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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 22. Senat L 22 R 981/15 Urteil Berücksichtigung einer im Ghetto ausgeübten Beschäftigung als Beitragszeit § 1 A

Berücksichtigung einer im Ghetto ausgeübten Beschäftigung als Beitragszeit Orientierungssatz 1. Das ZRBG gilt nach dessen § 1 für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto, die sich dort

§ 1Nr.

4), aber vom sog Vertrag von Tighina vom

  1. August 1941 erfasst wurde (BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R, Rdnr. 95, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 98, 48 =

§ 1Nr.

3; näheres zum Vertrag von Tighina: Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom

  1. Februar 2006 – L 4 R 47/05, Rdnrn. 61 – 79, zitiert nach juris), zumindest ein „vom Deutschen Reich besetztes Gebiet" (zum Begriff: vgl. BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R, Rdnrn. 92, 93, 96, zitiert nach juris) war, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZRBG in der ursprünglichen Fassung des ZRBG, die rückwirkend durch Gesetz vom
  3. Juli 2014 (BGBl I 2014, 952) die heute geltende Fassung erhielt, voraussetzte, kann dahin stehen. Es lag jedenfalls in einem Gebiet des nationalsozialistischen Einflussbereichs, wie sich aus der Ghettoliste der ZRBG Lenkungsgruppe der Beklagten ergibt (zur Ghettoliste vgl. die Information der Deutschen Botschaft in Tel Aviv – Stichworte Änderung des ZRBG-Gesetzes im Jahre 2014 / Anerkennung von 18 weiteren Ghettos / Informationsbroschüre zu Ghettorenten: https://tel-aviv.diplo.de/il-de/service/-/1605974; zu dieser Lenkungsgruppe vgl. Bundestag-Drucksache 17/13355, S. 6; vgl. im Übrigen auch https://deutsche-rentenversicherung.de: Suchwort Transnistrien; Bundestag-Drucksache 18/6493, S. 2; Bundestag-Drucksache 18/2428, S. 5, 6). Randnummer 56 Der Aufenthalt der Berechtigten in diesem Ghetto ist durch ihre eidesstattliche Erklärung vom
  4. Februar 1961 sowie durch die eidesstattlichen Erklärungen der M C vom
  5. Februar 1961 und des JPe vom
  6. April 1961 glaubhaft gemacht. In ihrer eigenen Erklärung gab die Berechtigte an, im Oktober 1941 zusammen mit ihren Eltern gezwungen worden zu sein, zur Bahnstation in ihrem Wohnort Kimpolung zu kommen, wo sie in einem Viehwagen per Bahn nach Ataki und von dort auf einer Fähre über den Dnepr gebracht worden seien. In einem Fußmarsch seien sie über das Ghetto Mogilev ins Ghetto Shargorod geführt worden. Nach der Befreiung im März 1944 sei sie nach Kimpolung zurückgekehrt. In ihrem Antrag vom
  7. Mai 1993, den sie bei der Jewish Claims Conference eingereicht hatte, ist ergänzend zu diesen Angaben ausgeführt worden, dass sie nach ihrer Ankunft im Ghetto Mogilev nach ungefähr 1 bis 2 Monaten ins Ghetto Shargorod transportiert worden seien. Dies wird durch die eidesstattliche Erklärung der M C bestätigt, wonach sich die Berechtigte zusammen mit dieser Zeugin nach ihrer Verladung im Oktober 1941 zunächst im Ghetto Mogilev und anschließend bis März 1944 im Ghetto Shargorod aufhielt. Nach der eidesstattlichen Erklärung des J P erfolgten die Verladung ebenfalls im Oktober 1941 und die Befreiung im März
  8. Diese Angaben beziehen sich sowohl auf den Zeugen als auch auf die Berechtigte. Der Zeuge erwähnte allerdings nicht den vorübergehenden Aufenthalt im Ghetto Mogilev. Dies ist jedoch nicht wesentlich, denn von der Berechtigten ist eine Beschäftigung im Ghetto Mogilev nicht geltend gemacht worden. Bei dem nur vorübergehenden Aufenthalt im Ghetto Mogilev ist jedenfalls glaubhaft, dass sich die Berechtigte ab Dezember 1941 im Ghetto Shargorod befand. Randnummer 57 Die Berechtigte übte von Dezember 1941 bis März 1944 eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG erfasste Beschäftigung aus. Randnummer 58 Darunter fällt jegliche Beschäftigung, die von Verfolgten ausgeübt wurde, während sie sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, bedarf es keiner gesonderten Prüfung mehr, ob Dienstleistungen oder Arbeiten, die außerhalb des räumlichen Bereichs eines Ghettos verrichtet wurden, "Ausfluss der Beschäftigung im Ghetto waren". Abgesehen davon, dass der Wortlaut nicht dazu zwingt, die Anwendung des Gesetzes auf Beschäftigungen innerhalb eines Ghettos zu beschränken, müsste sich die Gegenmeinung mit dem Einwand einer willkürlichen Abgrenzung auseinandersetzen. Die Unterscheidung hat lediglich insoweit Bedeutung, als bei einer Tätigkeit außerhalb des Ghettos eher die Prüfung veranlasst sein könnte, ob es sich um Zwangsarbeit gehandelt hat (BSG, Urteil vom
  9. Juni 2009 – B 5 R 26/08 R, Rdnr. 17, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 103, 220 =

§ 1Nr.

8 in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 29/06 R, Rdnr. 99, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 98, 48 =

§ 1Nr.

3). Randnummer 59 Das Merkmal einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung ist aus der bisherigen Rechtsprechung übernommen worden und dient der tatsächlichen Abgrenzung zur Zwangsarbeit. Insoweit kann auf das Gesetz über die Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom

  1. August 2000 (BGBl I 2000, 1263) - EVZStiftG - zurückgegriffen werden, das in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 demjenigen eine Entschädigung wegen Zwangsarbeit zubilligt, der in einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen (wie in einem Konzentrationslager) inhaftiert war und "zur Arbeit gezwungen wurde". Diese Wendung macht auch für das ZRBG deutlich, dass eine Situation, in der jemand (allgemein) zur Arbeit gezwungen "war", nach dem Gesetz noch keine Zwangsarbeit darstellt. Ein genereller (faktischer oder rechtlicher) Arbeitszwang allein macht die mit Rücksicht darauf ausgeübte Tätigkeit nicht zur Zwangsarbeit und steht deshalb einer "Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss" nicht entgegen; eine solche ist vielmehr erst dann nicht mehr gegeben, wenn jemand zu einer (spezifischen) Arbeit gezwungen "wurde" (BSG, Urteil vom
  2. Juni 2009 – B 5 R 26/08 R, Rdnr. 19, zitiert nach juris). Randnummer 60 Im Lichte dessen ist Zwangsarbeit die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem (hoheitlichem) Zwang, wie z. B. bei Kriegsgefangenen. Typisch ist dabei die obrigkeitliche Zuweisung von Arbeitern an bestimmte Unternehmen, ohne dass die Arbeiter selbst hierauf Einfluss haben. Eine verrichtete Arbeit entfernt sich umso mehr von dem Typus des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses und nähert sich dem Typus der Zwangsarbeit an, als sie durch hoheitliche Eingriffe überlagert wird, denen sich der Betroffene nicht entziehen kann (BSG, Urteil vom
  3. Juni 2009 – B 5 R 26/08 R, Rdnr. 20, zitiert nach juris). Randnummer 61 Ob eine aus eigenem Willensentschluss i. S. des ZRBG zustande gekommene Beschäftigung oder eine den eigenen Willensentschluss ausschließende Zwangsarbeit vorlag, ist vor dem Hintergrund der wirklichen Lebenslage im Ghetto zu beurteilen. Dabei sind die Sphären "Lebensbereich" und "Beschäftigungsverhältnis" grundsätzlich zu trennen; ebenso spielen die Beweggründe zur Aufnahme der Beschäftigung keine Rolle. Eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Beschäftigung liegt vor, wenn der Ghetto-Bewohner noch eine Dispositionsbefugnis zumindest dergestalt hatte, dass er die Annahme oder Ausführung der Arbeit auch ohne unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder seine Restfreiheit ablehnen konnte. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn es sich um eine vom Judenrat angebotene Arbeit handelt, ohne dass im Einzelnen zu ermitteln wäre, wer letztlich als "Arbeitgeber" fungierte und wie das Verhältnis zwischen diesem, dem Beschäftigten und dem Judenrat ausgestaltet war (BSG, Urteil vom
  4. Juni 2009 – B 5 R 26/08 R, Rdnr. 21, zitiert nach juris). Randnummer 62 Ein bestimmtes Mindestalter als Voraussetzung einer Beschäftigung, insbesondere ein solches von 14 Jahren, ist nicht erforderlich, weil auch verbotswidrige Kinderarbeit erfasst werden soll (BSG, Urteil vom
  5. Juni 2009 – B 13 R 139/08 R, Rdnr. 24, m. w. N., abgedruckt in BSGE 103, 201 =

§ 1Nr.

5). Randnummer 63 Entgelt ist jegliche Entlohnung, gerade auch in Form von Nahrungsmitteln oder entsprechenden Lebensmittelkarten und Gutscheinen (Coupons). Weitergehende Erfordernisse (z. B Einhaltung einer Mindesthöhe oder die Miternährung einer anderen Person) müssen nicht erfüllt werden. Unerheblich ist daher, ob das Entgelt nur "geringfügig" war oder zum Umfang der geleisteten Arbeit in keinem angemessenen Verhältnis stand, ob als Entgelt nur Sachbezüge in Form freien Unterhalts (oder eines Teils davon) gewährt wurden oder ob das Entgelt unmittelbar von der Beschäftigungsstelle ("Arbeitgeber") oder von einer anderen Instanz (z. B. dem Judenrat) gewährt wurde (BSG, Urteil vom

  1. Juni 2009 – B 5 R 26/08 R, Rdnr. 25, zitiert nach juris). Randnummer 64 Die Berechtigte hat glaubhaft gemacht, dass sie im Ghetto Shargorod von Dezember 1941 bis März 1944 eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausübte. Dies folgt aus ihren im Dezember 2009 gegenüber der Beklagten gemachten Angaben nebst ihrer eidesstattlichen Erklärung vom
  2. September
  3. Entgegen der Ansicht der Beklagten verbleiben keine widersprüchlichen Angaben zu von ihr zuvor getätigten Äußerungen. Diese Auffassung der Beklagten hat bereits das Sozialgericht zutreffend nicht geteilt. Soweit das Sozialgericht allerdings eine Beschäftigung als die unwahrscheinlichere Variante angesehen hat, überzeugt dies nicht, denn die Nichterwähnung dieser Beschäftigung in früheren Erklärungen ist ohne weiteres nachzuvollziehen. Randnummer 65 Im Dezember 2009 gab die Berechtigte an, im Ghetto Shargorod von Dezember 1941 bis März 1944 Küchenarbeiten verrichtet zu haben. Dafür habe sie täglich ein Mittagessen und zusätzlich wöchentlich Lebensmittel für zu Hause erhalten. In ihrer eidesstattlichen Erklärung vom
  4. September 2011 hat sie ausgeführt, beim Judenrat um Arbeit gebeten und in der Küche gearbeitet zu haben. Randnummer 66 Mit diesen Angaben ist die Ausübung einer aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen Beschäftigung im Ghetto Shargorod ebenso belegt wie deren Ausübung gegen Entgelt in Form von Lebensmitteln, die überlebenswichtig waren und daher zur Lebensgrundlage dienten. Randnummer 67 Die Angaben der Berechtigten sind glaubhaft gemacht, denn ihr Vorliegen ist auch unter Berücksichtigung früherer eigener Angaben der Berechtigten insbesondere ihrer früheren eidesstattlichen Erklärung vom
  5. Februar 1961 überwiegend wahrscheinlich. Es besteht die gute Möglichkeit, dass eine solche Beschäftigung tatsächlich von der Berechtigten ausgeübt wurde, um dadurch die prekäre Lebenssituation zu verbessern. Diese Lebenssituation spricht dafür, dass auch die seinerzeit 10- bis 12jährige Berechtigte eine sich bietende Möglichkeit nutzte, Hunger zu lindern, statt darauf zu verzichten. Randnummer 68 Die Beklagte hat verbliebene widersprüchliche Angaben darin gesehen, dass Erklärungen über den Eintausch von Habseligkeiten in Lebensmitteln und zu vorhandenem Hunger vorlägen. Dies betrifft die eidesstattliche Erklärung der Berechtigten vom
  6. Februar 1961, in der es heißt: „In Shargorod hatten die Eltern bald unsere Habseligkeiten verkauft und mussten wir hungern und frieren.“ M C gab in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom
  7. Februar 1961 an, „F, R und ich hungerten und froren.“ In der eidesstattlichen Erklärung des J P vom
  8. April 1961 ist mitgeteilt: „F, R und ich hungerten, froren und bettelten.“ Im Antrag an die Jewish Claims Conference vom
  9. Mai 1993 machte die Berechtigte folgende Angaben: „Hier mussten wir alles, was wir hatten, auf Lebensmittel auftauschen, um Leben zu können. Sehr viel litten wir auch an Kälte und hungerten schrecklich.“ Wie dazu das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, schließen diese Angaben eine Tätigkeit als Küchenhilfe nicht aus, und ist in Anbetracht von Lebensmittelmangel und allgemeinem Hunger und Not im Ghetto auch die Aussage, Hunger gelitten zu haben, mit der Entlohnung eines täglichen Mittagessens vereinbar. Dies gilt gerade im Hinblick darauf, dass die Berechtigte insoweit nicht nur über sich, sondern vom Hunger ihrer Familie („wir“), also auch von ihren Eltern, gesprochen hat. Randnummer 69 Soweit das Sozialgericht allerdings gemeint hat, eine Beschäftigung sei die unwahrscheinlichere Variante, weil kein überzeugender Grund ersichtlich sei, weshalb bei den im Entschädigungsverfahren gemachten Angaben eine Arbeit der Berechtigten als Küchenhilfe verschwiegen worden sein sollte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die vom Sozialgericht vorgenommene Würdigung setzt voraus, dass in eidesstattlichen Erklärungen, die in BEG-Verfahren abgegeben wurden, Angaben von Betroffenen zur Ausübung freiwilliger Beschäftigungen zu erwarten waren, denn lediglich in diesem Fall kann aus einem Schweigen zu solchen Beschäftigungen auf ihr Nichtvorliegen geschlussfolgert werden. Kam es hingegen auf freiwillige Beschäftigungen in BEG-Verfahren nicht an, ist schon nicht zu erwarten, dass solche in eidesstattlichen Erklärungen erwähnt werden, so dass sich verbietet, aus dem Schweigen in solchen eidesstattlichen Versicherungen auf ein Nichtvorhandensein freiwilliger Beschäftigungen zu schließen. Das Antragsformular des BEG-Verfahrens enthält Fragen zu (zwangsweisen oder freiwillig verrichteten) Tätigkeiten nicht. Unter B des Antragsformulars wird zwar darauf hingewiesen, dass eine Schilderung des Verfolgungsvorganges und eine Erläuterung der Schadensfälle beigefügt werden sollen. Einen Gesundheitsschaden, insbesondere aus einer Tätigkeit, machte die Berechtigte jedoch nicht geltend, so dass dahinstehen kann, ob in dem entsprechenden Formular nach einer zwangsweisen oder freiwillig verrichteten Tätigkeit gefragt wurde, die zu einer entsprechenden Antwort geführt hätte. Die Berechtigte stützte ihren Antrag auf Entschädigung ausschließlich auf einen entstandenen Schaden an Freiheit. Im Formular zum Schaden an Freiheit wird der Antragsteller lediglich gebeten, Angaben u. a. zu Zwangsarbeitslagern und Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen zu machen. Im BEG-Verfahren wurde somit nicht nach einer freiwilligen Beschäftigung gefragt, so dass sich ohne Weiteres erschließt, wenn dazu Angaben fehlen. Angesichts dessen war es im Fall der Berechtigten auch eher fernliegend, in der eidesstattlichen Erklärung vom
  10. Februar 1961, die dem Antrag entsprechend bezweckte, ihre Angaben zum erlittenen Schaden an Freiheit glaubhaft zu machen, sich zu einer freiwilligen Beschäftigung zu äußern. Nichts anderes gilt für den Antrag der Berechtigten vom
  11. Mai 1993 bei der Jewish Claims Conference. Dieser Antrag diente der Feststellung der Verfolgung der Berechtigten, so dass sich dort keine Fragen zu einer freiwilligen Beschäftigung finden. Mithin bestand für die Berechtigte keine Veranlassung, sich in diesem Antrag zu einer solchen freiwilligen Beschäftigung zu erklären. Randnummer 70 In Würdigung der gesamten Umstände erachtet es der Senat daher als glaubhaft gemacht, dass die Berechtigte im Ghetto Shargorod von Dezember 1941 bis März 1944 eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausübte. Randnummer 71 Für die Zeit von Dezember 1941 bis März 1944 wird auch keine Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1
  12. Satzteil und Satz 2 ZRBG erbracht. Randnummer 72 Es kann hierbei dahin stehen, ob der Berechtigten zwischenzeitlich auf ihren beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen gestellten Antrag eine Anerkennungsleistung nach der Anerkennungsrichtlinie vom
  13. Dezember 2011 (Bundesanzeiger 2011, 4608) gewährt worden war, denn diese Leistung ist keine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit. Es handelt sich schon nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Geldleistung, denn nach § 2 der Anerkennungsrichtlinie besteht die Leistung, auf die nach § 3 der Anerkennungsrichtlinie kein Rechtsanspruch besteht, aus einer (einmaligen) Kapitalleistung in Höhe von 2.000 Euro. Zudem ordnet § 1 der Anerkennungsrichtlinie ausdrücklich an, dass die Prüfung anderer Entschädigungsansprüche und der Ansprüche nach dem ZRBG von dieser Richtlinie unberührt bleiben. Randnummer 73 Die allgemeine Wartezeit ist ebenfalls erfüllt. Randnummer 74 Sie beträgt als Voraussetzung für einen Anspruch auf Regelaltersrente fünf Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet (§ 51 Abs. 1 SGB VI). Randnummer 75 Die Berechtigte erreicht zwar mit den Beitragszeiten von Dezember 1941 bis März 1944 keine fünf Jahre, sondern nur 28 Kalendermonate. Auf die Wartezeit werden jedoch auch die in Israel zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet. Randnummer 76 Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit vom
  14. Dezember 1973 (BGBl II 1975, 246) in der Fassung des Änderungsabkommens vom
  15. Januar 1986 (BGBl II 1986, 863) - DJSVA - gilt: Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Zu den Versicherungszeiten gehören nach Art 1 Nr. 10 DJSVA eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit. Randnummer 77 Nach dem Versicherungsverlauf des israelischen Versicherungsträgers vom
  16. Juni 2003 hat die Klägerin von April 1956 bis Juli 1956, von November 1956 bis März 1957, von August 1961 bis November 1961 und von April 1978 bis Februar 1984 insgesamt 84 Monate Versicherungszeiten einer Beschäftigung bzw. einer sonstigen Pflichtversicherung zurückgelegt. Randnummer 78 Die Regelaltersrente ist dem Klageantrag entsprechend ab
  17. Juli 1997 zu gewähren. Randnummer 79 Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Randnummer 80 Die Berechtigte vollendete das
  18. Lebensjahr im September 1996, so dass wegen der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ZRBG angeordneten fiktiven Antragstellung am
  19. Juni 1997 die Regelaltersrente bereits zum
  20. Juni 1997 beginnen könnte. Randnummer 81 Die Regelaltersrente ist bis zum
  21. Juni 2015 zu gewähren. Randnummer 82 Nach § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Randnummer 83 Da die Berechtigte am
  22. Juni 2015 verstarb, endet die Regelaltersrente zum
  23. Juni
  24. Randnummer 84 Die Berufung hat somit Erfolg. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Sie folgt einerseits aus § 193 Abs. 1 SGG und andererseits aus § 197a Abs. 1 Satz 1
  25. Halbsatz SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie berücksichtigt, dass allein im Berufungsverfahren Gerichtskosten anfallen, so dass hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens nur über außergerichtliche Kosten, zu denen auch die Kosten des Vorverfahrens gehören, zu entscheiden ist. Dies folgt aus § 183 Sätze 1 und 2 SGG. Danach gilt: Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger – wie vorliegend die Erben der Berechtigten - das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug – hier also im erstinstanzlichen Verfahren - kostenfrei. Ansonsten fallen nach § 197a Abs. 1
  26. Halbsatz SGG Gerichtskosten an. Randnummer 86 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Randnummer 87 Die Festsetzung des Streitwertes, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 197a Abs. 1 Satz 1
  27. Halbsatz SGG ergeht, ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2 GKG und bestimmt sich, wenn der Antrag des Rechtsmittelführers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach deren Höhe. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt § 42 Abs. 1 Satz 1
  28. Alt. GKG, wonachin Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ausgehend von der Auskunft der Beklagten vom
  29. Februar 2019 errechnet sich ein Jahreswert von 1.289,00 Euro. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001409577

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