Freiluftgaststätte im Mischgebiet: Sperrzeitfestsetzung Orientierungssatz 1. Zur Tatsachenfrage, ob von einem Schankvorgarten schädliche Immissionen ausgehen, kommt es nicht darauf an, wie viele Personen sich über Lärmbelästigungen beschwert haben; eine Anzahl von zwei Personen kann schon ausreichend sein, um von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen. (Rn.19) 2. Der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 ist auf Freiluftgaststätten nicht anwendbar, deren Richtwerten kommt aber zumindest eine indizielle Wirkung zu. (Rn.19) 3. Bei der im Rahmen der Feststellung schädlicher Lärmimmissionen vorzunehmenden Lärmprognose ist das Gericht nicht auf bestimmte Ermittlungsverfahren festgelegt. Sie kann die Schalleinwirkung tatsächlich messen oder von einem rechnerischen Verfahren Gebrauch machen, in das die relevanten Faktoren eingehen und das eine empirisch erprobte Zuverlässigkeit aufweist. (Rn.21) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Sperrzeitverlängerung für ihren Schankvorgarten. Randnummer 2 Sie betreibt in der W... in 10625 Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf die – bereits seit dem Jahre 1972 bestehende – Schank- und Speisewirtschaft „E...“ mit der besonderen Betriebsart „Gaststätte mit regelmäßigen Musikaufführungen“ aufgrund einer im Jahre 2011 erteilten Gaststättenerlaubnis. Zusätzlich zu den zwei Gasträumen mit insgesamt 66,85 qm Fläche gehört zum Lokal ein Vorgarten von 40 qm Fläche, der an der Straßenseite des Lokals liegt. Im Vorgarten waren zunächst neun Reihen mit jeweils acht Plätze fassenden Tischen aufgestellt. Über dem Lokal der Klägerin wird das Haus für Wohnungen und Büros genutzt. In südlicher Richtung verläuft rechtwinklig zur W... eine S-Bahntrasse, in nördlicher Richtung parallel zur S-Bahn die vierspurige K.... Dem Vorpächter hatte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin im Jahre 2006 die Sperrzeit auf 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr für den zum Lokal gehörenden Vorgarten festgesetzt, nachdem sich Anwohner über nächtliche Ruhestörungen, insbesondere durch Gäste des Betriebes im Vorgartenbereich, beschwert hatten. Die seinerzeit erfolgte Messung des Umweltamtes hatte eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes für das hier gegebene gemischte Gebiet von 45 dB(A) zur Nachtzeit um 15 dB(A) für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und von 16 dB(A) für die Zeit von 23.00 Uhr bis 23.50 Uhr ergeben. Im Hinblick auf die seit Langem in diesem Lokal aufgeführten traditionellen spanischen Musikdarbietungen mit zwei singenden Gitarrenspielern verband das Bezirksamt die Gaststättenerlaubnis der Klägerin mit Auflagen für die Benutzung von Tonwiedergabegeräten, das Geschlossenhalten von Türen und Fenstern während der Live-Musik-Darbietungen und untersagte die elektrische Verstärkung der benutzten Gitarren sowie das gleichzeitige Aufstampfen der Füße (Flamencotanz). Der Empfehlung des Umweltamtes, die Sperrzeitregelung beizubehalten, folgte das Ordnungsamt nicht, da diese auch seinerzeit nicht durchgesetzt worden sei. Außerdem fehle es an aktuellen Beschwerden. Randnummer 3 Im August 2012 beschwerte sich eine Hausbewohnerin aus dem 2. Obergeschoss der W... über Geräusch- und Geruchsbelästigung aus dem Lokal. Der Wirt stelle auch immer die Stühle und Tische zu weit auf den Bürgersteig hinaus. Das Bezirksamt gab der Klägerin daraufhin auf, die geschützte Nachtzeit zu beachten. Anderenfalls werde eine Sperrzeitverlängerung erwogen. Die Klägerin ließ über ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, die Mieterin sei ihrem Geschäftsführer persönlich bekannt. Sie habe sich nicht persönlich beschwert. Die Mutter des Geschäftsführers kümmere sich häufig darum, wenn der Behindertenparkplatz der Mieterin vor dem Haus unzulässig belegt werde. Daher sei die Beschwerde umso unverständlicher. Man werde das persönliche Gespräch suchen. Randnummer 4 Im August 2015 beschwerten sich Bewohner aus dem 4. Stock des Gebäudes darüber, dass in der warmen Jahreszeit Gäste des Lokals der Klägerin bis morgens um 5.00 Uhr draußen säßen und durch lautes Reden, Gelächter usw. die Nachtruhe störten. Man habe bisher immer bei der Klägerin angerufen, aber das sei auf Dauer keine Lösung. Am 26. August 2015 besichtigten die Mitarbeiter des Beklagten das Lokal, stellten 114 Plätze im Vorgarten der Gaststätte fest und ermittelten eine rechnerische Überschreitung des in der Nacht zulässigen Immissionswertes um 16 dB(A). Unter dem 2. September 2015 hörte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Klägerin zur beabsichtigten Sperrzeitverlängerung für den Schankvorgarten von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr an. Die Klägerin trug daraufhin vor, die Bewohnerin im 4. Stock des Hauses habe erklärt, sie könne selbst nicht angeben, ob die störenden Geräusche durch die Nutzung des Vorgartens oder durch ankommende und gehende Gäste bzw. durch Raucher verursacht würden. Man habe mit ihr vereinbart, dass sie sich künftig telefonisch melden solle und dann werde unverzüglich für Nachtruhe gesorgt. Die Bewohnerin habe darauf geäußert, das vorliegende Verfahren nicht fortführen zu wollen. Im Vorgarten seien keinesfalls mehr als 72 Plätze vorhanden. Lärm durch Raucher vor der Gaststätte sei nicht ihr zuzurechnen, sondern dies sei den Maßgaben des Nichtraucherschutzgesetzes in Bezug auf Gaststätten ohne eigenes getrenntes Raucherzimmer geschuldet. Da wegen aktuell stattfindender Bauarbeiten gegenwärtig keine Markise über dem Schankvorgarten angebracht sei, verzichte sie z. Zt. freiwillig darauf, im Schankvorgarten Gerichte nach 23.00 Uhr zu servieren. Dies sei für sie ein erheblicher Einschnitt. Denn üblicherweise werde in einem spanischen Restaurant gerade dort noch nach 23.00 Uhr Essen serviert. Die Sperrzeitverlängerung sei nicht erforderlich, da sie sich selbst bei etwaigen Beschwerden um eine sofortige Abhilfe bemühe. Die besagte Bewohnerin stellte in Abrede, das Verfahren nicht fortführen zu wollen. Es treffe auch nicht zu, dass ab 23.00 Uhr kein Essen mehr im Vorgarten serviert werde. Der Lärm gehe von den Gästen im Vorgarten aus. Ständig in dem Lokal wegen Lärmbeschwerden anrufen zu müssen, sei nicht praktikabel. Randnummer 5 Das Umweltamt erstellte eine auf 72 Sitzplätze bezogene Lärmberechnung des Vorgartens und ermittelte eine Überschreitung des nachts zulässigen Lärmpegels um 15 dB(A). Dabei teilte sie den Vorgarten in zwei Teilflächen und wählte als Bezugspunkt die Wohnung der einen in der 4. Etage wohnenden Beschwerdeführerin. Seinerzeit wurde auch die 3. Etage des Hauses für Wohnzwecke genutzt, während die 2. Etage leer stand und die 1. Etage gewerblichen Zwecken diente. Mit Bescheid vom 20. November 2015 setzte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin den Beginn der Sperrzeit für den zum Betrieb der Klägerin gehörenden Vorgarten sonntags bis sonnabends auf täglich 22.00 bis 6.00 Uhr fest. Die Behörde stellte diese Anordnung unter den Vorbehalt der Erteilung einer für die Klägerin günstigeren immissionsschutzrechtlichen Ausnahmezulassung durch das Umweltamt. Die Regelung sei spätestens einen Tag nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu erfüllen. Widrigenfalls drohte die Behörde ein Zwangsgeld von 1.000 Euro an. Zur Begründung bezog sich das Bezirksamt im Wesentlichen auf die ermittelte Überschreitung des nachts zulässigen Lärmpegels. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei es nicht Aufgabe der Anwohner, den Betreiber einer Gaststätte in der Nacht jeweils um Einhaltung der Nachtruhe zu bitten. Wie viele Anwohner sich über eine Lärmbelästigung beschwert hätten, sei unerheblich. Randnummer 6 Gegen diesen am 24. November 2015 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 21. Dezember 2015 Widerspruch, den sie unbegründet ließ, und beantragte unter dem 22. Februar 2016 beim Umweltamt des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin eine Ausnahmezulassung für einen Betrieb des Schankvorgartens bis 23.00 Uhr wochentags sowie bis 24.00 Uhr an Sonnabenden sowie an Feiertagen. Das Umweltamt machte eine Bescheidung des Antrages indes von der Unanfechtbarkeit der hier streitbefangenen Anordnung der Sperrzeit abhängig. Randnummer 7 Im Mai 2016 beschwerte sich die Bewohnerin aus der 4. Etage der W... erneut beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf über nächtlichen Lärm aus dem Vorgarten der Klägerin. Zuletzt habe sie bis 2.00 Uhr morgens lautes Reden und Lachen störend wahrgenommen. Randnummer 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2016, der Klägerin zugestellt am 2. Juni 2016, wies das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin den Widerspruch zurück. Für die Ermittlung der Geräuschemissionen und –immissionen gelte das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom 13. August 2013. Grundlage für die Ermittlung der Lärmbelastungen seien dabei die Rechenvorschriften VDI 3770 und VDI 2714. Maßgeblich sei die Entfernung des nächsten Anwohners, die hier mit jeweils 16 m zur jeweiligen Teilfläche des Schankvorgartens berechnet worden sei. Die vorliegende Überschreitung des zulässigen Lärmpegels um 15 dB(A) rechtfertige die Sperrzeitverlängerung zum Schutz der Nachtruhe. Randnummer 9 Mit der am 4. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Berechnungsgrundlagen der ermittelten Prognose seien unzutreffend. Die Richtlinie VDI 3770 enthalte Emissionswerte für eine Anzahl von Schallquellen aus dem Bereich der Sport- und Freizeitanlagen. Sie gelte für die Berechnung der Schallemissionen nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Die Richtlinie VDI 2714 für Schallausbreitung im Freien sei zurückgezogen worden. Die Anzahl der berücksichtigten Sitzplätze sei unzutreffend. Wenn, wie vom Umweltamt mitgeteilt, der zulässige Immissionswert bereits bei einer Anzahl von zwei Sitzplätzen überschritten werde, so sei eine derartige Berechnungsmethode offensichtlich unzutreffend, weil danach jeglicher Betrieb eines Schankvorgartens von vornherein unzulässig wäre. Eine solche Berechnungsmethode greife in den Bestandsschutz des Betriebes ein. Dass nur im Einzelfall eingegriffen werde, stelle eine Ungleichbehandlung dar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die angrenzende Kantstraße auch nachts stark befahren sei. Auch durch die benachbart verlaufende S-Bahn werde nachts Lärm erzeugt. Neben ihrem Lokal befinde sich ein weiterer gastronomischer Betrieb, der ebenfalls einen Schankvorgarten unterhalte. Nach der Berechnungsmethode des Beklagten müsse auch dieser zur Nachtzeit unzulässig sein. Bereits durch die Verkehrslärmquellen werde der Grenzwert von 60 dB(A) überschritten. Dies sei unberücksichtigt geblieben. Die Anzahl der Sitzplätze sei mittlerweile auf drei Zweiertische pro Reihe reduziert worden. Mittlerweile werde der Schankvorgarten freiwillig um 22.00 Uhr geschlossen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Bescheid des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 22. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Mai 2016 aufzuheben. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Er hält entgegen, dass die VDI 3770 und 2714 keine Rechtsvorschriften, sondern technische Normen seien, die allgemein anerkannte Regeln der Technik darstellten. Die Sitzplätze des benachbarten Thai-Restaurants seien der Anzahl der Sitzplätze im Vorgarten der Klägerin nicht zugerechnet worden. Der Verkehrslärm verdecke vorliegend nicht die Geräusche aus dem Schankvorgarten. Gegenüber dem Verkehrslärm zeichne sich die Störwirkung des Schankvorgartens durch die Impuls- und Informationshaltigkeit der Gästegeräusche aus. Die Gaststätte Ecke W.../ K... habe mit 15 Plätzen einen relativ geringen Anteil am Gesamtlärm der Schankvorgärten. Randnummer 15 Im April 2018 hat das Umweltamt der Klägerin mitgeteilt, dass die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Im März 2018 haben zwei Bewohner des Hauses W... erneut gegenüber dem Bezirksamt zur Lärmbelastung durch den Vorgarten des Betriebs der Klägerin Stellung genommen. Beklagt wird weiterhin Lärm durch lautes Reden und Lachen von Gästen vor dem Lokal der Klägerin zur Nachtzeit. In den Sommermonaten befänden sich im Vorgarten bis zu 80 Personen. Die Störungen zögen sich bis in die frühen Morgenstunden. Es sei, so ergänzende Stellungnahmen vom Mai und Juni 2018, wenigstens bis 23.30 Uhr sehr laut. Danach würden geräuschvoll die Sitzgelegenheiten teilweise abgebaut. Am 29. Mai 2018 habe sie, die Bewohnerin aus der 4. Etage, wegen zu hoher Lärmbelastung die Polizei gerufen. Am darauffolgenden Abend sei der Vorgarten von vielen Gästen bis nach 2.00 Uhr morgens frequentiert worden. Auch am 2. Juni 2018 habe sie die Polizei rufen müssen. Zuletzt Ende November 2019 äußerten mehrere Bewohner des Hauses W..., darunter nun auch solche aus der 1. Etage des Hauses, Beschwerden u.a. Lärmbelästigungen durch Gäste im Vorgarten der Klägerin, die sich in übermäßig lautem Reden, Gelächter und Geschrei äußere und sich vom Frühjahr bis in den Herbst bis etwa 1.00 Uhr nachts erstrecke. Die Klägerin hält die letzten Äußerungen der Hausbewohner für übertrieben und substanzlos. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 18 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der angefochtenen Sperrzeitverlängerung ist § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des gemäß Art. 125a Abs. 1 GG im Land Berlin als Bundesrecht fortgeltenden Gaststättengesetzes (GastG) – i.V.m. § 8 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes Berlin (GastV Bln). Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GastG kann u.a. für Schank- und Speisewirtschaften durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgelegt werden; nach Satz 2 der Vorschrift ist in dieser Verordnung zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Vorschrift des § 8 Satz 1 GastV Bln regelt, dass bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, oder bei Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe der Beginn der Sperrzeit (von normalerweise 5.00 Uhr, vgl. § 6 Abs. 1 GastV Bln) bis 20.00 Uhr vorverlegt und das Ende der Sperrzeit (von normalerweise 6.00 Uhr, vgl. ebd.) bis 7.00 Uhr hinausgeschoben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Behörde die Auflage auf § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GastG i.V.m. § 8 Satz 1 GastV Bln und nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützt hat. Denn der erstgenannten Norm kommt gegenüber der letztgenannten, welche die allgemeine Befugnis zur Erteilung von Auflagen gegenüber Gewerbetreibenden regelt, entweder als lex specialis regelmäßig Vorrang zu (so Pöltl, Gaststättenrecht, 5. Aufl. 2003, § 5 Rn. 5) oder selbige ist jedenfalls neben § 5 GastG uneingeschränkt anwendbar (so Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl. 2003, § 5 Rn. 4). Der Schutzzweck des § 18 Abs. 1 GastG stimmt jedoch weitgehend mit dem des § 5 GastG überein, so dass im Rahmen des von § 18 Abs. 1 GastG (sowie § 8 Satz 1 GastV Bln) geforderten öffentlichen Bedürfnisses auch die von § 5 GastG geschützten Belange, insbesondere der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzge-setzes (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG), zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 – BVerwG 1 C 10.95 –, BVerwGE 101, 157 ff., juris Rn. 27; s. auch Pöltl, Gaststättenrecht, 5. Aufl. 2003, § 18 Rn. 3). Nach § 3 Abs. 1 BImschG sind schädliche Umwelteinwirkungen solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Randnummer 19 a. Diese Tatbestandsvoraussetzungen liegen hier vor. Von vornherein unerheblich ist im Hinblick auf die Tatbestandsebene der Einwand der Klägerin, es hätten sich nur zwei Bewohner des Hauses über von Gaststätte ausgehenden Lärm beschwert. Denn – ohne Rücksicht auf die spätere Erweiterung des Kreises der Beschwerdeführer – kommt es für die Tatsachenfrage, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, hierauf nicht an. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich vielmehr nach den nachfolgenden objektiven Maßstäben. Zwar existieren keine verbindlichen rechtlichen Grenzwerte, wann Umwelteinwirkungen als schädlich anzusehen sind, wenn sie von einer Freiluftgaststätte ausgehen. Insbesondere ist die nach § 48 Abs. 1 BImSchG erlassene Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. Nr. 26/1998, S. 503, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, BAnz AT vom 8. Juni 2017 B5), in welcher gebiets- und zeitbezogene Richtwerte für Lärmimmissionen sowie Verfahren zur Immissionsermittlung festgelegt werden, nach ihrer Nr. 1 Satz 2 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.