gelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der am 2... geborene Beschuldigte ist seit 2... als Apotheker approbiert und war Inhaber der U... Apotheke, B... . Er ist verheiratet und Vater von zwei Kindern. Randnummer 2 Berufsrechtlich ist er nicht vorbelastet. Randnummer 3 Dem Beschuldigten wird
dem Eröffnungsbeschluss vom
Hause hinterherzuschicken, Randnummer 9
der eine Abgabeverweigerung aus Gewissensgründen zu respektieren und zu schützen sei. Randnummer 13 Der Beschuldigte hält der Sachverhaltsdarstellung in der Anschuldigungsschrift entgegen, dass er stets in zurückhaltender und sachlicher Weise aufgetreten sei. Er habe schon im Ermittlungsverfahren zugesagt, dass er es zukünftig unterlassen werde, seine Informationszettel per Post an Kundinnen zu senden. Er ergänzt, dass vorab angewendete Präparate (umgangssprachlich: Antibabypille) in erster Linie ovulationshemmende Wirkung hätten, wobei auch nidationshemmende Wirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies betreffe unter anderem die in der Anschuldigungsschrift genannten Präparate „Chariva" und „Microgynon“. Im Gegensatz hierzu wirkten hormonelle Präparate zur
träglichen Empfängnisverhütung (umgangssprachlich: Pille danach) auch nidationshemmend, indem sie die Einnistung einer bereits befruchteten Eizelle verhinderten. Dies treffe etwa auf das Präparat „EllaOne" zu (Beweis: Sachverständigengutachten, Eintragung in die ABDA-Datenbank von 2014 zu „EllaOne"). Er verkaufe auf Anfrage ovulationshemmende Präparate und überreiche bei dieser Gelegenheit an die Käufer einen selbst erstellten Informationszettel. Die Abgabe der „Pille danach“ verweigere er wegen deren Wirkungsweise aus Gewissens-gründen, weil diese neben der beabsichtigten Ovulationshemmung auch die Nidation verhindern könne. Da
seiner Überzeugung das menschliche Leben mit der Befruchtung der Eizelle durch die Samenzelle beginne, handele es sich um eine Schwangerschaftsunterbrechung, an der er sich aus Gewissensgründen nicht beteiligen wolle. Darüber informiere er seine Kundinnen in sachlicher Weise. Diese könnten das Mittel in einer anderen Apotheke erwerben. Es gebe in Berlin rund 800 Apotheken, von denen sich etwa 30 ständig im Notdienst befänden. Randnummer 14 Der Beschuldigte beantragt, Randnummer 15 festzustellen, dass kein Berufsrechtsverstoß vorliegt. Randnummer 16 Die Einleitungsbehörde beantragt, Randnummer 17 gegen den Beschuldigten einen Verweis zu verhängen. Randnummer 18 Die Einleitungsbehörde hält an ihren Vorwürfen fest. Der Beschuldigte habe seine Pflichten aus dem gesetzlichen Versorgungsauftrag verletzt und gegen das Gebot der Sachlichkeit verstoßen. Randnummer 19 Er könne sich nicht auf seine Gewissensfreiheit (Art. 4 GG) berufen. Das käme einer unzulässigen Rechtsausübung gleich. Auch das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG) sei nicht berührt. Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt seiner Berufsaufnahme um die Existenz von Kontrazeptiva und nidationshemmenden Mitteln gewusst. Bei Aufnahme des Versorgungsauftrages sei ihm bewusst gewesen, dass er mit entsprechenden Rezepten (bis zur Rezeptfreiheit für nidationshemmende Mittel) konfrontiert würde. Ihm sei bewusst gewesen, dass er eine Tätigkeit aufnehmen würde, die teilweise seiner Gewissensausübung widersprechen würde. Dennoch habe er sich für den Beruf des Apothekers entschieden. Es könne im Sinne des Patienten nicht dem Zufall überlassen sein, in eine Apotheke zu treten, die abhängig von Gewissensgrundsätzen des Apothekers nur teilweise dem Versorgungsauftrag gerecht werde. Dem Beschuldigten sei die Auffassung der Einleitungsbehörde durch Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung 36/2013, Seite 48 bekannt. Randnummer 20 Der Hinweis auf weitere Apotheken könne nicht greifen. Der Versorgungsauftrag treffe jeden Apotheker individuell. Der Regelungsgehalt des § 17 Abs. 4 der ApBetrO greife
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 123, 238 ff.) nicht in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Randnummer 21 Die Aufsichtsbehörde hat sich nicht am Verfahren beteiligt. Randnummer 22 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten im berufsgerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Einleitungsbehörde verwiesen, deren Inhalt, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Das berufsgerichtliche Verfahren über das dem Beschuldigten vorgeworfene Berufsvergehen aus der Zeit von Juni 2013 bis zum 5. Februar 2017 richtet sich
dem Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz - KammerG) in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist.
HKG) vom
Hause hinterherzuschicken,“ kann sich zwar nicht auf die „Pille danach“ beziehen, weil sich dieses Verhalten
den weiteren Ausführungen in der Anschuldigungsschrift auf das Arzneimittel Microgynon bezieht, bei dem es sich nicht um eine sogenannte „Pille danach“ handelt. Es ist jedoch, wenn auch ohne Angaben zum Datum und zur Person der Betroffenen, so hinreichend beschrieben, dass es sich um den Hinweiszettel des Beschuldigten zu Antibabypillen mit einem handschriftlichen Zusatz handeln muss, den die Patientin S... am 23. September 2013 als Brief erhielt. Weitere, noch hinreichend bestimmte Handlungen, die dem Beschuldigten von der Einleitungsbehörde zur Last gelegt werden, lassen sich den Angaben unter diesem Anschuldigungspunkt hingegen nicht entnehmen. Sie können daher auch nicht Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens sein. Randnummer 26
der Rechtsprechung des Berufsobergericht für Heilberufe Berlin-Brandenburg, der das Berufsgericht für Heilberufe Berlin folgt, muss die
G mit dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens vorzulegende Anschuldigungsschrift bestimmten Anforderungen genügen, die sich an den strafprozessualen Maßstäben in Bezug auf Anklageschriften orientieren. Die Anschuldigungsschrift muss den Gegenstand des als eine Berufspflichtverletzung vorgeworfenen Verhaltens eindeutig benennen und die Grenzen des dazu unterbreiteten Tatsachenstoffs genau umreißen. Sie hat in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand festzulegen, über den das Berufsgericht zu entscheiden hat, und muss die Sachverhalte, aus denen das Berufsvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und Zeit bzw. Zeitraum der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen
vollziehbar beschrieben werden, auch wenn eine tagesgenaue Fixierung nicht verlangt wird. Nur eine derartige Konkretisierung der berufsrechtlichen Vorwürfe ermöglicht dem Beschuldigten eine sachgerechte Verteidigung und wird der Umgrenzungsfunktion der Anschuldigungsschrift gerecht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
dem oben genannten und hinreichend bestimmten Inhalt der Anschuldigungsschrift vorgeworfene Verhalten wird von ihm im Wesentlichen eingeräumt. Auf dieser Grundlage kann das Berufsgericht ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung in der Anschuldigungsschrift mit geringen Abweichungen zu Gunsten des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des Inhalts der Verwaltungsvorgänge von dem folgenden Sachverhalt ausgehen: Randnummer 29 Der Freund der Patientin S... erhielt am
2 der Berufsordnung der Apothekerkammer vom 16. Juni 2009 (ABl. S. 2852, im Folgenden: BO) bedarf die Speicherung und Nutzung patientenbezogener Daten der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Betroffenen, soweit sie nicht
dem Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Ermächtigungsgrundlagen zulässig ist oder von gesetzlichen Bestimmungen gefordert wird.
2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Gesetzes vom 14. August 2009 - BDSG a.F. - (BGBl I, S. 2814 ff.) galt dieses Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG a.F. war die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen war durch § 5 Abs. 1 BDSG a.F. untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Der Sache
folgt aus dem Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 2017, Bundesgesetzblatt I Seite 2097, nichts anderes. Randnummer 37 Der Beschuldigte geht selbst davon aus und sieht ein, dass ihm die Anschrift der Frau S... nicht zu dem Zweck überlassen wurde, ihr seinen Informationszettel zuzuschicken. Diese Nutzung ihrer patientenbezogenen Daten stellte eine Verletzung der Berufspflicht aus § 10 Abs. 2 BO dar. In diesem Fall ist auch von einem Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung auszugehen.
BO haben Apothekerinnen und Apotheker den Beruf gewissenhaft auszuüben und dabei den Stand von Wissenschaft und Technik zu beachten. Ihr Verhalten hat dem Vertrauen und dem Ansehen zu entsprechen, das dem Berufsstand entgegengebracht wird. Randnummer 38 2. Wie bereits ausgeführt, ist der Inhalt des übersandten Zettels von der Einleitungsbehörde nicht in einer hinreichend konkreten Weise zum Gegenstand der Anschuldigungsschrift gemacht worden. Unabhängig davon folgt aus dem Inhalt des Zettels keine Berufspflichtverletzung, die eine Sanktion durch das Berufsgericht erfordern kann. § 16 Abs. 2 Satz 1 KammerG steht einer berufsrechtlichen Maßnahme entgegen.
dieser Vorschrift, bei der es sich um eine zur Wahrung der Grundrechte der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) sowie der Freiheit von Kunst und Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 GG) gebotene Einschränkung handelt, können u.a. wissenschaftliche oder religiöse Ansichten oder Handlungen nicht Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens sein (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2006 – OVG 90 H 1.04 – juris Rn. 20). Randnummer 39 Der Beschuldigte vertritt auf seinem Hinweiszettel im weitesten Sinne wissenschaftliche Ansichten zur möglichen Wirkungsweise von Antibabypillen, bietet Beratung zu einer natürlichen Familienplanung an und wirbt für die Bereitschaft, Kinder zu bekommen. Letzteres beruht ersichtlich auf seinen religiösen Überzeugungen, wobei er selbst sich im Wesentlichen auf Gewissensgründe beruft. Diese Zettel haben seine Kundinnen, die sich an die Einleitungsbehörde gewandt haben, in
vollziehbarer Weise als aufdringlich und ungefragt belehrend empfunden. Gleichwohl handelt es sich um die Äußerung von Ansichten, bei denen § 16 Abs. 2 Satz 1 KammerG dem Berufsgericht Zurückhaltung auferlegt. Daher greift die im Ausgangspunkt zutreffende Überlegung der Einleitungsbehörde, die gewissenhafte Berufsausübung erfordere einen sachlichen und professionellen Umfang mit den Patienten (vgl. zu einem Arzt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
der Rechtsprechung des Berufsobergericht für Heilberufe Berlin-Brandenburg, der das Berufsgericht für Heilberufe Berlin folgt, begründet erst die erwiesene Schuld des betroffenen Berufsträgers an der Berufspflichtverletzung das Vorliegen eines Berufsvergehens. Das Schuldprinzip beansprucht für alle Bereiche Geltung, in denen wegen normwidrigen Verhaltens – wie hier mit einer Maßnahme
G – eine Sanktion folgen soll. Vorsätzlich handelt, wer die zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale kennt oder zumindest für möglich hält- Wissenselement des Vorsatzes - und sich willentlich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet bzw. sie wenigstens in Kauf nimmt - Willenselement des Vorsatzes - (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
seiner Auffassung entsteht schützenswertes menschliches Leben gleichwohl bereits mit der Befruchtung der Eizelle. Randnummer 44 Der Beschuldigte beruft sich auf den Grundrechtsschutz des Art. 4 Abs. 1 GG. Das Grundrecht umfasst die Freiheit,
den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln. Die Glaubensfreiheit wird zwar ohne Gesetzesvorbehalt, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Namentlich findet die positive Bekenntnisfreiheit dort ihre Grenzen, wo ihre Ausübung durch den Grundrechtsträger auf kollidierende Grundrechte Andersdenkender trifft (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
den Angaben der Kundin ist es ihr gelungen, sich das Mittel bei einer anderen Apotheke im Notdienst zu beschaffen.
dem Vorbringen des Beschuldigten, das von der Einleitungsbehörde nicht bestritten wird, befinden sich in Berlin regelmäßig 30 Apotheken im Notdienst. Randnummer 49 Bezogen auf die Berufspflichten im Notdienst ist die spezielle Regelung in § 9 S. 2 BO einschlägig. Dort ist geregelt, dass die notdienstbereite Apotheke dann, wenn sie die Versorgung mit dem erforderlichen Arzneimittel nicht unmittelbar vornehmen kann, - soweit zumutbar - Hilfestellung bei der Beschaffung des Arzneimittels bei einer anderen Notdienstapotheke leisten soll. Ausgehend von dieser Bestimmung der Berufsordnung war der Beschuldigte allein zu einer zumutbaren Hilfestellung verpflichtet, weil er das
gefragte Präparat nicht vorrätig hatte. Insoweit hat er in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er in solchen Fällen seine Kunden darüber informiere, in welcher Apotheke sie das erwünschte Arzneimittel erwerben könnten. Randnummer 50
der Begründung der Anschuldigungsschrift hält die Einleitungsbehörde dem Beschuldigten nicht allein die unterlassene Abgabe, sondern auch die Verletzung der Pflicht zur vorbehaltslosen Bereithaltung aller in Deutschland zugelassenen Arzneimittel vor, die aus § 17 Abs. 4 ApBetrO folge. Allerdings folgt schon aus dem Wortlaut dieser Regelung keine Pflicht zur Vorratshaltung und erst recht nicht bezogen auf nicht verschreibungspflichtige Mittel.
BetrO sind Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen. Bei Frau S... lag schon keine Verschreibung vor. Wenn der Beschuldigte durch § 17 Abs. 4 ApBetrO nicht zur Vorratshaltung verpflichtet war, kann ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er objektiv nicht in der Lage war, das erbetene Mittel abzugeben. Die Pflicht zur Vorratshaltung ist in § 15 Abs. 1 S. 1 ApBetrO geregelt. Danach hat der Apothekenleiter die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Zu diesen Voraussetzungen verhält sich die Anschuldigungsschrift nicht. Randnummer 51 Der Grundsatz des § 1 ApoG, wonach den Apotheken die im öffentlichen Interesse gebotene Arzneimittelversorgung obliegt, ist nicht lediglich eine rechtlich unverbindliche Deklaration, sondern statuiert Rechte und Pflichten für jede Apotheke als Trägerin der Arzneimittelversorgung sowie für den Apothekenleiter und das pharmazeutische Personal. § 17 Abs. 4 ApBetrO normiert eine Pflicht, Verschreibungen auszuführen. Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Verschreibungen unterliegen diesem prinzipiellen Kontrahierungszwang. Der Kontrahierungszwang füllt damit gleichsam den letzten Schritt aus, der zur Erfüllung des Sicherstellungsauftrags der Apotheken
G erforderlich ist. Er verpflichtet als Ausnahme vom Normfall der zivilrechtlichen Vertragsfreiheit dazu, einen Vertrag über die Belieferung einer (gültigen) Verschreibung abzuschließen. Der Kontrahierungszwang
4 bedeutet folglich nicht, dass die Apotheke einer grundsätzlichen Abgabeverpflichtung unterliegt, da dies den Charakter eines gesetzlich geregelten Kontrahierungsgebots verkennen würde (Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Kommentar, Stand: 2017, § 17 Rn. 337). Randnummer 52 Zivilrechtlich wird aufgrund des Kontrahierungszwangs ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen, das die Verpflichtung zur Abgabe einer auf einen Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung durch die Apotheke begründet und dessen Verletzung Schadensersatzpflichten (§§ 276, 278 BGB) auslösen kann. Im Rahmen dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses wird der Apotheker auch im Lichte des § 1 ApoG in der Regel gezwungen sein, eine entsprechende Belieferung der Verschreibung, also in der Regel eine Arzneimittelabgabe, zu leisten. Dies gilt allerdings nur, sofern nicht ein Vertragsschluss aus berechtigten Gründen verweigert wird (Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Kommentar, Stand: 2017, § 17 Rn. 337; im Ergebnis so wohl auch Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand Januar 2017, § 17 Rn. 685; a.A. Auerbach/Wisniewska, Pharm. Ztg. 2013, S. 3104: „vorbehaltslose Bereithaltungs- und Abgabepflicht bezüglich aller in Deutschland zugelassener Arzneimittel“). Randnummer 53 Pharmazeutische Gründe im Rahmen der Selbstmedikation könnten dem Kontrahierungszwang entgegenstehen (Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Kommentar, Stand: 2017, § 17 Rn. 340a). Umstritten ist, ob die fehlende Zahlungsbereitschaft eines Kunden eine Ausnahme begründen kann (dagegen: Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand Januar 2017, § 17 Rn. 685, Begründung: „bei richtiger Auffassung“; dafür: Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Kommentar, Stand: 2017, § 17 Rn. 340d). Randnummer 54 Auch die Frage, ob Gewissensgründe zur Durchbrechung der Kontrahierungspflicht führen können, ist umstritten. Die oben genannten Kommentare folgen wohl der Auflassung des Bundesministeriums für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit in der Stellungnahme vom 30. Dezember 1986 (ausdrücklich Pfeil/Pieck/Blume, ApBetrO, Kommentar, Stand: 2017, § 17 Rn. 342; wohl auch Cyran/Rotta, ApBetrO, Stand Januar 2017, § 17 Rn. 691). Danach ist „das Recht der Apotheker, sich bei der Abgabe bzw. einer Verweigerung von nidationshemmenden Mitteln auf eine freie Gewissensentscheidung gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes zu berufen, zu respektieren und zu schützen“, mit der Folge, „dass ein Apotheker, der die Abgabe von Nidationshemmern aus religiös motivierten Gewissensgründen verweigert, grundsätzlich keine Diskriminierung oder Benachteiligung erfahren darf“. Randnummer 55 Dem hält der Geschäftsführer der Einleitungsbehörde als Mitautor des oben genannten Artikels entgegen, das Ministerium verkenne die persönliche Bindung des Apothekers an den Versorgungsauftrag. Dieser sichere die Funktionsfähigkeit des Systems der Arzneimittelversorgung. Könnten die Berufsangehörigen
ihren eigenen Wertmaßstäben entscheiden, ob und in welchem Umfang sie den Versorgungsauftrag erfüllen, wäre die Versorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet. Auch das von dem Ministerium aufgestellte Abgrenzungskriterium des Anlasses der Verordnung sei untauglich, denn der Apotheker kenne den Grund der Verordnung nicht, und der Patient sei nicht verpflichtet, sich gegenüber dem Apotheker zu offenbaren und zu rechtfertigen, um das verordnete Arzneimittel zu erhalten (Auerbach/Wisniewska, Pharm. Ztg. 2013, S. 3104 f.). Randnummer 56 Er meint, der umfassende Versorgungsauftrag stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Gewissensfreiheit dar. Die dem Apotheker vom Staat auferlegten besonderen Pflichten, insbesondere der öffentliche Auftrag der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, gestalteten den Status des Apothekers ähnlich dem Sonderstatus von Beamten. Die Berufung auf das Gewissen habe generell nicht die Kraft, von der Befolgung auferlegter Verpflichtungen zu entbinden. Gewisse Grundrechtseinschränkungen müssten daher im Interesse der Erfüllung staatlicher Aufgaben hingenommen werden. Wie bei Sonderrechtsverhältnissen müsse auch hier die Vermeidbarkeit des Gewissenskonflikts zu Lasten des Apothekers berücksichtigt werden. Der angehende Apotheker müsse sich bereits bei seiner Berufswahlentscheidung über die beruflichen Pflichten informieren. Spätestens jedoch während der Ausbildung lerne er diese konkret kennen. Er habe somit die Möglichkeit, den für ihn erkennbaren unumgänglichen Gewissenskonflikt bereits im Vorfeld zu vermeiden. Er könne ein Berufsfeld wählen, in dem der Gewissenskonflikt nicht entstehen wird. Anderenfalls berühre der Gewissenskonflikt die Eignung des Apothekers zur Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke (Auerbach/Wisniewska, Pharm. Ztg. 2013, S. 3104 f.). Randnummer 57 Diese Auffassung überzeugt insbesondere dann nicht, wenn die Rechtsprechung zu der herangezogenen Vergleichsgruppe berücksichtigt wird. Selbst Sanitätsoffizieren auf Zeit, die
längerer Dienstzeit einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, wird dieses Recht nicht abgesprochen (BVerwG, Beschluss vom
seinen Überzeugungen das Präparat nicht vorrätig. Es geht daher nicht darum, dass er die Herausgabe verweigert hat, sondern dass er es ihr nicht beschaffen wollte. Im Hinblick auf die von ihm angeführten Gewissensgründe (Art. 4 Abs. 1 GG) und den Umstand, dass es sich erkennbar um eine bewusste Provokation durch die Kundin handelte, die sich bereits mit Schreiben vom
G in abgestufter Form und teilweise gemäß § 17 Abs. 2 KammerG auch kumulativ eine Warnung (1.), ein Verweis (2.), eine Geldbuße bis zu 50.000,- Euro (3.), die Entziehung des aktiven und passiven Kammerwahlrechts (4.) und die Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben (5.), als Sanktionen in Frage. Randnummer 61 Hier ist mit Blick auf den einmaligen Vorgang, die seit September 2013 verstrichene Zeit, die Einsicht des Beschuldigten, seine unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und den Umstand, dass der Beschuldigte die zuletzt betriebene Apotheke aufgegeben hat, nicht mehr als eine Warnung zu verhängen. Randnummer 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. §§ 3 , 41 DiszG , § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen Zwar könnte ein Unterliegen im Sinne des § 154 Abs. 1 VwGO angenommen werden, weil gegen den Beschuldigten eine Sanktion verhängt wird. Insoweit wird die Ansicht vertreten, wegen des Grundsatzes der Einheit des Berufsvergehens komme in diesem Fall eine Kostenteilung nicht in Betracht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.