barklage gegen Umbau und Nutzungsänderung eines grenznahen Gebäudeteils Orientierungssatz 1. Ein Widerspruch ist eingelegt, wenn das Schreiben mit noch hinlänglicher Deutlichkeit ausdrückt, dass der Verfasser des Schreibens mit der dem
barn erteilten Baugenehmigung nicht einverstanden ist und jedenfalls zumindest deren Änderung begehrt, die seinen
barlichen Interessen Rechnung trägt. (Rn.41) 2. Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel
Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. (Rn.54) 3. Deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten auf dem
bargrundstück lassen grundsätzlich auf die vorangegangene Erteilung einer Baugenehmigung schließen. Sie bieten Anlass, sich zumindest beim Bauherrn oder der Baubehörde
einer solchen Genehmigung zu erkundigen. (Rn.54) 4. § 32 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 BbgBO 1998 dient neben dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Brandverhütung auch dem Schutz des
barn vor einer Übertragung von Feuer. (Rn.74)
gehend BVerwG,
trag zur Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom
Angaben des Klägers durch das Ministerium für Staatssicherheit als „Gästehaus“ genutzt worden sein soll. Auf der zur Grenze zum Grundstück des Klägers gelegenen Seite des Gebäudes befand sich ursprünglich –
den Angaben des Klägers seit 1978 – über einer Tiefgarage eine offene Terrasse, die bis auf ca. 60 cm an die Grundstücksgrenze heranreichte. Im Jahr 1981 erteilte die Gemeinde Z...
Erlass eines entsprechenden Prüfbescheides der Staatlichen Bauaufsicht die Zustimmung zur Schließung der vorhandenen Terrasse, weil Probleme mit der Abdichtung bestanden. Ausweislich des zu dem Prüfbescheid gehörenden Grundrisses sollten in dem grenznahen Bereich eine überdachte Terrasse und ein Abstellraum entstehen, dessen Zugang über die Terrasse erfolgte. Randnummer 3 Der spätere Eigentümer des Grundstücks und Rechtsvorgänger der Beigeladenen, der Zeuge F..., beantragte im Sommer 1998 eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau und Modernisierung eines Wohn- und Gästehauses“ und für eine Nutzungsänderung im Hauptwohngebäude bezüglich der Schaffung von 50 m² Bürofläche mit separatem Zugang. Der geplante Umbau umfasste eine Öffnung des Anbaus zum Hauptgebäude und seine Umnutzung zur Küche. Randnummer 4 Bereits im Vorfeld war es zu Gesprächen zwischen dem Zeugen F... und dem Kläger gekommen.
einer Gesprächsnotiz vom
den farbig markierten Veränderungen im Grundriss sollten die Fenster zur klägerischen Grundstücksgrenze hin geschlossen und dafür auf der Straßenseite ein Fenster eingebaut werden; ferner sollte ein Zugang aus dem Wohnbereich in diese Küche geschaffen werden. Weitere Veränderungen betrafen die räumliche Abtrennung von zwei zur Straßenseite gelegenen Räumen im Erdgeschoss des Hauptgebäudes, die Büroflächen mit separatem Zugang werden sollten. Die Baugenehmigung wurde dem Kläger nicht bekannt gegeben. Randnummer 6 Am 5. September 2000 suchte der Kläger die Bauaufsichtsbehörde auf, um über die Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu sprechen. Der Kläger gibt dazu an, er habe am 5. September 2000 eine Anfrage zur bemerkten Bautätigkeit auf dem
bargrundstück gestellt, woraus sich ein Gespräch ergeben habe. Seinen Standpunkt habe er dann in einem Schreiben vom 6. September 2000 zusammengefasst. Dieses lautet: Randnummer 7 „… ergänzend zum Gespräch vom 5.9.2000 bei Ihnen im Hause und
Rücksprache mit meiner Ehefrau als Miteigentümer des Grundstückes Lindenallee 6a können wir Frau und Herrn B. zur Zeit noch keine Zustimmung einer Nutzungsänderung der Grenzbebauung Lindenallee 7 geben. Randnummer 8 Eine Nutzungsänderung im Grenzbereich kann erhebliche Einschränkungen in der Wohnqualität des
bargrundstückes
sich ziehen. Hieraus ergibt sich, dass der Bauherr vor dem Einreichen der Bauunterlagen und dem Beginn der Bauausführung sich die Zustimmung beim Eigentümer des angrenzenden Grundstückes einholt. Weiterhin besteht eine Informationspflicht dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes gegenüber. Randnummer 9 Eine Information über das Bauvorhaben im Grenzbereich, eventuell auch durch Einsicht in die Bauunterlagen, erfolgte bis zur Zeit nicht. Hierzu bitte ich Herrn oder Frau B. uns die Informationen zum Bauvorhaben im Grenzbereich und zur geplanten Nutzung zu geben. Dieses Informationsgespräch sollte in kurzer Form protokollarisch festgehalten werden und zu den Akten gehen. Randnummer 10 Am 18.4.1998 ist zum genannten Bauvorhaben eine Vereinbarung getroffen worden (Kopie als Anlage beigefügt). Im Anstrich 3 wurde festgelegt, daß bei Umgestaltung der Veranda zu Wohnzwecken eine brandschutztechnische Unbedenklichkeit einzuholen ist. Dieser Punkt ist bis zur Zeit nicht erfüllt, so dass wir von keiner Nutzungsänderung ausgegangen sind. Randnummer 11
erfolgter Information und
dem Vorhandensein der brandschutztechnischen Unbedenklichkeit wird von uns, eventuell auch mit Auflagen, einer Hauptnutzung der Grenzbebauung zugestimmt. Randnummer 12 Um die in der Beantragungsphase entstandenen Fehler auszugleichen bitte(n) wir Sie die vorgeschlagene Verfahrensweise zu unterstützen, womit auch das Bauvorhaben Lindenallee 7 rechtskonform gestaltet wird und in der Zukunft eventuelle Streitigkeiten verhindert (werden).“ Randnummer 13 Dieses Schreiben ist im Jahr 2000 nicht zum Verwaltungsvorgang des Beklagten gelangt, sondern erstmals im Dezember 2009 als Anlage zu einem Schreiben des Klägers zum Vorgang genommen worden. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, er habe das Schreiben vom 6. September 2000 gemeinsam mit seiner Ehefrau am 6. September 2000 persönlich bei der Poststelle des Bauaufsichtsamtes abgegeben. Randnummer 14
dem die Beigeladene im Jahr 2007 Eigentümerin des benachbarten Grundstücks geworden war, kam es Ende 2009 zu Baumaßnahmen am Dach des grenznahen Anbaus, die den Kläger veranlassten, sich erneut an die Bauaufsicht zu wenden. Dies führte dazu, dass die Beigeladene im Januar 2010 Unterlagen für einen
trag zur Baugenehmigung 3350/98 einreichte, einen Bauherrnwechsel zum
trag zur Baugenehmigung 3350/98 zum Vorhaben „1.
trag: Grundrissänderungen, Aktenzeichen 03422-98 - Umbau und Modernisierung eines Wohn- und Geschäftshauses zum Wohnhaus“.
dem zu diesem
trag gehörenden Grundriss des Erdgeschosses ist Gegenstand der Änderungen neben einigen Veränderungen im Grundriss hinsichtlich des Öffnens bzw. Schließens von Türen und Durchgängen im Haupthaus eine „Notwendige Wärmedämmmaßnahme - Styropor-Dämmung, Dicke 200 mm“ am Dach des Anbaus. Auch die Baugenehmigung vom
trag an. Randnummer 17 Mit Schreiben vom
bargrundstück Vorbereitungen zu weiteren Baumaßnahmen getroffen worden seien. Auf
frage sei ihm mitgeteilt worden, dass eine neue Baugenehmigung erteilt worden sei. Diese Verfahrensweise sei nicht rechtskonform und er und seine Frau widersprächen dieser Baugenehmigung, wenn diese wahrhaft vorhanden sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom
trag zur Baugenehmigung zurück und gab in den Gründen an, dass der Widerspruch gegen die Baugenehmigung Nr. 3350/98 verfristet und damit als nicht zulässig zu betrachten sei; das Schreiben vom
trags vom
dem es in der mündlichen Verhandlung die Zeugin Abel zu der Frage vernommen hatte, ob der Kläger mit ihr gemeinsam am
barn erteilte Baugenehmigung vorgehen und die Wohnnutzung des Anbaus verhindern wolle. Dem Schreiben könne nicht entnommen werden, dass der Kläger sich gegen das Vorhaben und die dies legitimierende Baugenehmigung habe wenden wollen, sondern nur, dass er eine Form der Beteiligung angestrebt habe, die im Gesetz nicht vorgesehen sei. Zudem sei das Schreiben vom 6. September 2000 erst
Ablauf der Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangen. Dem Kläger hätte sich das Vorliegen einer Baugenehmigung infolge der vielfältigen und umfangreichen Bautätigkeiten am und im Anbau sowie im übrigen Haus in den Jahren 1998 und 1999 aufdrängen müssen. Da er sowohl Kenntnis von den Plänen seiner
barn als auch von den Bauarbeiten an und in dem Anbau gehabt habe, hätte es seine Rücksichtnahmepflicht erfordert, sich über die tatsächlichen Aktivitäten und die Genehmigungslage zu informieren. Da er mithin spätestens Anfang des Jahres 1999 Kenntnis von der seinem damaligen
barn erteilten Baugenehmigung hätte erlangen können, sei sein Schreiben vom
barlichen Abwehranspruchs gegen das genehmigte Vorhaben eingetreten sei. Erst
dem im September 2000 das Lüftungsrohr auf dem Dach des Anbaus gesetzt worden sei, habe er erkennen können, dass der Anbau zur Küche umgebaut worden sei. Dagegen habe er sich dann umgehend gewehrt. Das Schreiben vom 6. September 2000 sei demgemäß auch als Widerspruch zu bewerten, weil er zum Ausdruck gebracht habe, mit dem Vorhaben des Rechtsvorgängers der Beigeladenen nicht einverstanden zu sein. Die Klage sei auch begründet, weil das Vorhaben abstandsflächen- und brandschutzrechtliche Vorschriften verletze und damit seine
barrechte beeinträchtige. Auf Bestandsschutz könne sich die Beigeladene hierbei nicht berufen, da sich infolge der Nutzungsänderung des Anbaus von einem Abstell- zu einem Aufenthaltsraum die sich wegen seiner Lage im Grenzbereich des Vorhabengrundstücks aufwerfenden Fragen
den einzuhaltenden Abstandsflächen und der brandschutztechnischen Ausstattung der Außenwand und des Daches anders als bisher stellten. Da eine einheitliche Betrachtung des Vorhabens angezeigt und nicht etwa nur eine isolierte Beurteilung des Anbaus vorzunehmen sei, müsse die Baugenehmigung insgesamt aufgehoben werden. Ohnehin sei die Baugenehmigung zwischenzeitlich erloschen, weil die Bautätigkeit lange Zeit unterbrochen worden sei,
dem der Rechtsvorgänger der Beigeladenen das Interesse an dem Vorhaben verloren habe. Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht sei des Weiteren in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Klage gegen die
tragsbaugenehmigung mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig sei. Diese Annahme sei schon deshalb verfehlt, weil es
einer Aufhebung der rechtswidrigen Baugenehmigung von 1998 an einer Grundlage für die
tragsbaugenehmigung fehlte. Zudem treffe es nicht zu, dass eine Aufhebung der
tragsbaugenehmigung nur zu einer Wiederherstellung des „alten“ rechtswidrigen Zustandes führte. Das Verwaltungsgericht übersehe insoweit, dass der Beklagte gerade verpflichtet sei, für rechtmäßige Verhältnisse zu sorgen. Dies könne nur dadurch geschehen, dass gegenüber der Beigeladenen auf eine dem Abstandsflächenrecht und den Rechtsvorschriften über die brandschutztechnische Gestaltung des Vorhabens entsprechende Bauausführung gedrungen werde. Die Klage sei überdies begründet, weil die auf das Dach bezogenen und genehmigten Baumaßnahmen gegen die maßgeblichen Normen über die einzuhaltenden Abstandsflächen und Brandschutzmaßnahmen verstießen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Juni 2013 zu ändern und die Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 1. September 1998 sowie den ersten
trag zur Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom
trag zur Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom
gewiesen. Randnummer 29 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 31 Auch sie verteidigt das angegriffene Urteil und tritt der Berufung entgegen. Sie macht dazu geltend: Es bestünden schon Zweifel, ob das Schreiben des Klägers vom 6. September 2000 dem Beklagten am selben Tage übergeben worden sei. Das zur Stütze dessen beigebrachte Zeugnis der Ehefrau sei Bedenken ausgesetzt, da sie an dem Ausgang des Verfahrens ebenfalls sehr interessiert und ihrem Ehemann gegenüber loyal eingestellt sei. Das Schreiben selbst könne im Lichte der am Tag zuvor erfolgten Besprechung zwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Beklagten nicht als Widerspruch gewertet werden, weil es dem Kläger lediglich darum gegangen sei, an dem Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt zu werden, um seine Interessen zu wahren; gegen das Vorhaben der Nutzungsänderung des Anbaus zu einer Küche habe er keine Einwände gehegt. Ungeachtet dessen habe er sein
barrecht verwirkt. Der Kläger sei durch den Rechtsvorgänger der Beigeladenen und den bauausführenden Architekten in mehreren Gesprächen im Vorfeld des Baugenehmigungsantrages und der Baumaßnahme selbst mit den Plänen, insbesondere zu der Einrichtung einer Küche im Anbau, vertraut gemacht worden. Dabei habe er zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass er mit diesen Absichten nicht einverstanden sei. Über die anschließenden Baumaßnahmen etwa im Anbau habe der Kläger damit nicht im Unklaren sein können. Deshalb sei die Erhebung des Widerspruchs im September 2000 ohnehin verspätet. Randnummer 32 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F... und S... sowie der Zeuginnen A..., G... und E.... Zu den Beweisthemen und dem Inhalt der Vernehmungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Randnummer 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Randnummer 35 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Klage zulässig und begründet. Die Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom 1. September 1998 und der erste
trag zur Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom
barrechte des Klägers. Randnummer 36 I. Die Klage gegen die Baugenehmigung Nr. 3... des Beklagten vom
gehen. Randnummer 37 1. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat erweist sich die
barklage als zulässig. Randnummer 38
GO muss der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Vorschriften über den Inhalt der Widerspruchsschrift stellt das Gesetz nicht auf. Welche Anforderungen an eine Widerspruchsschrift zu stellen sind, kann sich daher nur aus dem Sinngehalt und dem Zweck dieses Rechtsbehelfs ergeben. Der Rechtsbehelf des Widerspruchs soll zu einer nochmaligen
prüfung der Verwaltungsentscheidung durch die Verwaltung selbst führen, bevor der Kläger oder der Betroffene das Gericht anrufen kann. Die Behörde muss also erkennen können, dass sich derjenige, der ein Schreiben einreicht, gegen eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme wendet, die er beseitigt oder geändert haben möchte. Von diesem Sinngehalt ausgehend ist es nicht erforderlich, dass in dem Schreiben ausdrücklich von einem Widerspruch gesprochen oder es als Widerspruchsschrift bezeichnet wird. Es muss vielmehr als ausreichend angesehen werden, dass sich aus dem gesamten Inhalt der Wille des Absenders ergibt, sich mit einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme nicht zufrieden zu geben und deren Änderung oder Beseitigung zu erstreben (so bereits BVerwG, Urteil vom 20. November 1970 - BVerwG 7 C 33.70 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 4, S. 5 f.; ebenso Rennert, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 70 Rn. 3; Saurenhaus/Buchheister, in: Wysk, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 69 Rn. 2). Im Zweifel sind Erklärungen eines Betroffenen so auszulegen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der
Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2009 - BVerwG 2 A 8.08 -, juris Rn. 12; s. dementsprechend auch Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 69 Rn. 4, zur erforderlichen „erfolgsorientierten“ Auslegung zu Gunsten des Bürgers). Randnummer 41
barlichen Interessen Rechnung trägt. Randnummer 42 Dem Schreiben lässt sich zwar entnehmen, dass sich der Kläger nicht generell gegen eine Nutzungsänderung in dem Anbau wendet. Darauf deuten der Hinweis, dass „zur Zeit noch keine Zustimmung einer Nutzungsänderung der Grenzbebauung L...“ gegeben werden könne, und die formulierte Absicht, einer „Hauptnutzung der Grenzbebauung“
„erfolgter Information und
dem Vorhandensein der brandschutztechnischen Unbedenklichkeit … eventuell auch mit Auflagen“ zuzustimmen. Es verdeutlicht aber zugleich, dass der Kläger mit der dem Zeugen F... erteilten Baugenehmigung, von der er
seinen glaubhaften Angaben erst in dem am Vortag geführten Gespräch mit Mitarbeitern der unteren Bauaufsichtsbehörde erfahren hatte, inhaltlich nicht einverstanden ist bzw. war. Das Schreiben zeugt von dem Bestreben des Klägers, die seiner Auffassung
bestehenden brandschutztechnischen Bedenken gegen diesen Verwaltungsakt auszuräumen und dessen rechtskonforme Gestaltung in seinem wohlverstandenen Sinne zu erreichen. Dessen gesamter Inhalt weist damit über die bloße Kritik des bisherigen Verfahrensverlaufs und den damit verbundenen Wunsch, in ordnungsgemäßer Weise beteiligt zu werden, in für die angesprochene Behörde erkennbarer Weise hinaus. In dem Schreiben werden nicht nur die Informationsdefizite hervorgehoben, sondern gerade auch die materiell-rechtlichen – aus Sicht des Klägers bislang nicht behobenen – Verstöße gegen das Bauordnungsrecht betont. Randnummer 43 Der Senat kann dahinstehen lassen, ob sich der Kläger in dem Gespräch am 5. September 2000 mit Mitarbeitern der unteren Bauaufsichtsbehörde noch in einem weniger deutlichen Sinne geäußert hat und der Beklagte daher nicht zwingend davon ausgehen musste, dass der Kläger zumindest eine Änderung der Baugenehmigung vom 1. September 1998 begehrt. Diesen Umständen misst der Senat kein ausschlaggebendes Gewicht für die Auslegung des Schreibens vom 6. September 2000 bei, weil ein etwaiger „Sinneswandel“ des Klägers „über
t“ ohne Weiteres plausibel erscheint, zumal es eingangs des Schreibens vom 6. September 2000 heißt, die Zustimmung zur Nutzungsänderung könne „ergänzend zum Gespräch am 5.9.2000 bei Ihnen im Hause“ und „
Rücksprache mit meiner Ehefrau“ noch nicht erteilt werden. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Eindruck gewinnen können, dass der Kläger kein Mensch ist, der Dinge überstürzt, sondern vielmehr dazu neigt, genau und
Möglichkeit gemeinsam mit seiner Ehefrau – der Zeugin A... – zu überlegen, wie weiter vorzugehen ist. Das Schreiben vom
dem Schicksal seines Widerspruchs telefonisch erkundigt habe, ihm aber mitgeteilt worden sei, dass die Bearbeitung noch nicht habe abgeschlossen werden können. Randnummer 45 Die hier vertretene Auslegung des Schreibens vom
dem Eigentümerwechsel und den weiteren baulichen Maßnahmen an dem streitigen Anbau jedenfalls aus Sicht des Klägers keine Grundlage mehr. Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis der Beigeladenen auf den in der Sache klareren „Duktus“ späterer,
2009 gefertigter Schreiben des Klägers nicht zu überzeugen. Das gilt im Übrigen auch für den mit dieser Kritik der Sache
einhergehenden Vorwurf der Beigeladenen, das Schreiben erst im Jahre 2009 angefertigt zu haben. Er erweist sich schon deshalb als unschlüssig und fernliegend, weil er nicht zu erklären vermag, aus welchen Gründen der Kläger sich nicht der von der Beigeladenen vermissten „klaren“ Formulierungen bedient hat, um sein Anliegen deutlich zu machen. Gerade der „Duktus“ des Schreibens vom
Lage der Dinge der einzige Rechtsbehelf, der dem Interesse des Klägers in der seinerzeit bestehenden Situation entsprach und eingelegt werden musste, um die von ihm erstrebte Änderung der seinem
barn erteilten Baugenehmigung noch erreichen zu können. Die bloße Rüge eines Beteiligungsmangels wäre seinem Ansinnen nicht gerecht geworden. Randnummer 47 bb) Der Senat ist
dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass der mit Schreiben vom
mittag ins Bauamt gegangen seien,
dem sie sich am Abend zuvor gemeinsam entschlossen hätten, dass der Kläger ein Schriftstück mit einer Zusammenfassung der bestehenden Bedenken gegen die von Seiten ihres
barn beabsichtigte Nutzungsänderung des Grenzanbaus aufsetzt, um es am 6. September 2000 –
dem die Zeugin A... ihren Schichtdienst beendet und sich mit ihrem Ehemann, dem Kläger, zu Haus getroffen habe – bei der unteren Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Der Senat ist in diesem Zusammenhang davon überzeugt, dass die Zeugin A... den Inhalt des besagten Schreibens gekannt hat. Das legt nicht nur ihre Bekundung nahe, „solche Sachen“ gemeinsam mit ihrem Ehemann zu besprechen, sondern auch die einleitende Bemerkung in dem Schreiben, dass „
Rücksprache mit meiner Ehefrau“ derzeit keine Zustimmung erteilt werden könne. Die Zeugin konnte gegenüber dem Senat anhand eines noch in ihrem Besitz befindlichen Zeitbogens (zur Erfassung ihrer Arbeitszeiten) ferner
vollziehbar aufzeigen, dass die Abgabe des Schreibens vom
Königs Wusterhausen gefahren sind. Das
folgende Geschehen ist von der Zeugin wie folgt in für den Senat stimmiger Weise beschrieben worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 f., 13 f.): Ihr Ehemann und sie hätten die Absicht gehabt, entweder Herrn T... oder Herrn W... zu sprechen. In Königs Wusterhausen angekommen, hätten sie den Eingang des Dienstgebäudes des Beklagten betreten, seien eine Treppe hinaufgelaufen und hätten schließlich den auf der linken Seite gelegenen Bereich der Pforte erreicht. Weiter gekommen seien sie nicht. Denn eine hinter einem Glasfenster sitzende Dame habe ihnen mitgeteilt, dass bei der Bauaufsichtsbehörde niemand mehr sei; sie könnten das Schreiben „hier lassen“, es werde dann eingetragen und „morgen dann hochgeschickt“. Als sie die Dame gefragt hätten, ob man die Abgabe auf einer Kopie bestätigen könne, sei dies von ihr verneint worden, „denn dann müsse man es ja durchlesen, ob das so richtig sei“. Die Bedienstete habe dann nochmal gesagt, sie trage das Schreiben ein und es bekomme einen Stempel. Sie habe das Schreiben gestempelt und in einem Buch eingetragen. Ihr Ehemann und sie – die Zeugin Abel – seien dann der Meinung gewesen, dass der Widerspruch bearbeitet werde und sie eine Antwort bekämen. Randnummer 49 Die glaubhaften und auf tatsächlich Erlebtes hindeutenden Einlassungen der Zeugin A... entsprechen im Wesentlichen ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Widersprüche von Bedeutung vermag der Senat nicht zu erkennen. Ihre Angabe vor dem Verwaltungsgericht, dass ihr Ehemann und sie das Schreiben vom
ihrer Beobachtung dann auch eingetragen worden sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 14).
diesem Befund lässt sich aus Sicht des Senats nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausschließen, dass die seinerzeitige Mitarbeiterin der Pforte eine – nicht ohne Weiteres von vornherein undenkbare – von der üblichen Verfahrensweise abweichende Eintragung vorgenommen hat. Ein schlüssiger Gegenbeweis lässt sich insoweit auch sonst nicht führen. Im Posteingangsbuch des Bauordnungsamtes befindet sich zwar keine entsprechende Eintragung. Dies ist jedoch ohne Belang, da die Zeugin A... wie auch ihr Ehemann geschildert haben, dass die Eintragung in dem von den Mitarbeitern der Eingangspforte geführten Postbuch vorgenommen worden sei und nicht in das Postbuch des Fachamtes. Der Beklagte hat auch keine entsprechenden Eingangsunterlagen der „Pförtnerei“ bzw. allgemeinen Poststelle vorzulegen vermocht, die Grundlage eines Gegenbeweises im vorliegenden Zusammenhang sein könnten. Soweit die Zeugin E... in ihrer Vernehmung durch den Senat ausgeführt hat, über noch alle von ihr geführten Posteingangsbücher zu verfügen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 13), musste der Senat diesem Hinweis nicht
gehen. Selbst dann, wenn aus keiner dieser Unterlagen ersichtlich sein sollte, ob das Schreiben des Klägers vom 6. September 2000 eingegangen ist, ließe dies nicht den zwingenden Schluss zu, dass das von der Zeugin A... geschilderte Ereignis nicht geschehen ist, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Weiterleitung des Schriftstücks des Klägers an die Poststelle versehentlich unterblieben ist. Randnummer 51 Seine durch die Aussage der Zeugin A... gewonnene Überzeugung erachtet der Senat auch nicht durch das Verhalten des Klägers
dem 6. September 2000 als erschüttert. Hierzu hat die Zeugin A... in ihrer Vernehmung durch den Senat plausibel bekundet, ihr Ehemann habe „öfters mal angerufen in der unteren Baubehörde und
gefragt“, ihm sei „aber gesagt worden, dass das noch in Bearbeitung sei“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Dieser Schilderung ist weder der Beklagte noch die Beigeladene mit substantiellem Vortrag entgegengetreten. Randnummer 52 An der Glaubwürdigkeit der Zeugin A... hegt der Senat auch
dem Eindruck, den er von dem Aussageverhalten der Zeugin in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine durchgreifenden Zweifel. Zwar war ihr Bemühen um eine exakte Beschreibung der maßgeblichen Vorgänge und eine genaue Wiedergabe der Verfahrensterminologie deutlich zu bemerken; ferner wirkte die Zeugin angespannt. Diese Umstände sind indessen nicht geeignet, den Wert ihrer Aussage für die Überzeugungsbildung des Senats zu mindern. Bei der Beurteilung des Aussagegehalts darf die inzwischen über nahezu zwanzig Jahre währende „Vorgeschichte“ nicht unberücksichtigt bleiben. Sie lässt es ohne Weiteres als naheliegend erscheinen, dass die Umstände des
barstreits auch das Leben der Zeugin A... in dieser Zeit „beherrscht“ haben und noch „beherrschen“. Es ist deshalb aus Sicht des Senats erklärlich, dass sich die Zeugin insbesondere an die Geschehnisse am 6. September 2000 noch relativ genau erinnern kann. Deren Bedeutung war ihr immer bewusst, so dass sich deren Präsenz in ihrem Erinnerungsvermögen auch nicht überzeugend durch den von der Beigeladenen erhobenen Einwand der Lebensferne ihrer Schilderung entkräften lässt.
alledem misst der Senat dem Eigeninteresse der Zeugin A... am Ausgang des Rechtsstreits und ihrer Loyalität gegenüber dem Kläger kein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechendes Gewicht im Rahmen der angestellten Würdigung aller erkennbaren Umstände bei. Randnummer 53 cc) Der am 6. September 2000 erhobene Widerspruch ist ferner entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht verfristet. Gemessen an den Erfordernissen, die sich aus der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben innerhalb des
barschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben, hat der Kläger der Baugenehmigung vom 1. September 2000 innerhalb der gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO einzuhaltenden Frist von einem Jahr ab dem Zeitpunkt widersprochen, zu dem er sichere Kenntnis von der Baugenehmigung hätte erlangen müssen. Die Baugenehmigung ist mithin nicht in Bestandskraft erwachsen. Randnummer 54
Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Denn mit Rücksicht auf das
barschaftsverhältnis muss ihn diese Kenntniserlangung
Treu und Glauben in aller Regel in gleicher Weise wie eine amtliche Bekanntmachung der Genehmigung zur Geltendmachung seiner Einwendungen in angemessener Frist veranlassen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs richtet sich deshalb für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig
den Fristvorschriften der § 70 und § 58 Abs. 2 VwGO. Sofern ihm – wie fast immer – mit der anderweitigen Kenntniserlangung von der Genehmigung nicht zugleich eine amtliche Rechtsmittelbelehrung erteilt wird, muss er also seinen Widerspruch regelmäßig innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erheben; ein später erhobener Widerspruch ist unzulässig. Gleiches gilt
Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der
bar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber – etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde – Gewissheit zu verschaffen. Dann läuft für ihn die Frist des § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO für die Erhebung des Widerspruchs von dem Zeitpunkt ab, in dem er zuverlässige Kenntnis von der Genehmigung hätte erlangen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom
bargrundstück auf die vorangegangene Erteilung einer Baugenehmigung schließen lassen und Anlass bieten, sich zumindest beim Bauherrn oder der Baubehörde
einer solchen Genehmigung zu erkundigen. Allerdings kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Randnummer 55
barn nicht besprochen worden sind und der Kläger keine konkrete Vorstellung darüber gewonnen haben kann, zu welchem Zeitpunkt der Zeuge F... mit seinem Baugenehmigungsantrag an die untere Bauaufsichtsbehörde herangetreten und wann diese Baugenehmigung antragsgemäß erteilt worden ist. Randnummer 58 Soweit sich die Zeugin A... vor dem Senat dahingehend eingelassen hat, dass der Zeuge F... – jenseits des von ihm seinerzeit beabsichtigten und dann ausgeführten Vorhaben – weder mit dem Kläger noch mit ihr über eine Baugenehmigung gesprochen habe und sie die streitgegenständliche Baugenehmigung vom
den Vorstellungen des Bauherrn F... im Wesentlichen zu einer Wohnung umgestaltet werden. Schon dieser Umstand musste für den Kläger in dem betrachteten Zeitraum die Einordnung der einzelnen – im Wesentlichen durch den Bauherrn selbst und gelegentlich durch Handwerker vorgenommenen – Baumaßnahmen auf dem Grundstück und vor allem die Erkennbarkeit derjenigen Arbeiten erschweren, die
der Vorstellung des Bauherrn der Nutzungsänderung des Anbaus zu einer Küche zu dienen bestimmt gewesen sind. Randnummer 62 Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Bauherr den Kläger nicht in seine konkreten Pläne zur Umsetzung des Gesamtvorhabens und seiner einzelnen Teile, etwa auch in zeitlicher Hinsicht, eingeweiht hat; dies musste die Erkennbarkeit der Beeinträchtigung durch die Nutzungsänderung für den Kläger in dem betrachteten Zeitraum noch weiter erschweren, wenn nicht sogar ausschließen. Die Aussagen der von dem Senat vernommenen Zeugen S... und F... sowie die Einlassungen der Zeugin A... bieten keinen Anhalt dafür, dass der Kläger über die allgemeine Kenntnis eines Umbaus und einer Modernisierung des Wohn- und Gästehauses einschließlich des Anbaus hinaus im Detail wusste, welche Baumaßnahmen zur Verwirklichung der einzelnen Bestandteile des Vorhabens vorgesehen waren. Die Bekundungen des Zeugen S... erweisen sich insoweit als unergiebig. Dieser Zeuge konnte sich nur an zwei Gespräche mit dem Kläger „am Gartenzaun“ erinnern. Dabei habe er dem Kläger zwar „die Situation geschildert“, im Wesentlichen sei es aber um die Schließung der Fenster im Anbau und den unklaren Verlauf der Grundstücksgrenze gegangen; „ansonsten“ hätten sie „übers Segeln gesprochen“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Nähere Einzelheiten zu den besagten Gesprächen, die darauf hindeuten, dass der Kläger über Einzelheiten des Bauvorhabens und den Verlauf informiert gewesen ist, vermochte auch der Zeuge F... nicht zu benennen. Aus seiner Aussage erschließt sich nicht, dass er mit dem Kläger über Details der baulichen Maßnahmen etwa mit Blick auf die Umgestaltung des Anbaus oder gar über deren geplanten zeitlichen Verlauf der insoweit durchzuführenden Arbeiten gesprochen hätte. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben hat, von dem Zeugen F... im Vorfeld der Baumaßnahme über dessen Absicht informiert worden zu sein, den Anbau als Küche zu nutzen, stellt dies die zuvor angestellten Erwägungen nicht in Frage. Abgesehen davon, dass der Kläger den Erhalt dieser Information schon nicht zeitlich eingeordnet hat, ist durch den Zeugen F... in der Vernehmung durch den Senat bemerkt worden, dass (wohl noch) im Jahre 1998 nicht festgestanden habe, ob in den Anbau eine Küche solle, und dies erst – zu einem von diesem Zeugen nicht näher bezeichneten Zeitpunkt – geklärt gewesen sei,
dem seine Frau bestimmt hätte, dass in diesem Teil der Wohnung eine Küche einzurichten sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Dem entspricht die Schilderung der Zeugin A..., ihr Mann habe ihr im Jahre 1998 von einer schriftlichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Zeugen F... erzählt (gemeint ist damit die bereits erwähnte Vereinbarung von April 1998 – Anm. des Senats); dabei sei es um eine Nutzungsänderung gegangen, Herr F... habe aber nicht gewusst, „was da (gemeint ist der streitgegenständliche Anbau – Anm. des Senats) hineinkommen sollte, für eine Küche sei es wohl zu dunkel gewesen“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). In diesem Zusammenhang muss zudem in die Beurteilung eingestellt werden, dass der Kläger mit der im April 1998 geschlossenen Vereinbarung die Vorstellung verbunden hat, dass den Anbau betreffende Bauarbeiten mit dem Ziel einer Nutzungsänderung erst beginnen sollten,
dem der Zeuge F... als Bauherrn eine – wie es der Kläger formuliert hat – „brandschutzrechtliche Unbedenklichkeit“ vorgelegt hat; für ihn stellte gerade dies – wovon der Senat überzeugt ist – ein Junktim dar. Randnummer 63 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge F...
seinem eigenen Bekunden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.), aber auch
den Beobachtungen des Zeugen S...(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.), zeitlich weit vor Erteilung der Baugenehmigung mit ersten Arbeiten an dem Wohngebäude begonnen hat. Dabei hat es sich um – im Wesentlichen allein durch den Zeugen F... ausgeführte – Aufräum- und Renovierungsarbeiten gehandelt, die sich auf alle Räumlichkeiten des Gebäudes bezogen haben und ersichtlich – jedenfalls zunächst – nicht dazu bestimmt waren, im Bereich des Anbaus schon eine neue Nutzung zu etablieren. Ab welchem Zeitpunkt der Zeuge F... dazu übergegangen ist, sich den für eine Nutzungsänderung des Anbaus zur Küche erforderlichen Umbaumaßnahmen zu widmen, lässt sich anhand der noch vorhandenen Erinnerung dieses Zeugen und der dazu vom Senat weiter befragten Zeugen – Herr S... und Frau A... – nicht mehr rekonstruieren. Randnummer 64 Die Schließung der Fenster in der zum Grundstück des Klägers weisenden Seite des Anbaus bildete keinen tauglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkt für eine Erkennbarkeit des streitigen Bauvorhabens aus Sicht des Klägers. Der Senat ist
den Einlassungen der Zeugen davon überzeugt, dass diese Maßnahme zeitlich unmittelbar im Anschluss an die im April 1998 geschlossene Vereinbarung und damit weit vor Erteilung der Baugenehmigung durchgeführt worden ist.
den Bekundungen der Zeugen S... und F... wäre die Zusage des Bauherrn gegenüber dem Kläger, die besagten Fenster zu schließen, sehr schnell erfolgt, weil der Zeuge F... darauf bedacht gewesen sei, mit seinem
barn zu einer zügigen Klärung der Probleme zu gelangen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6, 8). Der Zeuge S... konnte sich weiter daran erinnern, dass diese Fenster „gleich zu Anfang 1998“ entfernt worden seien (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Die Schließung der Fenster erweist sich danach ohne Bedeutung für die hier anzustellende Würdigung, weil die Jahresfrist gemäß § 70, § 58 Abs. 2 VwGO nur an Umstände anknüpfen kann, die der Baugenehmigung zeitlich
folgen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 KO 305/99 -, juris Rn. 33). Randnummer 65 Auch die weiteren in der Vernehmung des Zeugen F... durch den Senat erwähnten Bauarbeiten am und im Anbau vermögen nicht die erforderliche Zäsur zu vermitteln, die es erlaubte, einen bestimmten Zeitpunkt der Erkennbarkeit der maßgeblichen beeinträchtigenden Bauarbeiten durch den Kläger zu bestimmen. Soweit dieser Zeuge angegeben hat, dass er zuerst „das offene Dach zugemacht“ habe und dies auch vom Grundstück des Klägers habe „in Angriff nehmen“ können, ist diese Arbeit von ihm zeitlich nicht näher eingeordnet worden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6). Der Zeuge F... hat zwar im weiteren Verlauf seiner Vernehmung die Vermutung geäußert, in den Jahren 1997 bis 1998 die Decke des Anbaus „mal runtergenommen“ zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7); in diesem Zeitraum habe aber noch nicht festgestanden, dass in dem Anbau eine Küche habe eingerichtet werden sollen. Der Zeitpunkt der von dem Zeugen ferner erwähnten – und dem Kläger wegen seiner Hilfe bei der Vermittlung des Ankaufs der erforderlichen Kunststoffrohre bekannte – Verlegung der Wasserleitungen in dem Anbau lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Von dem Zeugen F... ist hierzu lediglich angegeben worden, dass er dies nicht wisse bzw. es „kurz vor 2000“ gewesen sein werde (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 7). Entsprechendes gilt für den Einbau der Fenster auf der Straßenseite des Anbaus. Dazu konnte der Zeuge F... nur ausführen, dass diese Baumaßnahme „vor 2000 auf jeden Fall“ erfolgt sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8), ohne insoweit zu einer genaueren Bestimmung des Zeitpunkts zu gelangen. Schließlich konnte der Zeuge F... keine näheren Angaben dazu machen, wann in dem Anbau die klägerseits wahrgenommenen – indessen zeitlich nicht näher eingeordneten – Innenputzarbeiten ausgeführt worden sind. Erhellendes zu alledem ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen des – ohnehin
eigener Aussage mangels „überprüfungswürdiger Bauarbeiten“ nur gelegentlich auf dem Vorhabengrundstück anwesend gewesenen – Zeugen S...(vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). Seine Einlassungen weisen über allgemeine Angaben zum Baugeschehen nicht hinaus, so etwa, wenn er anmerkt, dass die Bauarbeiten im Sommer stattgefunden hätten und die wesentliche „Hauptarbeit von 1998 bis 2003 geleistet worden“ sei. Genauere Daten insbesondere zu den baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anbau und dessen Nutzung wusste er jedenfalls für den Zeitraum bis 1999 – mit Ausnahme der Modernisierung der Heizung des Gebäudes im Winter 1998/1999 – nicht zu benennen; seine Erinnerung konnte dieser Zeuge bezogen auf den Anbau erst für die Zeit danach konkreter beschreiben, als er u.a. im Jahre 2003 –
dem Einzug der Ehefrau des Zeugen F... – Gelegenheit hatte, auf Einladung des Ehepaars F... das Gebäude und die inzwischen abgeschlossenen Arbeiten – etwa in dem als Küche
Einbau einer entsprechenden Einrichtung (wohl
2000) genutzten Anbau – zu besichtigen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Die Zeugin A... hat zwar auf die Frage, ob sie in den Jahren 1998 und 1999 von den Arbeiten auf dem
bargrundstück etwas mitbekommen habe, angegeben, dass „mal eine Scheibe zugemacht worden“ sei, auch seien Fenster ausgetauscht worden, es seien „oben … Bauarbeiter herumgerannt“ und ansonsten habe sie „mehr gehört als gesehen“, z.B. eine Bohrmaschine, es sei „gehämmert und geklopft worden“ (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10); zeitlich konnte sie das Beobachtete und Gehörte nicht einordnen (a.a.O., S. 11). Auch hieraus lässt sich also nicht in
vollziehbarer Weise ableiten, zu welchem Zeitpunkt für den Kläger hätte erkennbar sein können, dass mit den ihn beeinträchtigenden Bauarbeiten an dem Anbau begonnen worden ist. Randnummer 66
alledem lässt sich der Vortrag des Klägers, er habe erst mit dem Setzen des Lüftungsrohrs auf dem Dach des Anbaus im September 2000 erkennen können, dass mit der Nutzungsänderung in diesem Gebäudeteil begonnen worden sei, nicht überzeugend widerlegen. Randnummer 67 (
so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer
teil entstünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2018 - BVerwG 4 B 34.18 -, juris Rn. 14). Randnummer 70 Besondere Umstände, welche die Ausübung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts durch den Kläger als treuwidrig erscheinen lassen, sind für den Zeitraum
Erteilung der Baugenehmigung über die bereits behandelten Umstände und das schon beschriebene Verhalten des Klägers hinaus nicht erkennbar. An Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger dem Vorhaben ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat, fehlt es ebenfalls. Die Gesprächsnotiz vom
Erteilung der Baugenehmigung begonnen und in keinem nennenswerten Umfang unterbrochen worden ist; die Voraussetzungen für ein Erlöschen
1 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom
bar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der
bar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist hier der Fall. Dabei beurteilt sich die Frage, ob eine angefochtene Baugenehmigung den
barn in seinen Rechten verletzt,
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich
der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung;
trägliche Änderungen sind dann zu berücksichtigen, wenn sie sich zu Gunsten des Bauherrn auswirken (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom
barn vor einer Übertragung von Feuer (vgl. zu diesem Zweck mit Blick auf eine spätere wortgleiche Bestimmung: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Handkommentar.
trägliche Änderungen der im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung bestehenden – und zuvor beschriebenen – Rechtslage, die sich
dem vorstehend [in Abschnitt 2.a)] dargestellten Maßstäben zu Gunsten der Beigeladenen auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Die in § 32 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 BbgBO 1998 geregelte Anforderung an die Beschaffenheit der Brandwand galt auch in der Folgezeit fort (vgl. die im Wesentlichen wortgleiche Regelung in § 26 Abs. 6 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom
den Vorgaben der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Brandschutz stellte sich mit der Aufnahme der Nutzung als Aufenthaltsraum auf neue Weise. Randnummer 83
BO 1998 sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BbgBO 1998); ihre Tiefe beträgt mindestens drei Meter (§ 6 Abs. 5 Satz 1 BbgBO 1998). Diese Bestimmungen hält das Bauvorhaben nicht ein, denn die Abstandsflächen des Anbaus liegen fast vollständig auf dem Grundstück des Klägers. Ausnahmeregelungen – etwa § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 9 bis 11 BbgBO 1998 – greifen nicht ein. Randnummer 85 bb) Indessen ist ausgehend von der –
der oben bereits [in Abschnitt 2. a)] dargestellten – Prämisse, dass
trägliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen sind, wenn sie sich zu Gunsten des Bauherrn auswirken, nicht auszuschließen, dass hier
trägliche Änderungen des Abstandsflächenrechts zu Gunsten der Beigeladenen fruchtbar gemacht werden können. Randnummer 86
bargrenzen mindestens 2,50 Meter beträgt oder die Außenwand als Gebäudeabschlusswand ausgebildet ist. Die erste Variante ist nicht erfüllt, weil der bestehende Abstand mit knapp 0,60 Metern deutlich unter dem gesetzlichen Mindestabstandsmaß liegt. Auch die zweite Variante ist ausgeschlossen, weil die Außenwand des Anbaus wegen des zuvor bereits aufgezeigten Verstoßes gegen bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften nicht als Gebäudeabschlusswand ausgebildet ist [s. dazu Abschnitt 2. b)]. Randnummer 87
diesen Bestimmungen waren (im Zeitraum der Geltungsdauer der Norm) die sich bei Änderung rechtmäßig errichteter Gebäude ergebenden Abstandsflächen unbeachtlich, soweit die für den Gebäudebestand ermittelten Abstandsflächen nicht überschritten werden (Satz 1). Diese Regelung galt entsprechend für die Nutzungsänderung rechtmäßig errichteter Gebäude, ausgenommen Garagen und Nebengebäude, wenn die geänderte bauliche Nutzung
Art und Maß zulässig ist (Satz 2). Mit diesen Vorschriften sollten bauliche (Nutzungs-)Änderungen bestandsgeschützter Gebäude erleichtert werden, wenn diese schon bisher die erforderlichen Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück nicht einhielten, sich aber durch die bauliche (Nutzungs-)Änderung des Bestandsgebäudes keine neuen
teiligen Auswirkungen auf das
bargrundstück ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom
Erlass eines entsprechenden Prüfbescheides der Staatlichen Bauaufsicht die
dem Baurecht der DDR erforderliche Zustimmung für den streitgegenständlichen Anbau. Randnummer 90 (
Art und Maß zulässig ist, lässt sich freilich nicht abschließend beurteilen. Randnummer 92 Das gilt zunächst für die Zulässigkeit der geänderten baulichen Nutzung
ihrer Art. Ausgehend von dem bereits zuvor erwähnten Zweck des § 6 Abs. 12 BbgBO 2005, durch die bauliche (Nutzungs-)Änderung des Bestandsgebäudes keine neuen
teiligen Auswirkungen auf das
bargrundstück zuzulassen, muss insbesondere geprüft werden, ob die veränderte Nutzung mit dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) vereinbar ist (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und der CDU zum Zweiten Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung, LT-Drucks. 4/1318, Begründung S. 2; s. ferner Langer, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Handkommentar, 3. Aufl. 2009, § 6 Rn. 61). Denn eine Nutzungsänderung kann ungeachtet dessen, dass mit ihr an sich keine Veränderungen der Abstandsflächen verbunden sind, die von einem materiell rechtswidrigen Bestandsgebäude ausgehenden
teiligen Auswirkungen auf die durch die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften geschützten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung des Brandschutzes oder des Wohnfriedens durchaus verstärken (vgl. entsprechend zur Situation einer den abstandsflächenrechtlichen Bestimmungen entsprechenden baulichen Änderung Senatsbeschluss vom 14. März 2006 - OVG 10 S 7.05 -, juris Rn. 18). Die Frage, ob die Änderung der Nutzung des Anbaus von dem seinerzeit legalisierten Abstellraum zu einer Küchennutzung im Einklang mit dem Rücksichtnahmegebot steht, vermag der Senat weder zu bejahen noch zu verneinen. Randnummer 93 Ebenso wenig abschließend beantworten lässt sich aus Sicht des Senats die weitere Frage, ob die hier betrachtete Nutzungsänderung
ihrem Maß zulässig ist. Insoweit kommt es in erster Linie auf solche Maße an, die
außen (auf dem Vorhabengrundstück und in der näheren Umgebung) wahrnehmbar in Erscheinung treten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - OVG 2 S 53.08 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Eine Betrachtung der baulichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des Bauvorhabens unter dem besagten Blickwinkel ist bisher nicht geschehen. So erscheinen hinreichende Feststellungen zu durch die Nutzungsänderung gegebenenfalls hervorgerufenen
teiligen Auswirkungen auf das
bargrundstück im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht möglich. Randnummer 94
alledem erweist es sich aus Sicht des Senats letztlich als offen, ob die streitige Nutzungsänderung
BO 2005 in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht privilegiert ist und eine Verletzung von Rechten des Klägers in dieser Hinsicht ausscheidet. Es kam hierauf, wie erwähnt, im Hinblick auf die eindeutig zu bejahenden brandschutzrechtlichen Mängel nicht an. Randnummer 95 d) Die Baugenehmigung vom 1. September 1998 ist vollständig aufzuheben.
GO unterliegt ein Verwaltungsakt der Aufhebung zwar nur, soweit der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Aufhebung nur eines Teils der Baugenehmigung scheidet hier aber aus. Randnummer 96 aa) Eine Teilaufhebung setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt materiell-rechtlich teilbar ist. Das ist der Fall, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelungen weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern (Senatsurteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 64 m.w.N.). Von einer Teilbarkeit einer Baugenehmigung ist mithin auszugehen, wenn der abtrennbare Teil räumlich-gegenständlich klar abgrenzbar ist und für den verbleibenden Teil der (jedenfalls insofern
barrechtskonformen) Baugenehmigung ein sinnvoll nutzbares Vorhaben zurückbleibt, das keine größeren Umplanungen notwendig macht, und der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom
trag zur Baugenehmigung Nr. 3... des Beklagten vom
barn nicht von vornherein jegliche Rechtsschutzmöglichkeit genommen werden. Im vorliegenden Fall muss dies auch deshalb gelten, weil das Schicksal des ersten
trags zur Baugenehmigung Nr. 3... des Beklagten vom
trag zur Baugenehmigung Nr. 3350/98 des Beklagten vom
trag vom 21. April 2010. Randnummer 102
tragsgenehmigung ist zwar keine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften verbunden. Insoweit macht sich der Senat die überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Eigen; auf sie (vgl. S. 10 des angefochtenen Urteils) nimmt der Senat Bezug. Randnummer 104 bb) Die Baugenehmigung verstößt aber gegen § 26 Abs. 6 Satz 1 BbgBO 2008. Danach dürfen – wie
BO 1998 – Bauteile mit brennbaren Baustoffen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Zu den brennbaren Stoffen zählt – wovon auch der für die Vorhabenplanung verantwortliche Architekt S... in seiner Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde vom 2. November 2011 (Verwaltungsvorgänge, Teil I, Bl. 108) ausgegangen ist – der als Zwischenschicht verwendete Wärmedämmstoff (Styropor bzw. Polystyrol), der
der genehmigten Planung des Bauvorhabens über die Brandwand hinweggeführt wird (s. zum Verstoß gegen ein entsprechendes Verbot durch Verwendung von Wärmedämmmaßnahmen mit brennbaren Baustoffen: Rößeler, in: Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung NRW, 2012, § 33 Rn. 18).
trägliche Änderungen der hier maßgeblichen Rechtslage zu Gunsten der Beigeladenen lassen sich - wie im Fall der Baugenehmigung vom 1. September 1998 - nicht feststellen. Randnummer 105 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene trägt als Unterlegene ihre außergerichtlichen Kosten selbst; das mit ihrem Antrag verbundene Kostenrisiko hat sich für sie realisiert. Randnummer 106 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 107 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001410304
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.