Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides der Industrie- und Handelskammer bei fehlerhafter Festsetzung des Mittelbedarfs Leitsatz
(2011)hin, die rund halb so hoch sind, wie die ursprünglichen Ausgleichsrücklagen. Diese belaufen sich nach den unstreitigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. juris Rn. 2 bis 4), auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden kann, im Jahr 2009 auf insgesamt auf 21.483.000 Euro (42,7 % der Betriebsaufwendungen des Erfolgsplanes 2009). Im Jahr 2010 wurde diese Ausgleichsrücklage (21.483.000 Euro) um 2.383.600 Euro auf 23.866.600 Euro aufgestockt, wodurch der Anteil an den Betriebsaufwendungen des Erfolgsplanes 2010 auf 49 % anwuchs. Die Rücklage von 23.866.600 Euro wurde im Jahr 2011 um weitere 481.400 Euro auf 24.348.000 Euro erhöht (46,72 % der Aufwendungen des Erfolgsplanes 2011). Randnummer 21 Dass die Beklagte die Ausgleichsrücklage aufgrund ihrer nachträglichen Risikobewertung um 13.006.724 Euro reduziert, die dadurch freigewordenen Beträge im Jahr 2012 an ihre damaligen Mitglieder ausgekehrt habe und diese Mittel deswegen für weitergehende Beitragsrückerstattungen in den Vorjahren nicht mehr zur Verfügung stünden, ist im vorliegenden Verfahren rechtlich ohne Belang. Auf die Erwägungen der Beklagten „zur Auswahl des Beitragsjahres 2012“ kommt es deshalb nicht an. Allein die tatsächliche Auskehrung der disponiblen Mittel von rund 13 Mio. Euro im Jahr 2012 an die damals beitragszahlenden Mitglieder führt nicht zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbemessung für die Vorjahre. Denn die unverändert in Kraft befindlichen Wirtschaftssatzungen für die Jahre 2009 bis 2011, deren Rechtmäßigkeit die Beklagte nicht belegt hat, bilden nach wie vor die maßgebliche Rechtsgrundlage für die angefochtenen Beitragsforderungen. Die Beklagte räumt selbst ein, auf dieser Grundlage weiterhin eine Vielzahl von Beiträgen für die Jahre 2009 bis 2011 generieren zu wollen. Soweit sie nicht auch die Beitragsregelungen dieser Wirtschaftssatzungen nachträglich rückwirkend neu erlässt, was sie ausdrücklich für rechtlich zulässig hält, „um für die Veranlagung des betroffenen Jahres eine rechtssichere beitragsrechtliche Grundlage zu schaffen“, fehlt es an einer rechtlich tragfähigen Grundlage für die angefochtene Beitragsveranlagung. Einen solchen Neuerlass für die streitgegenständlichen Jahre hat die Vollversammlung der Beklagten- anders als für das Geschäftsjahr 2012 - unterlassen (vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom
- Februar 2018, a.a.O., juris Rn. 56). Dass eine Senkung der Beitragssätze wegen der nur einmal möglichen Auskehrung der Überschüsse nur einmal in Betracht komme, mag in finanzieller Hinsicht zutreffen. Die Beklagte legt jedoch nicht dar, dass dieser tatsächliche Umstand einem Neuerlass der Wirtschaftssatzung, ggf. unter Beibehaltung der bisherigen Beitragssätze, in rechtlicher Hinsicht entgegenstünde. Abgesehen davon stellt sich die Frage, inwieweit eine rückwirkende Heilung oder ein rückwirkender Neuerlass einer unwirksamen Wirtschaftssatzung möglich wäre, im vorliegenden Verfahren nicht (siehe dazu noch unter 3.). Randnummer 22 Die Behauptung, dass der Kläger infolge der rückwirkenden Beitragsreduzierung für das Jahr 2012 wirtschaftlich mindestens so günstig stehe, wie er stünde, wenn die Beklagte die Beitragsreduzierung weiter in die Vergangenheit gerichtet und auch auf die vorliegend streitgegenständlichen Beitragsjahre bezogen hätte, ist im vorliegenden Verfahren unerheblich, denn dieser Einwand lässt die Verletzung des Klägers in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entfallen. Dies hat das Verwaltungsgericht (juris Rn. 48 ff. m.w.N.) zutreffend ausgeführt, worauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden kann. Auch die Beklagte gesteht zu, dass „mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines belastenden Verwaltungsakts nach der Adressatentheorie grundsätzlich auch ein Eingriff in die Freiheit des Bescheidadressaten einhergeht und die behördliche Verfügung daher grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist.“ Hiervon ist im vorliegenden Fall keine Ausnahme geboten. Der von der Zulassungsbegründung herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
- November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - (juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn dort war die objektiv verletzte Anforderung (das Gebot eines „unverzüglichen" Widerrufs der Anerkennung als politischer Flüchtling in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1992) ausschließlich dem öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt. Hier geht es indes um die subjektive Rechtsbeeinträchtigung des Klägers, von dem die Beklagte mittels eines jedenfalls nicht nachgewiesenermaßen rechtmäßig erlassenen Beitragsbescheids eine Geldleistung fordert, womit in dessen Rechtssphäre eingegriffen wird. Insoweit sind die hypothetischen Alternativüberlegungen nicht maßgeblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Beitragserhebung auf einer nicht nachweislich rechtmäßigen Beitragssatzung beruht, was allein die Aufhebung der angefochtenen Beitragsforderung rechtfertigt. Ob der Einwand, dass der Kläger finanziell mindestens in gleichem Maße begünstigt bzw. entlastet worden sei, ihm bei einem Rückzahlungsverlangen entgegengehalten werden könnte, hier ist nicht zu entscheiden. Randnummer 23
- Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nur erfüllt, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist und deren Klärung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (stRspr.). Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss zum entscheidungstragenden Begründungsteil des angegriffenen Urteils gehören. Klärungsbedürftig sind daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden oder andere Tatsachen festgestellt hätte. Eine Zulassung der Berufung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn in dem angestrebten Berufungsverfahren die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage für den Ausgang des Rechtsstreits im Rechtsmittelverfahren unerheblich ist. Davon ist auszugehen, wenn sich die Entscheidung aus einem anderen als im Urteil angeführten Grund als richtig oder unrichtig erweist (vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 124 Rn. 152 und 154 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die von der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen aus folgenden Erwägungen nicht: Die Fragen: Randnummer 24 - „Welche Anforderungen ergeben sich aus dem Gebot der Schätzgenauigkeit an die Rücklagenbildung der Beklagten und entsprechender Selbstverwaltungskörperschaften in einem nach doppischen Grundsätzen aufgestellten Wirtschaftsplan? Randnummer 25 - Gelten insoweit formell oder materiell strengere Maßstäbe als für einen parlamentarischen Haushalt, an den die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung seit jeher keine hohen Anforderungen stellt? Randnummer 26 - Ist im Hinblick auf den Haushalt der Beklagten und entsprechender Wirtschaftskammern für die Bestimmung der maßgeblichen Anforderungen von Bedeutung, dass die Beklagte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung der regionalen Wirtschaft ist, deren Haushalt die Vollversammlung ehrenamtlich tätiger kammerzugehöriger Unternehmerinnen und Unternehmer nach den Grundsätzen der Doppik unter Anwendung der Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung aufstellt?“ Randnummer 27 sind nicht entscheidungserheblich und daher auch nicht klärungsbedürftig. Randnummer 28 Auch für die nachfolgenden Fragen wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht aufgezeigt. Hierfür reicht die Angabe in der Zulassungsbegründung nicht aus, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte nicht abschließend geklärt seien. Dass die Beklagte auf der Grundlage ihrer unverändert in Kraft befindlichen Wirtschaftssatzungen für die Jahre 2009 bis 2011 weiterhin Beitragsbescheide in erheblichem finanziellen Umfang erlassen wolle und das hiernach zu erwartende Beitragsaufkommen nicht mehr vereinnahmen könnte, wenn das angegriffene Urteil rechtskräftig würde, führt schon deshalb auf keine andere Beurteilung, weil es die Beklagte selbst in der Hand hat, ihre Beitragserhebung für die streitbefangenen Jahre auf eine rechtmäßige Grundlage zu stellen. Hierbei leisten die Verwaltungsgerichte schon aus Gründen der Gewaltenteilung keine „Hilfestellung“, indem sie die sich hierbei ggf. stellenden Fragen außerhalb eines Verwaltungsrechtsstreits, in dem diese Fragen zudem entscheidungserheblich sein müssten, quasi gutachterlich beantworten. Dies vorweggeschickt gilt Weiteres: Die Frage: Randnummer 29 - „Beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Gebots der Schätzgenauigkeit bei Haushaltsentscheidungen der Vollversammlung auf die Frage, ob die Dotierung der betroffenen Rücklage sachgerecht und vertretbar war, oder dürfen die Verwaltungsgerichte die prognostische Mittelbedarfsfeststellung im Einzelnen, bis hin zur Frage der bestmöglichen Prognosemethode und der inhaltlichen Richtigkeit der Prognose, überprüfen?“ Randnummer 30 ist nicht (mehr) klärungsbedürftig. Das Verwaltungsgericht (juris Rn. 39) ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Dezember 2015 (a.a.O., juris Rn. 16 m.w.N.) davon ausgegangen, dass die Prognose für die „Dotierung der betroffenen Rücklage“ „aus der Sicht ex-ante sachgerecht und vertretbar ausfallen“ muss. Dies hat die Beklagte innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt (s.o. unter 2.b.). Bei der Formulierung: Randnummer 31 - „Kann sich ein einzelnes Mitglied der Beklagten überhaupt auf alle binnenrechtlichen Regelungen der Beklagten zum Haushaltsgebaren im maßgeblichen Finanzstatut berufen, um den Beitragsbescheid anzufechten? Oder kommt es im beitragsrechtlichen Außenrechtsverhältnis vielmehr entscheidend darauf an, dass die betreffende Rücklage mit bestimmten Volumen durch Beschluss der Vollversammlung gebildet wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine verschleierte Vermögensbildung handelt?“ Randnummer 32 handelt es sich um zwei Fragen, die unabhängig voneinander zu beantworten wären. Die erste Frage würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen und ist schon von daher nicht entscheidungserheblich (s.o.). Zudem ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass die Ansätze des Haushaltsplanes (Wirtschaftsplanes) im Beitragsprozess nicht generell ungeprüft als gegeben hinzunehmen sind. „Gerade die gesetzlichen Bestimmungen für die Haushaltsführung selbst berühren das einzelne Kammermitglied regelmäßig nur über die Beitragspflicht; dann muss es deren Einhaltung gerade im Beitragsprozess zur gerichtlichen Prüfung stellen können“ (BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2015, a.a.O., juris Rn. 15). Eine darüber hinausgehende Klärung ist im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nicht geboten. Die zweite Frage, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Nach dem maßgeblichen Sachstand des Zulassungsverfahrens ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine verschleierte Vermögensbildung vorliegen (s.o. unter 2.b.). Die Frage: Randnummer 33 - „Genügen für die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Missachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit formelle Aspekte oder bedarf die gerichtliche Beanstandung maßgeblich der Feststellung, dass die Rücklage im Hinblick auf den dem Grunde nach zulässigen Zweck tatsächlich der Höhe nach unangemessen war?“ Randnummer 34 würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da die Beklagte keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben dazu gemacht hat, dass die inmitten stehende Rücklage tatsächlich der Höhe nach sachgerecht und vertretbar (angemessen) war. Dies kann nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgeholt werden, um eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu rechtfertigen. Vorstehendes gilt auch für die (Teil-)Frage: Randnummer 35 - „Ist mit Blick auf das beitragsrechtliche Verbot der unzulässigen Vermögensbildung die Betrachtung entscheidend, ob sich die Vollversammlung bei der Beschlussfassung über den jeweiligen Wirtschaftsplan konkret mit den Gründen für den Bedarf der jeweiligen Rücklage in der geplanten Höhe befasst hat, oder ist die materielle Betrachtung (aus der Perspektive ex ante) maßgeblich, ob die Rücklagen in der dotierten Höhe im Ergebnis einer materiellen Betrachtung rücklagenspezifische Risiken absicherte, die im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans existierten und also in Ausübung des Beurteilungsspielraums hätten berücksichtigt werden dürfen?“ Die Frage: Randnummer 36 - „Ist es verwaltungsprozessual zulässig, vom Fehlen der Darlegung einer Risikoprognose im Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung durch die Beklagte auf die Rechtswidrigkeit der Dotierung der Ausgleichsrücklage zu schließen?“ Randnummer 37 ist bereits nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts und der materiellen Beweislast zu bejahen und bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung. Die Frage: Randnummer 38 - „Kommt es im Beitragsrechtstreit auf die formale Betrachtung an, ob die Vollversammlung im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans eine schätzgenaue Prognose getroffen hat, oder ist entscheidend, ob die Vollversammlung den Plan mit gleichem Inhalt ordnungsgemäß hätte beschließen können?“ Randnummer 39 ist rein hypothetischer Natur. Eine Klärungsbedürftigkeit wird nicht aufgezeigt. Die Frage: Randnummer 40 - „Kann eine Industrie- und Handelskammer den in der überhöhten Dotierung der Ausgleichsrücklage liegenden Wirksamkeitsmangel der Beitragssätze durch eine rückwirkende Reduzierung der Beitragssätze in einem vergangenen Wirtschaftsjahr korrigieren, indem sie die Beitragssätze des betroffenen Beitragsjahres an denjenigen Mittelbedarf anpasst, den sie in der Wirtschaftsplanung dieses Jahres festgestellt hätte, wenn sie die Ausgleichsrücklage in dem nachträglich als angemessen kalkulierten Maßes dotiert hätte? Ist es insoweit zulässig, wenn die IHK sich die rücklagenrelevanten Risiken retrospektiv in Bezug auf den Zeitpunkt der damaligen Wirtschaftsplanung, mithin aus der Sicht ex ante, vergegenwärtigt und die Rücklage in Anbetracht dieser Risiken auf das so festgestellte angemessene Maß reduziert, um hiermit eine in die Vergangenheit rückwirkende Reduzierung der Beitragssätze zu finanzieren?“ Randnummer 41 wäre im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, da die Beklagte keine rückwirkende Korrektur der Wirtschaftssatzungen für die streitbefangenen Jahre vorgenommen hat (s.o.). Auch die Frage: Randnummer 42 - „Ist eine solche Korrektur der satzungsrechtlich (in der Wirtschaftssatzung) bestimmten Beitragssätze rechtssicher nur - maximal - vier Jahre rückwirkend möglich, da die IHK anderenfalls, mithin bei einer über vier Jahre hinaus rückwirkenden, Beitragssatzkorrektur Satzungsrecht schaffen würde, welches sie aufgrund der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 AO) grundsätzlich, mit Ausnahme von Gründen der Hemmung oder Unterbrechung des Fristlaufs, nicht mehr rechtmäßig durch Beitragsbescheid gegenüber den IHK-Mitgliedern des zu korrigierenden Beitragsjahres anwenden könnte?“ Randnummer 43 ist aus den vorstehenden Gründen nicht entscheidungserheblich. Die Fragen: Randnummer 44 - „Wirkt sich eine solche vier Jahre zurück wirkende Beitragskorrektur, wie etwa vorliegend die Beitragskorrektur im Jahr 2016 in Bezug auf das Beitragsjahr 2012, auf die Anfechtbarkeit der Beitragsveranlagung der vor dem Korrekturjahr liegenden Beitragsjahre (wie etwa vorliegend der Beitragsjahre 2009 bis 2011) aus, wenn der Beitragsanfechtungspetent durch seine rückwirkende Beitragsentlastung finanziell hinsichtlich seiner Beitragslast so gestellt wurde, wie er stünde, wenn die IHK das noch vor dem Korrekturjahr liegende, konkret angefochtene Beitragsjahr satzungsrechtlich hätte korrigieren können und korrigiert hätte? Entfällt insoweit nach den Grundsätzen von Treu und Glauben oder aus ähnlichen übergeordneten Grundsätzen das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des vor dem Korrekturjahr liegenden angefochtenen Beitragsjahres? Entfällt wegen der Grundsätze von Treu und Glauben oder aus ähnlichen übergeordneten Grundsätzen jedenfalls der Anspruch des Anfechtungspetenten auf Aufhebung der angefochtenen Beitragsfestsetzung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da er durch den etwaig rechtwidrigen Verwaltungsakt aufgrund der ihn finanziell entlastenden Beitragskorrektur und der damit ein-hergehenden Bereinigung des etwaigen Makels in der Rücklagendotierung nicht (mehr) in seinen subjektiven Rechten verletzt ist?“ Randnummer 45 lassen sich (wie oben unter 2.c. ausgeführt) beantworten, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Zudem werden tatsächliche Feststellungen über die auch den Kläger im Jahr 2012 angeblich entlastende Beitragskorrektur vorausgesetzt, die das Verwaltungsgericht nicht getroffen hat. Die erforderliche Klärungsbedürftigkeit fehlt auch deshalb (s.o., S. 11). Randnummer 46
- Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet. Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn aufgrund des Zulassungsvorbringens keine Prognose über den Erfolg des Rechtsmittels getroffen werden kann, dieser vielmehr als offen bezeichnet werden muss. Randnummer 47 Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu 2., nach denen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht vorliegen. Dass sich bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung, ob die Prognose der Industrie- und Handelskammer über die Höhe einer Ausgleichsrücklage sachgerecht und vertretbar war, komplexe tatsächliche und rechtliche Fragen hinsichtlich des Inhalts, des Umfangs, der Maßstäbe und der Grenzen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der IHK-Rücklagen im Lichte des Beurteilungsspielraums der Beklagten stellen können, mag im Allgemeinen zutreffen. Dies ist im vorliegenden Fall indes nicht zu erkennen. Die Zulassungsbegründung hebt selbst hervor, dass sich die besonderen Schwierigkeiten auf Fragen beziehen müssen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Daran fehlt es hier. Randnummer 48
- Der Zulassungsgrund der Divergenz ist ebenfalls nicht ausgefüllt. Eine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebenfalls tragenden Rechtssatz der in § 124 Abs. 1Satz 4 VwGO enumerativ aufgeführten Gerichte widerspricht, oder wenn das Instanzgericht einen im zu entscheidenden Fall erheblichen Rechtssatz der vorgenannten Gerichte nicht anwendet, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt demgegenüber nicht vor, wenn das Instanzgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall rechtsfehlerhaft anwendet bzw. nicht anwendet oder daraus nicht die geboten rechtlichen Folgerungen zieht (stRspr). Randnummer 49 Nach diesen Maßgaben reicht der zudem nicht zutreffende (s.o. unter 2.b.) Einwand nicht aus, das Verwaltungsgericht habe die relevanten Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom
- Dezember 2015 verkannt und weiche in den entscheidungstragenden Gründen von diesen ab. Randnummer 50 Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Senats im Urteil vom
- Oktober 2012 - OVG 1 B 98.10 - (juris Rn. 26) ab. Denn auch die darin enthaltene Aussage, dass „sich der verwaltungsgerichtliche Prüfungsmaßstab zur Vereinbarkeit der … (in jenem Verfahren) interessierenden Beitragserhebung mit Art. 3 Abs. 1 GG auf eine bloße Willkürkontrolle“ beschränke, ließe das prozessuale Erfordernis nicht entfallen, nachvollziehbar darzulegen, dass die Höhe der Rücklage willkürfrei prognostiziert wurde und hierfür substantiiert vorzutragen. Deshalb kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht Berlin seine Prüfungstiefe auf eine Willkürkontrolle beschränkt, sondern gleichsam im Wege eines Beweislasturteils darauf abgestellt habe, es sei nicht dargelegt, dass eine hinreichend nachvollziehbare, plausible Prognose angestellt worden sei. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 52 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001409766