Abs 1 SGB 2 gewährt und der Arbeitsplatz des Leistungsberechtigten vom Grundsicherungsträger nicht im Rahmen der Leistungen zur beruflichen Weiterbildung geschaffen, so ist ein Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten gemäß § 5 BRKG ausgeschlossen. (Rn.56)
gewiesen sind. (Rn.43) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom
dem SGB II vorläufig für die Zeit vom
weis von tatsächlich entstandenen höheren Fahrtkosten als die vom Beklagten berücksichtigten nicht zumutbar sei. Der öffentliche Personennahverkehr sei aus verschiedenen Gründen für ihn nicht nutzbar (Fahrzeit zur Arbeit zu lang und damit Konflikt bezüglich der LKW-Lenkzeiten, 48 Schwerverletzte bei Straßenbahnunfällen, unpünktlicher ÖPNV
N). Er habe deshalb
4 SGB II habe. Zwar erfülle er die Voraussetzungen der §§ 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II, 33 SGB IX bzw. 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Der Anspruch setze jedoch die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme voraus, die grundsätzlich geeignet sei, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen. Eine solche Maßnahme setze einen organisatorischen Rahmen voraus, der die Bezeichnung als Maßnahme rechtfertige. Eine solche Maßnahme diene der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die den Kläger zu 1 in die Lage versetzen sollen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Er nehme jedoch an keinerlei Maßnahme teil. Ihm seien vielmehr im Rahmen von § 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX Hilfsmittel von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bewilligt worden. Randnummer 11 Gegen die am 26. August 2016 zugestellte Entscheidung haben die Kläger am 21. September 2016 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Randnummer 12 Der Kläger beansprucht
wie vor die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen seiner Behinderung. Ihm seien von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg keine Hilfsmittel, wie das SG meine, sondern technische Arbeitshilfen finanziert worden, die Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II darstellten. Ein höherer Betrag für Fahrtkosten sei von seinem Einkommen abzusetzen, da ihm wegen seiner Erkrankung (Morbus Bechterew) nicht zugemutet werden könne, zum
weis der tatsächlichen Fahrtkosten ein Fahrtenbuch zu führen und trotzdem noch einer Tätigkeit als Kraftfahrer
zugehen. Die Finanzierungsrate für die Aufbringung der Kosten zur Anschaffung des Pkw sei vom Beklagten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, obwohl es sich um eine mit dem Erwerbseinkommen verbundene notwendige Ausgabe gehandelt habe. Weiterhin begehrt der Kläger noch eine Versicherungspauschale, die vom Kindergeld für die Klägerin zu 3 und 4 abzusetzen sei; die Unfallversicherungen für die Kinder seien notwendig. Randnummer 13 Der Senat entnimmt dem Vorbringen des Klägers zu 1 als Antrag, Randnummer 14 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
einer vorläufigen Entscheidung
2 Nr. 1 SGB II a. F. i. V .m. § 328 Abs. 2, 3 SGB III sind erfüllt, weil die vorläufige Entscheidung des Beklagten (Bescheide vom
2 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zugrunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das bei der vorläufigen Entscheidung zugrunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.“ Randnummer 24 Vorliegend sind diese Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ALG II-VO a. F. nicht erfüllt. Randnummer 25 Während Satz 1 des § 2 Abs. 3 Alg II-VO
seinem Wortlaut („ist zu erwarten“) nur die vorläufige, nicht aber die abschließende Entscheidung regelt, enthält Satz 2 eine reine Berechnungsregel für die Ermittlung eines Durchschnittseinkommens, aber nicht die Voraussetzungen, unter denen eine solche Berechnung durchzuführen ist (BSG, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O., Rdnr.21). Satz 3 enthält zwar eine Regelung für die abschließende Entscheidung und setzt auch die Ermittlung eines Durchschnittseinkommens voraus, ist jedoch
seinem Wortlaut nur anzuwenden, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen das „vorläufige“ monatliche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt; für diesen Fall wird dann die den Leistungsberechtigten begünstigende Rechtsfolge angeordnet, dass der abschließenden Entscheidung das gegenüber dem tatsächlichen Durchschnittseinkommen niedrigere vorläufige Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist. Hier überstieg das den vorläufigen Entscheidungen des Beklagten vom
1 SGB II; ein Ausschusstatbestand
2 SGB II lag nicht vor. Der im Juli 1967 geborene Kläger zu 1 und die im Oktober 1975 geborene Klägerin zu 2, die sich damit in den Grenzen der maßgebenden Lebensjahre befanden, waren auch erwerbsfähig, wie die vom Kläger zu 1 ausgeübte Beschäftigung zeigt. Die Klägerin zu 2 stand zwar nicht in einem Arbeitsverhältnis. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie – gemäß § 8 Abs. 1 SGB II – nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich hätte erwerbstätig sein können. Die Klägerinnen zu 3 und 4 gehörten zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers zu 1, da sie seinem Haushalt als unverheiratete Kinder, die im Oktober 2006 und April 2009 geboren sind und das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, angehörten. Die Kläger zu 1 und 2 waren auch hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Denn sie konnten ebenso wie die Klägerinnen zu 3 und 4 ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern, um ihren Bedarf zu decken. Der Senat verweist hierzu auf die Berechnungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 29. November und 2. Dezember 2019, die er im Einzelnen überprüft und
vollzogen hat; insbesondere hat der Beklagte bei seinen mit den genannten Schriftsätzen vorgelegten Berechnungen durchgehend das Monatsprinzip unter Berücksichtigung der tatsächlich in den Monaten September 2012 bis Februar 2013 jeweils zugeflossenen Einnahmen des Klägers zu 1 und der Arbeitstage, in denen das monatliche Einkommen jeweils erzielt worden ist, zugrunde gelegt. Die Kläger haben damit Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. auf Sozialgeld in Höhe von insgesamt jeweils 527,24 Euro für die Monate September und Oktober 2012 (Kläger zur 1: 184,98 €, Klägerin zu 2: 184,98 €, Klägerin zu 3: 84,59 €, Klägerin zu 4: 72,69 Euro), insgesamt 499,06 Euro für den Monat November 2012 (Kläger zu 1: 175,09 Euro, Klägerin zu 2: 175,09 Euro, Klägerin zu 3: 80,07 Euro, Klägerin zu 4: 68,81 Euro), insgesamt 546,06 Euro für den Monat Dezember 2012 (Kläger zu 1: 191,58 Euro, Klägerin zu 2: 191,58 Euro, Klägerin zu 3: 87,61 Euro, Klägerin zu 4: 75,29 Euro), insgesamt 663,61 Euro für den Monat Januar 2013 (Kläger zu 1: 265,76 Euro, Klägerin zu 2: 214,52 Euro, Klägerin zu 3: 98,24 Euro, Klägerin zu 4: 85,09 Euro) und insgesamt 745,74 Euro für den Monat Februar 2013 (Kläger zu 1: 287,62 Euro, Klägerin zu 2: 232,16 Euro, Klägerin zu 3: 120,10 Euro, Klägerin zu 4: 105,86 Euro). Randnummer 27 Wegen der Absetzungsbeträge vom Einkommen des Klägers zu 1 wird Bezug genommen auf die Berechnungen im Schriftsatz des Beklagten vom
dieser Maßgabe errechnen sich Absetzungsbeträge für die Monate September und Oktober 2012 in Höhe von 419,35 Euro, für den Monat November 2012 in Höhe von 373,15 Euro, für den Monat Dezember 2012 450,15 Euro, für den Monat Januar 2013 403,95 Euro und 450,15 Euro für Februar 2013 (Berechnung laut Schriftsatz des Beklagten vom
3 SGB II a. F. abzusetzen. Da das Bruttoeinkommen den Höchstbetrag von 1.500 Euro in den streitigen Monaten jeweils überstiegen hat, beträgt dieser 230 Euro (erster Betrag: 1.000 Euro-100 Euro = 900 Euro x 20 v. H. = 180 Euro; zweiter Betrag: 1.500 Euro-1.000 Euro = 500 Euro x 10 v. H. = 50 Euro). Randnummer 36 Daraus ergeben sich ausgehend vom zugeflossenen Nettoeinkommen des Klägers zu 1 für die einzelnen Monate folgende Anrechnungsbeträge: Randnummer 37 September 2012: 890,77 Euro (1.540,12 Euro-230 Euro-419,35 Euro) Oktober 2012: 890,77 Euro (1.540,12 Euro-230 Euro-419,35 Euro) November 2012: 918,97 Euro (1.522,12 Euro-230 Euro-373,15 Euro) Dezember 2012: 871,97 Euro (1.552,12 Euro-230 Euro-450,15 Euro) Januar 2013: 900,17 Euro (1.534,12 Euro-230 Euro-403,95 Euro) Februar 2013: 878,04 Euro (1.558,19 Euro-230 Euro-450,15 Euro). Randnummer 38 Unter Berücksichtigung dieser Anrechnungsbeträge sowie des Kindergeldes für die Klägerin zu 3 und 4 (jeweils 184 Euro) als weiterem Einkommen errechnen sich, wie sich aus den Berechnungen des Beklagten im Schriftsatz vom 29. November 2013 richtig ergibt, folgende, den Klägern zusätzlich
zuzahlende Leistungen (jeweils unter Berücksichtigung der für die einzelnen Monate bereits gezahlten vorläufigen Leistungen): Randnummer 39 September 2012: 31,80 Euro (Kläger zu 1: 11,16 Euro, Klägerin zu 2: 11,16 Euro, Klägerin zu 3: 5,10 Euro, Klägerin zu 4: 4,38 Euro) Oktober 2012: gesamt 31,80 Euro (Kläger zu 1: 11,16 Euro, Klägerin zu 2: 11,16 Euro, Klägerin zu 3: 5,10 Euro, Klägerin zu 4: 4,38 Euro) November 2012: gesamt 3,62 Euro (Kläger zu 1: 1,27 Euro, Klägerin zu 2: 1,27 Euro, Klägerin zu 3: 0,58 Euro, Klägerin zu 4: 0,50 Euro) Dezember 2012: gesamt 50,62 Euro (Kläger zu 1: 17,76 Euro, Klägerin zu
dem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II-Sozialgeld-Verordnung) vom 3. August 2005 ist dazu zur Begründung ausgeführt:
G) werden zur Abgeltung der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale wie für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro angesetzt. Durch diese Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine vollständige Absetzung der steuerrechtlichen Pauschale ist jedoch nicht möglich, da diese Anteile enthält, die bei einer Fürsorgeleistung mit dem Arbeitslosengeld II nicht absetzbar sind. Mit den Pauschsätzen des Steuerrechts sind regelmäßig folgende Kosten für das Kraftfahrzeug abgegolten: Benzin und Öl, Kraftfahrzeugsteuer, Prämien für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung, Inspektion, normale Reparaturen, Garage, Park- und Parkhausgebühr für die Unterbringung des Kfz während der Arbeitszeit, Finanzierungskosten (z. B. Kreditzinsen). Von diesen Kosten sind nicht absetzbar: Prämien für die Haftpflichtversicherung, da diese bereits
2 Nr. 3 SGB II abgesetzt wird, Kosten für die Garage, da eine solche auch bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung als nicht angemessene Ausgabe unberücksichtigt bleibt – zudem sind diese Kosten regelmäßig nicht erforderlich – und Finanzierungskosten, weil damit die Finanzierung zumindest teilweise durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht würde. Setzt man für diese nicht anzuerkennenden Kosten einen Abzug von einem Drittel der steuerrechtlichen Pauschale an, ergibt sich im Ergebnis eine sachgerechte Höhe der Entfernungspauschale von 20 Cent je km. Randnummer 43 Im Hinblick darauf ist nicht zu beanstanden, dass
1 Nr. 3 b Alg II-VO a. F. lediglich 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zu berücksichtigen sind. Der erwerbsfähige und erwerbstätige Leistungsberechtigte wird dadurch nicht unangemessen benachteiligt, denn auch höhere notwendige Ausgaben sind danach (anknüpfend an § 11 b Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F.) absetzbar, soweit diese von ihm
gewiesen werden. Einen solchen
weis hat der Kläger zu 1 allerdings nicht erbracht. Randnummer 44 Angesichts dessen, dass höhere notwendige Ausgaben abgesetzt werden können, wenn diese
gewiesen sind, ist schon nicht ersichtlich, dass § 6 Abs. 1 Nr. 3 b Alg II-VO a. F. i. V. m. § 11 b Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. verfassungswidrig ist. Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
zuweisen. Damit schränkt diese Regelung insbesondere § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. nicht ein. Randnummer 46 Weitere Fahrkosten sind auch nicht
4 Satz 1 SGB IX in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I 2009, 2495) – a. F. – zu berücksichtigen. Randnummer 47 Denn
4 Satz 1 SGB IX a. F. werden Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Klasse des zweckmäßigen öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung
1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG). Sie beträgt
1 Satz 2 BRKG bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je km zurückgelegter Strecke. Randnummer 48 § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a. F. knüpft an § 53 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB IX a. F. an, der bestimmt, dass die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung u. a. zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten als Reisekosten übernommen werden.
1 Nr. 5 SGB IX a. F. werden die Leistungen u. a. zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX a. F. genannten Rehabilitationsträger ergänzt durch Reisekosten. Hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen
2 und 3 SGB IX a. F. können die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Rehabilitationsträger sein (§ 6 Abs. 1 SGB IX a. F.).
4 Satz 2 SGB IX a. F. werden im Übrigen Reisekosten
F. bei Maßnahmen der Abklärung der beruflichen Eignung oder bei Durchführung einer Arbeitserprobung übernommen. Randnummer 49 Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Regelungen, die einen Anspruch auf Reisekosten begründen. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, dass der Beklagte dem Kläger zu 1 solche Reisekosten zahlen soll; vielmehr bezieht sich der Kläger auf diese Vorschriften deswegen, um Aufwendungen, die ihm
seinem Vortrag tatsächlich entstanden sind, von seinem Einkommen (Arbeitsentgelt) abzusetzen. Es stellt sich somit zunächst vorab die Rechtsfrage, ob diese Vorschriften, die den zu entscheidenden Sachverhalt nicht regeln, überhaupt entsprechend anwendbar sind, wie der Kläger offenbar meint. Dies setzt eine Regelungslücke voraus, die vorliegt, wenn das an sich einschlägige Gesetz, hier also das SGB II, eine Vorschrift zum entscheidenden Sachverhalt nicht enthält. Daran fehlt es jedoch bereits, denn, wie oben ausgeführt, bestimmt § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 b Alg II-VO a. F., ob und in welcher Höhe Fahrkosten vom Einkommen (Arbeitsentgelt) abzusetzen sind. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen behinderten und nicht behinderten Menschen, denn das Entstehen und die Höhe der Fahrkosten sind davon unabhängig. Randnummer 50 Ungeachtet dessen fehlt es darüber hinaus an einem vergleichbaren Sachverhalt. Randnummer 51 Abgeltungsansprüche für u.a. Fahrkosten setzen zunächst die Durchführung einer
F. anspruchsberechtigten Reise voraus. Eine solche Reise liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer
F. maßgeblichen Rehabilitationsleistung eine dem Grunde
abgeltungsfähige Reise oder Fahrt durchgeführt worden ist. Als akzessorische Leistung entstehen Ansprüche auf Reisekosten
Leistung u. a. zur Teilhabe am Arbeitsleben kausal bedingt ist.
der Einordnung der Vorschrift im Sechsten Kapitel (über u. a. die ergänzenden Leistungen) betrifft sie daher nur solche Reisekosten, die aus Anlass der Teilnahme an einer bereits bewilligten Leistung u. a. zur Teilhabe am Arbeitsleben entstehen bzw. entstanden sind (Schlette in Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB IX,
F. gilt § 63 Abs. 1 und 3 SGB III entsprechend für die Übernahme und Höhe der Fahrkosten.
3 Satz 1 SGB III a. F. werden Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßigen verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel werden Fahrkosten in Höhe der Wegstreckenentschädigung
1 BRKG zugrunde gelegt. Diese Vorschrift knüpft an die Regelung des § 16 Abs. 1 SGB II a. F. an, wonach die Agentur für Arbeit Leistungen
1 bis 5 - näher beschriebene Leistungen.
Abs. 2 der Vorschrift gelten für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte die §§ 112 bis 114, 115 Nr. 1 bis 3 SGB III mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Abs. 1, 2 und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 SGB III entsprechend. § 1 Abs. 2 Nr. 4 sowie § 36 und § 81 Abs. 3 SGB III sind entsprechend anzuwenden.
Abs. 3 der Vorschrift gilt: Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen
1 SGB II die Voraussetzungen mit Rechtsfolgen des SGB III mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung
SGB III sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. § 44 Abs. 3 Satz 3 SGB III gilt mit der Maßgabe, dass die Forderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen
dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf (§ 16 Abs. 2 SGB II a. F.). Randnummer 54 Regelungen zu Fahrkosten enthält das SGB III a. F. im Dritten Unterabschnitt – Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 56 bis 72 SGB III a. F.) des Dritten Abschnitts – Berufswahl und Berufsbildung sowie im Vierten Abschnitt – Berufliche Weiterbildung (§§ 81 bis 87 SGB III a. F.), nämlich in § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. als Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten) und als Kosten für die An- und Abreise für eine monatliche Familienheimfahrt bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung und in § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a. F. als Fahrkosten, die unmittelbar durch eine Weiterbildung entstehen. Randnummer 55 Wie im Urteil des BSG vom 6. April 2011 (B 4 AS 117/10 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnrn.14 und 18) ausgeführt wird, setzt die Gewährung von Fahrkosten
1 Satz 2 BRKG voraus, dass eine entsprechende Leistung
1 Satz 2 SGB II erbracht wurde. Im Einzelnen heißt es in diesem Urteil: Übt ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der zuvor benannten Leistungen
1 Satz 2 SGB II erbringt, ist er
2 Satz 1 SGB II hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen an die Regelungen des SGB III gebunden. Ein Ermessen im Hinblick auf die Leistungshöhe steht dem Leistungsträger mithin nur dann zu, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht. Letzteres ist hier (bezogen auf Fahrkosten) nicht der Fall. Es handelt sich insoweit einerseits um eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des SGB III, wobei die Besonderheiten des Leistungssystems des SGB II zu beachten sind (etwa das Entfallen der Prüfung von Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit). Andererseits ist der Leistungskatalog des SGB III, auf den im SGB II zurückgegriffen werden kann, in zweierlei Hinsicht abschließend. Der Träger darf nur die in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Leistungen des SGB III erbringen und er ist im Hinblick auf die dortigen Leistungsvoraussetzungen, den Leistungsumfang oder den Rechtsgrund – auch für einzelne Leistungsteile – an die Vorschriften des SGB III gebunden. Randnummer 56 Der Beklagte gewährte dem Kläger zu 1 keine Maßnahmen
1 SGB II a. F. Insbesondere wurde der Arbeitsplatz des Klägers zu 1 nicht von Beklagten als Leistung zur beruflichen Weiterbildung geschaffen. Insoweit scheidet auch ein Anspruch auf Fahrkosten
4 Satz 1 SGB IX a. F. i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG aus; denn auch danach ist Voraussetzung für einen solchen Anspruch die Teilnahme an einer geförderten Maßnahme. Eine solche Förderung hat der Beklagte nicht erbracht. Randnummer 57 Soweit der Kläger zu 1 meint, es müsse berücksichtigt werden, dass der Beklagte zu Unrecht ein Darlehen zur Anschaffung des Kfz abgelehnt habe bzw., dass ihm mangels Vorhandensein eines verkehrstüchtigen Kfz wegen Wegeunfähigkeit Kfz-Hilfe zu bewilligen gewesen wäre, trifft dies nicht zu. Tatsächliche oder vermeintliche Ansprüche dieser Art sind vielmehr ausschließlich in den Rechtsbehelfsverfahren gegen entsprechende Anträge ablehnende Bescheide geltend zu machen. Beschreitet der Kläger zu 1 diesen Rechtsweg nicht, steht wegen der Bestandskraft dieser Bescheide bindend fest, dass ihm entsprechende Ansprüche nicht zustehen. Randnummer 58 Die Kosten der Finanzierung des vom Kläger genutzten Kraftfahrzeugs sind ebenfalls keine Kosten, die vom Einkommen abzusetzen sind. Dies gilt uneingeschränkt, soweit es um Tilgungsraten geht. Soweit die Darlehenszinsen betroffen sind, lässt sich im konkreten Fall des Klägers zu 1 jedenfalls nicht feststellen, in welcher Höhe diese durch eine beruflich veranlasste Nutzung angefallen sind. Randnummer 59
der genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Entscheidung des Gesetzgebers, ein Kfz sei im Grundsicherungsrecht nicht als existenznotwendig zu berücksichtigen, vertretbar, so dass es nicht zu den Aufgaben des Leistungsträgers rechnet, einem Leistungsberechtigten ein solches Kraftfahrzeug zu finanzieren. Es müssen daher nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit dem der Erwerb des Eigentums an einem solchen Kraftfahrzeug oder eine eigentumsähnliche Nutzung eines solchen Kraftfahrzeugs ermöglicht wird. Hier von einem Darlehensnehmer zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs zu zahlende Tilgungsraten dienen jedoch dazu, den Kaufpreis für ein solches Kraftfahrzeug zum Zweck des Eigentumserwerbs aufzubringen, um damit zugleich das Vermögen des Darlehensnehmers zu mehren. Damit ist ausgeschlossen, solche Tilgungsraten von anzurechnendem Einkommen abzusetzen, da ansonsten mittelbar ein solches Kraftfahrzeug finanziert würde. Randnummer 60 Dieser Gesichtspunkt trifft auf solche Finanzierungskosten hingegen nicht zu, den ein entsprechender Wertzuwachs nicht gegenübersteht, wie die Zinsen, die für die Inanspruchnahme eines solchen Darlehens als Kosten zu zahlen sind. Zinsen als Finanzierungskosten sind auch nicht vom Pauschbetrag
1 Nr. 3 b ALG II-VO a. F. bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte enthalten, denn, wie dargelegt, sind solche Finanzierungskosten gerade (auch) der Grund dafür gewesen, um lediglich eine Entfernungspauschale von 0,20 Euro im Unterschied zur Entfernungspauschale
G von 0,30 Euro zu rechtfertigen. Zinsen als Finanzierungskosten können damit grundsätzlich als Miterzielung von Einkommen verbundener Ausgaben angesehen werden. Randnummer 61 Eine Abzugsfähigkeit setzt allerdings voraus, dass es sich um notwendige Ausgaben handelt. Dies zeigt § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, wonach (nur) die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen sind. Mit dieser Vorschrift knüpft der Gesetzgeber schon ihrem Wortlaut
nicht unmittelbar an die in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG getroffene Regelung an, wonach Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind. Im Unterschied zu den steuerrechtlichen Werbungskosten ist damit der Anknüpfungsmöglichkeit insofern ein engerer Rahmen gesetzt, als im SGB II eine kausale Verknüpfung allein zwischen den fraglichen Aufwendungen und der „Erzielung des Einkommens“ gefordert wird, während § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG auf die „Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ abstellt. Darüber hinaus können nur notwendige Ausgaben als Abzugsposten berücksichtigt werden, während es das Steuerrecht ausreichen lässt, wenn die Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2012, B 4 AS 163/11 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr.19). Soweit unteilbare Aufwendungen nicht nur erwerbsbezogen sind, sondern auch privat nicht nur unmaßgeblich nützlich sein können, sind sie nicht abzusetzen. Dieser im Einkommensteuerrecht geltende Grundsatz, also die Abgrenzung zwischen beruflich veranlassten Aufwendungen und dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Ausgaben, gilt auch im Recht der Grundsicherung in vergleichbarer Weise, weil dort die Regelleistungen der Sicherung des typischerweise zu deckenden Bedarfs des Leistungsberechtigten dient (BSG, a.a.O., Rdnr.20 und 21, bezogen auf typische Berufskleidung). Letztgenannter Gesichtspunkt hat allerdings für Zinsen als Finanzierungskosten eines Kraftfahrzeugs keine Bedeutung, da die durch ein Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen
der vom Gesetzgeber vorgenommenen wertenden Entscheidung nicht zu den existenznotwendigen Aufwendungen gehören und mithin nicht im Regelbedarf enthalten sind. Insofern beschränkt sich die Prüfung, ob Zinsen als Finanzierungskosten eines Kraftfahrzeugs abzugsfähig sind, auf die Notwendigkeit dieser Aufwendungen. Randnummer 62 Notwendig sind solche Zinsen als Finanzierungsleistung zumindest dann, wenn das Kraftfahrzeug zur Ausübung der Berufstätigkeit unverzichtbar ist, wobei für eine Beschaffung im laufenden Leistungsbezug strengere Maßstäbe insofern gelten, als es sich um ein angemessenes Kraftfahrzeug handeln muss (Geiger, in Lehr- und Praxiskommentar – LPK-Sozialgesetzbuch II, 6. Auflage § 11 b Rdnr.19). Randnummer 63 Ob die genannten Voraussetzungen hier erfüllt sind, woran insbesondere im Hinblick auf die angebliche Unzumutbarkeit der Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs zumindest Zweifel bestehen, kann dahin stehen. Denn abzugsfähige Zinsen als Finanzierungskosten sind nur diejenigen Zinsen, die
Darlehensvertrag für die Finanzierung des Kraftfahrzeuges (unmittelbar) entstehen. Als abzugsfähige Zinsen würden somit allein die an die C AG im streitigen Zeitraum gezahlten Zinsen verbleiben. Solche Zinsen hat der Kläger nicht
gewiesen. Mit diesen Zinsen würde der abzugsfähige Betrag der mit der Einziehung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben aber im Übrigen auch nicht vollumfänglich um die genannten Beträge erhöht werden, da der Beklagte bereits für jeden Monat eine Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro monatlich berücksichtigte, so dass lediglich der die Werbungskostenpauschale übersteigende Zinsbetrag – als
gewiesene höhere Ausgaben im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 b letzter Halbsatz ALG II-VO a. F. („soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben
weist“) – sich zusätzlich beim anzurechnenden Einkommen auswirken würde. Allerdings könnten die Zinsen als Finanzierungskosten des Kfz nicht vollumfänglich berücksichtigt werden, denn das Kraftfahrzeug wird nicht lediglich beruflich genutzt. Randnummer 64 Zinsen als Finanzierungskosten des Kraftfahrzeugs sind, soweit sie auf die private Nutzung entfallen, keine mit Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Wie bereits im Zusammenhang mit den Tilgungsraten ausgeführt, hat der Gesetzgeber zudem verfassungsrechtlich zulässig ein Kraftfahrzeug als nicht regelleistungsrelevant bewertet, so dass dementsprechend (auch) dieser Anteil der Zinsen nicht übernommen werden kann, da ansonsten mittelbar Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug finanziert würden. Soweit dem Kläger Kosten bei der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs entstehen, sind diese aus der Leistung für den Regelbedarf, der Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel berücksichtigt, zu bestreiten. Maßgeblich ist somit auch bezüglich der Zinsen als Finanzierungskosten des Kfz das Verhältnis da rein beruflich veranlassten Nutzung der Gesamtlaufleistung des Kraftfahrzeugs. Dieses Verhältnis lässt sich jedoch nicht feststellen, da der Kläger zu 1 sich weigerte, ein Fahrtenbuch führte. Dass er dazu gesundheitlich nicht in der Lage sein sollte, ist ausgeschlossen, wie schon die Ausübung der Tätigkeit als Kraftfahrer zeigt. Randnummer 65 Dem Kläger stand auch für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2012 kein Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige
4 Satz 1 SGB II zu. Danach werden erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) von einem öffentlich-rechtlichen Träger tatsächlich erhalten („erbracht werden“). Nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung, sondern erst die tatsächliche Durchführung der Maßnahme löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus. Soweit gegenüber dem Arbeitgeber Leistungen wie Eingliederungszuschüsse oder gegenüber Dritten Leistungen z. B. aus einem Vermittlungsgutschein gezahlt worden sind, handelt es sich nicht um „an den Leistungsberechtigten erbrachte“ Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II. Dem Kläger selbst sind zwar im Rahmen des § 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Ausübung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Kraftfahrer die Kosten für die Anschaffung eines orthopädischen Fahrersitzes, eines Elektro-Deichselhubwagens-/Staplers bewilligt worden. Diese Geräte sind auch angeschafft worden, so dass die Leistungen auch „erbracht“ worden sind. Wie aber bereits der
4 SGB II auslösenden Maßnahme deren einzelne Elemente von vornherein
Inhalt und Dauer als einheitliche Maßnahme ausgewiesen seien und entsprechend ihrer Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs geeignet sein, den Mehrbedarf in seiner vom Gesetzgeber historisch angenommenen Zielrichtung auszulösen (BSG, Urteil vom 5. August 2015, B 4 AS 9/15 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 21). Diese Schwelle wird durch die von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg erbrachten Leistungen nicht überschritten. Es fehlt hier an einem von einem Rehabilitationsträger bestimmten übergreifenden organisatorischen Rahmen (vgl. zur stufenförmigen Wiedereingliederung
Juli 2017, B 14 AS 27/16 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 19). Randnummer 66 Vom Einkommen der Klägerinnen zu 3 und 4 ist wegen des vom Kläger zu 1 als Versicherungsnehmer und der E Versicherungs AG am 28. Juli 2011 geschlossenen Vertrages über eine Unfallversicherung zugunsten der Klägerin zu 3 und 4 als Versicherte kein Betrag in Höhe von jeweils 30 Euro monatlich abzuziehen, wie vom Kläger zu 1 gefordert. Randnummer 67 Als Einkommen der Klägerinnen zu 3 und 4 gilt
1 Sätze 3 und 4 SGB II a. F. das für sie gezahlte Kindergeld – jeweils 184 Euro –, denn es wird zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt, da die Klägerinnen über weiteres Einkommen oder Vermögen nicht verfügen. Unschädlich ist, dass die Klägerinnen zu 3 und 4 diese Versicherung nicht selbst abgeschlossen haben. Wesentlich ist lediglich, dass für das Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen worden ist, die sein Einkommen tatsächlich belastet, also eine für das Kind zu finanzierende Versicherung vorhanden ist, die nicht in der Gesamtvorsorge der Bedarfsgemeinschaft aufgeht. Nicht erforderlich ist daher, dass das Kind den Versicherungsvertrag selbst geschlossen hat. Ebenfalls unschädlich ist eine so genannte „Paketversicherung“, sofern diese einen selbständigen ausschließlich auf das jeweilige Kind bezogenen Anteil enthält, für den Versicherungsbeiträge aufzubringen sind (BSG, Urteil vom 10. Mai 2011, B 4 AS 139/10 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 24). Randnummer 68 Allerdings handelt es sich bei den Beiträgen zur abgeschlossenen Unfallversicherung nicht um dem Grunde
angemessene Beiträge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-VO a. F. Randnummer 69 Hierzu heißt es im Urteil des
diesen Daten im Jahre 2009 54 Prozent aller 417 befragten Personen mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern über eine private Unfallversicherung. Davon hatten jedoch lediglich 79 Prozent (mithin rund 178 Personen bzw. 42,7 Prozent) die ganze Familie bzw. nur das Kind/die Kinder versichert. Dabei lässt die Statistik zu den Besitzquoten bei privaten Unfallversicherungen ferner erkennen, dass Haushalte mit höherem Einkommen häufiger über eine private Unfallversicherung verfügen als Haushalte mit einem niedrigen Einkommen. Die Studie gibt dabei aber keinerlei Auskünfte darüber, wie hoch der Anteil von Personen mit einem Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze an den befragten 417 Personen war. Selbst wenn man die genannten 79 Prozent auf (die unbekannte Anzahl von) Haushalte mit einem Einkommen von unter 1.500 Euro bezieht (angegebene Quote an Personen mit einer privaten Unfallversicherung in diesem Segment: 57 Prozent), beliefe sich die Quote von Haushalten mit diesem Einkommen, die eine private Unfallversicherung für die gesamte Familie bzw. nur für die Kinder abgeschlossen hätte, auf 45 Prozent und verbliebe damit
wie vor unter 50 Prozent. Darüber hinaus ist nicht
gewiesen, dass sich bei den Klägerinnen zu 3 und 4 ein gesundheitliches Risiko in Gestalt einer höheren Verletzungsgefahr bei Unfällen bzw. der Gefahr gravierender Verletzungen realisieren könnte, das den Abschluss einer privaten Unfallversicherung notwendig machen könnte. Allein die Möglichkeit, dass die Klägerinnen zu 3 und 4 die Anlage zu Morbus Bechterew geerbt und daran erkranken könnten, bedingt ein solches Risiko nicht. Hierbei ist auch zu beachten, dass ein Großteil der Unfallrisiken über die gesetzliche Unfallversicherung (z. B. in Schule und Sportvereinen) sowie die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckt ist.“ Randnummer 71 Dem schließt sich der Senat an. Randnummer 72 Die Kostenentscheidung, die dem Anteil des Obsiegens der Kläger entspricht, beruht auf § 193 SGG. Randnummer 73 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001410394
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