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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat L 9 KR 23/17 Urteil Voraussetzungen der Weiterbewilligung von Krankengeld § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 192 A

Voraussetzungen der Weiterbewilligung von Krankengeld Orientierungssatz

  1. Die während des Beschäftigungsverhältnisses entstandene Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt nach §§ 44 Abs. 1, 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB 5 solange erhalten, wie ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Erfolgt keine unmittelbar anschließende weitere Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, so ist der Berechtigte infolge dieser Lücke nicht mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld krankenversichert. (Rn.22)
  2. Unterbleibt die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Arztes zuzuordnen sind, so ist dies unschädlich, wenn der Versicherte seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde. Maßgeblich ist insoweit die Einhaltung der Frist nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB
  3. (Rn.29)
  4. Kann ein Praxisversehen nicht vollständig in den Verantwortungsbereich der Krankenkasse verlagert werden, so ist die Weitergewährung von Krankengeld ausgeschlossen. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  5. Dezember 2016, S 81 KR 252/16, Urteil nachgehend BSG,
  6. August 2020, B 3 KR 2/20 B, Beschluss Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  7. Dezember 2016 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch um die Bewilligung von Krankengeld für den Zeitraum
  8. Dezember 2015 bis
  9. Februar
  10. Randnummer 2 Der im Jahre 1961 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Infolge Arbeitsunfähigkeit bezog er seit dem
  11. März 2015 Krankengeld. Sein Beschäftigungsverhältnis endete zum
  12. Oktober
  13. Zuletzt bescheinigte die Beigeladene, die Praktische Ärztin Dr. K, dem Kläger auf einem Auszahlungsschein der Beklagten Arbeitsunfähigkeit vom
  14. November 2015 bis Freitag, den
  15. November
  16. Diesen Auszahlschein unterschrieb der Kläger auf dem dafür vorgesehenen Textfeld am
  17. November 2015 und reichte ihn bei der Beklagten ein. Randnummer 3 Bei seiner vereinbarten nächsten Vorsprache in der Praxis am
  18. Dezember 2015 bescheinigte die Beigeladene Arbeitsunfähigkeit bis
  19. Januar
  20. Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen datieren vom
  21. Januar 2016 (bis
  22. Februar 2016) und vom
  23. Februar 2016 (bis
  24. Februar 2016). Ab dem
  25. Februar 2016 war der Kläger arbeitsfähig und wieder abhängig beschäftigt. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  26. Dezember 2015 lehnte die Beklagte eine Zahlung von Krankengeld über den
  27. November 2015 hinaus ab, weil im unmittelbaren Anschluss danach Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt und der Kläger am
  28. Dezember 2015 nicht mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld krankenversichert gewesen sei. Randnummer 5 Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit nur bis zum
  29. November 2015 beruhe auf einem Versehen der Arztpraxis. Dort sei man „in der Zeile verrutscht“. Als nächster Behandlungstermin sei am
  30. November 2015 der
  31. Dezember 2015 vereinbart worden. Randnummer 6 Zum Beleg reichte der Kläger ein Schreiben der Beigeladenen vom
  32. Dezember 2015 ein, in dem es heißt: „Herr B M, geb. .61, war am 4.
  33. in unserer Praxis und ist weiter arbeitsunfähig! Der von mir geänderte AZS liegt Ihnen vor!“ Bei den Akten befindet sich der am
  34. November 2015 von der Beigeladenen ausgefüllte Auszahlschein auch in geänderter Fassung: Am
  35. Dezember 2015 strich die Beigeladene in der Rubrik „voraussichtlich arbeitsunfähig bis“ das Datum „
  36. November 2015“ und setzte mit Änderungsvermerk den
  37. Dezember 2015 ein. Randnummer 7 Gegenüber der Beklagten äußerte die Beigeladene zur Erklärung telefonisch, die Schwester habe sich am
  38. November 2015 „in der Zeile vertan“, was mit dem hohen Krankenstand in der Praxis zusammenhänge. Randnummer 8 Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
  39. Januar 2016 zurück. Ununterbrochen bescheinigt sei die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum
  40. November
  41. Der Einwand, dass der Auszahlschein vom
  42. November 2015 von der Arztpraxis versehentlich mit einem falschen Enddatum versehen worden sei, könne zu keiner anderen Entscheidung führen. Randnummer 9 Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger angeführt, der der Arztpraxis unterlaufene Eintragungsfehler in der Datumszeile könne nicht ihm angelastet werden. Bei seiner Vorsprache am
  43. November 2015 habe ihm die Beigeladene als neuen Termin ausdrücklich den
  44. Dezember 2015 genannt; dass auf dem Auszahlschein aber der
  45. November 2015 eingetragen worden sei, sei ihm nicht aufgefallen. Bis dahin seien der neue Vorsprachetermin und die Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit immer deckungsgleich gewesen. Randnummer 10 Die Beigeladene, die dem Sozialgericht die Behandlungsdokumentation des Klägers vorgelegt hat, hat erklärt, bei dem Auseinanderfallen von dem Datum auf dem Auszahlungsschein (Freitag,
  46. November 2015) und dem Neuvorstellungstermin (Freitag,
  47. Dezember 2015) handele es sich um ein Versehen in der Arztpraxis, das wohl auf den erheblichen Arbeitsanfall zurückzuführen sei. Sie habe den längerfristig erkrankten Kläger auf jeden Fall bis zum nächsten Neuvorstellungstermin krankschreiben wollen. Randnummer 11 Mit Urteil vom
  48. Dezember 2016 hat das Sozialgericht Berlin die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum
  49. Dezember 2015 bis
  50. Februar 2016 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Für die Tage
  51. November 2015 bis
  52. Dezember 2015 habe der Anspruch auf Krankengeld geruht, weil die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten insoweit nicht gemeldet worden sei. Denn gemeldet gewesen sei die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des für die Beklagte nicht ersichtlichen Irrtums der Arztpraxis nur bis zum
  53. November 2015 und ab dem
  54. Dezember
  55. Dass die versehentlich unterbliebene Meldung nicht dem Kläger zuzurechnen sei, sei rechtlich unerheblich. Im Übrigen bestehe kein Zweifel daran, dass der Kläger im gesamten streitigen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei die Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab
  56. November 2015 auch lückenlos ärztlich festgestellt worden, so dass die versicherungspflichtige Mitgliedschaft des Klägers mit Krankengeldanspruch weiter aufrechterhalten geblieben sei. Erforderlich sei insoweit allein die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, nicht auch eine förmliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Etwaigen Beweisschwierigkeiten könne mit einer Anwendung der Regelungen über die materielle Beweislast begegnet werden. Die Kammer sei der Überzeugung, dass am
  57. November 2015 tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bis zum
  58. Dezember 2015 ärztlich festgestellt worden sei und das Einsetzen des Datums „
  59. November 2015“ auf einem Versehen der Arztpraxis beruhe. Dementsprechend habe die Beigeladene das falsche Datum auch umgehend korrigiert, nachdem das Versehen zutage getreten sei. Kein Zweifel könne daran bestehen, dass die Beigeladene den Kläger bis zum nächsten Vorsprachetermin am
  60. Dezember 2015 habe krankschreiben wollen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers schon vor dem nächsten Vorstellungstermin habe beendet werden sollen. Maßgebend sei danach der Inhalt der ärztlich getroffenen Feststellung und nicht die unzutreffend ausgefüllte ärztliche Bescheinigung. Randnummer 12 Gegen das ihr am
  61. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  62. Januar 2017 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum
  63. November 2015 bis
  64. Dezember 2015 sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe nicht alles in seiner Macht Stehende getan, um seinen Krankengeldanspruch zu wahren. Für Fehler in der Terminsvereinbarung trage die Krankenkasse nicht die Verantwortung. Dem Kläger hätte das Praxisversehen auffallen müssen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 14 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  65. Dezember 2016 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Randnummer 18 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat im Berufungsverfahren auf Anfrage des Senats erklärt, aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs nicht mehr angeben zu können, ob die Eintragung des Datums „
  66. November 2015“ auf dem Auszahlschein vom
  67. November 2015 auf ihren eigenen Versehen oder demjenigen einer Praxismitarbeiterin beruht habe. Randnummer 19 Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hätte die Klage auch für den Zeitraum
  68. Dezember 2015 bis
  69. Februar 2016 abweisen müssen. Der Kläger hat auch für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld. Randnummer 21 Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld ergeben sich aus den Regelungen der §§ 44 ff. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V, hier i.d.F. des GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom
  70. Juli 2015, BGBl. I, S. 1211). Danach setzt der Anspruch auf Krankengeld zunächst voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig war, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und er weiterhin gegen das Risiko der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse versichert war. Randnummer 22 Ursprünglich war der Kläger als abhängig Beschäftigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, was nach § 44 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Krankengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit umfasste. Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum
  71. Oktober 2015 endete dieses Pflichtversicherungsverhältnis grundsätzlich; die Mitgliedschaft des Klägers blieb allerdings gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V solange erhalten, wie ein Anspruch auf Krankengeld bestand. Sowie ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr bestand, endete automatisch das Pflichtversicherungsverhältnis des Klägers. Dies war zur Überzeugung des Senats ab dem
  72. November 2015 der Fall, denn im Zeitraum
  73. November 2015 (Samstag) bis
  74. Dezember 2015 fehlte es an einer ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. In dem hier streitigen Zeitraum ab
  75. Dezember 2015 war der Kläger daher infolge dieser Lücke nicht mehr mit einem Anspruch auf Krankengeld bei der Beklagten krankenversichert; die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V aufrecht erhaltene Mitgliedschaft war infolge der nach dem
  76. November 2015 entstandenen Lücke beendet. Randnummer 23 Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld. Die letzte für die Erhaltung der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 relevante ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers datiert vom
  77. November 2015 und hat sich in dem unter diesem Datum erstellten Auszahlungsschein manifestiert; der Zeitraum der festgestellten Arbeitsunfähigkeit erstreckte sich bis Freitag, den
  78. November
  79. Randnummer 24 Eine am
  80. November 2015 erfolgte ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zum
  81. Dezember 2015 vermag der Senat nicht zu erkennen. Zum einen bezieht sich der Auszahlungsschein vom
  82. November 2015 ausdrücklich auf den
  83. November 2015 als Enddatum. Zum anderen ist auch den von der Beigeladenen eingereichten Patientenunterlagen nichts in für eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich
  84. Dezember 2015 zu entnehmen; vermerkt wurden am
  85. November 2015 nur medizinische Umstände, nicht aber ein Enddatum der Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 25 Aufgrund der so entstandenen Beendigung des einen Krankengeldanspruch umfassenden Pflichtversicherungsverhältnisses konnte die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom
  86. Dezember 2015 mit Wirkung vom
  87. Dezember 2015 weder den Krankengeldanspruch weiterführen noch etwa einen neuen Krankengeldanspruch begründen. Randnummer 26 Ohne rechtliche Auswirkung bleibt auch die am
  88. Dezember 2015 von der Beigeladenen vorgenommene Korrektur des Auszahlungsscheins vom
  89. November 2015, indem das Enddatum handschriftlich vom
  90. November 2015 auf den
  91. Dezember 2015 geändert wurde. Eine rückwirkende Krankschreibung ist den Vertragsärzten zwar nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Abs. 1 Satz 7 Nr. 7 SGB V in der Fassung vom
  92. November 2013, zuletzt geändert am
  93. Oktober 2016 (AU-RL) nicht grundsätzlich untersagt (5 Abs. 3 Satz 1 AU-RL, zu der entsprechenden Vorgängerregelung vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  94. Mai 2017, B 3 KR 22/15 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 31). Eine rückwirkende Feststellung von Arbeitsunfähigkeit erfüllt jedoch nicht die Anforderung des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V, wonach die ärztliche Feststellung (erst) ab dem Tag wirkt, an dem sie erfolgt. Das war im Fall des Klägers erst der
  95. Dezember
  96. Im Dezember 2015 war der Kläger aber nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Randnummer 27 Die so entstandene Lücke in der ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit ist auch nicht ausnahmsweise unbeachtlich (vgl. zum Folgenden Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 22ff.; bestätigt durch Urteil vom
  97. Oktober 2018, B 3 KR 23/17 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 22 sowie Beschluss vom
  98. Juni 2019, B 3 KR 56/18 B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6f.). Randnummer 28 Trotz der gebotenen grundsätzlich strikten Anwendung der o.g. gesetzlichen Regelungen hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in engen Grenzen bestimmte Ausnahmen von den Vorgaben und Grundsätzen anerkannt. So sind dem Versicherten gleichwohl Krankengeldansprüche zuerkannt worden, wenn die ärztliche Feststellung (oder die rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) durch Umstände verhindert oder verzögert worden ist, die dem Verantwortungsbereich der Krankenkassen und nicht dem Verantwortungsbereich des Versicherten zuzurechnen sind.Derartiges hat das BSG etwa bejaht bei Fristversäumnissen wegen Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit des Versicherten, im Falle des verspäteten Zugangs der Arbeitsunfähigkeits-Meldung bei der Krankenkasse aufgrund von Organisationsmängeln, die diese selbst zu vertreten hat, für Fälle einer irrtümlichen Verneinung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten aufgrund ärztlicher Fehlbeurteilung sowie bei einem von der Krankenkasse rechtsfehlerhaft bewerteten Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach Aufgabe des letzten Arbeitsplatzes. Randnummer 29 Als entscheidend für die Anerkennung solcher Ausnahmen hat es das Bundessozialgericht angesehen, dass der Versicherte die ihm vom Gesetz übertragene Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit Sorge zu tragen, erfüllt, wenn er alles in seiner Macht Stehende tut, um die ärztliche Feststellung zu erhalten: Er hat dazu den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen. Unterbleibt die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit dann gleichwohl aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich des Arztes zuzuordnen sind, darf sich das nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken, wenn er seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert wurde. Hinzukommen muss anschließend, dass der Versicherte seine Rechte bei der Krankenkasse innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht. Unter diesen engen Voraussetzungen kann die Unrichtigkeit der ärztlichen Beurteilung auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters nachgewiesen werden und der Versicherte ausnahmsweise auch rückwirkend Krankengeld beanspruchen. Randnummer 30 Das Bundessozialgericht hat durchweg betont, dass die Anerkennung eines Ausnahmefalls im Sinne der aufgezeigten Fallgestaltungen nur in Betracht kommt, wenn der Versicherte seinerseits alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, daran aber trotz Arzt-Patienten-Kontakts durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung des Arztes, eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung nicht auszustellen, gehindert worden ist - unabhängig von den Gründen für das Zustandekommen dieser Fehlentscheidung. Randnummer 31 Hieran gemessen kann im Falle des Klägers von einem Ausnahmefall keine Rede sein. Zwar mag der Umgang mit den Daten
  99. November 2015 (Enddatum der festgestellten Arbeitsunfähigkeit) und
  100. Dezember 2015 (Tag der Wiedervorstellung in der Arztpraxis) im Verantwortungsbereich der Beigeladenen fehlerhaft erfolgt sein, denn gewollt war eine Deckungsgleichheit von Dauer der Arbeitsunfähigkeit und Tag der Wiedervorstellung. Zu dieser Konkordanz ist es versehentlich nicht gekommen. Dies begründet aber keinen Ausnahmefall, der es rechtfertigen würde, die im Zeitraum
  101. November 2015 bis
  102. Dezember 2015 entstandene Lücke für rechtlich unbeachtlich halten zu können. Denn der Kläger hat seinerseits nicht alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan, um seine Ansprüche zu wahren. Vielmehr hätte ihm auffallen müssen, dass das Enddatum der festgestellten Arbeitsunfähigkeit und der Tag der Wiedervorstellung in der Arztpraxis auseinander fielen. Der Kläger hat den Auszahlungsschein, der den
  103. November 2015 als Enddatum der Arbeitsunfähigkeit bezeichnete, am
  104. November 2015 durch eigene Unterschrift quittiert. Ebenfalls am
  105. November 2015 wurde ihm in der Praxis der Beigeladenen aber der
  106. Dezember 2015 als Tag der Wiedervorstellung genannt. Bei diesem Ablauf kann das Praxisversehen nicht vollständig in den Verantwortungsbereich der Beklagten verlagert werden. Angesichts der Mitwirkungs- und Kontrollobliegenheit des Klägers muss es vielmehr dabei bleiben, dass die ab dem
  107. November 2015 entstandene Lücke in der ärztlichen Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit den Fortbestand des einen Krankengeldanspruch umfassenden Pflichtversicherungsverhältnisses beendete. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001410391

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