gehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
dem er am
träglich auf den
trägliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers keinen rechtlichen Bedenken begegne. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht stehe dem Kläger auch
1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom
seinen Angaben, um mit seiner Familie dort einen dreiwöchigen Urlaub zu verbringen, und kehrte bis heute nicht zurück. Randnummer 4 Am
dem der Beigeladene die Zustimmung zur Visumserteilung verweigert hatte. Zur Begründung führte die deutsche Auslandsvertretung aus, der Aufenthaltstitel des Klägers sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – erloschen, weil der Kläger aus Deutschland ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist sei; eine längere Frist sei von der Ausländerbehörde nicht bestimmt worden. Hiergegen remonstrierte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14. Mai 2018. Darin machte er geltend, dass gegen den Kläger geführte Strafverfahren und dessen Inhaftierung in der Türkei seien die Gründe, weshalb der Kläger nicht habe rechtzeitig
Deutschland zurückreisen können. Dies seien Härtegesichtspunkte, die der Kläger nicht zu vertreten habe. Randnummer 6
erneuter Prüfung hob die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara den Bescheid vom
G könne hier nicht gesehen werden. Dessen Voraussetzungen müssten bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Es sei weder vorgetragen noch
gewiesen, wie lange sich der Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und ob sein Lebensunterhalt gesichert gewesen sei. Auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 37 AufenthG (Recht auf Wiederkehr) habe der Kläger keinen Anspruch. Der Kläger habe sich weder als Minderjähriger in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten noch beziehe er Rente von einem Träger im Bundesgebiet. Schließlich sei
Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen
Randnummer 7 Hiergegen richtet sich die am 2. Juli 2018 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus: Wegen der Verurteilung zu einer Haftstrafe sei es ihm unmöglich gewesen,
seinem Urlaub in der Türkei rechtzeitig vor Ablauf von sechs Monaten
Deutschland zurückzukehren. Er sei in den Händen des türkischen Staates gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, Kontakte zur Außenwelt aufzunehmen. Insoweit sei eine Analogie zu den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen, der Wehrpflicht und der Zwangsehe, geboten. Abgesehen davon habe er, der Kläger, bis zu seiner Ausreise als Arbeitnehmer 22 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland gelebt, wobei sein Lebensunterhalt stets durch Arbeitsaufnahme gesichert gewesen sei. Im Fall seiner Wiedereinreise könne er seine Erwerbstätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber wieder aufnehmen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der deutschen Botschaft in Ankara vom
G erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung, Rechtsklarheit über den Besitz eines Aufenthaltstitels zu schaffen, ist eine an dem Wortlaut orientierte Auslegung geboten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2009 – 11 ME 484/08 –, juris Rn. 4 m.w.
w.). Danach liegen die Voraussetzungen des Erlöschenstatbestandes vor. Denn der Kläger ist –mutmaßlich – im Sommer 2013 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist und bis heute nicht wieder eingereist. Eine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist existiert nicht. Ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt worden. Randnummer 20 b) Ein Privilegierungstatbestand, wonach der Aufenthaltstitel nicht
G erlischt, steht dem Kläger nicht zur Seite. Randnummer 21 aa) Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, u.a. dann nicht
Absatz 1 Nr. 7, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Maßgeblich für die
G zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise gesichert ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen
G, nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – BVerwG 1 C 14/16 –, juris Rn. 15). Randnummer 22 Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Hierfür ist erforderlich, dass der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers (BVerwG, a.a.O.).
der gesetzlichen Konzeption wird durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes verhindert. Es ist hingegen nicht ihr „Wiederaufleben“ vorgesehen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19). Vom Prognosezeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen, also sechs Monate
seiner Ausreise, ist der Lebensunterhalt des Klägers für den Fall einer zukünftigen Wiedereinreise nicht als dauerhaft gesichert anzusehen. Der beigezogenen Ausländerakte lassen sich Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers vom
Januar 2003 sind keine Einkünfte des Klägers mehr belegt. Davor hat der Kläger viele kurzzeitige Beschäftigungen bei einer Vielzahl verschiedener Arbeitgeber in unterschiedlichen Branchen ausgeübt. Wovon der Kläger seit dem Jahr 2003 bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger offenbar keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen hat, lässt nicht auf eine Sicherung seines Lebensunterhalts schließen. Randnummer 23 Abgesehen von der fehlenden Lebensunterhaltssicherung hat sich der Kläger vor seiner Ausreise auch nicht 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Kläger erhielt am 18. November 1998 eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Ehe mit Nih.... Er hielt sich somit seit dem 18. November 1998 (wieder) rechtmäßig in Deutschland auf. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer Ausreise im Juli 2013 ausgeht –
seinem Vortrag in der Klageschrift und im Schriftsatz vom
dem Zweck des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, einen langfristigen rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zu privilegieren, kommt eine Addition von Aufenthaltszeiten, die durch einen unrechtmäßigen Aufenthalt unterbrochen waren, nicht in Betracht. Randnummer 24 bb)
G erlischt der Aufenthaltstitel nicht
Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten
der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel u.a. nicht
Absatz 1 Nr. 7, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 (Einreise als Minderjähriger) erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr
Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten
Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise wieder einreist. Diese Ausnahmetatbestände sind
ihrem Wortlaut eindeutig nicht einschlägig. Randnummer 25 Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine analoge Anwendung dieser Regelungen auf den Fall einer Inhaftierung im Ausland nicht geboten. Für eine Analogie fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Sinn und Zweck der Erlöschensregelung in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist es, Rechtsklarheit zu schaffen, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht (vgl. die Begründung zu dem gleichlautenden § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG 1990 in BTDrucks 11/6321 S. 71). Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Abwesenheit und Wiedereinreise entgegengewirkt werden. Hält sich der Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, wird – von den Fällen der Fristverlängerung abgesehen – unwiderleglich angenommen, dass er aus einem seiner Natur
nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit erloschen ist. Der Regelungszweck des Erlöschenstatbestandes in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist es daher, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2012 – BVerwG 1 C 1/11 –, juris Rn. 9).
allgemeiner Auffassung kommt es nicht auf die Gründe an, weshalb der Betroffene nicht
Deutschland zurückgekehrt ist bzw. keinen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisfrist gestellt hat. Es handelt sich bei § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vielmehr um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –) überwunden werden kann, so dass insbesondere unerheblich ist, ob der Betroffene durch Krankheit oder Inhaftierung an einer Rückkehr
Deutschland gehindert war (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom
juris Rn. 10, für die Auslieferung eines Ausländers in die Niederlande). Bezogen auf den Wiedereinreisebegriff kommt eine Ausnahme dann in Betracht, wenn ein Ausländer nicht in der Lage war, fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen. Ein derartiger Fall ist vom Verwaltungsgericht Bremen entschieden worden (Urteil vom 30. November 2005 – 4 K 1013/05 –, InfAuslR 2006, 198). Der Kläger jenes Verfahrens war durch die Verbringung in das Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba infolge einer dort bestehenden weitgehenden Kontaktsperre und des langfristigen Vorenthaltens anwaltlichen Beistands an der fristgerechten Stellung eines entsprechenden Antrags gehindert. Nicht übertragbar sind diese Erwägungen jedoch auf eine Fallgestaltung, in der einem im Ausland inhaftierten Ausländer die Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde über diplomatische oder anwaltliche Vermittlung möglich ist (OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 4 m.w.
w.). Randnummer 27 Daraus ergibt sich, dass sich der Kläger, der
der Ausreise in die Türkei – mutmaßlich – im Sommer 2013 nicht wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er sei wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens und seiner Inhaftierung in der Türkei an einer Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ausländerbehörde gehindert gewesen. Dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, Kontakte zur Außenwelt aufzunehmen ist, leuchtet nicht ohne weiteres ein.
den Angaben des Klägers und den im Visumsverfahren von ihm vorgelegten Unterlagen handelte es sich nicht um ein politisches Strafverfahren, sondern dem Kläger wurde offenbar ein gemeinschaftlich begangener Diebstahl zur Last gelegt. Dass in einem solchen Strafverfahren in der Türkei rechtsstaatliche Grundsätze derart verletzt wurden, so dass dem Kläger eine Kontaktaufnahme
außen, insbesondere durch Vermittlung eines Rechtsanwalts, unmöglich gewesen wäre, ist weder im Einzelnen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hiergegen spricht zunächst das vorgelegte türkische Scheidungsurteil vom
der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof am 12. November 2014 rechtskräftig wurde, zu einer Freiheitstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde. Dies entspricht auch den Angaben in dem Strafregisterauszug, den der Kläger eingereicht hat (VV der Beklagten, Bl. 24). Dass dieses so dokumentierte Strafverfahren über zwei Gerichtsinstanzen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Möglichkeit der Kontaktaufnahme
außen zu einem Rechtsanwalt, jedenfalls über die in der Türkei lebenden Familienangehörigen des Klägers, stattgefunden hätte, ist unwahrscheinlich. Die Einzelrichterin geht
allem nicht davon aus, dass der Kläger erst
seiner Haftentlassung auf Bewährung im Oktober 2017 (VV der Beklagten, Bl. 19, 22) die Möglichkeit hatte, Kontakt zu der Beigeladenen aufzunehmen, wobei hinzukommt, dass er auch dies nicht getan hat. Randnummer 28 2. Dem Kläger steht auch kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland
dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – vom 19. September 1980 zur Seite. Randnummer 29 a) Der Kläger hat ein eigenständiges assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht
1 ARB 1/80 bereits nicht erworben. Türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllen, können sich unmittelbar auf die Rechte berufen, die ihnen die einzelnen Spiegelstriche der Bestimmung verleihen. Sie haben gegebenenfalls nicht nur Anspruch auf eine Arbeits-, sondern auch auf eine Aufenthaltserlaubnis (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 2017 – 11 S 341/17 –, BeckRS 2017, 114095, Rn. 69).
1 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer
einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitgeber auszuüben (erster Spiegelstrich).
drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein anderes Stellenangebot zu bewerben (zweiter Spiegelstrich).
vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er das uneingeschränkte Recht, sich für jede frei gewählte Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu bewerben und Zugang zu ihr zu erhalten (dritter Spiegelstrich). Randnummer 30 Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit des mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geschaffenen Systems einer abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates folgt, dass die in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen jeweils
einander erfüllt werden müssen. Jede andere Lösung könnte die Kohärenz des Systems zerstören, das der Assoziationsrat eingerichtet hat, um die Situation der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – C-230/03 [Sedef] – juris Rn. 37). Demnach berechtigt einen türkischen Arbeitgeber erst eine dreijährige Beschäftigungsdauer bei dem gleichen Arbeitgeber unter Beibehaltung der Branche und unter Berücksichtigung des Vorrangs für Unionsbürger zu einem Arbeitgeberwechsel (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.; BeckOK AuslR/Kurzidem EWG-Türkei Art. 6 Rn. 27). Randnummer 31 Hier kann schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger Rechte
dem ersten Spiegelstrich erworben hat. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger vom
dem Ende seiner Tätigkeit bei der Firma G..., wie sie sich aus Bl. 444 der AuslA ergeben, lagen unter einem Jahr und konnten ihm bereits deshalb keinen assoziationsrechtlichen Anspruch vermitteln.
dem geschilderten Stufenmodell führt ein Wechsel des Arbeitgebers dazu, dass die Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 neu zu laufen beginnt. Die weiteren Tätigkeiten, die der Kläger im Bundesgebiet ausgeübt hat, waren demgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 keine ordnungsgemäße Beschäftigung. Randnummer 32 b) Dem Kläger steht auch kein Aufenthaltsrecht
Der Wortlaut des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 setzt einen Zuzug des Familienangehörigen zu einem „dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer“ voraus. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, die Beschäftigung und den Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird. Daraus folgt, dass die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Familiennachzugs bestehen und die Bezugsperson während der ersten drei Aufenthaltsjahre (erster Spiegelstrich)
dem Zuzug dem regulären Arbeitsmarkt angehören muss. Das schließt es aus, Zeiten einer früheren Arbeitnehmertätigkeit des Stammberechtigten im Rahmen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu berücksichtigen, wenn es auf die Zeit und die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer gerade „
dem Zuzug“ ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
G berufen. Weder hatte der Kläger als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Abs. 1) noch bezieht er Rente von einem Träger im Bundesgebiet (Abs. 5). Randnummer 35 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 36 BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001410104
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