Rechtsweg - Mindestlohnklage als "sic-non-Fall" Leitsatz Den Mindestlohn muss der Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten einklagen. Die Klage auf den gesetzlichen Mindestlohn gehört zu den sic-non Fällen. Bereits die Rechtsbehauptung des Mindestlohnklägers in Bezug auf ein im Anspruchszeitraum bestehendes Arbeitsverhältnis ist rechtswegbegründend. (Rn.16) Orientierungssatz 1. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger seine Einordnung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs 1 S 1 ArbGG zumindest schlüssig dargelegt hat. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte folgt vielmehr aus dem Gesichtspunkt, dass der Kläger seine Arbeitnehmereigenschaft behauptet und ein klageweise geltend gemachter Mindestlohnanspruch nur dann begründet sein kann, wenn der Kläger als Arbeitnehmer tätig war. (Rn.11) 2. Für solche Fälle der Doppelrelevanz der Arbeitnehmereigenschaft - mit einer Wendung aus der lateinischen Sprache als sic-non-Fälle bezeichnet - eröffnet die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 7. November 2019, 44 Ca 5515/19, Urteil Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 14.11.2019 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 07.11.2019 - 44 Ca 5515/19 - dahin abgeändert, dass für die Vergütungsklage (Antrag zu 1 a bis k aus der Klageschrift vom 02.05.2019) der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt wird. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien streiten im Vorabentscheidungsverfahren zum Rechtsweg um die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten für von der Klägerin klageweise geltend gemachte Vergütungsansprüche. Randnummer 2 Die Klägerin leitet die Vergütungsansprüche aus Einsätzen als Schauspielerin zwischen März 2018 und Februar 2019 her, die sie ihrer Auffassung nach als deren Arbeitnehmerin für die Beklagte erbracht hat. Die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien sieht eine pauschale Honorierung für jede absolvierte Aufführung in einer nach Regionen gestaffelten Höhe vor. Die Klageforderung berechnet die Klägerin, indem sie die monatlich als geleistet behaupteten Stunden mit dem Stundensatz multipliziert, wie er jeweils durch oder auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG) festgesetzt war. Hiervon bringt sie gemäß der vertraglichen Vereinbarung erhaltene Zahlungen in Abzug. Ihrer Auffassung nach besteht eine „Vergütungslücke“, die daraus folge, dass ihr tatsächlicher zeitlicher Einsatz bemessen nach Mindestlohngrundsätzen weit über die gezahlten Honorare hinausgehe. Randnummer 3 Auf Rüge der Beklagten hin hat das Arbeitsgericht Berlin durch Beschluss vom 07.11.2019 festgestellt, dass für die Vergütungsansprüche der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist, und den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht Berlin verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die Vergütungsansprüche, die sowohl auf einem Arbeitsverhältnis als auch auf einem freien Mitarbeiterverhältnis beruhen könnten, bestünde keine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit, da nach dem Vortrag der Klägerin nicht angenommen werden könne, dass sie in einem Arbeitsverhältnis für die Beklagte tätig geworden sei. Randnummer 4 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die sie nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 12.11.2019 mit Schriftsatz vom 14.11.2019 am 15.11.2019 zum Arbeitsgericht eingelegt hat. Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, sie habe die Einsätze für die Beklagte auf der Grundlage von jeweils auf den einzelnen Auftrag bezogenen und rechtlich als Kettenarbeitsverträgen zu wertenden Verträgen erbracht. Randnummer 5 Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Sie verweist auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, der auf eine selbständige Tätigkeit der Klägerin gezielt habe und so umgesetzt worden sei. Randnummer 6 Am 15.11.2019 hat das Arbeitsgericht Berlin beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Randnummer 7 Auf Anhörung mit gerichtlichen Schreiben vom 03.12.2019 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2019 bestätigt, dass sie mit der Klage die Zahlung des Mindestlohns begehrt. II. Randnummer 8 Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss ist dahin abzuändern, dass wegen der Vergütungsklage die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen auszusprechen ist. 1. Randnummer 9 Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) iVm. § 48 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) statthafte sofortige Beschwerde hat die Klägerin den Anforderungen aus § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) gemäß form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist daher zulässig. 2. Randnummer 10 Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Ihre Vergütungsklage ist eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, wie sie § 2a Abs. 1 Nr. 4a ArbGG den Gerichten für Arbeitssachen zuweist. Randnummer 11
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