicherweise eintretende Schäden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Allerdings ist eine schon bestehende Rückfallgefahr, die bereits vor dem Eintritt des eigentlichen Rückfalls die Erwerbsfähigkeit mindert, bei der Bemessung der gegenwärtigen MdE zu berücksichtigen (BSG a.a.O., Rn. 18). Randnummer 38 Hieran gemessen liegt nichts für eine höhere MdE aufgrund der festgestellten und mit den Schulterbeschwerden anhaltenden Unfallfolgen vor. Ausgehend von den zuletzt von Dr. Hin seinem für das SG erstatteten schriftlichen Sachverständigengutachten, welches
Ablehnung des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuchs des Klägers mit Beschluss des SG vom
der Verwerfung des gegen Dr. T gerichteten Ablehnungsgesuchs durch den Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 verwertbar. Randnummer 40 Bei der MdE-Bewertung gesondert in Ansatz zu bringende außergewöhnliche Schmerzen liegen nicht vor. Übliche Schmerzen stellen ein Begleitsymptom einer körperlich fassbaren Gewebeschädigung bzw. -erkrankung dar. Sie spielen bei der Schmerzbegutachtung keine wesentliche Rolle, weil sie in den gängigen Bewertungstabellen für die jeweilige Schädigung bereits berücksichtigt sind. Demgegenüber sind außergewöhnliche Schmerzen im Rahmen der Schmerzbegutachtung zusätzlich zur Gewebeschädigung bzw. -erkrankung gesondert zu bewerten, weil sie zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen, die die aus der reinen Gewebeverletzung resultierende deutlich übersteigt. Typische Beispiele sind komplexe regionale Schmerzsyndrome (CRPS), Phantomschmerzen
Amputationen sowie Thalamusschmerzen und andere zentrale neuropathische Schmerzsyndrome
Läsionen des Zentralnervensystems (vgl. Schönberger et al., a.a.O., Kap.5.7.2.1, S. 231). Für das Vorliegen einer der vorgenannten Fallgruppen ist hier von vornherein nichts ersichtlich. Auch ist hier kein Fall gegeben, in welchem sich der Schmerz bei der hier objektiv gesicherten Gewebeschädigung mit einer psychischen Komorbidität (Fehlverarbeitung) oder als Leitsymptom einer länger anhaltenden, d.h. über den
juris Rn. 18). Dass der Kläger bis zum Arbeitsunfall in fortgeschrittenem Alter körperlich überaus aktiv und sehr sportlich war und dieser Lebenswandel durch das Ereignis einen deutlichen Einschnitt erfuhr, kann bei der MdE-Bewertung leider nicht in Ansatz gebracht werden. Der Grad der individuellen bzw. subjektiven Beeinträchtigung wird nicht entschädigt. Die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung wird von dem Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung bestimmt. Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die in Form einer Verletztenrente zu gewährende Entschädigung allein
dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten des Verletzten vor und
dem Arbeitsunfall und – mit Ausnahme der in § 56 Abs. 2 S. 3 SGB VII geregelten besonderen beruflichen Betroffenheit, für welche hier von vornherein nichts ersichtlich ist - nicht
der individuellen, lebensalltäglichen Beeinträchtigung zu bemessen ist (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 27. Juni 2000 – B 2 U 14/99 R -, zitiert
juris Rn. 29). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 43 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001409572
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.